NAMEN Verkündet : 25 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Käufer Fahrzeugs kaskoversichert hat ist Untergang Sache Herausgabe verbleibenden Bereicherung Sinne § Abs. Satz nur insoweit verpflichtet erlangt hat herausgeben könnte . ist Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung Abtretung Anspruchs Auszahlung Versicherungsleistung Verkäufer Fall . Urteil 25 . März VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Beschluss 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägers Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts 17 . April zurückgewiesen worden ist . Berufung Klägers wird Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts 17 . April abgeändert Zug-um-Zug-Vorbehalt entfällt . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . übrigen Kosten Rechtsstreits fallen Beklagten Kläger Last . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte Rückabwicklung Kaufvertrags Neuwagen Anspruch . Fahrzeug wurde Kläger 11 . September übergeben . Folgezeit versuchte Beklagte mehrfach verschiedene Mängel zeugs beseitigen . letzten erfolglosen Nachbesserungsversuch erklärte Kläger Schreiben 22 . August Rücktritt Kaufvertrag forderte Beklagte Fristsetzung 30 . August Kaufpreis Anrechnung Nutzungsentschädigung insgesamt Betrag € Zug Zug Rückgabe Fahrzeugs zurückzuzahlen . 29 . August brannte Fahrzeug nach vor Kläger befand weitgehend . Kläger trat 6 . März Ansprüche Fahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag Beklagte . Beklagte nahm Abtretungserklärung . Versicherer erklärte jedoch Schreiben 10 . April Verweis Versicherungsvertrag Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen Kraftfahrtversicherung enthaltenen Genehmigungsvorbehalt Abtretung genehmigt werden könne Eintrittspflicht noch abschließend geprüft sei . Landgericht hat Rückzahlung Kaufpreises Nutzungsentschädigung gerichteten Klage teilweise Höhe € stattgegeben allerdings nur Zug Zug Abtretung näher bezeichneten Ansprüche Klägers Versicherer . Berufung Klägers Wesentlichen vorbehaltlose Verurteilung Beklagten Rückzahlung Kaufpreises erstrebt hat ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision begehrt Kläger nur noch Aufhebung Zug-um-Zug-Vorbehalts . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe Anspruch Rückzahlung € Zug Zug Abtretung Versicherungsansprüche Kaskoversicherer . sei erheblicher Sachmängel Beklagten beseitigt worden seien berechtigt gewesen Kaufvertrag zurückzutreten . Rücktritt sei ausgeschlossen Rückgabe Pkw Fahrzeugbrand beziehungsweise nur verschlechtertem Zustand möglich sei . Beklagte erklärtem Rücktritt Rückzahlung Kaufpreises Zug Zug Übereignung Pkw aufgefordert worden sei habe Annahmeverzug befunden . Kläger habe bezüglich Untergangs lediglich Vorsatz grobe Fahrlässigkeit vertreten hier vorgetragen ersichtlich sei . habe jedoch untergegangene Sache erlangte Surrogat hier Versicherungsleistung Beklagte abzutreten . stehe Beklagten Zurückbehaltungsrecht sei Verurteilung lediglich Zug Zug Abtretung entsprechender Ansprüche möglich . Zwar habe Kläger bereits Abtretung erklärt . jedoch Schreiben Kaskoversicherers ergebe sei Allgemeinen Bedingungen Kraftfahrtversicherung Abtretung Anspruchs Entschädigung endgültigen Feststellung ausdrückliche Genehmigung cherer möglich . Insoweit könne Leistung Abtretung entsprechenden Ansprüche Kläger verweigert werden . bereits erklärte Abtretung sei nichtig . Umstand Versicherer formularmäßig entsprechenden Genehmigungsvorbehalt ausbedungen habe sei beanstanden . Insbesondere verstoße Vereinbarung § . Dementsprechend habe Kläger einredeweise § § Abs. gestützte Verlangen erfüllt Zug-um-Zug-Verurteilung erinnern sei . Anwendungsbereich § sei hier eröffnet . noch Regulierung erfolgt sei spiele Rolle . Maßgeblich sei allein Kläger Leistungsstörung Surrogat Anspruch Kaskoversicherer erlangt habe . Unbeachtlich sei Beklagte fristgebundenen Rücktrittserklärung Klägers bereits Annahmeverzug gelangt sei Fahrzeug zerstört worden sei . gesetzlichen Rücktrittsrecht geltende Gefahrtragungsregelung § Satz Abs. Satz Nr. ändere nämlich Verpflichtung Klägers verbleibende Bereicherung mithin Ersatzanspruch Kaskoversicherer herausgeben müssen vgl. § Abs. Satz . Beklagte befinde Annahme Surrogats Versicherungsleistung Annahmeverzug wirksame Abtretung bisher erfolgt sei . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . Berufungsgericht hat verkannt Beklagten jedenfalls derzeit Anspruch Abtretung Ansprüche Klägers Kaskoversicherung zusteht Verurteilung Beklagten Rückzahlung Kaufpreises entsprechenden Zug-um-ZugVorbehalt einzuschränken ist . 1 . Ausgangspunkt zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Kläger ursprünglich gemäß § § Nr. Abs. Herausgabe Rückübereignung Fahrzeugs verpflichtet war Verpflichtung Untergang Fahrzeugs entfallen ist . Anspruch Wertersatz § Abs. Nr. Untergangs Fahrzeugs hat Beklagte Revisionserwiderung selbst einräumt Tatsacheninstanzen geltend gemacht . Verfahrensfehler Berufungsgerichts zeigt Revisionserwiderung . § Abs. Satz Rechtsfolgenverweisung § § . geregelte Bereicherungsrecht enthält Senatsurteil 28 November hat § Abs. Satz Wertersatz § Abs. leisten hat verbleibende Bereicherung herauszugeben . kann dahinstehen Berufungsgericht geprüft hat überhaupt Wertersatzanspruch entfallen ist . jedenfalls fehlt herausgabefähigen Bereicherung . Berufungsgericht ist allerdings Ansatz zutreffend ausgegangen Falle Versicherung untergegangenen Gegenstandes erst ausgezahlte Versicherungsleistung auszukehren grundsätzlich bereits Anspruch Versicherungsleistung Gläubiger abzutreten ist § . Abtretung Anspruchs Kaskoversicherung hat Kläger jedoch bereits erklärt . Anders Berufungsgericht meint rechtfertigt Umstand Versicherungsbedingungen Abtretung hier ausdrücklich verweigerten Genehmigung Versicherung abhängt Annahme Beklagten gegenwärtig Anspruch nochmalige wirksame Abtretung Ansprüche zustünde . Berufungsgericht hat verkannt Kläger derzeit erlangt hat herausgeben könnte . Erlangt Sinne hier anwendbaren § Abs. Satz ist erst dann Bereicherungsvorgangs Vermögen Bereicherten konkret manifestiert Verbesserung Vermögenslage eintritt Urteil 7 . Januar 131 ; Palandt-Sprau 74 . Aufl . . 8) . ist hier Fall Kläger hat Zahlung Versicherung erhalten noch hat Eintrittspflicht anerkannt . etwaiger noch Prüfungsstadium befindlicher verweigerten Genehmigung derzeit abtretbarer Anspruch Klägers Zahlung Versicherungsleistung stellt herausgabefähige Bereicherung Sinn § Abs. Satz . etwaige Ansprüche Beklagten Kläger erst Zukunft erwachsen könnten Versicherung Klägers Anspruch Versicherungsleistung feststellt festgestellten Betrag auszahlt kann Zurückbehaltungsrecht vornherein gestützt werden . Auffassung Revisionserwiderung ergibt Sinn Zweck § . Insbesondere lässt Vorschrift herleiten Rückgewährschuldner Kläger untergegangene Kaufsache herausgeben kann Last Auseinandersetzung Versicherung tragen habe Zurückbehaltungsrecht anzuhalten sei Regulierung Schadens Kaskoversicherung erstreiten . § Abs. Satz legt Rücktrittsschuldner nur Herausgabe bereits herausgabefähig vorhandenen Bereicherung verpflichtet aber etwa eigenes Risiko eigene Kosten erhobene Klage sodann herauszugebende Bereicherung erst herbeizuführen . 2 . Auch § Abs. § Abs. § § Abs. § so etwa 6 . Aufl . . ergibt Anspruch Beklagten Kläger § halten könnte . bedarf Zusammenhang Entscheidung § überhaupt Rückgewährverhältnis gemäß § . neuen Schuldrecht Anwendung findet beachtlichen Gründen . . . selbst Fall sein sollte ähnlich Bundesgerichtshof Anwendbarkeit Vorgängervorschrift § nämlich § angenommen hatte Urteil 27 . Oktober ergibt Anspruch Beklagten . § hätte Kläger auch nur dasjenige herauszugeben Unmöglichkeit Brand zerstörte Fahrzeug zurückzugeben erlangt hat . bereits ausgeführt hat Kläger aber Versicherung Zahlung erhalten noch hat Eintrittspflicht anerkannt . Kläger künftig etwa Versicherung Anspruch feststellt abtretbar wird erlangen könnte Herausgabe Beklagte sodann verlangen könnte ist ausgeführt unerheblich Zurückbehaltungsrecht Ansprüche gestützt werden kann noch gar entstanden sind . -9- . kann Berufungsurteil Umfang Anfechtung Bestand haben ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . weiteren Feststellungen mehr bedarf entscheidet Senat Sache selbst § Abs. . führt Wegfall . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 17.12.2013