NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 10 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte mietete Jahr Rechtsvorgänger Klägers Wohnung Mitte damals Einzelofen -Heizgerät ausgestattet war . Jahr baute Einverständnis damaligen Vermieter eigene Kosten Gasetagenheizung . Schreiben 17 November erbat Kläger Beklagten vergeblich Duldung Anschlusses Wohnung Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Landgericht hat Urteil Amtsgerichts abgeändert Klage stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Kläger habe Beklagte Anspruch Anschluss Wohnung Zentralheizung dulden . handele Modernisierung Sinne § Abs. Wohnung Beklagten Vermieters nur Einzelöfen ausgestattet sei . Umstand Beklagte Wohnung entsprechenden Modernisierungsvereinbarung Rechtsvorgänger Klägers Gasetagenheizung ausgestattet habe bleibe Betracht Mieter geschaffene Modernisierungen Rahmen § Abs. berücksichtigt werden dürften ; anderenfalls hätte Mieter Hand Modernisierung Vermieters eigene Investitionen blockieren . Beklagte könne auch geltend machen Modernisierung Rücksicht erwartende Mieterhöhung unzumutbare Härte darstelle Wohnung werde Anschluss Zentralheizung lediglich allgemein üblichen Zustand versetzt § Abs. Satz . Ausgangspunkt Beurteilung sei auch hier Bemessung Miete maßgebliche Zustand mithin Vermieter Verfügung gestellte Zustand Einzelöfen . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Anspruch Klägers Beklagte Anschluss Wohnung Zentralheizung dulden bejaht werden . Senat Erlass Berufungsurteils entschieden hat kommt Beurteilung Frage Vermieter geplante bauliche Maßnahmen Verbesserung Mietsache Sinne § Abs. anzusehen sind gegenwärtigen Zustand Mietsache Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen ; lediglich Mieter vertragswidrig vorgenommene Veränderungen bleiben Betracht Senatsurteil 20 . Juni . . Maßstab gilt auch Beurteilung Frage Härtefallprüfung § Abs. Satz unterbleibt Mietsache Vermieter beabsichtigte Maßnahme lediglich Zustand versetzt wird allgemein üblich ist ; auch insoweit ist gegenwärtige Zustand Mieter rechtmäßig vorgenommener Veränderungen zugrunde legen . § Abs. Satz vorgesehene Ausnahme Härtefallprüfung soll Interesse Verbesserung allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern Modernisierung lediglich allgemein üblicher Standard erreicht wird Hinblick persönliche Härtegründe Mieters unterbleibt . Zielsetzung verbietet Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand Standard bereits entspricht Acht lassen . Ausschluss Härtefallprüfung § Abs. kann begründet werden früher vorhandenen Einzelöfen heutigen allgemein üblichen Zustand entsprechen . bereits vorhandenen Gasetagenheizung stellt inzwischen eingebaute Zentralheizung Wohnwertverbesserung Regel ist Gasetagenheizung Einstellung Mieter allein regeln kann zumindest ebenso komfortabel Zentralheizung . kann angenommen werden erst Anschluss Wohnung Beklagten Zentralheizung allgemein üblicher erreicht würde . . kann Urteil Berufungsgerichts Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif Berufungsgericht Hintergrund vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig Feststellungen getroffen hat Anschluss Wohnung Beklagten Zentralheizung Einsparung Energie führt Person Härtegrund Sinne § Abs. Satz vorliegt . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung 30.03.2011 LG Entscheidung