NAMEN Verkündet : 5 . Dezember Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Abs. Wärmebrücken Außenwänden Mietwohnung unzureichender Lüftung Heizung bestehende Gefahr Schimmelpilzbildung sind Vertragsparteien Vereinbarungen Beschaffenheit getroffen haben Sachmangel Wohnung anzusehen Zustand Zeitpunkt Errichtung Gebäudes geltenden Bauvorschriften technischen Normen Einklang steht Anschluss . . ; siehe nur Urteile 23 . September . 11 ; 1 . Juni . ; 5 . Juni . 15 ; 18 . Dezember . 20 ; 5 . Dezember Veröffentlichung vorgesehen ; jeweils . Beheizung Lüftung Wohnung Mieter zumutbar ist kann abstrakt-generell unabhängig insbesondere Alter Ausstattung Gebäudes Nutzungsverhalten Mieters nur Berücksichtigung Umstände Einzelfalls bestimmt werden Anschluss Senatsurteile 18 . April . ; 5 . Dezember aaO . Urteil 5 . Dezember AG ECLI : : BGH:2018:051218UVIIIZR67.18.0 VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berechtigung Kläger Minderung Zurückbehaltung Miete Wärmebrücken verursachten " Gefahr Schimmelpilzbildung " festgestellt hat . Berufung Kläger Urteil Amtsgerichts 23 . Dezember wird auch insoweit zurückgewiesen . weitergehende Revision Beklagten vorbezeichnete Urteil Landgerichts wird unzulässig verworfen . Kosten Berufungsverfahrens haben Kläger % Beklagte % Kosten Revisionsverfahrens Kläger % Beklagte % tragen . Bezüglich Kosten erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt Kostenentscheidung Amtsgerichts . Tatbestand : Kläger sind Jahr Mieter preisgebundenen Wohnung Beklagten . Miete Jahr erbaute große Zweieinhalbzimmerwohnung belief zuletzt € monatlich Vorauszahlung Nebenkosten . Kläger haben Feststellung begehrt Juni Feuchtigkeit Kellers geometrischer Wärmebrücken Wohnung selbst verbundenen " Schimmelpilzgefahr " Mietminderung Höhe insgesamt % Zurückbehaltung Miete Höhe insgesamt % bis zu Betrag € berechtigt sind . Ferner haben Kläger Zahlung Kostenvorschusses Höhe zuletzt € Zinsen Beseitigung Feuchtigkeit Keller verlangt . Amtsgericht hat Zahlungsklage Kostenvorschuss Beseitigung Feuchtigkeitsmängel Keller vollem Umfang stattgegeben . Feststellungsbegehren hat nur insoweit entsprochen Mietminderung Höhe € % Bruttomiete Juni Kellerfeuchtigkeit Berechtigung Kläger festgestellt hat Kellerfeuchtigkeit Miete vorgenannten Zeitpunkt Höhe Betrages € % Bruttomiete monatlich höchstens jedoch € zurückzubehalten . weitergehende Klage hat Amtsgericht abgewiesen . Berufungen Parteien hat Landgericht Urteil Amtsgerichts Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittel abgeändert . Mietminderung feuchten Kellers hat auch Landgericht % Bruttomiete bemessen . Verurteilung Zahlung Kostenvorschusses Höhe € Zinsen Beseitigung Feuchtigkeitsmängel Keller hat ebenfalls bestätigt . hat festgestellt Bruttomiete Juni Monaten Oktober März " Gefahr Schimmelpilzbildung weitere % gemindert sei Klägern Mängel genannten Monaten Zurückbehaltungsrecht Höhe % Bruttomiete höchstens jedoch 1.957,64 € zustehe . Bezüglich Zurückbehaltungsrechts Miete feuchten Kellers bezüglich Hinblick Gefahr Schimmelpilzbildung geltend gemachten weitergehenden Minderung Zurückbehaltung Miete hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Revision grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen Voraussetzungen geometrische Wärmebrücken verursachte Gefahr Schimmelpilzbildung Mangel Mietwohnung begründen . Beklagte verfolgt Revision Klageabweisungsbegehren vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg Verurteilung Beklagten Feuchtigkeit Keller richtet Feststellung Minderung Zahlung Kostenvorschusses Mängelbeseitigung ; insoweit ist Revision Berufungsgericht zugelassen unzulässig verwerfen . Hingegen ist Revision begründet Feststellung Mietminderung Zurückbehaltungsrechtes geometrischer Wärmebrücken verursachten Gefahr Schimmelpilzbildung wendet . Berufungsgericht Urteil 15 . Februar hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klage Feststellung Mietminderung Hinblick Wohnung vorhandenen geometrischen Wärmebrücken sei Höhe monatlichen Minderung % Winterhalbjahr begründet . vorhandenen Wärmebrücken bestehe Gefahr Schimmelpilzbildung Mangel Mietsache anzusehen sei . Unerheblich sei Wohnung Zeit Errichtung geltenden Bauvorschriften DIN-Vorschriften entspreche Erbauung damaligen Regeln Baukunst eingehalten worden seien . Vielmehr könne Mieter auch Altbauwohnungen verlangen schimmelfrei seien . Verkehrsanschauung könne Mieter nämlich besondere Absprache jedenfalls Mindeststandard erwarten heutigen Maßstäben gerecht werde vgl. Urteile 10 . Februar ZR ; 26 Juli . gehöre auch Altbauwohnung üblichem Heizverhalten Mieters schimmelpilzfrei gehalten werden könne . Annahme Mangels genüge bereits Mietgebrauch bestimmte Beschaffenheit Mietsache jederzeit erheblich beeinträchtigt werden könne " Mangelgefahr " . sei hier Fall Wohnung vorhandenen geometrischen Wärmebrücken alltagsüblichem Heizverhalten Mieter schimmelfrei gehalten werden könne . Mieter könne besondere vertragliche Vereinbarung nur verlangt werden Schlafzimmer mindestens Grad Celsius übrigen Zimmer mindestens Grad . Auch könne Mieter grundsätzlich zweimaliges Stoßlüften jeweils bis zu Minuten zugemutet werden . Ebenso sei Mieter zumutbar Einschränkungen Möblierung hinzunehmen ; vielmehr könne Möbel auch beliebig Außenwänden Abstand aufstellen . Sei genannten Bedingungen sichergestellt Schimmelpilzbildung komme liege bauseits bedingter Vermieter vertretender Mangel . Feuchtigkeit Nutzungsverhalten Mieters entstehe komme Umfangs zumutbaren Lüftungsverhaltens Nutzungsverhalten Rahmen vertragsgemäßen Gebrauchs Aufenthalt Waschen Kochen Duschen etc. bewege . Anhaltspunkte hier Fall sei hätten ergeben . Annahme Mangels erforderliche konkrete Gefahr ergebe hier DIN auch Zeit Errichtung Gebäudes noch gegolten habe . Sachverständige ausgeführt habe bestehe Unterschreitung bestimmter Grenzwerte Gefahr Schimmelpilzbildung technischen Normen gerade entgegenwirken sollten . seien DIN zugrunde gelegten Randbedingungen Innentemperatur Grad Celsius Raumluftfeuchte % Außenlufttemperatur Grad auch hier maßgeblich . müsse temperatur Außenwandecken mindestens Grad Celsius betragen hier Angaben Sachverständigen eingehalten werde rechnerisch nur Grad ; hier allerdings vorhandenen Möblierung Außenwände Wohnung liege rechnerisch maßgebliche raumseitige Wandflächentemperatur sogar nur Grad . folge bauseitigen Beschaffenheit Mangel qualifizierende konkrete Gefahr Schimmelpilzbildung bestehe Anzeige Mangels Mietminderung folge . Kläger Außenwand möbliert auch Zeitpunkt vorgehabt hätten komme . Bundesgerichtshof Entscheidung 18 . April ausgeführt habe Frage Zumutbarkeit Mieter abzuverlangenden Lüftungsverhaltens komme Tatrichter festzustellenden Umstände konkreten Einzelfalls stehe Entscheidung Beurteilung Berufungsgerichts . habe dort Personen belegte Wohnung nur Größe Frage " " gehandelt . setze Ausschluss Mängelrechte Mieters schadensursächliche Wohnverhalten konkreten Situation schuldhaft vorgeworfen werden könne . sei aber gerade Fall Mieter bezüglich Lüftens oben aufgezeigten üblichen Rahmens bewege . II . 1 . unbeschränkt eingelegte Revision Beklagten ist Zulassung Revision Berufungsgericht unzulässig Grund verwerfen Feststellung rung Feuchtigkeit Kellers Verurteilung Zahlung Kostenvorschusses Beseitigung Mangels richtet . Berufungsgericht hat Revision nur beschränkt Ansprüche zugelassen geometrische Wärmebrücken resultierende Gefahr Schimmelpilzbildung Wohnung gestützt sind . Tenor Berufungsurteils enthält insoweit zwar Beschränkung Zulassung . Allerdings kann Beschränkung Revisionszulassung schon Entscheidungsformel Berufungsurteils enthalten ist auch Entscheidungsgründen ergeben . entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Entscheidungsformel Licht Entscheidungsgründe auszulegen beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist Gründen Beschränkung klar ergibt . ist regelmäßig dann anzunehmen Berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene Frage nur eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil Streitstoffs stellt Gegenstand Teilurteils eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann vgl. Urteile 10 . Oktober . 9 ; 24 . Oktober . 9 ; Beschlüsse 10 . April . 10 ; 12 . Juni . 5 ; jeweils . So verhält auch hier . Berufungsgericht hat Zulassung Revision Auffassung bestehenden Klärungsbedürftigkeit Frage begründet Voraussetzungen Mietmangel geometrische Wärmebrücken bestehenden Gefahr Schimmelpilzbildung gegeben sei . Frage stellt indes Ansprüche Kläger Feuchtigkeitsmängeln Kellers herleiten . -9- Bezüglich abgrenzbaren Teils Streitstoffs ist Revision zugelassen . Beschränkung Zulassung Revision ist auch wirksam . Ansprüchen geometrische Wärmebrücken resultierende Gefahr Schimmelpilzbildung Wohnung gestützt sind handelt selbständigen Teil Streitstoffs Sinne tatsächlicher rechtlicher Hinsicht unabhängig übrigen Streitstoff namentlich Ansprüchen Kläger Feuchtigkeitsmängeln Kellers herleiten beurteilt werden auch Falle Zurückverweisung Widerspruch anfechtbaren Teil Streitstoffs auftreten kann vgl. Senatsurteile 15 . März . f. ; 10 . April aaO . f. ; 12 . Juni aaO . f. ; jeweils . 2 . Revision eröffnet ist hält Beurteilung Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung stand . ist Klägern geschuldete Miete Rücksicht Wärmebrücken Außenwänden Wohnung verursachte Gefahr Schimmelpilzbildung gemindert § Abs. noch steht insoweit Zurückbehaltungsrecht § Abs. Satz . Auffassung Berufungsgerichts liegt Mietminderung Zurückbehaltungsrecht begründender Mangel Mietsache . vertragsgemäße bauliche Beschaffenheit Wohnung richtet Berufungsgericht verkannt hat auch Wärmedämmung hier vorhandenen geometrischen Wärmebrücken konkreter vertraglicher Vereinbarungen Mietvertragsparteien grundsätzlich Zeitpunkt Erbauung Gebäudes geltenden stab so Einklang Zeitpunkt geltenden Regeln Baukunst errichtete Wohnung vertragsgemäß ist . Anderes ergibt auch Berufungsgericht herangezogenen " zeitgemäßen Wohnens " . Ebenfalls Rechtsirrtum beeinflusst ist weitere Annahme Berufungsgerichts Mieter zumutbare Heizverhalten sei abstrakt-generell Berufungsgericht " üblich " erachteten Eckwerten Berücksichtigung Umstände Einzelfalls festzulegen Basis derart generell bestimmten Wohnverhaltens ermittelte bloße " Gefahr Schimmelpilzbildung " sei Mangel gleichzustellen . Auffassung Revision hat Berufungsgericht allerdings Recht Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse Kläger § Abs. bejaht . Erfolg weist Revision insoweit Möglichkeit Leistungsklage Rückforderung etwa Vorbehalt gezahlter Mieten . Feststellungsinteresse Kläger richtet Parteien Minderung Miete rechtsverbindlich festgestellt werde einerseits Hinblick künftige Mietzahlungen andererseits auch soweit zurückliegende Mietzeiträume betroffen sind Vorfrage Fall etwaigen Zahlungsverzugskündigung Bedeutung ist . rechtsverbindliche Feststellung kann Leistungsklage erreicht werden insoweit Minderung Miete nur Rechtskraft erwachsende Vorfrage darstellt vgl. auch Senatsurteil 22 . August . . Anders Revision meint ist Übrigen auch unschädlich Kläger verbreiteten Sprachgebrauch lungsantrag gefasst haben Berechtigung " Mietminderung festzustellen Mietminderung Vorliegen bereits Gesetzes eintritt . gleiche gilt weiteren Einwand Kläger hätten Antrag formulieren müssen Beklagte nur Miete bestimmten Höhe fordern dürfe . Abgesehen selbst ungenau gefasste Anträge Berücksichtigung Klagebegründung auszulegen sind Senatsurteile 21 . März . Veröffentlichung vorgesehen ; 6 . Juni . 26 ; jeweils folgte berechtigten Minderung % Bruttomiete ganz offensichtlich Kläger nur % Bruttomiete zahlen hätten trifft Einwand Revision Klägern gestellten Antrag fehle feststellungsfähigen Rechtsverhältnis . Beurteilung Berufungsgerichts Wohnung Kläger vorhandenen Wärmebrücken handele Sachmangel ist hingegen mehrfacher Hinsicht Rechtsirrtum beeinflusst . Mangel Tauglichkeit Mietsache vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt mindert Mieter Recht Mietminderung § Abs. auch Anspruch Mangelbeseitigung § Abs. Satz Umständen Zurückbehaltungsrecht gewährt ist Mieter nachteilige Abweichung tatsächlichen Zustandes Mietsache vertraglich vorausgesetzten Zustand . Fall ist bestimmt erster Linie Vereinbarungen Senatsurteile 6 . Oktober ; 17 . Juni . 9 ; 23 . September . 11 ; 7 Juli . 12 ; 5 . Juni . . Parteiabreden Beschaffenheit Mietsache fehlen wird § Abs. Satz gesetzlich vorgesehene " vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand " vereinbarten Nutzungszweck hier Nutzung Wohnung bestimmt . Mieter Wohnung kann allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten angemieteten Räume Wohnstandard aufweisen vergleichbaren Wohnungen üblich ist . sind insbesondere Alter Ausstattung Art Gebäudes auch Höhe Miete eventuelle Ortssitte berücksichtigen Senatsurteile 26 Juli ; 23 . September aaO ; 7 Juli aaO . . Gibt bestimmten Anforderungen technische Normen ist jedenfalls Einhaltung geschuldet . ist Verkehrsanschauung grundsätzlich Errichtung Gebäudes geltende Maßstab anzulegen Urteile 6 . Oktober aaO ; 17 . Juni aaO . 10 ; 23 . September aaO ; 7 Juli aaO ; 1 . Juni . 10 ; 5 . Juni aaO ; 18 . Dezember . 20 ; Beschluss 21 . Februar . . somit geschuldete vertragsgemäße Gebrauch Mietsache selbst betroffen ist bereits Wege Gesetzesauslegung § Abs. Satz ergibt bedarf Rückgriffs ergänzende Vertragsauslegung Mietvertrags vgl. Senatsurteil 29 . April . . . . insoweit rechtsfehlerfreien Revisionsinstanz unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts stehen Wohnung Kläger vorhandenen Wärmebrücken jedoch Einklang Zeitpunkt Errichtung Gebäudes maßgeblichen Normen ist Gebäude damaligen Regeln Baukunst errichtet worden . Zeitpunkt Jahr erfolgten Errichtung Gebäudes Mietwohnung Kläger befindet bestand noch Verpflichtung Gebäude Wärmedämmung auszustatten war demgemäß Vorhandensein geometrischer Wärmebrücken insbesondere Bereich Klägern angeführten Außenwandecken allgemein üblicher Bauzustand . Ausführungen Sachverständigen mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 3 November Revision Zusammenhang verweist betrifft Grunde gesamten inländischen Bauzeit nachträglich Sanierung Wärmedämmung vorgenommen worden ist . Berufungsgericht geht zwar Ansatzpunkt oben genannten auch zitierten Senatsrechtsprechung verkehrt jedoch anschließend Gegenteil grundlegender Verkennung Senatsrechtsprechung " zeitgemäßen Wohnens " Beurteilung Vorliegens möglichen Mangels Wohnung Kläger erst Jahrzehnte Erbauung Gebäudes Kraft getretene DINVorschrift heranzieht . Allerdings hat Senat entschieden auch Mieter modernisierten Altbauwohnung abweichender Vereinbarungen jedenfalls Mindeststandard verlangen kann zeitgemäßes Wohnen ermöglicht Einsatz Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt Senatsurteile 26 Juli aaO A ; 10 . Februar ZR . ; 17 . Dezember . . Rechtsprechung Mindestanforderungen zeitgemäßes Wohnen bezüglich Elektroinstallation beruht indes Umstand Verwendung Haushaltsgeräten 1950er Jahren grundlegender Wandel eingetreten ist nunmehr nahezu Haushalt selbst bescheidenen Verhältnissen regelmäßig zahlreiche elektrische Geräte Verwendung finden Mieter abweichender Vereinbarung erwarten kann auch Wohnung Nutzung Geräte grundsätzlich möglich ist Elektroinstallation Mindestanforderungen genügt . Rechtsprechung ist Beschaffenheit Wohnung bezüglich Wärmedämmung insoweit vergleichbare Veränderung Lebensverhältnisse noch beruhende Erwartung Wohnraummieters Mindeststandards Altbauwohnung gegeben ist Berufungsgericht vorgenommenen Weise übertragbar rechtfertigt insbesondere Berufung angebliche Grundsätze " zeitgemäßen Wohnens " vertragsgemäße Beschaffenheit Mietsache Wärmedämmung Parteien konkreten Vereinbarungen getroffen haben Bestimmung abstraktgenereller " Eckpunkte " Umständen gewährleistenden festzulegen Berufungsgericht einseitiger Berücksichtigung Mieterinteressen getan hat . Bereits Ausgangspunkt Berufungsgerichts Vermieter habe Schimmelfreiheit Wohnung auch Voraussetzung gewährleisten Mieter Schlafzimmer nur Grad Celsius übrigen Zimmer Grad kalte Außenwände beliebig möbliere Wohnung Mal Tag Minuten stoßlüfte ist verfehlt . Berufungsgericht Anforderungen herleitet grundsätzlich unabhängig konkreten Wohnverhalten Mieter namentlich Anwesenheitszeiten Wohnung Umfang dort ausgeübten Tätigkeiten Feuchtigkeitsentwicklung verbunden sind Art Größe Baujahr Mietwohnung gelten sollen ist nachvollziehbar entbehrt tragfähigen Grundlage . vermag auch Umstand ändern vorstehend genannte unzutreffende Auffassung Berufungsgerichts nur ebenso weiteren angegriffenen Urteil angeführten Instanzgerichten Literaturstimmen vertreten wird . Berufungsgericht knüpft Beheizung Lüftung Wohnung einerseits Gesichtspunkt Zumutbarkeit Mieter verkennt dann aber Revision Recht rügt Zumutbarkeit abstrakt-generell nur Berücksichtigung Umstände Einzelfalls bestimmt werden kann . Berufungsgericht beauftragte Sachverständige ist Belegung Wohnung Kläger Personen jeweils Minuten Tag duschen Ergebnis gekommen Raumtemperatur Grad Celsius täglich zweimaliges Lüften Dauer jeweils Minuten dreimaliges Lüften Minuten Raumtemperatur Grad Celsius zweimaliges Lüften Dauer jeweils Minuten dreimaliges Lüften Minuten ausreichen Schimmelpilzbildung Bereich Mitte Außenwände Außenwandkanten vermeiden . Lüftungsverhalten Mieter Umständen unzumutbar sei Wohnung Kläger Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens gewährleiste kann Revision Recht rügt Auffassung Berufungsgerichts angenommen werden . Insbesondere hat Berufungsgericht unzutreffenden gegenteiligen Sichtweise auch Acht gelassen allgemein üblich ist Vorgängen besonders starken Feuchtigkeitsentwicklung verbunden sind etwa Kochen Duschen Waschen betroffenen Raum sogleich lüften vermehrte Feuchtigkeit Luftaustausch alsbald Wohnung entfernen . Ebenso verfehlt ist Annahme Berufungsgerichts Mieter Umständen unzumutbar sei Möblierung Außenwänden Wohnung Einschränkung hinzunehmen Folge habe bereits bloße Gefahr Schimmelpilzbildung Aufstellen Möbeln direkt Abstand baualtersgemäß ungedämmten Außenwand entstehe generell Minderung Miete führenden Mangel darstelle . Letztlich läuft Argumentation Berufungsgerichts angewendeten Maßstabs Beurteilung Vorliegens möglichen Mangels vermieteten Wohnraums auch sanierte grundlegend modernisierte Altbauwohnung unabhängig entsprechenden konkreten Vereinbarungen Mietvertragsparteien Neubaustandard zugrunde legen . ist ersichtlich rechtsfehlerhaft steht Widerspruch oben dargestellten ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs maßgeblichen Zeitpunkt Beurteilung Vorliegens möglicher Mängel Mietsache . Letztlich bedarf Frage Anforderungen Wohnverhalten Kläger Beklagten gemieteten Wohnung stellen sind Maßnahmen Lüftung Beheizung zumutbar sind abschließenden Beantwortung ist dungserheblich . würde hier nur stellen Sachmangel Wohnung Schimmelpilzbefall verursacht hätte . ist indes Fall . Grund kommt Auffassung Revisionserwiderung Behauptung Kläger zutrifft früher aufgetretener zunächst beseitigter Schimmelpilz Wohnzimmers Sockelbereich Küchenfensters Schluss mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgekehrt sei . . kann Berufungsurteil Revision zulässigerweise angegriffen worden ist Berechtigung Kläger Minderung Zurückbehaltung Miete Wärmebrücken verursachten Gefahr Schimmelpilzbildung festgestellt hat Bestand haben ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf entscheidet Senat Sache selbst § Abs. . führt Zurückweisung Berufung Kläger auch vorstehend genannten Feststellungsanträge Wiederherstellung Klage insoweit abweisenden Urteils Amtsgerichts . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.12.2016 Entscheidung 15.02.2018