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5445 lines
45 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Nr.
Klageantrag
ist
grundsätzlich
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
erhobenen
Anspruch
konkret
bezeichnet
Rahmen
gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis
§
absteckt
Inhalt
Umfang
materiellen
Rechtskraft
begehrten
Entscheidung
§
erkennen
lässt
Risiko
Unterliegens
Klägers
vermeidbare
Ungenauigkeit
Beklagten
abwälzt
schließlich
Zwangsvollstreckung
Urteil
Fortsetzung
Streits
Vollstreckungsverfahren
erwarten
lässt
Anschluss
Urteile
9
.
Januar
.
12
;
2
.
Dezember
.
8
;
jeweils
.
Erfüllung
gesetzlichen
Vorgaben
§
Abs.
Nr.
kommt
maßgebliche
Sachverhalt
bereits
vollständig
beschrieben
Klageanspruch
schlüssig
substantiiert
dargelegt
worden
ist
.
Vielmehr
ist
Allgemeinen
ausreichend
Anspruch
identifizierbar
ist
Anschluss
Urteile
18
Juli
;
11
.
Februar
;
24
.
März
.
9
;
16
November
.
12
;
jeweils
.
Macht
Vermieter
Mietrückstände
sonstige
Mietverhältnis
resultierende
Forderungen
geltend
bezieht
Inhalt
Mietkontos
ECLI
:
:
Bruttomieten
auch
Ansprüche
Nebenkostenvorauszahlungen
eingestellt
sind
bringt
Fehlen
weiterer
Erklärungen
Ausdruck
Ansprüche
Nachforderungen
erteilten
Nebenkostenabrechnungen
Gegenstand
Klage
macht
.
Gericht
darf
Bestimmtheit
Klagebegehrens
Frage
stellen
Vermieter
Eintritt
Abrechnungsreife
§
Abs.
Vorauszahlungen
mehr
verlangen
darf
.
ist
ausschließlich
Frage
Begründetheit
Klage
.
Berücksichtigt
Vermieter
Klage
zugrunde
gelegten
Mietkonto
Mieters
Zahlungen
Gutschriften
konkret
bestimmten
Forderung
bestimmten
Forderungsteil
Nettomiete
Nebenkostenvorauszahlung
zuzuordnen
stellt
Bestimmtheit
Klageantrags
Weiteres
Frage
.
Vielmehr
kommt
hier
Rahmen
gebotenen
Auslegung
Klagebegehrens
auch
ausdrückliche
Aufrechnungserklärung
Rückgriff
gesetzliche
Anrechnungsreihenfolge
§
Abs.
Betracht
.
§
Nr.
;
§
Abs.
§
Vermieter
ist
allerdings
gehindert
Tatsacheninstanzen
abweichende
Erklärung
Zuordnung
erbrachter
Zahlungen
erteilter
Gutschriften
abzugeben
.
Macht
erst
Klageerhebung
Gebrauch
handelt
hierbei
Klageänderung
§
Berufungsverfahren
ergänzend
§
messen
ist
zugrundeliegenden
Lebenssachverhalt
ändert
§
Nr.
jederzeit
zulässige
Klageänderung
.
Erfolgt
Erklärung
erstmals
Berufungsinstanz
ist
unabhängig
Vorgaben
§
Abs.
berücksichtigen
Verteidigungsmittel
Sinne
Vorschrift
darstellt
Angriff
selbst
gehört
Anschluss
Urteil
9
.
Januar
aaO
.
.
§
Abs.
unzureichenden
Zahlungen
Nettomieten
verschiedenen
Zeiträumen
ist
§
Abs.
direkt
nur
analog
heranzuziehen
§
Schuldverhältnis
engeren
Sinne
also
einzelne
Forderung
meint
auch
Mehrheit
Forderungen
Schuldverhältnis
weiteren
Sinne
direkt
anwendbar
ist
Fortführung
Urteile
5
.
April
;
20
.
Juni
;
9
.
Oktober
ZR
.
.
Handelt
Zahlungen
Mieters
Gutschriften
Vermieters
kommt
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Betracht
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
ist
auch
insoweit
geboten
erfolgte
Zahlungen
Schuldners
erteilte
Gutschriften
ausreichen
jeweilige
monatliche
Bruttomiete
tilgen
hierbei
zwar
einheitliche
Forderung
verschiedenen
Bestandteilen
Nettomiete
Nebenkostenvorauszahlung
handelt
Anschluss
Urteile
6
.
April
1
7
;
20
Juli
;
13
.
April
.
Forderung
zahlung
aber
weitgehende
rechtliche
Eigenständigkeiten
aufweist
rechtfertigen
unzureichenden
Zahlungen
Mieters
Vorschrift
§
analog
heranzuziehen
Fortentwicklung
Urteile
11
.
Mai
.
.
;
13
Juli
2
;
6
November
XI
;
jeweils
.
Sind
Klagebegehren
zugrundliegende
Bruttomieten
Zeiträumen
eingestellt
sind
oben
dargestellten
Verrechnungsgrundsätze
folgt
anzuwenden
kombinieren
:
Vorschrift
§
Abs.
ist
analog
Festlegung
heranzuziehen
Bestandteil
jeweiligen
Bruttomiete
Nettomiete
geschuldete
Nebenkostenvorauszahlung
Zahlungen
Gutschriften
verrechnen
sind
.
ist
Kriterium
geringeren
Sicherheit
maßgebend
.
führt
Tilgung
jeweiligen
Bruttomiete
unzureichende
Zahlungen
Gutschriften
zunächst
enthaltene
Forderung
Erbringung
Nebenkostenvorauszahlungen
anzurechnen
sind
Eintritt
Abrechnungsreife
erfolgter
Abrechnung
grundsätzlich
mehr
geltend
gemacht
werden
kann
weniger
sicher
ist
Nettomietforderung
.
Werden
Bruttomietrückstände
Jahren
Monaten
geltend
gemacht
sind
Kriterien
§
Abs.
weiteres
Mal
heranzuziehen
.
ist
stets
Anrechnung
ältesten
Rückstände
vorzunehmen
.
ergibt
Mieten
verschiedenen
Jahreszeiträumen
stammen
älteren
Rückstände
zuerst
verjähren
vgl.
§
Abs.
Kläger
geringeren
Sicherheiten
bieten
Anschluss
Urteile
5
.
April
aaO
;
20
.
Juni
aaO
;
19
November
.
9
;
9
.
Oktober
ZR
aaO
.
Bezüglich
Mietrückstände
selben
Jahr
angefallen
sind
§
Abs.
regelmäßig
gleichen
Zeitpunkt
Verjährung
eintritt
folgt
Heranziehung
Kriteriums
"
ältere
Schuld
"
.
Frage
Verrechnungsweisen
Rahmen
Zulässigkeit
Klage
erforderliche
Bestimmung
Beträge
Kläger
Bruttomietrückständen
Monaten
Jahren
geltend
macht
miteinander
kombinieren
sind
hängt
Kläger
Gutschriften
Zahlungen
einzelnen
Zeiträumen
zugeordnet
hat
etwa
:
Miete
Januar
.
Erfolgt
Zuordnung
bestimmten
Zeitraum
hat
Kläger
Zahlung
Gutschrift
Zeitraum
geschuldete
Nebenkostenvorauszahlung
anschließend
Monat
geschuldete
Nettokaltmiete
verrechnet
.
Übersteigt
bestimmten
Zeitraum
erbrachte
Zahlung
Gutschrift
Zeitraum
geschuldete
Bruttomiete
ist
überschießende
Betrag
aufgebraucht
ist
gemäß
§
Abs.
analog
Alter
ältesten
Nebenkostenvorauszahlungsforderungen
anschließend
wiederum
beginnend
ältesten
Schuld
Nettomieten
anzurechnen
.
Nimmt
Kläger
bezüglich
erbrachter
Zahlungen
Gutschriften
Zuordnung
bestimmten
Zeitraum
zieht
lediglich
Gesamtsaldo
sind
Anwendung
Kriterien
§
Abs.
zunächst
Alter
Nebenkostenvorauszahlungsforderungen
etwa
Januar
;
Februar
anschließend
wiederum
beginnend
ältesten
Forderung
Nettomietrückstände
etwa
Januar
;
Februar
verrechnen
.
Urteil
21
.
März
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
Zivilkammer
14
.
Februar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Höhe
Hauptforderung
Höhe
weiterer
außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Mahngebühren
Antrags
Feststellung
Rechtsstreit
Höhe
weiterer
Hauptsache
erledigt
hat
Nachteil
Klägerin
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
hatte
zusammen
Herrn
Zeitraum
1
.
August
8
.
April
Wohnung
Klägerin
angemietet
.
monatliche
Bruttomiete
belief
.
waren
Nebenkostenvorauszahlungen
Höhe
monatlich
enthalten
.
Schreiben
12
November
erteilte
Klägerin
Beklagten
weiteren
Mieter
Betriebskostenabrechnung
Jahr
.
Abrechnung
legte
Sollvorauszahlungen
tatsächlich
geleisteten
Zahlungen
zugrunde
.
gleicher
Weise
verfuhr
Schreiben
4
November
Betriebskosten
Jahr
abrechnete
.
Klägerin
hat
vorliegenden
Klage
ausstehende
Zahlungen
Zeitraum
Oktober
April
Höhe
nebst
Rechtshängigkeitszinsen
17
November
erfolgten
Betriebskostengutschrift
Höhe
geltend
gemacht
bezüglich
Gutschrift
Feststellung
begehrt
Rechtsstreit
insoweit
erledigt
hat
.
stützt
Forderung
nachfolgend
dargestellte
"
Mietrückstandsaufstellung
"
Form
Tabelle
verschiedene
Forderungsarten
Bruttomiete
Rückläufergebühren
Mahngebühr
Mahngebühr
.
RA-Gebühr
erbrachte
Zahlungen/Gutschriften
offene
Forderungen
ausweist
.
Monat
Differenz
Rückstand
Rückläufergebühr
Rückläufergebühr
1.505,00
Rückläufergebühr
Mahngebühr
Mahngebühr
1.513,00
Miete
Dezember
Mahngebühr
.
RA-Gebühr
Mahngebühr
.
RA-Gebühr
Miete
Oktober
Miete
November
zahlen
gezahlt
53,45
53,45
Miete
Januar
Miete
Februar
Miete
März
4.845,75
Miete
April
Miete
Mai
Miete
Juni
Miete
Juli
Miete
August
Miete
September
9.342,75
Miete
Oktober
Miete
November
Mahngebühr
.
RA-Gebühr
Gutschrift
Betriebskosten
Miete
Dezember
Miete
Januar
Miete
Februar
Miete
März
Miete
April
Gutschrift
Miete
April
Mahngebühr
Mahngebühr
Gutschrift
Betriebskosten
Gutschriften
"
Betriebskosten
"
handelt
Beklagten
Betriebskostenabrechnungen
12
November
4
November
ausgewiesenen
Guthabensalden
.
Weitere
Angaben
Verrechnung
erteilten
Gutschriften
geleisteten
Zahlung
hat
Klägerin
gemacht
aber
Berufungsinstanz
berufen
Vortrags
Parteien
gesetzliche
Verrechnungsreihenfolge
§
Abs.
greife
.
Amtsgericht
hat
Auffassung
vertreten
Klägerin
habe
unzulässige
"
Saldoklage
"
erhoben
Streitgegenstand
entsprechend
Erfordernissen
§
Abs.
Nr.
hinreichend
bestimmt
sei
.
gerichtete
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
ausgesprochene
Klageabweisung
unzulässig
bestätigt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
weiter
macht
allerdings
Jahren
erbrachten
Nebenkostenvorauszahlungen
Höhe
insgesamt
Nachforderungen
mehr
geltend
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
erhobene
"
Saldoklage
"
sei
unzulässig
Streitgegenstand
§
Abs.
Nr.
gefordert
hinreichend
bestimmt
habe
.
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
seien
Falle
Erhebung
Ansprüchen
grundsätzlich
Anspruch
geforderten
Teilbeträge
anzugeben
.
müsse
Klagevorbringen
ergeben
Klagezeitraum
fallenden
Ansprüche
geltend
gemachten
Betrag
zugrunde
lägen
.
-9-
Bundesgerichtshof
Urteil
9
.
Januar
"
Saldoklage
"
dort
gegebenen
Voraussetzungen
zulässig
erachtet
habe
seien
insoweit
aufgestellten
Grundsätze
Streitfall
anwendbar
.
Dort
sei
allein
befinden
gewesen
Vermietern
streitigen
Zeitraum
monatliche
Nutzungsentschädigung
bezifferten
Höhe
angegebene
Gesamtbetrag
zugestanden
habe
Mieter
Betrag
Höhe
Klageforderung
schuldig
geblieben
seien
.
Entscheidung
könne
Schluss
gezogen
werden
genüge
Forderungen
Zahlungen
laufendes
Mietkonto
einzustellen
hieraus
nur
jeweiligen
Saldo
geltend
machen
vorzutragen
Zahlungen
Ausstände
verrechnet
worden
seien
.
Fall
handele
anders
Bundesgerichtshof
entschiedenen
Fallgestaltung
gleichartige
Forderungen
auch
einheitlichen
Gesamtanspruch
.
Fallgestaltungen
seien
überwiegenden
Auffassung
Instanzrechtsprechung
Schrifttum
unzulässige
"
Saldoklagen
"
behandeln
.
Streitfall
folge
Unzulässigkeit
Klage
Klägerin
unterschiedliche
Forderungen
Nettomiete
Nebenkostenvorauszahlungen
Rückläufergebühr
Mahngebühr
.
RA-Gebühr
Mahngebühr
Mietkonto
eingestellt
habe
darzulegen
Höhe
jeweiligen
Forderungsarten
geltend
gemachten
Saldobetrag
Einzelnen
zugrunde
lägen
.
sei
erkennbar
Gutschrift
"
Betriebskosten
"
Höhe
Betriebskostenabrechnung
12
November
Februar
erfolgte
Zahlung
Gutschrift
"
Miete
April
"
Höhe
Zustellung
Mahnbescheids
erfolgte
Gutschrift
"
Betriebskosten
"
Höhe
verrechnet
worden
seien
.
Möglich
sei
Verrechnung
rückständigen
Nettomieten
auch
Vorauszahlungsforderungen
bezüglich
Jahre
jedoch
gemäß
§
Abs.
Satz
erfolgten
Abrechnungen
spätestens
Ablauf
31
.
Dezember
31
.
Dezember
weggefallen
seien
.
Forderungen
Mietkontos
aber
nie
ausgebucht
Nachforderungen
Betriebskostenabrechnungen
ersetzt
worden
seien
müsse
entschieden
werden
.
müsse
Gericht
Kenntnis
haben
Klägerin
Jahren
erfolgten
Gutschriften
Zahlung
Jahr
Vorauszahlungsforderungen
Nettomiete
eingestellten
Gebühren
verrechnet
habe
.
Klägerin
habe
aber
vorgenommenen
Verrechnungen
Einzelnen
offengelegt
.
könne
beschränken
Gericht
gesetzliche
Anrechnungsreihenfolge
§
Abs.
verweisen
.
Vielmehr
sei
erforderlich
darlege
gesetzliche
Regelung
gehalten
haben
bestimme
Forderungen
Höhe
einklage
.
reichten
pauschalen
Aussagehalt
aufweisenden
Angaben
Vortrag
beschränkten
Betriebskostenguthaben
sei
restlichen
streitigen
Forderungen
erteilten
Gutschriften
erfolgte
Zahlung
seien
ältesten
Mietrückständen
verrechnet
worden
.
Gericht
müsse
könne
auch
eruieren
Beträge
Klägerin
ältesten
Mietrückstände
ansehe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revision
macht
Recht
geltend
Klage
Bestimmtheit
Klagebegehrens
§
Abs.
Nr.
hätte
unzulässig
abgewiesen
werden
dürfen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
handelt
erhobenen
Zahlungsklage
unzulässige
Saldoklage
"
.
1
.
Ausgangspunkt
zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
allerdings
Fällen
Klage
Ansprüche
erhoben
werden
Hinblick
Bestimmtheitserfordernis
§
Abs.
Nr.
grundsätzlich
Anspruch
geforderten
Teilbeträge
anzugeben
sind
.
gilt
insbesondere
Teilleistungsklage
auch
dann
Klage
gesamten
Anspruch
Klägers
umfasst
vgl.
Senatsurteil
9
.
Januar
.
.
§
Abs.
Nr.
muss
Klageschrift
bestimmte
Angabe
Gegenstandes
Grundes
erhobenen
Anspruchs
enthalten
.
wird
Streitgegenstand
abgegrenzt
zugleich
Grundlage
etwa
erforderlich
werdende
Zwangsvollstreckung
geschaffen
.
gemessen
ist
Klageantrag
grundsätzlich
hinreichend
bestimmt
erhobenen
Anspruch
konkret
bezeichnet
Rahmen
gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis
§
absteckt
Inhalt
Umfang
materiellen
Rechtskraft
begehrten
Entscheidung
§
erkennen
lässt
Risiko
Unterliegens
Klägers
vermeidbare
Ungenauigkeit
Beklagten
abwälzt
schließlich
Zwangsvollstreckung
Urteil
Fortsetzung
Streits
Vollstreckungsverfahren
erwarten
lässt
.
.
;
vgl.
Urteile
14
.
Dezember
;
14
.
Dezember
.
;
9
.
Januar
aaO
.
12
;
2
.
Dezember
.
8
;
jeweils
.
Gemessen
Grundsätzen
kann
konkrete
Bezifferung
Falle
Klagehäufung
Abzug
geleisteter
Zahlungen
geforderten
Einzelbeträge
dann
verzichtet
werden
Angaben
Abgrenzung
Streitgegenstands
erforderlich
sind
also
Entscheidungsumfang
Gerichts
§
noch
Ausgang
Rechtsstreits
auch
Ermittlung
Rechtskraft
späteren
gerichtlichen
Entscheidung
Zwangsvollstreckung
Bedeutung
sind
Senatsurteil
9
.
Januar
aaO
.
f.
.
So
liegen
Dinge
einheitlicher
Gesamtanspruch
geltend
gemacht
wird
Klägervortrag
Berücksichtigung
geleisteter
Zahlungen
noch
Betrag
Höhe
Klageforderung
offen
ist
Senatsurteil
9
.
Januar
94/12
aaO
Fall
Nutzungsentschädigung
§
.
Hier
erübrigt
Hinblick
§
Abs.
Nr.
Aufschlüsselung
geltend
gemachten
Gesamtbetrags
Zahlung
Einzelforderung
angerechnet
wird
.
macht
Bestimmung
Streitgegenstands
letztlich
Unterschied
Kläger
hierbei
monatlich
geschuldeten
Beträge
Einzelnen
auflistet
erbrachten
Zahlungen
konkreten
Monaten
zuordnet
streitigen
Zeitraum
entstandenen
Forderungen
addiert
Gesamtzahlungen
Abzug
bringt
.
Noch
frei
Rechtsfehlern
hat
Berufungsgericht
angenommen
Streitfall
einheitlicher
Gesamtanspruch
geltend
gemacht
wird
.
Klägerin
nimmt
Beklagte
zwar
Zahlung
gesamten
Außenstände
Mietverhältnis
Anspruch
.
handelt
aber
einheitlichen
"
Gesamtanspruch
Klageforderung
setzt
ausschließlich
gleichförmigen
periodisch
wiederkehrenden
Einzelforderungen
Klägerin
verlangt
Nettomiete
auch
Nebenkostenvorauszahlungen
Gebühren
Lastschriftrückläufer
Mahnungen
außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
jedoch
Rahmen
Prüfung
Zulässigkeit
Klage
Aufschlüsselung
geltend
gemachten
Gesamtbetrags
stellenden
Anforderungen
überspannt
.
Zwar
trifft
Vereinfachung
Beschleunigung
Rechtsstreits
wünschenswert
wäre
auch
Interesse
klagenden
Partei
läge
nähere
Aufgliederung
Klagebegehrens
klare
Verhältnisse
schaffen
.
Berufungsgericht
hat
aber
verkannt
Fehlen
Aufschlüsselung
Auslegung
Klageantrags
geboten
ist
Klägerin
verständiger
objektiver
Betrachtung
Vorbringens
unzulässige
Saldoklage
erhoben
hat
.
Vielmehr
hat
"
Mietrückstandsaufstellung
"
Betrag
erforderlich
Monat
ausgewiesenen
Einzelforderungen
nur
bezüglich
Inhalts
auch
Höhe
ausreichend
bestimmt
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Zulässigkeit
Klage
maßgebliche
Bestimmtheit
Klageforderung
§
Abs.
Nr.
andere
Anforderungen
stellen
sind
Begründetheit
Klage
.
Berufungsgericht
sieht
Bestimmtheit
Klage
§
Abs.
Nr.
Frage
gestellt
unklar
sei
erteilten
Gutschriften
erbrachte
Zahlung
rückständigen
Nettomieten
auch
Klägerin
geltend
gemachten
Forderungen
vertraglich
vereinbarten
monatlichen
Nebenkostenvorauszahlungen
verrechnet
worden
seien
.
führt
letztgenannten
Forderungen
seien
gemäß
§
Abs.
Satz
Erteilung
Betriebskostenabrechnungen
spätestens
aber
Ablauf
gesetzlichen
Abrechnungsfrist
entfallen
Nachforderungen
ersetzt
worden
.
vermengt
Berufungsgericht
Entscheidung
Amtsgerichts
28
.
Oktober
juris
folgend
erst
gründetheit
Klage
maßgebliche
Frage
schlüssigen
substantiierten
Darlegung
anspruchsbegründenden
Tatsachen
vgl.
Senatsbeschlüsse
25
.
Oktober
ZR
.
14
;
12
.
März
juris
.
10
;
jeweils
Ordnungsgemäßheit
Klageerhebung
§
Abs.
Nr.
erforderlichen
Angaben
Individualisierung
Streitgegenstands
.
Erfüllung
gesetzlichen
Vorgaben
§
Abs.
Nr.
kommt
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
maßgebliche
Sachverhalt
bereits
vollständig
beschrieben
Klageanspruch
schlüssig
substantiiert
dargelegt
worden
ist
.
Vielmehr
ist
Zweck
Klageerhebung
Schuldner
Willen
Gläubigers
Durchsetzung
Forderungen
verdeutlichen
Allgemeinen
ausreichend
Anspruch
identifizierbar
ist
.
.
;
vgl.
Urteile
18
Juli
;
11
.
Februar
;
16
November
.
;
Beschluss
24
.
März
.
9
;
jeweils
.
genügt
also
Klagebegehren
Stufe
Substantiierung
individualisiert
Streitgegenstand
bestimmt
ist
Urteil
17
.
Oktober
XI
Individualisierung
Mahnbescheids
.
Grundsätzen
setzt
Instanzrechtsprechung
Schrifttum
verbreitete
Auffassung
Widerspruch
Zulässigkeit
Klage
verneint
Kläger
Ansprüche
Zahlung
vertraglich
geschuldeten
Nebenkostenvorauszahlungen
Mietrückstandsaufstellung
einbezieht
erfolgter
Betriebskostenabrechnung
Eintritt
Abrechnungsreife
materiell-rechtlicher
Sicht
grundsätzlich
Anspruch
mehr
hat
erklärt
Klageantrag
nun
Nachzahlungsbetrag
stützen
wollen
vgl.
LG
;
401
;
444
;
18
.
Mai
juris
.
3
;
Schmidt-Futterer/Blank
Mietrecht
13
.
Aufl
.
§
.
;
wohl
auch
Zehelein
zugleich
Schlüssigkeitsproblem
sieht
.
wird
verkannt
Kläger
Inhalt
Mietkontos
vorträgt
Ansprüche
Nebenkostenvorauszahlungen
eingestellt
sind
Fehlen
weiterer
Erklärungen
Ausdruck
bringt
Ansprüche
Nachforderungen
erteilten
Abrechnungen
Gegenstand
Klage
macht
.
Klagebegehren
umstellt
berührt
allein
Schlüssigkeit
so
zutreffend
AG
Urteil
24
.
Januar
.
2
;
vgl.
ferner
KG
aber
Bestimmtheit
Klage
.
Ändert
Kläger
grundsätzlich
erforderlichen
Hinweises
Gerichts
§
Klage
insoweit
§
verrechnet
also
erbrachte
Zahlungen
mehr
bestehenden
Forderungen
dann
ist
Klage
unzulässig
Unschlüssigkeit
geltend
gemachten
Forderungen
ganz
teilweise
unbegründet
abzuweisen
.
Hintergrund
hätte
Berufungsgericht
Beurteilung
Bestimmtheit
Klagebegehrens
§
Abs.
Nr.
allein
materiell-rechtlichen
Gesichtspunkten
maßgebliche
Frage
einbeziehen
dürfen
Klägerin
Geltendmachung
rückständigen
Nebenkostenvorauszahlungen
noch
berechtigt
war
.
Bestimmtheit
Klage
ist
ersten
Prüfungsschritt
insoweit
allein
entscheidend
Klägerin
hinreichend
klargestellt
hat
erbrachte
Nebenkostenvorauszahlungen
Nebenkostennachforderungen
ersetzt
hat
.
ist
diesbezüglich
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revisionsverfahren
angegriffen
worden
sind
Klage
zugrundeliegenden
Mietkontos
Vorauszahlungsforderungen
ausgebucht
Nachforderungen
Betriebskostenabrechnungen
ersetzt
worden
sind
Fall
.
hat
Berufungsgericht
anders
späteren
Urteil
16
.
Mai
aaO
zwar
insoweit
Rechnung
getragen
zutreffend
Abgabe
Erklärung
nun
Nachforderungen
erteilten
Betriebskostenabrechnungen
geltend
gemacht
werden
notwendig
erachtet
hat
.
Gleichwohl
hat
Rahmen
Zulässigkeitsprüfung
Ausführungen
materiellrechtlichen
Bestehen
Vorauszahlungsansprüche
gemacht
infolgedessen
Anwendung
§
Abs.
Nr.
weiteren
Ausführungen
Anwendung
§
Abs.
zeigen
Maßstäben
Schlüssigkeit
Klägervorbringens
orientiert
"
Dann
kann
Gericht
prüfen
Anforderungen
§
Abs.
tatsächlich
nachgekommen
wurde
"
.
ausschlaggebenden
Bedenken
Berufungsgerichts
Bestimmtheit
Klage
bestehen
allerdings
Angaben
Klägerin
vermisst
Höhe
erteilten
Gutschriften
erfolgte
Zahlung
rückständigen
Nettomieten
geltend
gemachten
Forderungen
Nebenkostenvorauszahlung
sonstigen
Mietkonto
eingestellten
Ansprüche
anzurechnen
sind
.
Auch
insoweit
hat
strenge
Anforderungen
Bestimmtheit
Klagebegehrens
§
Abs.
Nr.
gestellt
.
Berufungsgericht
hat
hierbei
übersehen
Zuordnung
Klagegründe
hier
:
Mietkonto
eingestellte
Einzelforderungen
Gutschriften
Zahlungen
gestellten
Klageantrag
sachgerechte
Auslegung
Klägervorbringens
erfolgen
hat
.
hat
weiter
verkannt
Bestimmung
Streitgegenstands
Klagehäufung
auch
ausdrückliche
Aufrechnungserklärung
Klägers
bezüglich
angeführter
Zahlungen
Gutschriften
Rückgriff
gesetzliche
Anrechnungsreihenfolge
§
Abs.
ggfs.
entsprechender
Anwendung
Betracht
kommt
.
Berufungsgericht
Maßstäbe
beachtet
hat
unterliegt
Revisionsinstanz
uneingeschränkten
Überprüfung
vgl.
Urteil
21
.
Juni
.
.
geht
Auslegung
Prozesserklärung
Revisionsgericht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Einschränkungen
nachprüfen
freier
Würdigung
selbst
auslegen
darf
Urteile
18
.
Juni
;
2
Juli
FamRZ
;
21
.
Juni
aaO
;
30
.
Mai
ZB
.
.
Zwar
ist
Instanzrechtsprechung
Literatur
Berufungsgericht
ebenfalls
vertretene
Ansicht
vorherrschend
Geltendmachung
Gesamtbetrages
Forderungsarten
Kläger
Einzelnen
ausdrücklich
vorzutragen
ist
Einzelforderungen
erfolgte
Zahlungen
erteilte
Gutschriften
verrechnen
sind
verrechnet
aufgerechnet
wurden
;
aaO
;
aaO
;
444
;
Beschluss
28
.
März
.
9
;
AG
Gießen
304
;
AG
742
;
AG
;
Schmidt-Futterer/Blank
aaO
;
Bub/Treier/Fischer
Handbuch
Wohnraummiete
4
.
Aufl
.
IX
;
8
.
Aufl
.
.
;
BGB/Zehelein
44
.
Aufl
.
1
November
§
.
;
Saenger
7
.
Aufl
.
.
;
aaO
S.
f.
;
aA
ZPO/Bacher
Stand
:
1
.
Dezember
.
55.2
;
Musielak/Voit/Foerste
14
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
überspannt
aber
Bestimmtheit
Ansprüchen
zusammensetzenden
Zahlungsklage
stellenden
Anforderungen
.
Zwar
darf
Kläger
Auswahl
selbständigen
Ansprüche
Höhe
eingeklagten
Forderung
entschieden
werden
soll
Gericht
überlassen
Urteil
22
.
Mai
;
24
.
März
aaO
.
.
Sind
aber
Streitfall
beanspruchenden
Einzelforderungen
Inhalt
Höhe
konkret
bezeichnet
ist
Regel
Hinblick
Gesetz
subsidiäre
Verrechnungsreihenfolge
ausreichenden
Teilleistungen
Schuldners
Forderungsmehrheit
vorsieht
§
Abs.
unschädlich
Kläger
ausdrücklich
vollständig
Anrechnung
erfolgter
Zahlungen
erteilter
Gutschriften
erklärt
vgl.
auch
Senatsurteil
14
Juli
.
[
Individualisierung
Forderung
Mahnbescheid
;
Musielak/Voit/Foerste
aaO
.
bereits
ausgeführt
ist
Bestimmtheit
Klage
Allgemeinen
ausreichend
geltend
gemachte
Anspruch
identifizierbar
ist
.
.
;
vgl.
Urteile
18
Juli
aaO
;
11
.
Februar
aaO
;
16
November
aaO
;
jeweils
.
Anforderungen
erfüllt
sind
kann
allgemein
abstrakt
beantwortet
werden
;
vielmehr
hängen
Art
Umfang
erforderlichen
Angaben
Besonderheiten
anzuwendenden
materiellen
Rechts
Umständen
Einzelfalls
Urteile
28
November
;
14
.
Dezember
aaO
;
10
Juli
.
jeweils
§
;
Urteile
23
.
Januar
.
;
23
.
September
XI
.
;
21
.
Oktober
XI
.
jeweils
§
.
Anforderungen
Bestimmtheit
Klageantrags
sind
Abwägung
schützenden
Interesses
Beklagten
Klage
erschöpfend
verteidigen
können
Interesses
Rechtsklarheit
Rechtssicherheit
Entscheidungswirkungen
ebenfalls
schutzwürdigen
Interesse
Klägers
wirksamen
Rechtsschutz
festzulegen
Urteile
28
November
aaO
S.
f.
;
14
.
Dezember
aaO
;
10
Juli
aaO
.
gemessen
konkreten
Fall
Anforderungen
Bestimmtheit
Klage
erfüllt
sind
beurteilt
allein
Fassung
Klageantrags
.
Inhalt
Reichweite
Klagebegehrens
werden
allein
Wortlaut
gestellten
Klageantrags
bestimmt
;
vielmehr
ist
Berücksichtigung
Klagebegründung
auszulegen
Urteile
21
.
Februar
.
;
21
.
Juni
aaO
.
12
;
jeweils
.
ist
Zweifel
gewollt
anzusehen
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
recht
verstandenen
Interessenlage
erklärenden
Partei
entspricht
Urteile
18
.
Juni
aaO
;
2
Juli
aaO
;
2
.
Dezember
aaO
.
;
21
.
Juni
aaO
;
Beschlüsse
18
.
Dezember
ZB
.
10
;
27
.
Januar
juris
.
10
;
20
.
Januar
.
;
30
.
Mai
ZB
aaO
.
14
;
jeweils
.
ergibt
bereits
Prozessrecht
materielle
Recht
verwirklichen
Durchsetzung
vermeidbar
hindern
soll
Urteile
1
.
Dezember
ZR
;
2
Juli
aaO
;
2
.
Dezember
aaO
.
dient
Verfahrensverständnis
Verwirklichung
verfassungsrechtlichen
Ansprüche
klagenden
Partei
effektiven
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
;
Urteil
21
.
Juni
aaO
;
Beschluss
27
.
Januar
aaO
.
beschriebenen
Auslegungsgrundsätze
sind
auch
dann
heranzuziehen
zwar
Kläger
beanspruchenden
Forderungen
Inhalt
Höhe
bestimmt
sind
erbrachten
Zahlungen
Gutschriften
aber
Kläger
nur
Höhe
angegeben
ausdrücklich
bestimmten
Einzelforderungen
verrechnet
worden
sind
.
Stimmen
Instanzrechtsprechung
Schrifttum
geäußerten
Bedenken
Bestimmtheit
Klage
ergeben
Fällen
letztlich
klare
Zuordnung
geleisteter
Zahlungen
erteilter
Gutschriften
vermisst
wird
.
Zuordnung
kann
aber
auch
stillschweigend
erfolgen
etwa
Angabe
bestimmten
Reihenfolge
und/oder
Rückgriff
Anrechnungsbestimmungen
§
Abs.
§
Abs.
vgl.
Urteile
18
November
ZR
f.
;
23
November
ZR
;
7
November
Bestimmtheit
Prozessaufrechnung
;
14
Juli
aaO
Individualisierung
Mahnbescheids
;
Musielak/Voit/Foerste
aaO
;
f.
;
.
;
vgl.
auch
OLG
;
Urteil
3
Juli
Sa
.
.
Vorgehen
entspricht
regelmäßig
wohlverstandenen
Interessenlage
Klägers
vgl.
Junglas
aaO
S.
;
aaO
S.
ist
auch
Hinblick
Belange
Beklagten
angemessen
.
ist
gewährleistet
Prozessbeteiligten
Inhalt
Umfang
geltend
gemachten
Forderungen
hinreichend
klar
sind
.
Beklagte
wird
ausreichend
Lage
versetzt
beurteilen
Umfang
geltend
gemachten
Forderungen
Wehr
setzen
will
.
wird
Risiko
Unterliegens
Kläger
Beklagten
abgewälzt
vorgenommene
Zuordnung
geleisteten
Zahlungen
erteilten
Gutschriften
wird
Kläger
Gefahr
abgenommen
Forderungen
unbegründet
abgewiesen
werden
anders
Klageabweisung
unzulässig
entgegenstehender
Rechtskraft
grundsätzlich
mehr
eingeklagt
werden
können
.
Vortrag
gebotener
Auslegung
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
anzusehen
ist
bedeutet
noch
geltend
gemachten
Forderungen
auch
schlüssig
sind
.
Rahmen
Schlüssigkeitsprüfung
kommt
vielmehr
Forderungen
Verrechnungen
vorzunehmen
vorgenommen
worden
sind
tatsächlich
auch
bestehen
bestanden
haben
.
Entscheidung
berufenen
Gerichte
laufen
auch
Gefahr
§
Abs.
überschreiten
Rechtskraft
fähige
vollstreckbare
Entscheidung
treffen
.
Heranziehung
Anrechnungsreihenfolge
§
Abs.
gegebenenfalls
Verbindung
§
Abs.
Satz
liegt
auch
Verstoß
Dispositionsmaxime
so
zutreffend
aaO
.
Auffassung
Berufungsgerichts
bestimmt
Gericht
selbst
Rahmen
Auslegung
Prozesserklärungen
Verrechnung/Aufrechnung
bestehender
Forderungen
lungen
Gutschriften
Zweifel
beachtende
gesetzliche
Rangfolge
Abs.
Umfang
Klagebegehrens
unzutreffend
auch
AG
.
Anrechnungsreihenfolge
§
Abs.
Wortlaut
nur
Forderungen
Schuldverhältnissen
gilt
hindert
Anwendung
Falle
Verrechnung
Zahlungen
Gutschriften
Nettomieten
Nebenkostenvorauszahlungen
.
unzureichenden
Zahlungen
Mieten
verschiedenen
Zeiträumen
hat
Bundesgerichtshof
Bestimmung
§
Abs.
entsprechend
herangezogen
Mieten
Schuldverhältnis
geschuldet
seien
Urteile
5
.
April
;
20
.
Juni
;
9
.
Oktober
ZR
.
.
wird
allerdings
übersehen
§
Schuldverhältnis
engeren
Sinne
also
einzelne
Forderung
meint
auch
Mehrheit
Forderungen
Schuldverhältnis
weiteren
Sinne
direkt
anwendbar
ist
vgl.
.
;
77
.
Aufl
.
.
2
;
Staudinger/
Olzen
.
§
.
14
;
MünchKommBGB/Fetzer
7
.
Aufl
.
.
2
;
15
.
Aufl
.
.
1
;
Stand
:
30
.
Dezember
§
.
4
;
aaO
.
1
;
Stand
:
1
November
§
.
.
Analogie
bedarf
erbrachten
Leistungen
Tilgung
Nettomietrückständen
Zeiträumen
ausreichen
vgl.
aaO
;
KommBGB/Fetzer
aaO
;
aaO
;
aaO
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
ist
nur
insoweit
geboten
erfolgte
Zahlungen
Schuldners
ausreichen
jeweilige
monatliche
Bruttomiete
tilgen
hierbei
einheitliche
Forderung
handelt
verschiedenen
Bestandteilen
Nettomiete
Nebenkostenvorauszahlung
zusammensetzt
.
Bundesgerichtshof
hat
Zusammenhang
Bestimmung
Bemessungsgrundlage
Minderung
Mietsache
§
mehrfach
ausgesprochen
Vermieter
einheitliche
Leistung
Raumüberlassung
;
Nebenleistungen
erbringt
Mieter
ebenfalls
einheitliche
Gegenleistung
Miete
Betriebskosten
zahlt
Urteile
6
.
April
1
7
;
20
Juli
;
13
.
April
.
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
aber
Verhältnis
rechtlich
verselbständigten
Forderungsteilen
Schuldverhältnis
entsprechend
anzuwenden
also
etwa
Fällen
Teilabtretung
vgl.
etwa
Urteil
11
.
Mai
.
.
Erhebung
Teilklage
vgl.
etwa
Urteile
13
Juli
;
6
November
XI
;
jeweils
Sicherung
nur
Teils
Forderung
Grundpfandrecht
Urteil
13
Juli
aaO
.
Grundsätze
gelten
auch
Teilzahlungen
Deckung
monatlichen
Bruttomiete
Nettomiete
vertraglich
vereinbarten
Nebenkostenvorzahlung
zusammensetzt
ausreichen
.
Zwar
meinen
Stimmen
Literatur
Hinblick
Nettomiete
Nebenkostenvorauszahlung
unselbständige
Einzelpositionen
einheitlichen
Forderung
sind
§
direkt
anwendbar
sei
Schmidt-Futterer/Blank
aaO
§
.
;
;
aaO
.
;
aaO
.
.
Gegenmeinung
hält
§
Abs.
direkt
OLG-Report
;
OLG
;
OLG
aaO
;
zumindest
aber
entsprechend
anwendbar
Urteil
12
.
August
.
f.
;
aaO
§
.
;
Staudinger/Olzen
aaO
.
;
7
.
Aufl
.
.
;
Sternel
Mietrecht
aktuell
4
.
Aufl
.
.
;
Derleder
;
7
8)
.
Senat
hat
Problematik
bislang
noch
Stellung
bezogen
.
konnte
Entscheidung
13
.
April
aaO
.
damaligen
Berufungsgericht
aufgeworfene
Frage
monatlicher
Minderungsbetrag
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
anteilig
Nettomiete
monatliche
Betriebskostenvorauszahlung
anzurechnen
sei
offen
lassen
dortigen
Fall
Ansehung
Rahmen
Minderung
anzustellenden
Gesamtbetrachtung
letztlich
rechnerisch
Unterschied
machte
Minderungsbetrag
nur
Nettomiete
Gesamtentgelt
verrechnet
wurde
.
Streitfall
besteht
Frage
Anwendbarkeit
§
Abs.
Teilzahlungen
Nettomiete
geschuldeter
Nebenkostenvorauszahlung
entscheiden
.
richtiger
Betrachtung
weisen
Nettomiete
vertraglich
vereinbarte
Nebenkostenvorauszahlung
Gesamtentgelt
Mieters
Leistungen
Vermieters
bilden
weitgehende
rechtliche
Eigenständigkeiten
rechtfertigen
unzureichenden
Zahlungen
Mieters
Bruttomiete
Vorschrift
§
analog
heranzuziehen
.
13
;
Staudinger/Olzen
aaO
;
vgl.
ferner
Zehelein
aaO
S.
.
Betriebskosten
ist
schale
vereinbart
ist
jährlich
abzurechnen
§
;
Vorauszahlungen
Betriebskosten
stellen
endgültige
Tilgung
Kosten
vgl.
etwa
.
Erhöhung
Nettomiete
folgt
Regeln
.
Anpassung
Betriebskostenvorauszahlung
§
.
resultierende
rechtliche
Verselbständigung
rechtfertigt
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
.
Interessenlage
ist
hier
sonstigen
anerkannten
Fällen
verselbständigter
Forderungsteile
vergleichbar
.
Auch
liegt
planwidrige
Regelungslücke
aaO
aber
andererseits
§
unzureichenden
Zahlungen
Miete
Betriebskostennachzahlungen
direkt
anwenden
will
§
.
.
Gesetzgeber
war
bestrebt
nur
Hauptforderungen
§
sogar
Nebenforderungen
§
einseitiges
Bestimmungsrecht
Gläubigers
auszuschließen
vgl.
Motive
S.
.
.
gesetzgeberische
Zielsetzung
würde
aber
unterlaufen
Schaffung
§
ersichtlich
bedachten
Fälle
Teile
einheitlichen
Hauptforderung
rechtlich
verselbständigt
haben
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
ausgenommen
wären
Folge
nun
doch
Gläubiger
Entscheidungsbefugnis
zufiele
Teil
erbrachte
Teilleistung
angerechnet
wird
so
aber
Schmidt-Futterer/Blank
aaO
.
.
beschriebene
Anwendbarkeit
§
einerseits
Mietrückstände
verschiedenen
Zeiträumen
andererseits
Einzelbestandteile
offener
Bruttomietrückstände
hat
Konsequenz
Fehlen
Tilgungsbestimmung
Mieters
Zahlungen
Deckung
samtforderungen
ausreichen
Heranziehung
abgestuften
Anrechnungsreihenfolge
§
Abs.
verrechnen
sind
.
Vermieter
abgesehen
Fall
Aufrechnung
Abs.
Satz
materiell
Bestimmungsrecht
bezüglich
Anrechnung
unzureichender
Zahlungen
Mieters
geltend
gemachten
Außenstände
zusteht
Verrechnung
fehlenden
Tilgungsbestimmung
Mieters
direkt
Gesetz
§
Abs.
ergibt
Anwendung
Gericht
Amts
obliegt
vgl.
auch
OLG
kann
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
Bestimmtheit
Klagebegehrens
§
Abs.
Nr.
verlangt
werden
Sicht
§
Abs.
maßgebliche
Verrechnungsreihenfolge
Einzelnen
darlegt
.
Andererseits
ist
aber
gehindert
Festlegung
Klagebegehrens
entsprechenden
Vortrag
halten
.
wäre
bereits
ausgeführt
auch
wünschenswert
.
Erfolgen
Darlegungen
sind
aber
Aufrechnungserklärung
§
Abs.
Satz
vorliegt
Rahmen
Schlüssigkeitsprüfung
Bedeutung
Widerspruch
§
Abs.
stehen
allein
Gericht
auszulegende
Gesetz
§
Abs.
Rangfolge
Verrechnung
vorgibt
vgl.
Senatsurteil
9
.
Januar
aaO
.
.
Widerspruch
§
Abs.
erfolgender
Vortrag
ist
also
nur
Bestimmtheit
Klagebegehrens
maßgebend
.
dargestellten
Grundsätze
gelten
Auffassung
Revisionserwiderung
auch
dann
Zahlungen
Mieters
geht
Vermieter
Gutschriften
etwa
Guthaben
abrechnungen
unstreitiger
Mietminderungen
erteilt
Forderungen
Mieters
Mietforderungen
aufrechnet
bestimmen
Forderungen
gegeneinander
aufgerechnet
werden
sollen
.
Abs.
Satz
Alt
.
verweist
nämlich
Fälle
§
Abs.
.
Rechnet
Vermieter
auch
stillschweigend
stellt
Gutschriften
Forderungen
lediglich
Zuordnung
bestimmten
Forderungen
vorzunehmen
ist
Auffassung
Revisionserwiderung
regelmäßig
konkludenter
Verweis
§
Abs.
beschriebene
Anrechnungsreihenfolge
sehen
.
hierbei
aber
Leistung
Schuldners
handelt
ist
Vorschrift
§
Abs.
hier
allerdings
direkt
anwendbar
entsprechend
heranzuziehen
.
Allgemeinen
Fehlen
Zuordnung
Zahlungen
Gutschriften
gebotene
direkte
analoge
Anwendung
Verrechnungskriterien
§
Abs.
Bestimmung
Inhalts
Reichweite
Klagebegehrens
ist
Bruttomietrückstände
geltend
gemacht
werden
zweifacher
Hinsicht
vorzunehmen
.
Vorschrift
§
Abs.
ist
analog
Festlegung
heranzuziehen
Bestandteil
jeweiligen
Bruttomiete
Nettomiete
geschuldete
Nebenkostenvorauszahlung
Zahlungen
Gutschriften
verrechnen
sind
.
ist
Auffangkriterium
anteilige
Verrechnung
"
Kriterium
geringeren
Sicherheit
maßgebend
.
führt
Tilgung
jeweiligen
Bruttomiete
unzureichende
Zahlungen
Gutschriften
zunächst
enthaltene
Forderung
Erbringung
Nebenkostenvorauszahlungen
anzurechnen
sind
Eintritt
Abrechnungsreife
erfolgter
Abrechnung
grundsätzlich
mehr
geltend
gemacht
werden
kann
weniger
sicher
ist
mietforderung
vgl.
etwa
aaO
;
aaO
;
OLG
aaO
;
;
aaO
;
aaO
.
15
;
MünchKommBGB/Häublein
aaO
;
aaO
.
;
Sternel
aaO
.
;
705
;
Zehelein
aaO
;
aA
Derleder
aaO
S.
f.
;
Thoms
aaO
anteilige
Tilgung
;
Schmidt-Futterer/
aaO
§
.
[
Nettomiete
lästigere
Forderung
.
Wird
nur
offenstehende
Bruttomiete
werden
Bruttomietrückstände
verschiedenen
Jahren
Monaten
geltend
gemacht
sind
Kriterien
§
Abs.
weiteres
Mal
heranzuziehen
.
ist
stets
Anrechnung
ältesten
Rückstände
vorzunehmen
.
ergibt
Mieten
verschiedenen
Jahreszeiträumen
stammen
älteren
Rückstände
zuerst
verjähren
vgl.
§
Abs.
Kläger
geringeren
Sicherheiten
bieten
Urteile
5
.
April
aaO
;
19
November
.
19
;
9
.
Oktober
ZR
aaO
;
.
Bezüglich
Mietrückstände
selben
Jahr
angefallen
sind
§
Abs.
regelmäßig
gleichen
Zeitpunkt
Verjährung
eintritt
folgt
Heranziehung
Kriteriums
"
ältere
Schuld
aaO
.
Verrechnungsweisen
Rahmen
Zulässigkeit
Klage
erforderliche
Bestimmung
Beträge
Kläger
Bruttomietrückständen
Monaten
Jahren
geltend
macht
miteinander
kombinieren
sind
hängt
Kläger
Gutschriften
Zahlungen
einzelnen
Zeiträumen
zugeordnet
hat
etwa
:
Miete
Januar
.
Erfolgt
Zuordnung
bestimmten
Zeitraum
ist
regelmäßig
auszugehen
Kläger
Zahlung
Gutschrift
Zeitraum
geschuldete
Nebenkostenvorauszahlung
anschließend
Monat
geschuldete
Nettokaltmiete
verrechnet
.
Übersteigt
bestimmten
Zeitraum
erbrachte
Zahlung
Gutschrift
Zeitraum
geschuldete
Bruttomiete
ist
überschießende
Betrag
aufgebraucht
ist
gemäß
§
Abs.
analog
Alter
ältesten
Nebenkostenvorauszahlungsforderungen
anschließend
wiederum
beginnend
ältesten
Schuld
Nettomieten
anzurechnen
.
Nimmt
Kläger
bezüglich
erbrachter
Zahlungen
Gutschriften
Zuordnung
bestimmten
Zeitraum
zieht
lediglich
Gesamtsaldo
sind
Anwendung
Kriterien
§
Abs.
zunächst
absteigenden
Alter
Nebenkostenvorauszahlungsforderungen
etwa
Januar
;
Februar
anschließend
wiederum
beginnend
ältesten
Forderung
Nettomietrückstände
etwa
Januar
;
Februar
verrechnen
.
Ausgehend
beschriebenen
Grundsätzen
hat
Klägerin
gebotenen
sachgerechten
Auslegung
Klagebegehrens
vorgetragene
"
Mietrückstandsaufstellung
"
enthaltenen
Angaben
Inhalt
Reichweite
Begehrens
hinreichend
bestimmt
§
Abs.
Nr.
.
beanspruchten
Forderungen
sind
Einzelnen
Zeitraum
Höhe
Forderungsart
bezeichnet
Klägerin
noch
erster
Instanz
klargestellt
hat
monatlich
verlangte
Betrag
Nettomiete
leistende
Nebenkostenvorauszahlung
umfasst
.
Vorinstanzen
vermisste
Zuordnung
erteilten
Gutschriften
erbrachten
Zahlung
ist
Blick
genommen
haben
Klageschrift
stillschweigender
Bezugnahme
Verrechnungsgrundsätze
§
Abs.
erfolgt
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
sogar
ausdrücklich
gesetzlichen
Regelung
vorgesehene
Anrechnungsreihenfolge
berufen
.
Klägerin
erster
Instanz
bezüglich
Verrechnung
Forderungsaufstellung
berücksichtigten
Gutschriften
erfolgten
Einmalzahlung
Mieter
ausdrückliche
Anrechnung
aufgelisteten
Forderungen
vorgenommen
hat
berechtigte
Amtsgericht
Klage
unzulässige
Saldoklage
behandeln
.
eingangs
bereits
dargelegt
Prozesserklärungen
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
wohlverstandenen
Interessenlage
entspricht
ist
letztlich
maßgebend
Aufstellung
Klägerin
ergänzender
Heranziehung
Anrechnungsreihenfolge
Abs.
Zuordnung
Gutschriften
Zahlung
Außenstände
vornehmen
lässt
.
ist
nachfolgend
näher
darzustellen
sein
wird
Fall
.
Revisionserwiderung
Heranziehung
§
Abs.
Begründung
verneinen
will
Berufungsgericht
habe
Erklärungen
Parteien
insbesondere
Beklagten
dahingehend
ausgelegt
Klägerin
habe
frei
entscheiden
können
Zahlungen
Beklagten
verrechnen
gewesen
seien
sind
Feststellungen
Berufungsurteil
entnehmen
.
Vielmehr
hat
Berufungsgericht
mehrfach
ausgeführt
Klägerin
vorgenommene
Verrechnung
materiell-rechtlicher
Hinsicht
§
Abs.
orientieren
habe
;
hat
aber
Zulässigkeit
Klage
verlangt
Klägerin
Einzelnen
gesetzlichen
Kriterien
vorzunehmende
Anrechnungsreihenfolge
beschreibt
.
überspannt
jedoch
oben
nen
ausgeführt
Anforderungen
Bestimmtheit
Klagebegehrens
§
Abs.
Nr.
.
Betriebskostenabrechnung
12
November
Jahr
ergebende
Gutschrift
Höhe
war
Bestimmung
Umfangs
Klagebegehrens
§
Abs.
Nr.
oben
Einzelnen
beschriebenen
Vorgehensweise
§
Abs.
analog
älteste
Nebenkostenvorauszahlungsforderung
anzurechnen
.
Klägerin
hat
tabellarischen
Aufstellung
abweichende
Zuordnung
vorgenommen
.
war
Gutschrift
Monat
Oktober
geltend
gemachte
Nebenkostenvorauszahlung
verrechnen
so
Klägerin
Monat
Nettomiete
restliche
Nebenkostenvorauszahlungen
geltend
gemacht
hat
.
Bezüglich
Mietern
erbrachten
Zahlung
Höhe
war
Rückgriff
Verrechnungsgrundsätze
§
Abs.
nur
ergänzend
erforderlich
.
Klägerin
hat
Zahlung
Rubrik
"
gezahlt
"
offenstehenden
Bruttomiete
Februar
gegenübergestellt
.
expliziten
Angabe
Zuordnung
Miete
Februar
beabsichtigt
war
war
erstinstanzlichen
Vorbringen
entnehmen
.
Aufstellung
entnehmenden
Zuordnung
bestimmten
Monat
gebührte
Vorrang
gesetzlichen
Anrechnungsbestimmung
.
Stufenfolge
§
Abs.
war
aber
insoweit
heranzuziehen
Klägerin
Aussage
getroffen
hat
Bestandteile
Bruttomiete
Nettomiete
Nebenkostenvorauszahlung
zunächst
Anrechnung
erfolgen
sollte
.
war
Zahlung
analoger
Heranziehung
genannten
Vorschrift
Höhe
Vorauszahlungsforderung
Monat
Februar
Höhe
Monat
geschuldete
Nettomiete
anzurechnen
.
bedeutete
Klägerin
Monat
nur
restliche
Nettomiete
geltend
gemacht
hat
.
"
Gutschrift
Miete
April
"
bedurfte
einmal
ergänzenden
analogen
Anwendung
§
Abs.
.
Klägerin
hat
Bezeichnung
hinreichend
deutlich
gemacht
vorherigen
Zeile
aufgeführten
vollen
Bruttomiete
Monat
April
vorzeitigen
Beendigung
Mietverhältnisses
8
.
April
letztlich
geschuldeten
Anteil
Bruttomiete
Höhe
Tage
Mietern
gutgeschrieben
hat
so
bezüglich
April
nur
noch
anteilig
Tage
Nettomiete
Nebenkostenvorauszahlung
zusammen
verlangt
hat
.
Betriebskostenabrechnung
4
November
Jahr
resultierende
Gutschrift
war
Zuordnung
Klägerin
Rangfolge
§
Abs.
verbliebenen
Nebenkostenvorauszahlungsforderungen
beginnend
ältesten
Ansprüchen
verrechnen
.
Anrechnung
ersten
Gutschrift
Höhe
Monat
Oktober
noch
restliche
Nebenkostenvorauszahlung
verblieb
hatte
zuerst
Anrechnung
Restforderung
erfolgen
.
war
Verrechnung
Nebenkostenvorauszahlungen
Monat
November
anschließend
Monat
Dezember
Höhe
jeweils
vorzunehmen
.
verbleibende
Rest
Gutschrift
war
Nebenkostenvorauszahlung
Monat
Januar
anzurechnen
.
Klägerin
hat
erster
Instanz
Monate
Oktober
Dezember
nur
Nettomiete
Monat
Januar
miete
Nebenkostenvorauszahlung
Monat
Februar
restliche
Nettomiete
Monat
April
Betrag
Nettomiete
Nebenkostenvorauszahlung
verlangt
.
übrigen
Monate
hat
eingereichten
Aufstellung
ergibt
volle
Bruttomiete
geltend
dort
aufgeführten
sonstigen
Forderungen
Gebühren
verschiedener
Art
Gegenstand
Klage
gemacht
.
war
Klagebegehren
bereits
erster
Instanz
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsverfahren
bezüglich
Verrechnung
Zahlung
zweiter
Instanz
abgegebene
abweichende
Erklärung
hat
Klägerin
allerdings
diesbezüglich
nachfolgenden
Gutschrift
Höhe
erster
Instanz
vorgenommene
Anrechnung
auch
Streitgegenstand
verändert
.
Auch
Berücksichtigung
zweiter
Instanz
geänderten
Klägervortrags
hätte
Klageabweisung
unzulässig
aber
erfolgen
dürfen
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
hat
bezüglich
Zahlung
Berufungsverfahren
erklärt
hier
greife
auch
Gutschriften
Amts
beachtende
gesetzliche
Verrechnungsreihenfolge
§
Abs.
;
Klägerin
habe
deutlich
gemacht
Zahlung
Gutschriften
ältesten
bestehenden
Mietrückständen
verrechnen
gewesen
seien
.
Zuordnung
Zahlung
Miete
Februar
sei
möglich
ansatzweise
klar
gewesen
sei
Leistung
Mietern
Februar
anderen
Monat
bestimmt
gewesen
sei
.
Erklärung
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
verstehen
gegeben
Klägerin
Zahlung
genannten
Gutschriften
ausschließlich
Verrechnung
Grundsätzen
§
Abs.
vornehmen
will
.
verweist
Verrechnung
ältesten
bestehenden
Mietforderungen
"
erfolgen
habe
hat
verständiger
Würdigung
verkürzter
Form
Ausdruck
gebracht
Anrechnung
oben
beschriebenen
obergerichtlichen
Rechtsprechung
geprägten
Grundsätzen
maßgeblich
seien
.
Auffassung
Berufungsgerichts
war
Klägerin
bereits
früherer
Stelle
ausgeführt
gehalten
hieraus
ergebende
Zuordnung
Zahlung
Gutschriften
Einzelnen
konkret
darzulegen
.
Teil-)Umstellung
Klagebegehrens
vgl.
auch
Senatsurteil
7
November
aaO
war
Klägerin
auch
noch
Berufungsverfahren
möglich
.
handelte
hierbei
§
Nr.
zulässige
Klageänderung
Berufungsverfahren
Anforderungen
§
messen
ist
grundlegend
Urteil
19
.
März
.
zugrundeliegenden
Lebenssachverhalt
hat
Berufungsinstanz
abgegebene
Erklärung
geändert
vgl.
auch
Frankfurt/Oder
dortigen
Sachverhalt
Nr.
anwendet
.
werden
nach
Bruttomieten
Zeitraum
Oktober
April
geltend
gemacht
.
Lediglich
Höhe
ergeben
bezüglich
einzelner
Berechnungsunterschiede
vgl.
auch
Zöller/Greger
32
.
Aufl
.
.
3a
.
Ausgehend
zweiter
Instanz
ausdrücklich
erfolgten
Bezugnahme
§
Abs.
war
erste
Gutschrift
Höhe
auch
bereits
erster
Instanz
Nebenkostenvorauszahlung
Monat
Oktober
verrechnen
.
Veränderungen
ergaben
aber
Verrechnung
Zahlung
mehr
erster
Instanz
Nebenkostenvorauszahlung
Februar
ergänzend
Nettomiete
Monat
anzurechnen
war
ausschließlicher
Anwendung
Grundsätze
§
Abs.
zunächst
noch
offenen
Rest
Nebenkostenvorauszahlung
Oktober
sodann
Nebenkostenvorauszahlungen
Monate
November
Dezember
jeweils
schließlich
Höhe
Nebenkostenvorauszahlung
Januar
.
geänderte
Zuordnung
Zahlung
hatte
auch
Auswirkungen
ebenfalls
Grundsätzen
§
Abs.
vorzunehmende
Anrechnung
Gutschrift
.
war
Berufungsinstanz
zunächst
noch
verbliebene
Forderung
Nebenkostenvorauszahlung
Monat
Januar
sodann
Nebenkostenvorauszahlung
Monat
Februar
schließlich
Höhe
restlichen
Nebenkostenvorauszahlung
März
verrechnen
.
Bezüglich
Zuordnung
"
Gutschrift
Miete
April
"
hat
Klägerin
Berufungsverfahren
abweichende
Erklärung
abgegeben
so
erster
Instanz
maßgebliche
Zuordnung
weiter
maßgeblich
war
.
Klägerin
hat
zweiter
Instanz
bezüglich
Monate
Oktober
Februar
nur
Nettomieten
Monat
März
Nettomiete
restlichen
Nebenkostenvorauszahlungen
Monate
April
März
volle
Bruttomiete
Monat
April
schon
erster
Instanz
Nettomiete
Nebenkostenvorauszahlung
verlangt
.
teilweise
Umstellung
Zuordnung
erfolgten
Zahlung
erteilten
Gutschrift
war
auch
sonstigen
Gründen
Berufungsverfahren
unbeachtlich
.
liegende
nähere
Aufgliederung
Klageforderung
stellt
Rechtsprechung
hofs
Verteidigungsmittel
Sinne
§
Abs.
gehört
Angriff
selbst
vgl.
Senatsurteil
9
.
Januar
aaO
.
;
aaO
.
Revisionsinstanz
hat
Klägerin
Betriebskostenabrechnungen
resultierenden
Gutschriften
Zahlung
ebenfalls
Nebenkostenvorauszahlungen
Jahren
verrechnet
.
leicht
geänderte
Anrechnung
vorgenommen
hat
Zahlung
Gutschrift
hat
ausschließlich
Nebenkostenvorauszahlungen
Jahr
verrechnet
ist
unschädlich
.
hat
Berechnung
allein
Zweck
angestellt
Nebenkostenvorauszahlungsforderungen
Jahren
Rumpfjahr
Revisionsverfahren
auszunehmen
.
hat
Revision
ausdrücklich
nur
insoweit
eingelegt
Klage
Nettomieten
Oktober
April
Oktober
März
Tage
April
geltend
gemachten
Rückläufergebühren
insgesamt
also
Hauptforderung
bezüglich
Nebenforderungen
geltend
gemachten
Mahngebühren
außergerichtlichen
Anwaltskosten
Höhe
insgesamt
begehrten
Teilerledigungserklärung
Gutschriftbetrags
abgewiesen
worden
ist
.
Umstand
ständiger
Rechtsprechung
reine
Klarstellung
bereits
zuvor
hinreichend
bestimmten
Klagebegehrens
noch
Revisionsinstanz
nachgeholt
werden
kann
.
.
;
vgl.
Urteil
3
.
Dezember
f.
;
7
November
aaO
kommt
vorstehenden
Ausführungen
.
.
kann
Urteil
Berufungsgerichts
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Bestand
haben
;
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
Feststellungen
Begründetheit
geltend
gemachten
Forderungen
getroffen
hat
.
ist
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung