BESCHLUSS 13 . September Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Rechtsmittel Rechtsvorgängerin Klägerin ausgesprochene Kündigung 15 . April richtet beabsichtigt Senat Revision unzulässig verwerfen . Gründe : 1 . Revision ist Berufungsgericht nur Klägerin ausgesprochenen Kündigung 20 . März Hinblick Rechtsvorgängerin 15 . April erklärte Kündigung zugelassen worden . ist insoweit unzulässig verwerfen § Abs. . beschränkte Revisionszulassung liegt bereits dann Rechtsfrage Klärung Berufungsgericht Revision zugelassen hat nur selbständig anfechtbaren Teil Streitgegenstands erheblich ist dann Angabe Zulassungsgrundes regelmäßig eindeutige Beschränkung Zulassung Revision Anspruch sehen ist vgl. Urteil 13 Juli . . So liegen Dinge hier . Berufungsgericht hat Revision Frage beschränkt zugelassen Falle Vermieter gehörenden Mehrfamilienhauses Vorliegen erheblicher Nachteile Sinne § Abs. Nr. wirtschaftliche Verwertung gesamten Grundstücks nur Verwertung betroffenen Wohnung abzustellen ist . Berufungsgericht klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage stellt Rechtsvorgängerin Klägerin ausgesprochenen Kündigung schon anderen Gründen unwirksam ist . vorgenommene Beschränkung Revisionszulassung ist auch wirksam Kündigung Klägerin 20 . März gestützte Räumungsanspruch bildet abgrenzbaren rechtlich selbständigen Teil Streitstoffs tatsächlicher rechtlicher Hinsicht unabhängig übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann Klägerin Revision hätte beschränken können vgl. Urteil 13 Juli aaO . . 2 . Klägerin selbst ausgesprochenen Kündigung Zugang Revisionsinstanz eröffnet ist besteht Grund Zulassung Revision . Berufungsgericht hat Zulassung Revision begründet Bundesgerichtshof noch Frage befasst habe Vorliegen erheblichen Nachteils Sinne § Abs. Nr. Vermieter gehörenden Mehrfamilienhaus gesamten Grundstücksverhältnisse entscheidend seien auch Verhinderung nur einzelne Wohnungen beziehenden Verwertungsabsicht entsprechenden Nachteilen verbunden sein könne . Anders Revision meint beruht Zulassung anderes Tatbestandsmerkmal § Abs. Nr. betreffenden Streitfall dungserheblich gewordenen Rechtsfrage Vermieter angemessenen wirtschaftlichen Verwertung Grundstücks schon dann gehindert ist geplante Verwertungsmaßnahme nur Teil Grundstücks betrifft einzelnen Tatbestandsmerkmalen vgl. etwa . § . einerseits . . anderseits . Berufungsgericht angestellte Erwägung trägt Gesetz genannten Zulassungsgründe § Abs. . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch ist Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung gefordert . Verhinderung angemessenen wirtschaftlichen Verwertung Grundstücks Vermieter erheblichen Nachteilen Sinne § Abs. Nr. verbunden ist hängt Berufungsgericht Anlehnung Rechtsprechung Senats zutreffend ausgeführt hat besonderen Umständen jeweiligen Einzelfalls entzieht allgemeinen Betrachtung vgl. Senatsurteile 28 . Januar . 15 ; 9 . Februar . 19 ; jeweils . vorliegende Fall bietet auch Veranlassung höchstrichterliche Leitsätze aufzustellen . Entwicklung Leitsätze Fortbildung Rechts besteht nur dann Bedürfnis rechtliche Beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz teilweise fehlt . . ; vgl. etwa Beschluss 27 . März . Beantwortung Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt weitgehend Tatrichter übertragenen Würdigung betreffenden Einzelfallumstände . rechtlichen Rahmen § Abs. Nr. vorzunehmende Abwägung Bestandsinteresse Mieters Verwertungsinteresse Vermieters hat Senat Entscheidungen 28 . Januar aaO . . 9 . Februar aaO 8 . Juni . abgesteckt . Grundsätzen hat Berufungsgericht orientiert so auch Gesichtspunkt Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts gefordert ist . 3 . Rechtsstreit ist auch Sache richtig entschieden worden . Tatrichter obliegende Beurteilung Eigentümer Fortbestand Mietvertrags erheblicher Nachteil Sinne § Abs. Nr. entsteht kann Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden Berufungsgericht Wertungsgrenzen erkannt tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft Erfahrungssätze beachtet hat . . ; vgl. etwa Senatsurteile 28 . Januar aaO . 15 ; 9 . Februar aaO ; 8 . Juni aaO . . Berufungsgericht Hinsicht unterlaufenen Rechtsfehler zeigt Revision . Berufungsgericht hat Abwägung bedeutsamen Umstände umfassend zutreffend gewürdigt . 4 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung