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520 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
16
.
Oktober
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Kosten
Rechtsstreits
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Gründe
:
Beklagte
war
Mieter
Wohnung
Klägerin
S.
.
Kaltmiete
monatlich
war
Nebenkostenvorschuss
vereinbart
August
monatlich
Heizung
Warmwasser
belief
so
monatlich
insgesamt
zahlen
waren
Beklagten
gesamte
Mietzeit
über
auch
bezahlt
wurden
.
September
erhöhte
Klägerin
zuvor
erteilten
Nebenkostennachzahlung
endenden
Jahresabrechnung
zahlenden
Heizkostenvorschuss
monatlich
.
Ferner
erhöhte
Zeit
Oktober
Nebenkostenvorauszahlungen
weitere
.
Beklagte
hielt
Erhöhungen
unberechtigt
zahlte
Abmahnung
.
6
.
Oktober
kündigte
Klägerin
Mietverhältnis
fristlos
Beklagte
Miete
Oktober
Tage
gezahlt
hatte
.
stützte
Rückstand
Miete
Oktober
erst
Folgetag
Klägerin
einging
September
gezahlten
Erhöhungsbeträge
zahlungen
.
Amtsgericht
hat
Hauptsache
Räumung
Wohnung
gerichteten
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Klage
auch
Berücksichtigung
Berufungsverfahrens
ausgesprochenen
weiteren
Kündigung
abgewiesen
.
Revisionsverfahren
haben
Parteien
Rechtsstreit
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
Beklagte
inzwischen
Mietverhältnis
seinerseits
gekündigt
Mietwohnung
geräumt
hatte
.
II
.
Parteien
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
haben
ist
nur
noch
Kosten
Rechtsstreits
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
billigem
Ermessen
Beschluss
entscheiden
Abs.
.
sind
Kosten
Rechtsstreits
gegeneinander
aufzuheben
.
Zwar
wäre
Urteil
Berufungsgerichts
zulässige
Revision
Klägerin
voraussichtlich
aufgehoben
worden
.
Klägerin
streitiger
Fortsetzung
Rechtsstreits
Räumungsbegehren
§
Abs.
auch
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
obsiegt
hätte
ist
offen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Beklagte
September
Zahlung
erhöhten
Nebenkostenvorauszahlungen
verpflichtet
gewesen
sei
.
hat
bedingten
Zahlungsrückstände
aber
gleichwohl
Berechnung
außerordentliche
fristlose
Kündigung
wichtigem
Grund
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Abs.
Nr.
erforderlichen
Rückstands
Betracht
gelassen
.
hat
§
Abs.
Nr.
anwendbar
erachtet
gemeint
Vermieter
einseitigen
Betriebskostenerhöhung
Mieter
unberechtigt
halte
Nichtzahlung
Erhöhungsbeträge
Kündigung
erst
dann
stützen
könne
Mieter
erfolgreich
Zahlung
verklagt
Monaten
rechtskräftiger
Verurteilung
gezahlt
habe
.
hätte
gefolgt
werden
können
.
Senat
hat
Anwendbarkeit
§
Abs.
Nr.
Fallgestaltung
hier
gekennzeichnet
ist
Kündigungsausspruch
Zahlungsklage
erhoben
war
mittlerweile
Urteil
18
Juli
.
.
verneint
Erhöhung
Betriebskostenvorauszahlungen
§
Abs.
Schutzwirkung
§
Abs.
Nr.
nur
Klageverfahrens
aufgelaufenen
Erhöhungsbeträge
jedoch
Zeit
Erhebung
Zahlungsklage
erstreckt
auch
Kündigungen
einschlägig
ist
vorausgegangene
Zahlungsklage
ausgesprochen
werden
.
hätte
Beklagte
Falle
wirksamen
Erhöhung
Nebenkostenvorauszahlungen
Ausspruch
Kündigung
6
.
Oktober
gesamten
Miete
Oktober
auch
Erhöhungsbetrag
Vormonat
Verzug
befunden
so
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
Nr.
erfolgreiche
Kündigung
wichtigem
Grund
erforderliche
Betrag
Monatsmiete
Zeitpunkt
überschritten
gewesen
wäre
.
2
.
Gleichwohl
wäre
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
gewesen
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
ebenfalls
entschieden
hat
zuletzt
Senatsurteil
18
Juli
aaO
.
setzt
Kündigung
wichtigem
Grund
gestützt
ist
Mieter
erhöhte
Nebenkostenvorauszahlungen
geleistet
hat
Feststellung
zugrunde
liegende
Anpassung
Vorauszahlungen
§
Abs.
auch
inhaltlich
korrekten
Abrechnung
beruht
hat
.
Insoweit
ist
Berufungsgericht
zwar
Entscheidung
Amtsgerichts
getreten
Zweifel
Rechtmäßigkeit
Erhöhung
Nebenkosten
gehabt
Anhaltspunkte
Unwirksamkeit
vorgenommenen
Erhöhungen
gesehen
hat
.
hat
Berufungsgericht
jedoch
übersehen
Beklagte
auch
Revisionserwiderung
hinweist
jedenfalls
Berufungsrechtszug
Rechtmäßigkeit
Erhöhungen
Grunde
liegenden
Betriebskostenabrechnungen
Hinweis
vorprozessual
erhobene
Beanstandungen
bestritten
hatte
.
Berufungsgericht
hätte
Senat
verschlossen
gewesen
wäre
vgl.
Urteile
22
.
Mai
ZR
.
25
;
22
.
Februar
.
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
Berücksichtigungsfähigkeit
übergangenen
Vorbringens
Maßstab
§
Abs.
Satz
Nr.
prüfen
bejahendenfalls
sachlich
dann
möglicherweise
noch
näher
aufzuklärenden
Beanstandungen
Beklagten
auseinander
setzen
müssen
.
Ausgang
genommen
hätte
lässt
absehen
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Harz
Entscheidung
Entscheidung