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471 lines
4.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
mietete
Jahr
Rechtsvorgänger
Klägers
Wohnung
Mitte
damals
Einzelofen
-Heizgerät
ausgestattet
war
.
Jahr
baute
Einverständnis
damaligen
Vermieter
eigene
Kosten
Gasetagenheizung
.
Schreiben
17
November
erbat
Kläger
Beklagten
vergeblich
Duldung
Anschlusses
Wohnung
Gebäude
inzwischen
vorhandene
Zentralheizung
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Urteil
Amtsgerichts
abgeändert
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
habe
Beklagte
Anspruch
Anschluss
Wohnung
Zentralheizung
dulden
.
handele
Modernisierung
Sinne
§
Abs.
Wohnung
Beklagten
Vermieters
nur
Einzelöfen
ausgestattet
sei
.
Umstand
Beklagte
Wohnung
entsprechenden
Modernisierungsvereinbarung
Rechtsvorgänger
Klägers
Gasetagenheizung
ausgestattet
habe
bleibe
Betracht
Mieter
geschaffene
Modernisierungen
Rahmen
§
Abs.
berücksichtigt
werden
dürften
;
anderenfalls
hätte
Mieter
Hand
Modernisierung
Vermieters
eigene
Investitionen
blockieren
.
Beklagte
könne
auch
geltend
machen
Modernisierung
Rücksicht
erwartende
Mieterhöhung
unzumutbare
Härte
darstelle
Wohnung
werde
Anschluss
Zentralheizung
lediglich
allgemein
üblichen
Zustand
versetzt
§
Abs.
Satz
.
Ausgangspunkt
Beurteilung
sei
auch
hier
Bemessung
Miete
maßgebliche
Zustand
mithin
Vermieter
Verfügung
gestellte
Zustand
Einzelöfen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Anspruch
Klägers
Beklagte
Anschluss
Wohnung
Zentralheizung
dulden
bejaht
werden
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
hat
kommt
Beurteilung
Frage
Vermieter
geplante
bauliche
Maßnahmen
Verbesserung
Mietsache
Sinne
§
Abs.
anzusehen
sind
gegenwärtigen
Zustand
Mietsache
Mieter
rechtmäßig
vorgenommenen
Verbesserungen
;
lediglich
Mieter
vertragswidrig
vorgenommene
Veränderungen
bleiben
Betracht
Senatsurteil
20
.
Juni
.
.
Maßstab
gilt
auch
Beurteilung
Frage
Härtefallprüfung
§
Abs.
Satz
unterbleibt
Mietsache
Vermieter
beabsichtigte
Maßnahme
lediglich
Zustand
versetzt
wird
allgemein
üblich
ist
;
auch
insoweit
ist
gegenwärtige
Zustand
Mieter
rechtmäßig
vorgenommener
Veränderungen
zugrunde
legen
.
§
Abs.
Satz
vorgesehene
Ausnahme
Härtefallprüfung
soll
Interesse
Verbesserung
allgemeinen
Wohnverhältnisse
verhindern
Modernisierung
lediglich
allgemein
üblicher
Standard
erreicht
wird
Hinblick
persönliche
Härtegründe
Mieters
unterbleibt
.
Zielsetzung
verbietet
Mieter
rechtmäßig
geschaffenen
Zustand
Standard
bereits
entspricht
Acht
lassen
.
Ausschluss
Härtefallprüfung
§
Abs.
kann
begründet
werden
früher
vorhandenen
Einzelöfen
heutigen
allgemein
üblichen
Zustand
entsprechen
.
bereits
vorhandenen
Gasetagenheizung
stellt
inzwischen
eingebaute
Zentralheizung
Wohnwertverbesserung
Regel
ist
Gasetagenheizung
Einstellung
Mieter
allein
regeln
kann
zumindest
ebenso
komfortabel
Zentralheizung
.
kann
angenommen
werden
erst
Anschluss
Wohnung
Beklagten
Zentralheizung
allgemein
üblicher
erreicht
würde
.
.
kann
Urteil
Berufungsgerichts
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
Hintergrund
vertretenen
Rechtsauffassung
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
hat
Anschluss
Wohnung
Beklagten
Zentralheizung
Einsparung
Energie
führt
Person
Härtegrund
Sinne
§
Abs.
Satz
vorliegt
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
30.03.2011
LG
Entscheidung