You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2284 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
Dezember
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Wärmebrücken
Außenwänden
Mietwohnung
unzureichender
Lüftung
Heizung
bestehende
Gefahr
Schimmelpilzbildung
sind
Vertragsparteien
Vereinbarungen
Beschaffenheit
getroffen
haben
Sachmangel
Wohnung
anzusehen
Zustand
Zeitpunkt
Errichtung
Gebäudes
geltenden
Bauvorschriften
technischen
Normen
Einklang
steht
Anschluss
.
.
;
siehe
nur
Urteile
23
.
September
.
11
;
1
.
Juni
.
;
5
.
Juni
.
15
;
18
.
Dezember
.
20
;
5
.
Dezember
Veröffentlichung
vorgesehen
;
jeweils
.
Beheizung
Lüftung
Wohnung
Mieter
zumutbar
ist
kann
abstrakt-generell
unabhängig
insbesondere
Alter
Ausstattung
Gebäudes
Nutzungsverhalten
Mieters
nur
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
bestimmt
werden
Anschluss
Senatsurteile
18
.
April
.
;
5
.
Dezember
aaO
.
Urteil
5
.
Dezember
AG
ECLI
:
:
BGH:2018:051218UVIIIZR67.18.0
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Februar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berechtigung
Kläger
Minderung
Zurückbehaltung
Miete
Wärmebrücken
verursachten
"
Gefahr
Schimmelpilzbildung
"
festgestellt
hat
.
Berufung
Kläger
Urteil
Amtsgerichts
23
.
Dezember
wird
auch
insoweit
zurückgewiesen
.
weitergehende
Revision
Beklagten
vorbezeichnete
Urteil
Landgerichts
wird
unzulässig
verworfen
.
Kosten
Berufungsverfahrens
haben
Kläger
%
Beklagte
%
Kosten
Revisionsverfahrens
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Bezüglich
Kosten
erstinstanzlichen
Verfahrens
verbleibt
Kostenentscheidung
Amtsgerichts
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Jahr
Mieter
preisgebundenen
Wohnung
Beklagten
.
Miete
Jahr
erbaute
große
Zweieinhalbzimmerwohnung
belief
zuletzt
monatlich
Vorauszahlung
Nebenkosten
.
Kläger
haben
Feststellung
begehrt
Juni
Feuchtigkeit
Kellers
geometrischer
Wärmebrücken
Wohnung
selbst
verbundenen
"
Schimmelpilzgefahr
"
Mietminderung
Höhe
insgesamt
%
Zurückbehaltung
Miete
Höhe
insgesamt
%
bis
zu
Betrag
berechtigt
sind
.
Ferner
haben
Kläger
Zahlung
Kostenvorschusses
Höhe
zuletzt
Zinsen
Beseitigung
Feuchtigkeit
Keller
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Zahlungsklage
Kostenvorschuss
Beseitigung
Feuchtigkeitsmängel
Keller
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Feststellungsbegehren
hat
nur
insoweit
entsprochen
Mietminderung
Höhe
%
Bruttomiete
Juni
Kellerfeuchtigkeit
Berechtigung
Kläger
festgestellt
hat
Kellerfeuchtigkeit
Miete
vorgenannten
Zeitpunkt
Höhe
Betrages
%
Bruttomiete
monatlich
höchstens
jedoch
zurückzubehalten
.
weitergehende
Klage
hat
Amtsgericht
abgewiesen
.
Berufungen
Parteien
hat
Landgericht
Urteil
Amtsgerichts
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittel
abgeändert
.
Mietminderung
feuchten
Kellers
hat
auch
Landgericht
%
Bruttomiete
bemessen
.
Verurteilung
Zahlung
Kostenvorschusses
Höhe
Zinsen
Beseitigung
Feuchtigkeitsmängel
Keller
hat
ebenfalls
bestätigt
.
hat
festgestellt
Bruttomiete
Juni
Monaten
Oktober
März
"
Gefahr
Schimmelpilzbildung
weitere
%
gemindert
sei
Klägern
Mängel
genannten
Monaten
Zurückbehaltungsrecht
Höhe
%
Bruttomiete
höchstens
jedoch
1.957,64
zustehe
.
Bezüglich
Zurückbehaltungsrechts
Miete
feuchten
Kellers
bezüglich
Hinblick
Gefahr
Schimmelpilzbildung
geltend
gemachten
weitergehenden
Minderung
Zurückbehaltung
Miete
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
grundsätzlich
angesehenen
Frage
zugelassen
Voraussetzungen
geometrische
Wärmebrücken
verursachte
Gefahr
Schimmelpilzbildung
Mangel
Mietwohnung
begründen
.
Beklagte
verfolgt
Revision
Klageabweisungsbegehren
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
Verurteilung
Beklagten
Feuchtigkeit
Keller
richtet
Feststellung
Minderung
Zahlung
Kostenvorschusses
Mängelbeseitigung
;
insoweit
ist
Revision
Berufungsgericht
zugelassen
unzulässig
verwerfen
.
Hingegen
ist
Revision
begründet
Feststellung
Mietminderung
Zurückbehaltungsrechtes
geometrischer
Wärmebrücken
verursachten
Gefahr
Schimmelpilzbildung
wendet
.
Berufungsgericht
Urteil
15
.
Februar
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
Feststellung
Mietminderung
Hinblick
Wohnung
vorhandenen
geometrischen
Wärmebrücken
sei
Höhe
monatlichen
Minderung
%
Winterhalbjahr
begründet
.
vorhandenen
Wärmebrücken
bestehe
Gefahr
Schimmelpilzbildung
Mangel
Mietsache
anzusehen
sei
.
Unerheblich
sei
Wohnung
Zeit
Errichtung
geltenden
Bauvorschriften
DIN-Vorschriften
entspreche
Erbauung
damaligen
Regeln
Baukunst
eingehalten
worden
seien
.
Vielmehr
könne
Mieter
auch
Altbauwohnungen
verlangen
schimmelfrei
seien
.
Verkehrsanschauung
könne
Mieter
nämlich
besondere
Absprache
jedenfalls
Mindeststandard
erwarten
heutigen
Maßstäben
gerecht
werde
vgl.
Urteile
10
.
Februar
ZR
;
26
Juli
.
gehöre
auch
Altbauwohnung
üblichem
Heizverhalten
Mieters
schimmelpilzfrei
gehalten
werden
könne
.
Annahme
Mangels
genüge
bereits
Mietgebrauch
bestimmte
Beschaffenheit
Mietsache
jederzeit
erheblich
beeinträchtigt
werden
könne
"
Mangelgefahr
"
.
sei
hier
Fall
Wohnung
vorhandenen
geometrischen
Wärmebrücken
alltagsüblichem
Heizverhalten
Mieter
schimmelfrei
gehalten
werden
könne
.
Mieter
könne
besondere
vertragliche
Vereinbarung
nur
verlangt
werden
Schlafzimmer
mindestens
Grad
Celsius
übrigen
Zimmer
mindestens
Grad
.
Auch
könne
Mieter
grundsätzlich
zweimaliges
Stoßlüften
jeweils
bis
zu
Minuten
zugemutet
werden
.
Ebenso
sei
Mieter
zumutbar
Einschränkungen
Möblierung
hinzunehmen
;
vielmehr
könne
Möbel
auch
beliebig
Außenwänden
Abstand
aufstellen
.
Sei
genannten
Bedingungen
sichergestellt
Schimmelpilzbildung
komme
liege
bauseits
bedingter
Vermieter
vertretender
Mangel
.
Feuchtigkeit
Nutzungsverhalten
Mieters
entstehe
komme
Umfangs
zumutbaren
Lüftungsverhaltens
Nutzungsverhalten
Rahmen
vertragsgemäßen
Gebrauchs
Aufenthalt
Waschen
Kochen
Duschen
etc.
bewege
.
Anhaltspunkte
hier
Fall
sei
hätten
ergeben
.
Annahme
Mangels
erforderliche
konkrete
Gefahr
ergebe
hier
DIN
auch
Zeit
Errichtung
Gebäudes
noch
gegolten
habe
.
Sachverständige
ausgeführt
habe
bestehe
Unterschreitung
bestimmter
Grenzwerte
Gefahr
Schimmelpilzbildung
technischen
Normen
gerade
entgegenwirken
sollten
.
seien
DIN
zugrunde
gelegten
Randbedingungen
Innentemperatur
Grad
Celsius
Raumluftfeuchte
%
Außenlufttemperatur
Grad
auch
hier
maßgeblich
.
müsse
temperatur
Außenwandecken
mindestens
Grad
Celsius
betragen
hier
Angaben
Sachverständigen
eingehalten
werde
rechnerisch
nur
Grad
;
hier
allerdings
vorhandenen
Möblierung
Außenwände
Wohnung
liege
rechnerisch
maßgebliche
raumseitige
Wandflächentemperatur
sogar
nur
Grad
.
folge
bauseitigen
Beschaffenheit
Mangel
qualifizierende
konkrete
Gefahr
Schimmelpilzbildung
bestehe
Anzeige
Mangels
Mietminderung
folge
.
Kläger
Außenwand
möbliert
auch
Zeitpunkt
vorgehabt
hätten
komme
.
Bundesgerichtshof
Entscheidung
18
.
April
ausgeführt
habe
Frage
Zumutbarkeit
Mieter
abzuverlangenden
Lüftungsverhaltens
komme
Tatrichter
festzustellenden
Umstände
konkreten
Einzelfalls
stehe
Entscheidung
Beurteilung
Berufungsgerichts
.
habe
dort
Personen
belegte
Wohnung
nur
Größe
Frage
"
"
gehandelt
.
setze
Ausschluss
Mängelrechte
Mieters
schadensursächliche
Wohnverhalten
konkreten
Situation
schuldhaft
vorgeworfen
werden
könne
.
sei
aber
gerade
Fall
Mieter
bezüglich
Lüftens
oben
aufgezeigten
üblichen
Rahmens
bewege
.
II
.
1
.
unbeschränkt
eingelegte
Revision
Beklagten
ist
Zulassung
Revision
Berufungsgericht
unzulässig
Grund
verwerfen
Feststellung
rung
Feuchtigkeit
Kellers
Verurteilung
Zahlung
Kostenvorschusses
Beseitigung
Mangels
richtet
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
beschränkt
Ansprüche
zugelassen
geometrische
Wärmebrücken
resultierende
Gefahr
Schimmelpilzbildung
Wohnung
gestützt
sind
.
Tenor
Berufungsurteils
enthält
insoweit
zwar
Beschränkung
Zulassung
.
Allerdings
kann
Beschränkung
Revisionszulassung
schon
Entscheidungsformel
Berufungsurteils
enthalten
ist
auch
Entscheidungsgründen
ergeben
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Entscheidungsformel
Licht
Entscheidungsgründe
auszulegen
beschränkten
Revisionszulassung
auszugehen
ist
Gründen
Beschränkung
klar
ergibt
.
ist
regelmäßig
dann
anzunehmen
Berufungsgericht
zulassungsrelevant
angesehene
Frage
nur
eindeutig
abgrenzbaren
selbständigen
Teil
Streitstoffs
stellt
Gegenstand
Teilurteils
eingeschränkt
eingelegten
Rechtsmittels
sein
kann
vgl.
Urteile
10
.
Oktober
.
9
;
24
.
Oktober
.
9
;
Beschlüsse
10
.
April
.
10
;
12
.
Juni
.
5
;
jeweils
.
So
verhält
auch
hier
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
Auffassung
bestehenden
Klärungsbedürftigkeit
Frage
begründet
Voraussetzungen
Mietmangel
geometrische
Wärmebrücken
bestehenden
Gefahr
Schimmelpilzbildung
gegeben
sei
.
Frage
stellt
indes
Ansprüche
Kläger
Feuchtigkeitsmängeln
Kellers
herleiten
.
-9-
Bezüglich
abgrenzbaren
Teils
Streitstoffs
ist
Revision
zugelassen
.
Beschränkung
Zulassung
Revision
ist
auch
wirksam
.
Ansprüchen
geometrische
Wärmebrücken
resultierende
Gefahr
Schimmelpilzbildung
Wohnung
gestützt
sind
handelt
selbständigen
Teil
Streitstoffs
Sinne
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
übrigen
Streitstoff
namentlich
Ansprüchen
Kläger
Feuchtigkeitsmängeln
Kellers
herleiten
beurteilt
werden
auch
Falle
Zurückverweisung
Widerspruch
anfechtbaren
Teil
Streitstoffs
auftreten
kann
vgl.
Senatsurteile
15
.
März
.
f.
;
10
.
April
aaO
.
f.
;
12
.
Juni
aaO
.
f.
;
jeweils
.
2
.
Revision
eröffnet
ist
hält
Beurteilung
Berufungsgerichts
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
ist
Klägern
geschuldete
Miete
Rücksicht
Wärmebrücken
Außenwänden
Wohnung
verursachte
Gefahr
Schimmelpilzbildung
gemindert
§
Abs.
noch
steht
insoweit
Zurückbehaltungsrecht
§
Abs.
Satz
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegt
Mietminderung
Zurückbehaltungsrecht
begründender
Mangel
Mietsache
.
vertragsgemäße
bauliche
Beschaffenheit
Wohnung
richtet
Berufungsgericht
verkannt
hat
auch
Wärmedämmung
hier
vorhandenen
geometrischen
Wärmebrücken
konkreter
vertraglicher
Vereinbarungen
Mietvertragsparteien
grundsätzlich
Zeitpunkt
Erbauung
Gebäudes
geltenden
stab
so
Einklang
Zeitpunkt
geltenden
Regeln
Baukunst
errichtete
Wohnung
vertragsgemäß
ist
.
Anderes
ergibt
auch
Berufungsgericht
herangezogenen
"
zeitgemäßen
Wohnens
"
.
Ebenfalls
Rechtsirrtum
beeinflusst
ist
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Mieter
zumutbare
Heizverhalten
sei
abstrakt-generell
Berufungsgericht
"
üblich
"
erachteten
Eckwerten
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
festzulegen
Basis
derart
generell
bestimmten
Wohnverhaltens
ermittelte
bloße
"
Gefahr
Schimmelpilzbildung
"
sei
Mangel
gleichzustellen
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
allerdings
Recht
Feststellungsklage
erforderliche
Feststellungsinteresse
Kläger
§
Abs.
bejaht
.
Erfolg
weist
Revision
insoweit
Möglichkeit
Leistungsklage
Rückforderung
etwa
Vorbehalt
gezahlter
Mieten
.
Feststellungsinteresse
Kläger
richtet
Parteien
Minderung
Miete
rechtsverbindlich
festgestellt
werde
einerseits
Hinblick
künftige
Mietzahlungen
andererseits
auch
soweit
zurückliegende
Mietzeiträume
betroffen
sind
Vorfrage
Fall
etwaigen
Zahlungsverzugskündigung
Bedeutung
ist
.
rechtsverbindliche
Feststellung
kann
Leistungsklage
erreicht
werden
insoweit
Minderung
Miete
nur
Rechtskraft
erwachsende
Vorfrage
darstellt
vgl.
auch
Senatsurteil
22
.
August
.
.
Anders
Revision
meint
ist
Übrigen
auch
unschädlich
Kläger
verbreiteten
Sprachgebrauch
lungsantrag
gefasst
haben
Berechtigung
"
Mietminderung
festzustellen
Mietminderung
Vorliegen
bereits
Gesetzes
eintritt
.
gleiche
gilt
weiteren
Einwand
Kläger
hätten
Antrag
formulieren
müssen
Beklagte
nur
Miete
bestimmten
Höhe
fordern
dürfe
.
Abgesehen
selbst
ungenau
gefasste
Anträge
Berücksichtigung
Klagebegründung
auszulegen
sind
Senatsurteile
21
.
März
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
6
.
Juni
.
26
;
jeweils
folgte
berechtigten
Minderung
%
Bruttomiete
ganz
offensichtlich
Kläger
nur
%
Bruttomiete
zahlen
hätten
trifft
Einwand
Revision
Klägern
gestellten
Antrag
fehle
feststellungsfähigen
Rechtsverhältnis
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Wohnung
Kläger
vorhandenen
Wärmebrücken
handele
Sachmangel
ist
hingegen
mehrfacher
Hinsicht
Rechtsirrtum
beeinflusst
.
Mangel
Tauglichkeit
Mietsache
vertragsgemäßen
Gebrauch
aufhebt
mindert
Mieter
Recht
Mietminderung
§
Abs.
auch
Anspruch
Mangelbeseitigung
§
Abs.
Satz
Umständen
Zurückbehaltungsrecht
gewährt
ist
Mieter
nachteilige
Abweichung
tatsächlichen
Zustandes
Mietsache
vertraglich
vorausgesetzten
Zustand
.
Fall
ist
bestimmt
erster
Linie
Vereinbarungen
Senatsurteile
6
.
Oktober
;
17
.
Juni
.
9
;
23
.
September
.
11
;
7
Juli
.
12
;
5
.
Juni
.
.
Parteiabreden
Beschaffenheit
Mietsache
fehlen
wird
§
Abs.
Satz
gesetzlich
vorgesehene
"
vertragsgemäßen
Gebrauch
geeignete
Zustand
"
vereinbarten
Nutzungszweck
hier
Nutzung
Wohnung
bestimmt
.
Mieter
Wohnung
kann
allgemeinen
Verkehrsanschauung
erwarten
angemieteten
Räume
Wohnstandard
aufweisen
vergleichbaren
Wohnungen
üblich
ist
.
sind
insbesondere
Alter
Ausstattung
Art
Gebäudes
auch
Höhe
Miete
eventuelle
Ortssitte
berücksichtigen
Senatsurteile
26
Juli
;
23
.
September
aaO
;
7
Juli
aaO
.
.
Gibt
bestimmten
Anforderungen
technische
Normen
ist
jedenfalls
Einhaltung
geschuldet
.
ist
Verkehrsanschauung
grundsätzlich
Errichtung
Gebäudes
geltende
Maßstab
anzulegen
Urteile
6
.
Oktober
aaO
;
17
.
Juni
aaO
.
10
;
23
.
September
aaO
;
7
Juli
aaO
;
1
.
Juni
.
10
;
5
.
Juni
aaO
;
18
.
Dezember
.
20
;
Beschluss
21
.
Februar
.
.
somit
geschuldete
vertragsgemäße
Gebrauch
Mietsache
selbst
betroffen
ist
bereits
Wege
Gesetzesauslegung
§
Abs.
Satz
ergibt
bedarf
Rückgriffs
ergänzende
Vertragsauslegung
Mietvertrags
vgl.
Senatsurteil
29
.
April
.
.
.
.
insoweit
rechtsfehlerfreien
Revisionsinstanz
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
stehen
Wohnung
Kläger
vorhandenen
Wärmebrücken
jedoch
Einklang
Zeitpunkt
Errichtung
Gebäudes
maßgeblichen
Normen
ist
Gebäude
damaligen
Regeln
Baukunst
errichtet
worden
.
Zeitpunkt
Jahr
erfolgten
Errichtung
Gebäudes
Mietwohnung
Kläger
befindet
bestand
noch
Verpflichtung
Gebäude
Wärmedämmung
auszustatten
war
demgemäß
Vorhandensein
geometrischer
Wärmebrücken
insbesondere
Bereich
Klägern
angeführten
Außenwandecken
allgemein
üblicher
Bauzustand
.
Ausführungen
Sachverständigen
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
3
November
Revision
Zusammenhang
verweist
betrifft
Grunde
gesamten
inländischen
Bauzeit
nachträglich
Sanierung
Wärmedämmung
vorgenommen
worden
ist
.
Berufungsgericht
geht
zwar
Ansatzpunkt
oben
genannten
auch
zitierten
Senatsrechtsprechung
verkehrt
jedoch
anschließend
Gegenteil
grundlegender
Verkennung
Senatsrechtsprechung
"
zeitgemäßen
Wohnens
"
Beurteilung
Vorliegens
möglichen
Mangels
Wohnung
Kläger
erst
Jahrzehnte
Erbauung
Gebäudes
Kraft
getretene
DINVorschrift
heranzieht
.
Allerdings
hat
Senat
entschieden
auch
Mieter
modernisierten
Altbauwohnung
abweichender
Vereinbarungen
jedenfalls
Mindeststandard
verlangen
kann
zeitgemäßes
Wohnen
ermöglicht
Einsatz
Haushaltsführung
allgemein
üblichen
elektrischen
Geräte
erlaubt
Senatsurteile
26
Juli
aaO
A
;
10
.
Februar
ZR
.
;
17
.
Dezember
.
.
Rechtsprechung
Mindestanforderungen
zeitgemäßes
Wohnen
bezüglich
Elektroinstallation
beruht
indes
Umstand
Verwendung
Haushaltsgeräten
1950er
Jahren
grundlegender
Wandel
eingetreten
ist
nunmehr
nahezu
Haushalt
selbst
bescheidenen
Verhältnissen
regelmäßig
zahlreiche
elektrische
Geräte
Verwendung
finden
Mieter
abweichender
Vereinbarung
erwarten
kann
auch
Wohnung
Nutzung
Geräte
grundsätzlich
möglich
ist
Elektroinstallation
Mindestanforderungen
genügt
.
Rechtsprechung
ist
Beschaffenheit
Wohnung
bezüglich
Wärmedämmung
insoweit
vergleichbare
Veränderung
Lebensverhältnisse
noch
beruhende
Erwartung
Wohnraummieters
Mindeststandards
Altbauwohnung
gegeben
ist
Berufungsgericht
vorgenommenen
Weise
übertragbar
rechtfertigt
insbesondere
Berufung
angebliche
Grundsätze
"
zeitgemäßen
Wohnens
"
vertragsgemäße
Beschaffenheit
Mietsache
Wärmedämmung
Parteien
konkreten
Vereinbarungen
getroffen
haben
Bestimmung
abstraktgenereller
"
Eckpunkte
"
Umständen
gewährleistenden
festzulegen
Berufungsgericht
einseitiger
Berücksichtigung
Mieterinteressen
getan
hat
.
Bereits
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Vermieter
habe
Schimmelfreiheit
Wohnung
auch
Voraussetzung
gewährleisten
Mieter
Schlafzimmer
nur
Grad
Celsius
übrigen
Zimmer
Grad
kalte
Außenwände
beliebig
möbliere
Wohnung
Mal
Tag
Minuten
stoßlüfte
ist
verfehlt
.
Berufungsgericht
Anforderungen
herleitet
grundsätzlich
unabhängig
konkreten
Wohnverhalten
Mieter
namentlich
Anwesenheitszeiten
Wohnung
Umfang
dort
ausgeübten
Tätigkeiten
Feuchtigkeitsentwicklung
verbunden
sind
Art
Größe
Baujahr
Mietwohnung
gelten
sollen
ist
nachvollziehbar
entbehrt
tragfähigen
Grundlage
.
vermag
auch
Umstand
ändern
vorstehend
genannte
unzutreffende
Auffassung
Berufungsgerichts
nur
ebenso
weiteren
angegriffenen
Urteil
angeführten
Instanzgerichten
Literaturstimmen
vertreten
wird
.
Berufungsgericht
knüpft
Beheizung
Lüftung
Wohnung
einerseits
Gesichtspunkt
Zumutbarkeit
Mieter
verkennt
dann
aber
Revision
Recht
rügt
Zumutbarkeit
abstrakt-generell
nur
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
bestimmt
werden
kann
.
Berufungsgericht
beauftragte
Sachverständige
ist
Belegung
Wohnung
Kläger
Personen
jeweils
Minuten
Tag
duschen
Ergebnis
gekommen
Raumtemperatur
Grad
Celsius
täglich
zweimaliges
Lüften
Dauer
jeweils
Minuten
dreimaliges
Lüften
Minuten
Raumtemperatur
Grad
Celsius
zweimaliges
Lüften
Dauer
jeweils
Minuten
dreimaliges
Lüften
Minuten
ausreichen
Schimmelpilzbildung
Bereich
Mitte
Außenwände
Außenwandkanten
vermeiden
.
Lüftungsverhalten
Mieter
Umständen
unzumutbar
sei
Wohnung
Kläger
Mindeststandard
zeitgemäßen
Wohnens
gewährleiste
kann
Revision
Recht
rügt
Auffassung
Berufungsgerichts
angenommen
werden
.
Insbesondere
hat
Berufungsgericht
unzutreffenden
gegenteiligen
Sichtweise
auch
Acht
gelassen
allgemein
üblich
ist
Vorgängen
besonders
starken
Feuchtigkeitsentwicklung
verbunden
sind
etwa
Kochen
Duschen
Waschen
betroffenen
Raum
sogleich
lüften
vermehrte
Feuchtigkeit
Luftaustausch
alsbald
Wohnung
entfernen
.
Ebenso
verfehlt
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Mieter
Umständen
unzumutbar
sei
Möblierung
Außenwänden
Wohnung
Einschränkung
hinzunehmen
Folge
habe
bereits
bloße
Gefahr
Schimmelpilzbildung
Aufstellen
Möbeln
direkt
Abstand
baualtersgemäß
ungedämmten
Außenwand
entstehe
generell
Minderung
Miete
führenden
Mangel
darstelle
.
Letztlich
läuft
Argumentation
Berufungsgerichts
angewendeten
Maßstabs
Beurteilung
Vorliegens
möglichen
Mangels
vermieteten
Wohnraums
auch
sanierte
grundlegend
modernisierte
Altbauwohnung
unabhängig
entsprechenden
konkreten
Vereinbarungen
Mietvertragsparteien
Neubaustandard
zugrunde
legen
.
ist
ersichtlich
rechtsfehlerhaft
steht
Widerspruch
oben
dargestellten
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
maßgeblichen
Zeitpunkt
Beurteilung
Vorliegens
möglicher
Mängel
Mietsache
.
Letztlich
bedarf
Frage
Anforderungen
Wohnverhalten
Kläger
Beklagten
gemieteten
Wohnung
stellen
sind
Maßnahmen
Lüftung
Beheizung
zumutbar
sind
abschließenden
Beantwortung
ist
dungserheblich
.
würde
hier
nur
stellen
Sachmangel
Wohnung
Schimmelpilzbefall
verursacht
hätte
.
ist
indes
Fall
.
Grund
kommt
Auffassung
Revisionserwiderung
Behauptung
Kläger
zutrifft
früher
aufgetretener
zunächst
beseitigter
Schimmelpilz
Wohnzimmers
Sockelbereich
Küchenfensters
Schluss
mündlichen
Verhandlung
erster
Instanz
zurückgekehrt
sei
.
.
kann
Berufungsurteil
Revision
zulässigerweise
angegriffen
worden
ist
Berechtigung
Kläger
Minderung
Zurückbehaltung
Miete
Wärmebrücken
verursachten
Gefahr
Schimmelpilzbildung
festgestellt
hat
Bestand
haben
;
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
weiteren
tatsächlichen
Feststellungen
bedarf
entscheidet
Senat
Sache
selbst
§
Abs.
.
führt
Zurückweisung
Berufung
Kläger
auch
vorstehend
genannten
Feststellungsanträge
Wiederherstellung
Klage
insoweit
abweisenden
Urteils
Amtsgerichts
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.12.2016
Entscheidung
15.02.2018