BESCHLUSS 22 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 November Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision liegt . Berufungsgericht hält Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts erforderlich ; bedürfe höchstrichterlichen Entscheidung Vermieter Wohnraum Kaution fortbestehendem Sicherungsinteresse auch noch Beendigung Mietvertrages verlangen könne erfüllungshalber geleistete Mietbürgschaft Verjährung Anspruchs Leistung Barkaution hemme . Erwägungen tragen indessen Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt weiteren Gesetz genannten Zulassungsgründe . Sache hat grundsätzliche Bedeutung § Abs. Satz Nr. noch ist Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts § Abs. Satz Nr. Alt . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. Alt . erforderlich . Rechtsprechung Literatur ist allgemein anerkannt Anspruch Vermieters Leistung Mietsicherheit Beendigung Mietverhältnisses erlischt fortbestehendem bedürfnis auch noch geltend gemacht werden kann Senatsurteil 12 . Januar Pachtvertrag ; OLG ; KG 670 ; Staudinger/Emmerich . § . 13 ; MünchKommBGB/Bieber 5 . Aufl . . 17 ; Sternel 4 . Aufl . . ; SchmidtFutterer/Blank Mietrecht 10 . Aufl . . . Senat bereits Jahr Pachtvertrag entschieden hat besteht Rechtsgrund Verpächter Kaution nur Vertrag beendet ist tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen häufig umstrittenen Anspruch selbst verweisen Senatsurteil 12 . Januar aaO . gilt insoweit identischen Interessenlage Kautionsanspruch Vermieters Wohnung ; erneuten höchstrichterlichen Entscheidung bedarf insoweit . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt Annahme Leistung erfüllungshalber regelmäßig Stundung vgl. nur Senatsurteil 11 . Dezember gemäß § Verjährung hemmt . gilt auch dann erfüllungshalber angenommenen Leistung Mietbürgschaft handelt ; auch insoweit bedarf Senatsentscheidung speziell Konstellation . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat Anspruch Leistung Barkaution Höhe € rechtsfehlerfrei bejaht . Berufungsgericht hat Regelung § Mietvertrags ausgelegt Parteien Barkaution vereinbart haben Stellung Ende Februar befristeten Bankbürgschaft klagten vorbehaltlosen Annahme Klägerin Leistung erfüllungshalber erbracht wurde gemäß § Verjährung hemmende Stundung verbunden ist . Rechtsfehler tatrichterlichen Würdigung zeigt Revision . Berufungsgericht ist auch beizupflichten Rücksicht streitigen Klägerin erhobenen Ansprüche Zahlung rückständiger Miete Zeitraum März Oktober Schadensersatz Beschädigung Mietsache erforderlicher Rückbaumaßnahmen Sicherungsbedürfnis fortbesteht inzwischen erloschenen Bürgschaft umfasst war Geltendmachung Kaution Beendigung Mietverhältnisses rechtfertigt . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung