You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

709 lines
6.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Juni
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Mutter
Klägers
hatte
Beklagten
Einfamilienhaus
Miete
monatlich
vermietet
.
kündigte
Mietverhältnis
Schreiben
18
.
Oktober
Begründung
Jahre
alte
Nichte
Klägers
bisher
noch
Haushalt
Eltern
lebe
dort
Lebensgefährten
einziehen
wolle
.
Anschließend
übertrug
Mutter
Klägers
Eigentum
Einfamilienhaus
Wege
vorweggenommener
Erbfolge
Kläger
Schwestern
.
Eintragung
neuen
Eigentümer
Grundbuch
erfolgte
24
.
Mai
.
Beklagten
zogen
Ende
August
.
Monate
Juli
August
zahlten
Miete
.
bezog
Auszug
Beklagten
leer
stehende
Haus
Folgezeit
.
Kläger
hat
Zahlung
Miete
Monate
Juli
August
Höhe
Zinsen
begehrt
.
Beklagten
haben
Aufrechnung
Klagforderung
übersteigenden
Schadensersatzanspruch
vorgetäuschten
Eigenbedarfs
erklärt
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Rechtsmittel
ist
antragsgemäß
Versäumnisurteil
entscheiden
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
ordnungsgemäßer
Ladung
anwaltlich
vertreten
waren
.
beruht
Urteil
indessen
Säumnis
Sachprüfung
.
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Kläger
stehe
Monate
Juli
August
Anspruch
Miete
Nutzungsentschädigung
Beklagten
wirksam
Schadensersatzanspruch
vorgetäuschten
Eigenbedarfs
aufgerechnet
hätten
.
Zwar
sei
Beurteilung
Amtsgerichts
Beklagten
Beweis
Vortäuschen
Eigenbedarfs
erbracht
hätten
nachvollziehbar
.
anderen
Seite
stehe
aber
auch
Verteidigungsvorbringen
Klägers
richtig
sei
.
Zwar
habe
Zeuge
ausgesagt
Beginn
Renovierungsarbeiten
rem
Freund
zerstritten
anschließend
anderweit
Wohnung
angemietet
habe
.
Aussage
sei
aber
widersprüchlich
Anmietung
anderen
Wohnung
unstreitig
bereits
Auszug
Beklagten
erfolgt
sei
;
Beweis
Richtigkeit
klägerischen
Vorbringens
werde
Aussage
mithin
erbracht
.
Weigerung
Klägers
damaligen
Lebensgefährten
namhaft
machen
sei
jedoch
Beweisvereitelung
werten
.
Kläger
habe
Namen
Anschrift
ehemaligen
Lebensgefährten
Nichtwissen
bestreiten
dürfen
sei
Prozessstandschafter
Eigentümergemeinschaft
aufgetreten
auch
Schwester
B.
Mutter
gehöre
.
Recht
Prozessstandschafter
geltend
mache
dürfe
Umstände
Nichtwissen
bestreiten
Kenntnis
Rechtsinhaber
beschaffen
könne
.
müsse
Umstand
Schwestern
Klägers
Mitinhaberinnen
Anspruchs
gegebenenfalls
Verpflichtete
Beklagten
erhobenen
Schadensersatzanspruchs
"
"
Parteien
seien
berücksichtigt
werden
so
Ausübung
Zeugnisverweigerungsrechtes
§
Abs.
§
Beweiswürdigung
gewürdigt
werden
könne
.
Ergebnis
mündlichen
Verhandlung
Beweisaufnahme
sei
insgesamt
würdigen
behauptete
Eigenbedarf
Lebensgefährten
vornherein
vorgetäuscht
Ablauf
Kündigungsfrist
entfallen
zumindest
Mitvermieterin
bekannt
gewesen
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Hinsicht
stand
.
Zwar
durfte
Berufungsgericht
unterbliebene
Namhaftmachung
ehemaligen
Lebensgefährten
Rahmen
würdigung
Nachteil
Klägers
berücksichtigen
.
Berufungsgericht
durfte
Entscheidung
jedoch
Amtsgericht
abweichende
Würdigung
Aussage
Zeugen
stützen
zuvor
erneut
vernommen
haben
.
1
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Vermieter
vertraglichen
Pflichten
verletzt
Kündigung
Mietvertrages
schuldhaft
Wahrheit
bestehenden
Eigenbedarf
stützt
Mieter
Ablauf
Kündigungsfrist
eingetretenen
Wegfall
geltend
gemachten
Eigenbedarfs
informiert
.
.
vgl.
nur
Senatsurteile
8
.
April
.
11
;
9
November
.
.
2
.
Auffassung
Revision
war
Berufungsgericht
gehindert
Verhalten
Klägers
Zusammenhang
unterbliebenen
Benennung
angeblichen
früheren
Lebensgefährten
Gesichtspunkt
Beweisvereitelung
Rahmen
fassenden
Würdigung
Verhandlungen
Beweisaufnahme
berücksichtigen
.
Person
Lebensgefährten
kam
entscheidend
Wegfall
Eigenbedarfs
Kläger
begründet
worden
ist
Beziehung
fährten
Auszug
Beklagten
anschließenden
Renovierungsarbeiten
auseinandergebrochen
sei
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
triftigen
Grund
erfolgte
Weigerung
beweispflichtigen
Partei
nur
bekannten
Zeugen
namhaft
machen
Rahmen
tatrichterlichen
Würdigung
§
Nachteil
Partei
Gesichtspunkt
Beweisvereitelung
berücksichtigt
werden
Urteil
17
.
Januar
.
18
;
vgl.
ferner
Senatsurteil
17
.
März
Beweisvereitelung
Vorenthaltung
eigenen
ladungsfähigen
Anschrift
Partei
.
Auffassung
Revision
ist
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
Kläger
erforderlichen
Angaben
unschwer
Nichte
Schwestern
hätte
erfahren
können
Nachfrage
zumutbar
gewesen
sei
Rechtsgründen
beanstanden
.
Zusammenhang
durfte
Berufungsgericht
auch
berücksichtigen
Kläger
Schwestern
Miteigentümer
vermieteten
Einfamilienhauses
gewillkürten
Prozessstandschaft
Klägers
freien
Stücken
Gestaltung
gewählt
haben
Schwestern
ermöglichte
Zeugnisverweigerungsrecht
berufen
so
Beklagten
Namen
Lebensgefährten
Weise
Erfahrung
bringen
konnten
.
3
.
Berufungsgericht
durfte
jedoch
erneute
Vernehmung
Zeugen
entscheiden
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Zeuge
Berufungsinstanz
erneut
vernehmen
Berufungsgericht
Aussage
anders
würdigen
will
erstinstanzliche
Gericht
.
.
vgl.
nur
Senatsbeschluss
14
Juli
3/09
.
.
nochmalige
Vernehmung
Zeugen
kann
allenfalls
dann
unterbleiben
Rechtsmittelgericht
Umstände
stützt
Urteilsfähigkeit
Erinnerungsvermögen
Wahrheitsliebe
Zeugen
noch
Vollständigkeit
Widerspruchsfreiheit
Aussage
betreffen
Senatsurteil
19
.
Juni
aa
;
Urteil
10
.
März
;
14
Juli
3/09
aaO
.
Hier
hat
Berufungsgericht
Aussage
Amtsgericht
glaubwürdig
angesehenen
Zeugen
widersprüchlich
erachtet
.
durfte
erneute
Vernehmung
Zeugen
entscheiden
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung