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8.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Käufer
Fahrzeugs
kaskoversichert
hat
ist
Untergang
Sache
Herausgabe
verbleibenden
Bereicherung
Sinne
§
Abs.
Satz
nur
insoweit
verpflichtet
erlangt
hat
herausgeben
könnte
.
ist
Kaskoversicherer
verweigerten
Genehmigung
Abtretung
Anspruchs
Auszahlung
Versicherungsleistung
Verkäufer
Fall
.
Urteil
25
.
März
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Beschluss
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägers
Urteil
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
April
zurückgewiesen
worden
ist
.
Berufung
Klägers
wird
Urteil
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
April
abgeändert
Zug-um-Zug-Vorbehalt
entfällt
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
übrigen
Kosten
Rechtsstreits
fallen
Beklagten
Kläger
Last
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Rückabwicklung
Kaufvertrags
Neuwagen
Anspruch
.
Fahrzeug
wurde
Kläger
11
.
September
übergeben
.
Folgezeit
versuchte
Beklagte
mehrfach
verschiedene
Mängel
zeugs
beseitigen
.
letzten
erfolglosen
Nachbesserungsversuch
erklärte
Kläger
Schreiben
22
.
August
Rücktritt
Kaufvertrag
forderte
Beklagte
Fristsetzung
30
.
August
Kaufpreis
Anrechnung
Nutzungsentschädigung
insgesamt
Betrag
Zug
Zug
Rückgabe
Fahrzeugs
zurückzuzahlen
.
29
.
August
brannte
Fahrzeug
nach
vor
Kläger
befand
weitgehend
.
Kläger
trat
6
.
März
Ansprüche
Fahrzeug
abgeschlossenen
Kaskoversicherungsvertrag
Beklagte
.
Beklagte
nahm
Abtretungserklärung
.
Versicherer
erklärte
jedoch
Schreiben
10
.
April
Verweis
Versicherungsvertrag
Grunde
liegenden
Allgemeinen
Bedingungen
Kraftfahrtversicherung
enthaltenen
Genehmigungsvorbehalt
Abtretung
genehmigt
werden
könne
Eintrittspflicht
noch
abschließend
geprüft
sei
.
Landgericht
hat
Rückzahlung
Kaufpreises
Nutzungsentschädigung
gerichteten
Klage
teilweise
Höhe
stattgegeben
allerdings
nur
Zug
Zug
Abtretung
näher
bezeichneten
Ansprüche
Klägers
Versicherer
.
Berufung
Klägers
Wesentlichen
vorbehaltlose
Verurteilung
Beklagten
Rückzahlung
Kaufpreises
erstrebt
hat
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
nur
noch
Aufhebung
Zug-um-Zug-Vorbehalts
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
stehe
Anspruch
Rückzahlung
Zug
Zug
Abtretung
Versicherungsansprüche
Kaskoversicherer
.
sei
erheblicher
Sachmängel
Beklagten
beseitigt
worden
seien
berechtigt
gewesen
Kaufvertrag
zurückzutreten
.
Rücktritt
sei
ausgeschlossen
Rückgabe
Pkw
Fahrzeugbrand
beziehungsweise
nur
verschlechtertem
Zustand
möglich
sei
.
Beklagte
erklärtem
Rücktritt
Rückzahlung
Kaufpreises
Zug
Zug
Übereignung
Pkw
aufgefordert
worden
sei
habe
Annahmeverzug
befunden
.
Kläger
habe
bezüglich
Untergangs
lediglich
Vorsatz
grobe
Fahrlässigkeit
vertreten
hier
vorgetragen
ersichtlich
sei
.
habe
jedoch
untergegangene
Sache
erlangte
Surrogat
hier
Versicherungsleistung
Beklagte
abzutreten
.
stehe
Beklagten
Zurückbehaltungsrecht
sei
Verurteilung
lediglich
Zug
Zug
Abtretung
entsprechender
Ansprüche
möglich
.
Zwar
habe
Kläger
bereits
Abtretung
erklärt
.
jedoch
Schreiben
Kaskoversicherers
ergebe
sei
Allgemeinen
Bedingungen
Kraftfahrtversicherung
Abtretung
Anspruchs
Entschädigung
endgültigen
Feststellung
ausdrückliche
Genehmigung
cherer
möglich
.
Insoweit
könne
Leistung
Abtretung
entsprechenden
Ansprüche
Kläger
verweigert
werden
.
bereits
erklärte
Abtretung
sei
nichtig
.
Umstand
Versicherer
formularmäßig
entsprechenden
Genehmigungsvorbehalt
ausbedungen
habe
sei
beanstanden
.
Insbesondere
verstoße
Vereinbarung
§
.
Dementsprechend
habe
Kläger
einredeweise
§
§
Abs.
gestützte
Verlangen
erfüllt
Zug-um-Zug-Verurteilung
erinnern
sei
.
Anwendungsbereich
§
sei
hier
eröffnet
.
noch
Regulierung
erfolgt
sei
spiele
Rolle
.
Maßgeblich
sei
allein
Kläger
Leistungsstörung
Surrogat
Anspruch
Kaskoversicherer
erlangt
habe
.
Unbeachtlich
sei
Beklagte
fristgebundenen
Rücktrittserklärung
Klägers
bereits
Annahmeverzug
gelangt
sei
Fahrzeug
zerstört
worden
sei
.
gesetzlichen
Rücktrittsrecht
geltende
Gefahrtragungsregelung
§
Satz
Abs.
Satz
Nr.
ändere
nämlich
Verpflichtung
Klägers
verbleibende
Bereicherung
mithin
Ersatzanspruch
Kaskoversicherer
herausgeben
müssen
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Beklagte
befinde
Annahme
Surrogats
Versicherungsleistung
Annahmeverzug
wirksame
Abtretung
bisher
erfolgt
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Beklagten
jedenfalls
derzeit
Anspruch
Abtretung
Ansprüche
Klägers
Kaskoversicherung
zusteht
Verurteilung
Beklagten
Rückzahlung
Kaufpreises
entsprechenden
Zug-um-ZugVorbehalt
einzuschränken
ist
.
1
.
Ausgangspunkt
zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Kläger
ursprünglich
gemäß
§
§
Nr.
Abs.
Herausgabe
Rückübereignung
Fahrzeugs
verpflichtet
war
Verpflichtung
Untergang
Fahrzeugs
entfallen
ist
.
Anspruch
Wertersatz
§
Abs.
Nr.
Untergangs
Fahrzeugs
hat
Beklagte
Revisionserwiderung
selbst
einräumt
Tatsacheninstanzen
geltend
gemacht
.
Verfahrensfehler
Berufungsgerichts
zeigt
Revisionserwiderung
.
§
Abs.
Satz
Rechtsfolgenverweisung
§
§
.
geregelte
Bereicherungsrecht
enthält
Senatsurteil
28
November
hat
§
Abs.
Satz
Wertersatz
§
Abs.
leisten
hat
verbleibende
Bereicherung
herauszugeben
.
kann
dahinstehen
Berufungsgericht
geprüft
hat
überhaupt
Wertersatzanspruch
entfallen
ist
.
jedenfalls
fehlt
herausgabefähigen
Bereicherung
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
Falle
Versicherung
untergegangenen
Gegenstandes
erst
ausgezahlte
Versicherungsleistung
auszukehren
grundsätzlich
bereits
Anspruch
Versicherungsleistung
Gläubiger
abzutreten
ist
§
.
Abtretung
Anspruchs
Kaskoversicherung
hat
Kläger
jedoch
bereits
erklärt
.
Anders
Berufungsgericht
meint
rechtfertigt
Umstand
Versicherungsbedingungen
Abtretung
hier
ausdrücklich
verweigerten
Genehmigung
Versicherung
abhängt
Annahme
Beklagten
gegenwärtig
Anspruch
nochmalige
wirksame
Abtretung
Ansprüche
zustünde
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Kläger
derzeit
erlangt
hat
herausgeben
könnte
.
Erlangt
Sinne
hier
anwendbaren
§
Abs.
Satz
ist
erst
dann
Bereicherungsvorgangs
Vermögen
Bereicherten
konkret
manifestiert
Verbesserung
Vermögenslage
eintritt
Urteil
7
.
Januar
131
;
Palandt-Sprau
74
.
Aufl
.
.
8)
.
ist
hier
Fall
Kläger
hat
Zahlung
Versicherung
erhalten
noch
hat
Eintrittspflicht
anerkannt
.
etwaiger
noch
Prüfungsstadium
befindlicher
verweigerten
Genehmigung
derzeit
abtretbarer
Anspruch
Klägers
Zahlung
Versicherungsleistung
stellt
herausgabefähige
Bereicherung
Sinn
§
Abs.
Satz
.
etwaige
Ansprüche
Beklagten
Kläger
erst
Zukunft
erwachsen
könnten
Versicherung
Klägers
Anspruch
Versicherungsleistung
feststellt
festgestellten
Betrag
auszahlt
kann
Zurückbehaltungsrecht
vornherein
gestützt
werden
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ergibt
Sinn
Zweck
§
.
Insbesondere
lässt
Vorschrift
herleiten
Rückgewährschuldner
Kläger
untergegangene
Kaufsache
herausgeben
kann
Last
Auseinandersetzung
Versicherung
tragen
habe
Zurückbehaltungsrecht
anzuhalten
sei
Regulierung
Schadens
Kaskoversicherung
erstreiten
.
§
Abs.
Satz
legt
Rücktrittsschuldner
nur
Herausgabe
bereits
herausgabefähig
vorhandenen
Bereicherung
verpflichtet
aber
etwa
eigenes
Risiko
eigene
Kosten
erhobene
Klage
sodann
herauszugebende
Bereicherung
erst
herbeizuführen
.
2
.
Auch
§
Abs.
§
Abs.
§
§
Abs.
§
so
etwa
6
.
Aufl
.
.
ergibt
Anspruch
Beklagten
Kläger
§
halten
könnte
.
bedarf
Zusammenhang
Entscheidung
§
überhaupt
Rückgewährverhältnis
gemäß
§
.
neuen
Schuldrecht
Anwendung
findet
beachtlichen
Gründen
.
.
.
selbst
Fall
sein
sollte
ähnlich
Bundesgerichtshof
Anwendbarkeit
Vorgängervorschrift
§
nämlich
§
angenommen
hatte
Urteil
27
.
Oktober
ergibt
Anspruch
Beklagten
.
§
hätte
Kläger
auch
nur
dasjenige
herauszugeben
Unmöglichkeit
Brand
zerstörte
Fahrzeug
zurückzugeben
erlangt
hat
.
bereits
ausgeführt
hat
Kläger
aber
Versicherung
Zahlung
erhalten
noch
hat
Eintrittspflicht
anerkannt
.
Kläger
künftig
etwa
Versicherung
Anspruch
feststellt
abtretbar
wird
erlangen
könnte
Herausgabe
Beklagte
sodann
verlangen
könnte
ist
ausgeführt
unerheblich
Zurückbehaltungsrecht
Ansprüche
gestützt
werden
kann
noch
gar
entstanden
sind
.
-9-
.
kann
Berufungsurteil
Umfang
Anfechtung
Bestand
haben
;
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
weiteren
Feststellungen
mehr
bedarf
entscheidet
Senat
Sache
selbst
§
Abs.
.
führt
Wegfall
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
17.12.2013