NAMEN Verkündet : 21 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Nr. Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. erhobenen Anspruch konkret bezeichnet Rahmen gerichtlichen Entscheidungsbefugnis § absteckt Inhalt Umfang materiellen Rechtskraft begehrten Entscheidung § erkennen lässt Risiko Unterliegens Klägers vermeidbare Ungenauigkeit Beklagten abwälzt schließlich Zwangsvollstreckung Urteil Fortsetzung Streits Vollstreckungsverfahren erwarten lässt Anschluss Urteile 9 . Januar . 12 ; 2 . Dezember . 8 ; jeweils . Erfüllung gesetzlichen Vorgaben § Abs. Nr. kommt maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben Klageanspruch schlüssig substantiiert dargelegt worden ist . Vielmehr ist Allgemeinen ausreichend Anspruch identifizierbar ist Anschluss Urteile 18 Juli ; 11 . Februar ; 24 . März . 9 ; 16 November . 12 ; jeweils . Macht Vermieter Mietrückstände sonstige Mietverhältnis resultierende Forderungen geltend bezieht Inhalt Mietkontos ECLI : : Bruttomieten auch Ansprüche Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind bringt Fehlen weiterer Erklärungen Ausdruck Ansprüche Nachforderungen erteilten Nebenkostenabrechnungen Gegenstand Klage macht . Gericht darf Bestimmtheit Klagebegehrens Frage stellen Vermieter Eintritt Abrechnungsreife § Abs. Vorauszahlungen mehr verlangen darf . ist ausschließlich Frage Begründetheit Klage . Berücksichtigt Vermieter Klage zugrunde gelegten Mietkonto Mieters Zahlungen Gutschriften konkret bestimmten Forderung bestimmten Forderungsteil Nettomiete Nebenkostenvorauszahlung zuzuordnen stellt Bestimmtheit Klageantrags Weiteres Frage . Vielmehr kommt hier Rahmen gebotenen Auslegung Klagebegehrens auch ausdrückliche Aufrechnungserklärung Rückgriff gesetzliche Anrechnungsreihenfolge § Abs. Betracht . § Nr. ; § Abs. § Vermieter ist allerdings gehindert Tatsacheninstanzen abweichende Erklärung Zuordnung erbrachter Zahlungen erteilter Gutschriften abzugeben . Macht erst Klageerhebung Gebrauch handelt hierbei Klageänderung § Berufungsverfahren ergänzend § messen ist zugrundeliegenden Lebenssachverhalt ändert § Nr. jederzeit zulässige Klageänderung . Erfolgt Erklärung erstmals Berufungsinstanz ist unabhängig Vorgaben § Abs. berücksichtigen Verteidigungsmittel Sinne Vorschrift darstellt Angriff selbst gehört Anschluss Urteil 9 . Januar aaO . . § Abs. unzureichenden Zahlungen Nettomieten verschiedenen Zeiträumen ist § Abs. direkt nur analog heranzuziehen § Schuldverhältnis engeren Sinne also einzelne Forderung meint auch Mehrheit Forderungen Schuldverhältnis weiteren Sinne direkt anwendbar ist Fortführung Urteile 5 . April ; 20 . Juni ; 9 . Oktober ZR . . Handelt Zahlungen Mieters Gutschriften Vermieters kommt entsprechende Anwendung § Abs. Betracht . analoge Anwendung § Abs. ist auch insoweit geboten erfolgte Zahlungen Schuldners erteilte Gutschriften ausreichen jeweilige monatliche Bruttomiete tilgen hierbei zwar einheitliche Forderung verschiedenen Bestandteilen Nettomiete Nebenkostenvorauszahlung handelt Anschluss Urteile 6 . April 1 7 ; 20 Juli ; 13 . April . Forderung zahlung aber weitgehende rechtliche Eigenständigkeiten aufweist rechtfertigen unzureichenden Zahlungen Mieters Vorschrift § analog heranzuziehen Fortentwicklung Urteile 11 . Mai . . ; 13 Juli 2 ; 6 November XI ; jeweils . Sind Klagebegehren zugrundliegende Bruttomieten Zeiträumen eingestellt sind oben dargestellten Verrechnungsgrundsätze folgt anzuwenden kombinieren : Vorschrift § Abs. ist analog Festlegung heranzuziehen Bestandteil jeweiligen Bruttomiete Nettomiete geschuldete Nebenkostenvorauszahlung Zahlungen Gutschriften verrechnen sind . ist Kriterium geringeren Sicherheit maßgebend . führt Tilgung jeweiligen Bruttomiete unzureichende Zahlungen Gutschriften zunächst enthaltene Forderung Erbringung Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind Eintritt Abrechnungsreife erfolgter Abrechnung grundsätzlich mehr geltend gemacht werden kann weniger sicher ist Nettomietforderung . Werden Bruttomietrückstände Jahren Monaten geltend gemacht sind Kriterien § Abs. weiteres Mal heranzuziehen . ist stets Anrechnung ältesten Rückstände vorzunehmen . ergibt Mieten verschiedenen Jahreszeiträumen stammen älteren Rückstände zuerst verjähren vgl. § Abs. Kläger geringeren Sicherheiten bieten Anschluss Urteile 5 . April aaO ; 20 . Juni aaO ; 19 November . 9 ; 9 . Oktober ZR aaO . Bezüglich Mietrückstände selben Jahr angefallen sind § Abs. regelmäßig gleichen Zeitpunkt Verjährung eintritt folgt Heranziehung Kriteriums " ältere Schuld " . Frage Verrechnungsweisen Rahmen Zulässigkeit Klage erforderliche Bestimmung Beträge Kläger Bruttomietrückständen Monaten Jahren geltend macht miteinander kombinieren sind hängt Kläger Gutschriften Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat etwa : Miete Januar . Erfolgt Zuordnung bestimmten Zeitraum hat Kläger Zahlung Gutschrift Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung anschließend Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet . Übersteigt bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung Gutschrift Zeitraum geschuldete Bruttomiete ist überschießende Betrag aufgebraucht ist gemäß § Abs. analog Alter ältesten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen anschließend wiederum beginnend ältesten Schuld Nettomieten anzurechnen . Nimmt Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen Gutschriften Zuordnung bestimmten Zeitraum zieht lediglich Gesamtsaldo sind Anwendung Kriterien § Abs. zunächst Alter Nebenkostenvorauszahlungsforderungen etwa Januar ; Februar anschließend wiederum beginnend ältesten Forderung Nettomietrückstände etwa Januar ; Februar verrechnen . Urteil 21 . März AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Landgerichts 11 . Zivilkammer 14 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Höhe € Hauptforderung Höhe weiterer € außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mahngebühren Antrags Feststellung Rechtsstreit Höhe weiterer € Hauptsache erledigt hat Nachteil Klägerin erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte hatte zusammen Herrn Zeitraum 1 . August 8 . April Wohnung Klägerin angemietet . monatliche Bruttomiete belief € . waren Nebenkostenvorauszahlungen Höhe € monatlich enthalten . Schreiben 12 November erteilte Klägerin Beklagten weiteren Mieter Betriebskostenabrechnung Jahr . Abrechnung legte Sollvorauszahlungen tatsächlich geleisteten Zahlungen zugrunde . gleicher Weise verfuhr Schreiben 4 November Betriebskosten Jahr abrechnete . Klägerin hat vorliegenden Klage ausstehende Zahlungen Zeitraum Oktober April Höhe € nebst Rechtshängigkeitszinsen 17 November erfolgten Betriebskostengutschrift Höhe € geltend gemacht bezüglich Gutschrift Feststellung begehrt Rechtsstreit insoweit erledigt hat . stützt Forderung nachfolgend dargestellte " Mietrückstandsaufstellung " Form Tabelle verschiedene Forderungsarten Bruttomiete Rückläufergebühren Mahngebühr Mahngebühr . RA-Gebühr erbrachte Zahlungen/Gutschriften offene Forderungen ausweist . Monat Differenz Rückstand € € € Rückläufergebühr € € € Rückläufergebühr € € € € € 1.505,00 € Rückläufergebühr € € € Mahngebühr € € € Mahngebühr € € 1.513,00 € Miete Dezember € € € Mahngebühr . RA-Gebühr € € € Mahngebühr . RA-Gebühr € € € Miete Oktober Miete November zahlen gezahlt 53,45 € 53,45 € Miete Januar € € € Miete Februar € € Miete März € € 4.845,75 € Miete April € € € Miete Mai € € € Miete Juni € € € Miete Juli € € € Miete August € € € Miete September € € 9.342,75 € Miete Oktober € € € Miete November € € € € € Mahngebühr . RA-Gebühr € Gutschrift Betriebskosten Miete Dezember € € € Miete Januar € € € Miete Februar € € € Miete März € € € Miete April € € € € € € Gutschrift Miete April Mahngebühr € € € Mahngebühr € € € € € Gutschrift Betriebskosten € € Gutschriften " Betriebskosten " handelt Beklagten Betriebskostenabrechnungen 12 November 4 November ausgewiesenen Guthabensalden . Weitere Angaben Verrechnung erteilten Gutschriften geleisteten Zahlung hat Klägerin gemacht aber Berufungsinstanz berufen Vortrags Parteien gesetzliche Verrechnungsreihenfolge § Abs. greife . Amtsgericht hat Auffassung vertreten Klägerin habe unzulässige " Saldoklage " erhoben Streitgegenstand entsprechend Erfordernissen § Abs. Nr. hinreichend bestimmt sei . gerichtete Berufung Klägerin hat Landgericht ausgesprochene Klageabweisung unzulässig bestätigt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren weiter macht allerdings Jahren erbrachten Nebenkostenvorauszahlungen Höhe insgesamt € Nachforderungen mehr geltend . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klägerin erhobene " Saldoklage " sei unzulässig Streitgegenstand § Abs. Nr. gefordert hinreichend bestimmt habe . höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Falle Erhebung Ansprüchen grundsätzlich Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben . müsse Klagevorbringen ergeben Klagezeitraum fallenden Ansprüche geltend gemachten Betrag zugrunde lägen . -9- Bundesgerichtshof Urteil 9 . Januar " Saldoklage " dort gegebenen Voraussetzungen zulässig erachtet habe seien insoweit aufgestellten Grundsätze Streitfall anwendbar . Dort sei allein befinden gewesen Vermietern streitigen Zeitraum monatliche Nutzungsentschädigung bezifferten Höhe angegebene Gesamtbetrag zugestanden habe Mieter Betrag Höhe Klageforderung schuldig geblieben seien . Entscheidung könne Schluss gezogen werden genüge Forderungen Zahlungen laufendes Mietkonto einzustellen hieraus nur jeweiligen Saldo geltend machen vorzutragen Zahlungen Ausstände verrechnet worden seien . Fall handele anders Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltung gleichartige Forderungen auch einheitlichen Gesamtanspruch . Fallgestaltungen seien überwiegenden Auffassung Instanzrechtsprechung Schrifttum unzulässige " Saldoklagen " behandeln . Streitfall folge Unzulässigkeit Klage Klägerin unterschiedliche Forderungen Nettomiete Nebenkostenvorauszahlungen Rückläufergebühr Mahngebühr . RA-Gebühr Mahngebühr Mietkonto eingestellt habe darzulegen Höhe jeweiligen Forderungsarten geltend gemachten Saldobetrag Einzelnen zugrunde lägen . sei erkennbar Gutschrift " Betriebskosten " Höhe € Betriebskostenabrechnung 12 November Februar erfolgte Zahlung € Gutschrift " Miete April " Höhe € Zustellung Mahnbescheids erfolgte Gutschrift " Betriebskosten " Höhe € verrechnet worden seien . Möglich sei Verrechnung rückständigen Nettomieten auch Vorauszahlungsforderungen bezüglich Jahre jedoch gemäß § Abs. Satz erfolgten Abrechnungen spätestens Ablauf 31 . Dezember 31 . Dezember weggefallen seien . Forderungen Mietkontos aber nie ausgebucht Nachforderungen Betriebskostenabrechnungen ersetzt worden seien müsse entschieden werden . müsse Gericht Kenntnis haben Klägerin Jahren erfolgten Gutschriften Zahlung Jahr Vorauszahlungsforderungen Nettomiete eingestellten Gebühren verrechnet habe . Klägerin habe aber vorgenommenen Verrechnungen Einzelnen offengelegt . könne beschränken Gericht gesetzliche Anrechnungsreihenfolge § Abs. verweisen . Vielmehr sei erforderlich darlege gesetzliche Regelung gehalten haben bestimme Forderungen Höhe einklage . reichten pauschalen Aussagehalt aufweisenden Angaben Vortrag beschränkten Betriebskostenguthaben € sei restlichen streitigen Forderungen erteilten Gutschriften erfolgte Zahlung seien ältesten Mietrückständen verrechnet worden . Gericht müsse könne auch eruieren Beträge Klägerin ältesten Mietrückstände ansehe . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Revision macht Recht geltend Klage Bestimmtheit Klagebegehrens § Abs. Nr. hätte unzulässig abgewiesen werden dürfen . Auffassung Berufungsgerichts handelt erhobenen Zahlungsklage unzulässige Saldoklage " . 1 . Ausgangspunkt zutreffend nimmt Berufungsgericht allerdings Fällen Klage Ansprüche erhoben werden Hinblick Bestimmtheitserfordernis § Abs. Nr. grundsätzlich Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben sind . gilt insbesondere Teilleistungsklage auch dann Klage gesamten Anspruch Klägers umfasst vgl. Senatsurteil 9 . Januar . . § Abs. Nr. muss Klageschrift bestimmte Angabe Gegenstandes Grundes erhobenen Anspruchs enthalten . wird Streitgegenstand abgegrenzt zugleich Grundlage etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen . gemessen ist Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt erhobenen Anspruch konkret bezeichnet Rahmen gerichtlichen Entscheidungsbefugnis § absteckt Inhalt Umfang materiellen Rechtskraft begehrten Entscheidung § erkennen lässt Risiko Unterliegens Klägers vermeidbare Ungenauigkeit Beklagten abwälzt schließlich Zwangsvollstreckung Urteil Fortsetzung Streits Vollstreckungsverfahren erwarten lässt . . ; vgl. Urteile 14 . Dezember ; 14 . Dezember . ; 9 . Januar aaO . 12 ; 2 . Dezember . 8 ; jeweils . Gemessen Grundsätzen kann konkrete Bezifferung Falle Klagehäufung Abzug geleisteter Zahlungen geforderten Einzelbeträge dann verzichtet werden Angaben Abgrenzung Streitgegenstands erforderlich sind also Entscheidungsumfang Gerichts § noch Ausgang Rechtsstreits auch Ermittlung Rechtskraft späteren gerichtlichen Entscheidung Zwangsvollstreckung Bedeutung sind Senatsurteil 9 . Januar aaO . f. . So liegen Dinge einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird Klägervortrag Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch Betrag Höhe Klageforderung offen ist Senatsurteil 9 . Januar 94/12 aaO Fall Nutzungsentschädigung § . Hier erübrigt Hinblick § Abs. Nr. Aufschlüsselung geltend gemachten Gesamtbetrags Zahlung Einzelforderung angerechnet wird . macht Bestimmung Streitgegenstands letztlich Unterschied Kläger hierbei monatlich geschuldeten Beträge Einzelnen auflistet erbrachten Zahlungen konkreten Monaten zuordnet streitigen Zeitraum entstandenen Forderungen addiert Gesamtzahlungen Abzug bringt . Noch frei Rechtsfehlern hat Berufungsgericht angenommen Streitfall einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird . Klägerin nimmt Beklagte zwar Zahlung gesamten Außenstände Mietverhältnis Anspruch . handelt aber einheitlichen " Gesamtanspruch Klageforderung setzt ausschließlich gleichförmigen periodisch wiederkehrenden Einzelforderungen Klägerin verlangt Nettomiete auch Nebenkostenvorauszahlungen Gebühren Lastschriftrückläufer Mahnungen außergerichtliche Rechtsanwaltskosten . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht jedoch Rahmen Prüfung Zulässigkeit Klage Aufschlüsselung geltend gemachten Gesamtbetrags stellenden Anforderungen überspannt . Zwar trifft Vereinfachung Beschleunigung Rechtsstreits wünschenswert wäre auch Interesse klagenden Partei läge nähere Aufgliederung Klagebegehrens klare Verhältnisse schaffen . Berufungsgericht hat aber verkannt Fehlen Aufschlüsselung Auslegung Klageantrags geboten ist Klägerin verständiger objektiver Betrachtung Vorbringens unzulässige Saldoklage erhoben hat . Vielmehr hat " Mietrückstandsaufstellung " Betrag erforderlich Monat ausgewiesenen Einzelforderungen nur bezüglich Inhalts auch Höhe ausreichend bestimmt . Berufungsgericht hat verkannt Zulässigkeit Klage maßgebliche Bestimmtheit Klageforderung § Abs. Nr. andere Anforderungen stellen sind Begründetheit Klage . Berufungsgericht sieht Bestimmtheit Klage § Abs. Nr. Frage gestellt unklar sei erteilten Gutschriften erbrachte Zahlung rückständigen Nettomieten auch Klägerin geltend gemachten Forderungen vertraglich vereinbarten monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen verrechnet worden seien . führt letztgenannten Forderungen seien gemäß § Abs. Satz Erteilung Betriebskostenabrechnungen spätestens aber Ablauf gesetzlichen Abrechnungsfrist entfallen Nachforderungen ersetzt worden . vermengt Berufungsgericht Entscheidung Amtsgerichts 28 . Oktober juris folgend erst gründetheit Klage maßgebliche Frage schlüssigen substantiierten Darlegung anspruchsbegründenden Tatsachen vgl. Senatsbeschlüsse 25 . Oktober ZR . 14 ; 12 . März juris . 10 ; jeweils Ordnungsgemäßheit Klageerhebung § Abs. Nr. erforderlichen Angaben Individualisierung Streitgegenstands . Erfüllung gesetzlichen Vorgaben § Abs. Nr. kommt gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben Klageanspruch schlüssig substantiiert dargelegt worden ist . Vielmehr ist Zweck Klageerhebung Schuldner Willen Gläubigers Durchsetzung Forderungen verdeutlichen Allgemeinen ausreichend Anspruch identifizierbar ist . . ; vgl. Urteile 18 Juli ; 11 . Februar ; 16 November . ; Beschluss 24 . März . 9 ; jeweils . genügt also Klagebegehren Stufe Substantiierung individualisiert Streitgegenstand bestimmt ist Urteil 17 . Oktober XI Individualisierung Mahnbescheids . Grundsätzen setzt Instanzrechtsprechung Schrifttum verbreitete Auffassung Widerspruch Zulässigkeit Klage verneint Kläger Ansprüche Zahlung vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen Mietrückstandsaufstellung einbezieht erfolgter Betriebskostenabrechnung Eintritt Abrechnungsreife materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich Anspruch mehr hat erklärt Klageantrag nun Nachzahlungsbetrag stützen wollen vgl. LG ; 401 ; 444 ; 18 . Mai juris . 3 ; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 13 . Aufl . § . ; wohl auch Zehelein zugleich Schlüssigkeitsproblem sieht . wird verkannt Kläger Inhalt Mietkontos vorträgt Ansprüche Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind Fehlen weiterer Erklärungen Ausdruck bringt Ansprüche Nachforderungen erteilten Abrechnungen Gegenstand Klage macht . Klagebegehren umstellt berührt allein Schlüssigkeit so zutreffend AG Urteil 24 . Januar . 2 ; vgl. ferner KG aber Bestimmtheit Klage . Ändert Kläger grundsätzlich erforderlichen Hinweises Gerichts § Klage insoweit § verrechnet also erbrachte Zahlungen mehr bestehenden Forderungen dann ist Klage unzulässig Unschlüssigkeit geltend gemachten Forderungen ganz teilweise unbegründet abzuweisen . Hintergrund hätte Berufungsgericht Beurteilung Bestimmtheit Klagebegehrens § Abs. Nr. allein materiell-rechtlichen Gesichtspunkten maßgebliche Frage einbeziehen dürfen Klägerin Geltendmachung rückständigen Nebenkostenvorauszahlungen noch berechtigt war . Bestimmtheit Klage ist ersten Prüfungsschritt insoweit allein entscheidend Klägerin hinreichend klargestellt hat erbrachte Nebenkostenvorauszahlungen Nebenkostennachforderungen ersetzt hat . ist diesbezüglich verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts Revisionsverfahren angegriffen worden sind Klage zugrundeliegenden Mietkontos Vorauszahlungsforderungen ausgebucht Nachforderungen Betriebskostenabrechnungen ersetzt worden sind Fall . hat Berufungsgericht anders späteren Urteil 16 . Mai aaO zwar insoweit Rechnung getragen zutreffend Abgabe Erklärung nun Nachforderungen erteilten Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht werden notwendig erachtet hat . Gleichwohl hat Rahmen Zulässigkeitsprüfung Ausführungen materiellrechtlichen Bestehen Vorauszahlungsansprüche gemacht infolgedessen Anwendung § Abs. Nr. weiteren Ausführungen Anwendung § Abs. zeigen Maßstäben Schlüssigkeit Klägervorbringens orientiert " Dann kann Gericht prüfen Anforderungen § Abs. tatsächlich nachgekommen wurde " . ausschlaggebenden Bedenken Berufungsgerichts Bestimmtheit Klage bestehen allerdings Angaben Klägerin vermisst Höhe erteilten Gutschriften erfolgte Zahlung rückständigen Nettomieten geltend gemachten Forderungen Nebenkostenvorauszahlung sonstigen Mietkonto eingestellten Ansprüche anzurechnen sind . Auch insoweit hat strenge Anforderungen Bestimmtheit Klagebegehrens § Abs. Nr. gestellt . Berufungsgericht hat hierbei übersehen Zuordnung Klagegründe hier : Mietkonto eingestellte Einzelforderungen Gutschriften Zahlungen gestellten Klageantrag sachgerechte Auslegung Klägervorbringens erfolgen hat . hat weiter verkannt Bestimmung Streitgegenstands Klagehäufung auch ausdrückliche Aufrechnungserklärung Klägers bezüglich angeführter Zahlungen Gutschriften Rückgriff gesetzliche Anrechnungsreihenfolge § Abs. ggfs. entsprechender Anwendung Betracht kommt . Berufungsgericht Maßstäbe beachtet hat unterliegt Revisionsinstanz uneingeschränkten Überprüfung vgl. Urteil 21 . Juni . . geht Auslegung Prozesserklärung Revisionsgericht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Einschränkungen nachprüfen freier Würdigung selbst auslegen darf Urteile 18 . Juni ; 2 Juli FamRZ ; 21 . Juni aaO ; 30 . Mai ZB . . Zwar ist Instanzrechtsprechung Literatur Berufungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend Geltendmachung Gesamtbetrages Forderungsarten Kläger Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist Einzelforderungen erfolgte Zahlungen erteilte Gutschriften verrechnen sind verrechnet aufgerechnet wurden ; aaO ; aaO ; 444 ; Beschluss 28 . März . 9 ; AG Gießen 304 ; AG 742 ; AG ; Schmidt-Futterer/Blank aaO ; Bub/Treier/Fischer Handbuch Wohnraummiete 4 . Aufl . IX ; 8 . Aufl . . ; BGB/Zehelein 44 . Aufl . 1 November § . ; Saenger 7 . Aufl . . ; aaO S. f. ; aA ZPO/Bacher Stand : 1 . Dezember . 55.2 ; Musielak/Voit/Foerste 14 . Aufl . . . Auffassung überspannt aber Bestimmtheit Ansprüchen zusammensetzenden Zahlungsklage stellenden Anforderungen . Zwar darf Kläger Auswahl selbständigen Ansprüche Höhe eingeklagten Forderung entschieden werden soll Gericht überlassen Urteil 22 . Mai ; 24 . März aaO . . Sind aber Streitfall beanspruchenden Einzelforderungen Inhalt Höhe konkret bezeichnet ist Regel Hinblick Gesetz subsidiäre Verrechnungsreihenfolge ausreichenden Teilleistungen Schuldners Forderungsmehrheit vorsieht § Abs. unschädlich Kläger ausdrücklich vollständig Anrechnung erfolgter Zahlungen erteilter Gutschriften erklärt vgl. auch Senatsurteil 14 Juli . [ Individualisierung Forderung Mahnbescheid ; Musielak/Voit/Foerste aaO . bereits ausgeführt ist Bestimmtheit Klage Allgemeinen ausreichend geltend gemachte Anspruch identifizierbar ist . . ; vgl. Urteile 18 Juli aaO ; 11 . Februar aaO ; 16 November aaO ; jeweils . Anforderungen erfüllt sind kann allgemein abstrakt beantwortet werden ; vielmehr hängen Art Umfang erforderlichen Angaben Besonderheiten anzuwendenden materiellen Rechts Umständen Einzelfalls Urteile 28 November ; 14 . Dezember aaO ; 10 Juli . jeweils § ; Urteile 23 . Januar . ; 23 . September XI . ; 21 . Oktober XI . jeweils § . Anforderungen Bestimmtheit Klageantrags sind Abwägung schützenden Interesses Beklagten Klage erschöpfend verteidigen können Interesses Rechtsklarheit Rechtssicherheit Entscheidungswirkungen ebenfalls schutzwürdigen Interesse Klägers wirksamen Rechtsschutz festzulegen Urteile 28 November aaO S. f. ; 14 . Dezember aaO ; 10 Juli aaO . gemessen konkreten Fall Anforderungen Bestimmtheit Klage erfüllt sind beurteilt allein Fassung Klageantrags . Inhalt Reichweite Klagebegehrens werden allein Wortlaut gestellten Klageantrags bestimmt ; vielmehr ist Berücksichtigung Klagebegründung auszulegen Urteile 21 . Februar . ; 21 . Juni aaO . 12 ; jeweils . ist Zweifel gewollt anzusehen Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist recht verstandenen Interessenlage erklärenden Partei entspricht Urteile 18 . Juni aaO ; 2 Juli aaO ; 2 . Dezember aaO . ; 21 . Juni aaO ; Beschlüsse 18 . Dezember ZB . 10 ; 27 . Januar juris . 10 ; 20 . Januar . ; 30 . Mai ZB aaO . 14 ; jeweils . ergibt bereits Prozessrecht materielle Recht verwirklichen Durchsetzung vermeidbar hindern soll Urteile 1 . Dezember ZR ; 2 Juli aaO ; 2 . Dezember aaO . dient Verfahrensverständnis Verwirklichung verfassungsrechtlichen Ansprüche klagenden Partei effektiven Rechtsschutz Art . Abs. GG Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG ; Urteil 21 . Juni aaO ; Beschluss 27 . Januar aaO . beschriebenen Auslegungsgrundsätze sind auch dann heranzuziehen zwar Kläger beanspruchenden Forderungen Inhalt Höhe bestimmt sind erbrachten Zahlungen Gutschriften aber Kläger nur Höhe angegeben ausdrücklich bestimmten Einzelforderungen verrechnet worden sind . Stimmen Instanzrechtsprechung Schrifttum geäußerten Bedenken Bestimmtheit Klage ergeben Fällen letztlich klare Zuordnung geleisteter Zahlungen erteilter Gutschriften vermisst wird . Zuordnung kann aber auch stillschweigend erfolgen etwa Angabe bestimmten Reihenfolge und/oder Rückgriff Anrechnungsbestimmungen § Abs. § Abs. vgl. Urteile 18 November ZR f. ; 23 November ZR ; 7 November Bestimmtheit Prozessaufrechnung ; 14 Juli aaO Individualisierung Mahnbescheids ; Musielak/Voit/Foerste aaO ; f. ; . ; vgl. auch OLG ; Urteil 3 Juli Sa . . Vorgehen entspricht regelmäßig wohlverstandenen Interessenlage Klägers vgl. Junglas aaO S. ; aaO S. ist auch Hinblick Belange Beklagten angemessen . ist gewährleistet Prozessbeteiligten Inhalt Umfang geltend gemachten Forderungen hinreichend klar sind . Beklagte wird ausreichend Lage versetzt beurteilen Umfang geltend gemachten Forderungen Wehr setzen will . wird Risiko Unterliegens Kläger Beklagten abgewälzt vorgenommene Zuordnung geleisteten Zahlungen erteilten Gutschriften wird Kläger Gefahr abgenommen Forderungen unbegründet abgewiesen werden anders Klageabweisung unzulässig entgegenstehender Rechtskraft grundsätzlich mehr eingeklagt werden können . Vortrag gebotener Auslegung hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. anzusehen ist bedeutet noch geltend gemachten Forderungen auch schlüssig sind . Rahmen Schlüssigkeitsprüfung kommt vielmehr Forderungen Verrechnungen vorzunehmen vorgenommen worden sind tatsächlich auch bestehen bestanden haben . Entscheidung berufenen Gerichte laufen auch Gefahr § Abs. überschreiten Rechtskraft fähige vollstreckbare Entscheidung treffen . Heranziehung Anrechnungsreihenfolge § Abs. gegebenenfalls Verbindung § Abs. Satz liegt auch Verstoß Dispositionsmaxime so zutreffend aaO . Auffassung Berufungsgerichts bestimmt Gericht selbst Rahmen Auslegung Prozesserklärungen Verrechnung/Aufrechnung bestehender Forderungen lungen Gutschriften Zweifel beachtende gesetzliche Rangfolge Abs. Umfang Klagebegehrens unzutreffend auch AG . Anrechnungsreihenfolge § Abs. Wortlaut nur Forderungen Schuldverhältnissen gilt hindert Anwendung Falle Verrechnung Zahlungen Gutschriften Nettomieten Nebenkostenvorauszahlungen . unzureichenden Zahlungen Mieten verschiedenen Zeiträumen hat Bundesgerichtshof Bestimmung § Abs. entsprechend herangezogen Mieten Schuldverhältnis geschuldet seien Urteile 5 . April ; 20 . Juni ; 9 . Oktober ZR . . wird allerdings übersehen § Schuldverhältnis engeren Sinne also einzelne Forderung meint auch Mehrheit Forderungen Schuldverhältnis weiteren Sinne direkt anwendbar ist vgl. . ; 77 . Aufl . . 2 ; Staudinger/ Olzen . § . 14 ; MünchKommBGB/Fetzer 7 . Aufl . . 2 ; 15 . Aufl . . 1 ; Stand : 30 . Dezember § . 4 ; aaO . 1 ; Stand : 1 November § . . Analogie bedarf erbrachten Leistungen Tilgung Nettomietrückständen Zeiträumen ausreichen vgl. aaO ; KommBGB/Fetzer aaO ; aaO ; aaO . analoge Anwendung § Abs. ist nur insoweit geboten erfolgte Zahlungen Schuldners ausreichen jeweilige monatliche Bruttomiete tilgen hierbei einheitliche Forderung handelt verschiedenen Bestandteilen Nettomiete Nebenkostenvorauszahlung zusammensetzt . Bundesgerichtshof hat Zusammenhang Bestimmung Bemessungsgrundlage Minderung Mietsache § mehrfach ausgesprochen Vermieter einheitliche Leistung Raumüberlassung ; Nebenleistungen erbringt Mieter ebenfalls einheitliche Gegenleistung Miete Betriebskosten zahlt Urteile 6 . April 1 7 ; 20 Juli ; 13 . April . . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist aber Verhältnis rechtlich verselbständigten Forderungsteilen Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden also etwa Fällen Teilabtretung vgl. etwa Urteil 11 . Mai . . Erhebung Teilklage vgl. etwa Urteile 13 Juli ; 6 November XI ; jeweils Sicherung nur Teils Forderung Grundpfandrecht Urteil 13 Juli aaO . Grundsätze gelten auch Teilzahlungen Deckung monatlichen Bruttomiete Nettomiete vertraglich vereinbarten Nebenkostenvorzahlung zusammensetzt ausreichen . Zwar meinen Stimmen Literatur Hinblick Nettomiete Nebenkostenvorauszahlung unselbständige Einzelpositionen einheitlichen Forderung sind § direkt anwendbar sei Schmidt-Futterer/Blank aaO § . ; ; aaO . ; aaO . . Gegenmeinung hält § Abs. direkt OLG-Report ; OLG ; OLG aaO ; zumindest aber entsprechend anwendbar Urteil 12 . August . f. ; aaO § . ; Staudinger/Olzen aaO . ; 7 . Aufl . . ; Sternel Mietrecht aktuell 4 . Aufl . . ; Derleder ; 7 8) . Senat hat Problematik bislang noch Stellung bezogen . konnte Entscheidung 13 . April aaO . damaligen Berufungsgericht aufgeworfene Frage monatlicher Minderungsbetrag entsprechender Anwendung § Abs. anteilig Nettomiete monatliche Betriebskostenvorauszahlung anzurechnen sei offen lassen dortigen Fall Ansehung Rahmen Minderung anzustellenden Gesamtbetrachtung letztlich rechnerisch Unterschied machte Minderungsbetrag nur Nettomiete Gesamtentgelt verrechnet wurde . Streitfall besteht Frage Anwendbarkeit § Abs. Teilzahlungen Nettomiete geschuldeter Nebenkostenvorauszahlung entscheiden . richtiger Betrachtung weisen Nettomiete vertraglich vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung Gesamtentgelt Mieters Leistungen Vermieters bilden weitgehende rechtliche Eigenständigkeiten rechtfertigen unzureichenden Zahlungen Mieters Bruttomiete Vorschrift § analog heranzuziehen . 13 ; Staudinger/Olzen aaO ; vgl. ferner Zehelein aaO S. . Betriebskosten ist schale vereinbart ist jährlich abzurechnen § ; Vorauszahlungen Betriebskosten stellen endgültige Tilgung Kosten vgl. etwa . Erhöhung Nettomiete folgt Regeln . Anpassung Betriebskostenvorauszahlung § . resultierende rechtliche Verselbständigung rechtfertigt entsprechende Anwendung § Abs. . Interessenlage ist hier sonstigen anerkannten Fällen verselbständigter Forderungsteile vergleichbar . Auch liegt planwidrige Regelungslücke aaO aber andererseits § unzureichenden Zahlungen Miete Betriebskostennachzahlungen direkt anwenden will § . . Gesetzgeber war bestrebt nur Hauptforderungen § sogar Nebenforderungen § einseitiges Bestimmungsrecht Gläubigers auszuschließen vgl. Motive S. . . gesetzgeberische Zielsetzung würde aber unterlaufen Schaffung § ersichtlich bedachten Fälle Teile einheitlichen Hauptforderung rechtlich verselbständigt haben entsprechenden Anwendung § Abs. ausgenommen wären Folge nun doch Gläubiger Entscheidungsbefugnis zufiele Teil erbrachte Teilleistung angerechnet wird so aber Schmidt-Futterer/Blank aaO . . beschriebene Anwendbarkeit § einerseits Mietrückstände verschiedenen Zeiträumen andererseits Einzelbestandteile offener Bruttomietrückstände hat Konsequenz Fehlen Tilgungsbestimmung Mieters Zahlungen Deckung samtforderungen ausreichen Heranziehung abgestuften Anrechnungsreihenfolge § Abs. verrechnen sind . Vermieter abgesehen Fall Aufrechnung Abs. Satz materiell Bestimmungsrecht bezüglich Anrechnung unzureichender Zahlungen Mieters geltend gemachten Außenstände zusteht Verrechnung fehlenden Tilgungsbestimmung Mieters direkt Gesetz § Abs. ergibt Anwendung Gericht Amts obliegt vgl. auch OLG kann Auffassung Berufungsgerichts auch Bestimmtheit Klagebegehrens § Abs. Nr. verlangt werden Sicht § Abs. maßgebliche Verrechnungsreihenfolge Einzelnen darlegt . Andererseits ist aber gehindert Festlegung Klagebegehrens entsprechenden Vortrag halten . wäre bereits ausgeführt auch wünschenswert . Erfolgen Darlegungen sind aber Aufrechnungserklärung § Abs. Satz vorliegt Rahmen Schlüssigkeitsprüfung Bedeutung Widerspruch § Abs. stehen allein Gericht auszulegende Gesetz § Abs. Rangfolge Verrechnung vorgibt vgl. Senatsurteil 9 . Januar aaO . . Widerspruch § Abs. erfolgender Vortrag ist also nur Bestimmtheit Klagebegehrens maßgebend . dargestellten Grundsätze gelten Auffassung Revisionserwiderung auch dann Zahlungen Mieters geht Vermieter Gutschriften etwa Guthaben abrechnungen unstreitiger Mietminderungen erteilt Forderungen Mieters Mietforderungen aufrechnet bestimmen Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen . Abs. Satz Alt . verweist nämlich Fälle § Abs. . Rechnet Vermieter auch stillschweigend stellt Gutschriften Forderungen lediglich Zuordnung bestimmten Forderungen vorzunehmen ist Auffassung Revisionserwiderung regelmäßig konkludenter Verweis § Abs. beschriebene Anrechnungsreihenfolge sehen . hierbei aber Leistung Schuldners handelt ist Vorschrift § Abs. hier allerdings direkt anwendbar entsprechend heranzuziehen . Allgemeinen Fehlen Zuordnung Zahlungen Gutschriften gebotene direkte analoge Anwendung Verrechnungskriterien § Abs. Bestimmung Inhalts Reichweite Klagebegehrens ist Bruttomietrückstände geltend gemacht werden zweifacher Hinsicht vorzunehmen . Vorschrift § Abs. ist analog Festlegung heranzuziehen Bestandteil jeweiligen Bruttomiete Nettomiete geschuldete Nebenkostenvorauszahlung Zahlungen Gutschriften verrechnen sind . ist Auffangkriterium anteilige Verrechnung " Kriterium geringeren Sicherheit maßgebend . führt Tilgung jeweiligen Bruttomiete unzureichende Zahlungen Gutschriften zunächst enthaltene Forderung Erbringung Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind Eintritt Abrechnungsreife erfolgter Abrechnung grundsätzlich mehr geltend gemacht werden kann weniger sicher ist mietforderung vgl. etwa aaO ; aaO ; OLG aaO ; ; aaO ; aaO . 15 ; MünchKommBGB/Häublein aaO ; aaO . ; Sternel aaO . ; 705 ; Zehelein aaO ; aA Derleder aaO S. f. ; Thoms aaO anteilige Tilgung ; Schmidt-Futterer/ aaO § . [ Nettomiete lästigere Forderung . Wird nur offenstehende Bruttomiete werden Bruttomietrückstände verschiedenen Jahren Monaten geltend gemacht sind Kriterien § Abs. weiteres Mal heranzuziehen . ist stets Anrechnung ältesten Rückstände vorzunehmen . ergibt Mieten verschiedenen Jahreszeiträumen stammen älteren Rückstände zuerst verjähren vgl. § Abs. Kläger geringeren Sicherheiten bieten Urteile 5 . April aaO ; 19 November . 19 ; 9 . Oktober ZR aaO ; . Bezüglich Mietrückstände selben Jahr angefallen sind § Abs. regelmäßig gleichen Zeitpunkt Verjährung eintritt folgt Heranziehung Kriteriums " ältere Schuld aaO . Verrechnungsweisen Rahmen Zulässigkeit Klage erforderliche Bestimmung Beträge Kläger Bruttomietrückständen Monaten Jahren geltend macht miteinander kombinieren sind hängt Kläger Gutschriften Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat etwa : Miete Januar . Erfolgt Zuordnung bestimmten Zeitraum ist regelmäßig auszugehen Kläger Zahlung Gutschrift Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung anschließend Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet . Übersteigt bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung Gutschrift Zeitraum geschuldete Bruttomiete ist überschießende Betrag aufgebraucht ist gemäß § Abs. analog Alter ältesten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen anschließend wiederum beginnend ältesten Schuld Nettomieten anzurechnen . Nimmt Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen Gutschriften Zuordnung bestimmten Zeitraum zieht lediglich Gesamtsaldo sind Anwendung Kriterien § Abs. zunächst absteigenden Alter Nebenkostenvorauszahlungsforderungen etwa Januar ; Februar anschließend wiederum beginnend ältesten Forderung Nettomietrückstände etwa Januar ; Februar verrechnen . Ausgehend beschriebenen Grundsätzen hat Klägerin gebotenen sachgerechten Auslegung Klagebegehrens vorgetragene " Mietrückstandsaufstellung " enthaltenen Angaben Inhalt Reichweite Begehrens hinreichend bestimmt § Abs. Nr. . beanspruchten Forderungen sind Einzelnen Zeitraum Höhe Forderungsart bezeichnet Klägerin noch erster Instanz klargestellt hat monatlich verlangte Betrag € Nettomiete € leistende Nebenkostenvorauszahlung € umfasst . Vorinstanzen vermisste Zuordnung erteilten Gutschriften erbrachten Zahlung ist Blick genommen haben Klageschrift stillschweigender Bezugnahme Verrechnungsgrundsätze § Abs. erfolgt . Berufungsinstanz hat Klägerin sogar ausdrücklich gesetzlichen Regelung vorgesehene Anrechnungsreihenfolge berufen . Klägerin erster Instanz bezüglich Verrechnung Forderungsaufstellung berücksichtigten Gutschriften erfolgten Einmalzahlung Mieter ausdrückliche Anrechnung aufgelisteten Forderungen vorgenommen hat berechtigte Amtsgericht Klage unzulässige Saldoklage behandeln . eingangs bereits dargelegt Prozesserklärungen Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist wohlverstandenen Interessenlage entspricht ist letztlich maßgebend Aufstellung Klägerin ergänzender Heranziehung Anrechnungsreihenfolge Abs. Zuordnung Gutschriften Zahlung Außenstände vornehmen lässt . ist nachfolgend näher darzustellen sein wird Fall . Revisionserwiderung Heranziehung § Abs. Begründung verneinen will Berufungsgericht habe Erklärungen Parteien insbesondere Beklagten dahingehend ausgelegt Klägerin habe frei entscheiden können Zahlungen Beklagten verrechnen gewesen seien sind Feststellungen Berufungsurteil entnehmen . Vielmehr hat Berufungsgericht mehrfach ausgeführt Klägerin vorgenommene Verrechnung materiell-rechtlicher Hinsicht § Abs. orientieren habe ; hat aber Zulässigkeit Klage verlangt Klägerin Einzelnen gesetzlichen Kriterien vorzunehmende Anrechnungsreihenfolge beschreibt . überspannt jedoch oben nen ausgeführt Anforderungen Bestimmtheit Klagebegehrens § Abs. Nr. . Betriebskostenabrechnung 12 November Jahr ergebende Gutschrift Höhe € war Bestimmung Umfangs Klagebegehrens § Abs. Nr. oben Einzelnen beschriebenen Vorgehensweise § Abs. analog älteste Nebenkostenvorauszahlungsforderung anzurechnen . Klägerin hat tabellarischen Aufstellung abweichende Zuordnung vorgenommen . war Gutschrift Monat Oktober geltend gemachte Nebenkostenvorauszahlung verrechnen so Klägerin Monat Nettomiete € restliche Nebenkostenvorauszahlungen € € € geltend gemacht hat . Bezüglich Mietern erbrachten Zahlung Höhe € war Rückgriff Verrechnungsgrundsätze § Abs. nur ergänzend erforderlich . Klägerin hat Zahlung Rubrik " gezahlt " offenstehenden Bruttomiete Februar gegenübergestellt . expliziten Angabe Zuordnung Miete Februar beabsichtigt war war erstinstanzlichen Vorbringen entnehmen . Aufstellung entnehmenden Zuordnung bestimmten Monat gebührte Vorrang gesetzlichen Anrechnungsbestimmung . Stufenfolge § Abs. war aber insoweit heranzuziehen Klägerin Aussage getroffen hat Bestandteile Bruttomiete Nettomiete Nebenkostenvorauszahlung zunächst Anrechnung erfolgen sollte . war Zahlung € analoger Heranziehung genannten Vorschrift Höhe € Vorauszahlungsforderung Monat Februar Höhe € Monat geschuldete Nettomiete anzurechnen . bedeutete Klägerin Monat nur restliche Nettomiete € geltend gemacht hat . " Gutschrift Miete April " bedurfte einmal ergänzenden analogen Anwendung § Abs. . Klägerin hat Bezeichnung hinreichend deutlich gemacht vorherigen Zeile aufgeführten vollen Bruttomiete Monat April vorzeitigen Beendigung Mietverhältnisses 8 . April letztlich geschuldeten Anteil Bruttomiete Höhe € Tage Mietern gutgeschrieben hat so bezüglich April nur noch anteilig Tage Nettomiete € Nebenkostenvorauszahlung € zusammen € verlangt hat . Betriebskostenabrechnung 4 November Jahr resultierende Gutschrift € war Zuordnung Klägerin Rangfolge § Abs. verbliebenen Nebenkostenvorauszahlungsforderungen beginnend ältesten Ansprüchen verrechnen . Anrechnung ersten Gutschrift Höhe € Monat Oktober noch restliche Nebenkostenvorauszahlung € verblieb hatte zuerst Anrechnung Restforderung erfolgen . war Verrechnung Nebenkostenvorauszahlungen Monat November anschließend Monat Dezember Höhe jeweils € vorzunehmen . verbleibende Rest Gutschrift € war Nebenkostenvorauszahlung Monat Januar anzurechnen . Klägerin hat erster Instanz Monate Oktober Dezember nur Nettomiete Monat Januar miete € Nebenkostenvorauszahlung Monat Februar € restliche Nettomiete Monat April Betrag € Nettomiete Nebenkostenvorauszahlung € verlangt . übrigen Monate hat eingereichten Aufstellung ergibt volle Bruttomiete geltend dort aufgeführten sonstigen Forderungen Gebühren verschiedener Art Gegenstand Klage gemacht . war Klagebegehren bereits erster Instanz hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. . Berufungsverfahren bezüglich Verrechnung Zahlung € zweiter Instanz abgegebene abweichende Erklärung hat Klägerin allerdings diesbezüglich nachfolgenden Gutschrift Höhe € erster Instanz vorgenommene Anrechnung auch Streitgegenstand verändert . Auch Berücksichtigung zweiter Instanz geänderten Klägervortrags hätte Klageabweisung unzulässig aber erfolgen dürfen . Prozessbevollmächtigte Klägerin hat bezüglich Zahlung € Berufungsverfahren erklärt hier greife auch Gutschriften € € Amts beachtende gesetzliche Verrechnungsreihenfolge § Abs. ; Klägerin habe deutlich gemacht Zahlung Gutschriften ältesten bestehenden Mietrückständen verrechnen gewesen seien . Zuordnung Zahlung € Miete Februar sei möglich ansatzweise klar gewesen sei Leistung Mietern Februar anderen Monat bestimmt gewesen sei . Erklärung hat Prozessbevollmächtigte Klägerin verstehen gegeben Klägerin Zahlung genannten Gutschriften ausschließlich Verrechnung Grundsätzen § Abs. vornehmen will . verweist Verrechnung ältesten bestehenden Mietforderungen " erfolgen habe hat verständiger Würdigung verkürzter Form Ausdruck gebracht Anrechnung oben beschriebenen obergerichtlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen maßgeblich seien . Auffassung Berufungsgerichts war Klägerin bereits früherer Stelle ausgeführt gehalten hieraus ergebende Zuordnung Zahlung Gutschriften Einzelnen konkret darzulegen . Teil-)Umstellung Klagebegehrens vgl. auch Senatsurteil 7 November aaO war Klägerin auch noch Berufungsverfahren möglich . handelte hierbei § Nr. zulässige Klageänderung Berufungsverfahren Anforderungen § messen ist grundlegend Urteil 19 . März . zugrundeliegenden Lebenssachverhalt hat Berufungsinstanz abgegebene Erklärung geändert vgl. auch Frankfurt/Oder dortigen Sachverhalt Nr. anwendet . werden nach Bruttomieten Zeitraum Oktober April geltend gemacht . Lediglich Höhe ergeben bezüglich einzelner Berechnungsunterschiede vgl. auch Zöller/Greger 32 . Aufl . . 3a . Ausgehend zweiter Instanz ausdrücklich erfolgten Bezugnahme § Abs. war erste Gutschrift Höhe € auch bereits erster Instanz Nebenkostenvorauszahlung Monat Oktober verrechnen . Veränderungen ergaben aber Verrechnung Zahlung € mehr erster Instanz Nebenkostenvorauszahlung Februar ergänzend Nettomiete Monat anzurechnen war ausschließlicher Anwendung Grundsätze § Abs. zunächst noch offenen Rest Nebenkostenvorauszahlung Oktober € sodann Nebenkostenvorauszahlungen Monate November Dezember jeweils € schließlich Höhe € Nebenkostenvorauszahlung Januar . geänderte Zuordnung Zahlung hatte auch Auswirkungen ebenfalls Grundsätzen § Abs. vorzunehmende Anrechnung Gutschrift € . war Berufungsinstanz zunächst noch verbliebene Forderung Nebenkostenvorauszahlung Monat Januar sodann Nebenkostenvorauszahlung Monat Februar € schließlich Höhe restlichen € Nebenkostenvorauszahlung März verrechnen . Bezüglich Zuordnung " Gutschrift Miete April " hat Klägerin Berufungsverfahren abweichende Erklärung abgegeben so erster Instanz maßgebliche Zuordnung weiter maßgeblich war . Klägerin hat zweiter Instanz bezüglich Monate Oktober Februar nur Nettomieten Monat März Nettomiete € restlichen Nebenkostenvorauszahlungen Monate April März volle Bruttomiete Monat April schon erster Instanz € Nettomiete Nebenkostenvorauszahlung € verlangt . teilweise Umstellung Zuordnung erfolgten Zahlung erteilten Gutschrift € war auch sonstigen Gründen Berufungsverfahren unbeachtlich . liegende nähere Aufgliederung Klageforderung stellt Rechtsprechung hofs Verteidigungsmittel Sinne § Abs. gehört Angriff selbst vgl. Senatsurteil 9 . Januar aaO . ; aaO . Revisionsinstanz hat Klägerin Betriebskostenabrechnungen resultierenden Gutschriften Zahlung € ebenfalls Nebenkostenvorauszahlungen Jahren verrechnet . leicht geänderte Anrechnung vorgenommen hat Zahlung € Gutschrift € hat ausschließlich Nebenkostenvorauszahlungen Jahr verrechnet ist unschädlich . hat Berechnung allein Zweck angestellt Nebenkostenvorauszahlungsforderungen Jahren Rumpfjahr Revisionsverfahren auszunehmen . hat Revision ausdrücklich nur insoweit eingelegt Klage Nettomieten Oktober April € Oktober März € Tage April geltend gemachten Rückläufergebühren € insgesamt also Hauptforderung € bezüglich Nebenforderungen geltend gemachten Mahngebühren außergerichtlichen Anwaltskosten Höhe insgesamt € begehrten Teilerledigungserklärung Gutschriftbetrags € abgewiesen worden ist . Umstand ständiger Rechtsprechung reine Klarstellung bereits zuvor hinreichend bestimmten Klagebegehrens noch Revisionsinstanz nachgeholt werden kann . . ; vgl. Urteil 3 . Dezember f. ; 7 November aaO kommt vorstehenden Ausführungen . . kann Urteil Berufungsgerichts Tenor ersichtlichen Umfang Bestand haben ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif Berufungsgericht Feststellungen Begründetheit geltend gemachten Forderungen getroffen hat . ist Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung