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366 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
22
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
November
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
.
Berufungsgericht
hält
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
erforderlich
;
bedürfe
höchstrichterlichen
Entscheidung
Vermieter
Wohnraum
Kaution
fortbestehendem
Sicherungsinteresse
auch
noch
Beendigung
Mietvertrages
verlangen
könne
erfüllungshalber
geleistete
Mietbürgschaft
Verjährung
Anspruchs
Leistung
Barkaution
hemme
.
Erwägungen
tragen
indessen
Berufungsgericht
genannten
Zulassungsgrund
noch
liegt
weiteren
Gesetz
genannten
Zulassungsgründe
.
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
erforderlich
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
allgemein
anerkannt
Anspruch
Vermieters
Leistung
Mietsicherheit
Beendigung
Mietverhältnisses
erlischt
fortbestehendem
bedürfnis
auch
noch
geltend
gemacht
werden
kann
Senatsurteil
12
.
Januar
Pachtvertrag
;
OLG
;
KG
670
;
Staudinger/Emmerich
.
§
.
13
;
MünchKommBGB/Bieber
5
.
Aufl
.
.
17
;
Sternel
4
.
Aufl
.
.
;
SchmidtFutterer/Blank
Mietrecht
10
.
Aufl
.
.
.
Senat
bereits
Jahr
Pachtvertrag
entschieden
hat
besteht
Rechtsgrund
Verpächter
Kaution
nur
Vertrag
beendet
ist
tatsächlichen
rechtlichen
Voraussetzungen
häufig
umstrittenen
Anspruch
selbst
verweisen
Senatsurteil
12
.
Januar
aaO
.
gilt
insoweit
identischen
Interessenlage
Kautionsanspruch
Vermieters
Wohnung
;
erneuten
höchstrichterlichen
Entscheidung
bedarf
insoweit
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
Annahme
Leistung
erfüllungshalber
regelmäßig
Stundung
vgl.
nur
Senatsurteil
11
.
Dezember
gemäß
§
Verjährung
hemmt
.
gilt
auch
dann
erfüllungshalber
angenommenen
Leistung
Mietbürgschaft
handelt
;
auch
insoweit
bedarf
Senatsentscheidung
speziell
Konstellation
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Leistung
Barkaution
Höhe
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
Berufungsgericht
hat
Regelung
§
Mietvertrags
ausgelegt
Parteien
Barkaution
vereinbart
haben
Stellung
Ende
Februar
befristeten
Bankbürgschaft
klagten
vorbehaltlosen
Annahme
Klägerin
Leistung
erfüllungshalber
erbracht
wurde
gemäß
§
Verjährung
hemmende
Stundung
verbunden
ist
.
Rechtsfehler
tatrichterlichen
Würdigung
zeigt
Revision
.
Berufungsgericht
ist
auch
beizupflichten
Rücksicht
streitigen
Klägerin
erhobenen
Ansprüche
Zahlung
rückständiger
Miete
Zeitraum
März
Oktober
Schadensersatz
Beschädigung
Mietsache
erforderlicher
Rückbaumaßnahmen
Sicherungsbedürfnis
fortbesteht
inzwischen
erloschenen
Bürgschaft
umfasst
war
Geltendmachung
Kaution
Beendigung
Mietverhältnisses
rechtfertigt
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung