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2447 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
Juli
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Gesetz
Schutz
Stromerzeugung
Kraft-Wärme-Kopplung
Kraft-WärmeKopplungsgesetz
12
.
Mai
.
S.
.
Falle
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
steht
§
Abs.
Satz
§
KWKG
geschuldete
Vergütung
Betreiber
KWKAnlage
zugleich
Liefervertrag
Vertragspartner
Strom
beziehenden
Energieversorgungsunternehmens
ist
Anschluß
Senatsurteil
11
.
Februar
.
Begriff
Anlagenbetreibers
vorgenannten
Sinne
.
Urteil
14
Juli
KG
LG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
23
.
Zivilsenats
Kammergerichts
4
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Rechtsvorgängerin
Klägerin
mbH
K.
;
nachstehend
einheitlich
:
Klägerin
ursprüngliche
Beklagte
V.
AG
Jahr
jetzige
Beklagte
verschmolzen
worden
ist
nachstehend
einheitlich
:
Beklagte
schlossen
19
.
Januar
langjährigen
"
Stromliefervertrag
betreffend
Industriekraftwerk
Standort
S.
"
.
liefert
Klägerin
bezieht
Beklagte
"
gesamte
elektrische
Arbeit
Wege
Kraft-Wärme-Kopplung
Bereitstellung
Prozeßdampf
Heizwärme
erzeugt
wird
Produktion
Soda
benötigten
Eigenbedarfes
elektrischer
Arbeit
elektrischen
Bedarfs
sorgung
Dritter
"
Anlage
Vertrag
aufgeführt
sind
.
Weiter
heißt
Vertrag
:
"
Sollten
Vertrag
zugrunde
liegenden
technischen
wirtschaftlichen
rechtlichen
Verhältnisse
so
wesentlich
ändern
Durchführung
Vertrages
bisherigen
Bedingungen
Vertragspartner
unbillige
Härte
bedeuten
würde
so
steht
Vertragspartner
Recht
entsprechende
Anpassung
Vertrages
soweit
fordern
vernünftiger
billiger
Interessenausgleich
herbeigeführt
wird
.
"
Kraftwerk
S.
erzeugte
Strom
wird
wähnten
Eigenbedarf
Versorgung
Dritter
bestimmt
ist
Umspannwerk
S.
-Nord
regionale
Netz
AG
Netzbereich
eingespeist
wiederum
Umspannwerk
überregionalen
Übertragungsnetz
Beklagten
verbunden
ist
.
Beklagten
AG
besteht
ebenfalls
Stromliefervertrag
.
ter
Parteien
ist
streitig
hoch
Leistungsbedarf
Netzes
AG
Bereich
S.
ist
.
Behauptung
Klägerin
beträgt
rund
%
Kraftwerk
S.
eingespeisten
Stroms
Darstellung
Beklagten
%
.
Jahr
räumte
Klägerin
V.
Co.
folgenden
:
Kraftwerk
S.
Eigentum
V.
GmbH
Erbbaurecht
Betriebsgrundstück
.
1
.
September
führt
Klägerin
übergegangene
Kraftwerk
Rechnung
"
.
März
vereinbarten
Klägerin
Beklagte
Ergänzung
Stromliefervertrages
19
.
Januar
bestimmte
unterschiedliche
Festpreise
Zeit
1
.
Januar
30
.
Juni
Zeit
1
Juli
31
.
Dezember
.
18
.
Mai
trat
Gesetz
Schutz
Stromerzeugung
Kraft-Wärme-Kopplung
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
;
12
.
Mai
.
S.
Kraft
.
verlangte
Klägerin
gelieferten
Strom
Zahlung
§
Abs.
KWKG
bestimmten
Vergütung
.
erhielt
jedoch
lediglich
niedrigere
vertraglich
vereinbarte
Vergütung
.
Schreiben
1
November
erbat
Beklagte
Klägerin
"
Saldenbestätigung
30.09.2000
"
.
Schreiben
aufgelistete
"
Einzelnachweis
offenen
Posten
"
schließt
Gesamtsaldo
Gunsten
Klägerin
Höhe
DM
.
vorliegenden
Rechtsstreit
nimmt
Klägerin
Beklagte
Zahlung
Unterschiedsbetrages
vertraglich
vereinbarten
Vergütung
§
Abs.
KWKG
bestimmten
Vergütung
Anspruch
.
ersten
Instanz
hat
Klägerin
Klageerhöhungen
Beklagten
zuletzt
Lieferung
Strom
Zeit
18
.
Mai
31
.
Januar
Zahlung
insgesamt
DM
Zinsen
begehrt
.
Beklagte
hat
B.
AG
Streit
verkündet
.
ist
Rechtsstreit
Seiten
Beklagten
beigetreten
.
Parteien
haben
insbesondere
gestritten
Klägerin
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
anspruchsberechtigt
Beklagte
Abs.
KWKG
verpflichtet
ist
gegebenenfalls
vertraglich
vereinbarte
§
Abs.
KWKG
bestimmte
Vergütung
zahlen
ist
Schreiben
Beklagten
1
November
deklaratorisches
Schuldanerkenntnis
enthält
Klageforderung
Nr.
Vertrages
stützen
läßt
.
Rechtsstreits
trat
V.
Erklärung
18
.
April
vorsorglich
etwaigen
Ansprüche
Stromlieferungen
Kraftwerk
S.
Beklagte
zustehen
Klägerin
.
nahm
Abtretung
gleichen
Tag
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Klägerin
Berichtigung
erstinstanzlichen
Klageantrags
Beklagten
nunmehr
Zahlung
Zinsen
verlangt
hat
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klägerin
gehöre
Kopplungsgesetz
Anspruchsberechtigten
.
Vergeblich
berufe
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
.
Zusammengefaßt
§
Satz
KWKG
regele
Gesetz
insoweit
"
Abnahme
Vergütung
Strom
KWKAnlagen
Grundlage
Lieferverträgen
1
.
Januar
abgeschlossen
wurden
Energieversorgungsunternehmen
bezogen
wird
"
.
Energieversorgungsunternehmen
bezogenen
Strom
beziehe
Gesetz
festgelegte
Pflicht
Stromabnahme
festgesetzten
Vergütung
abzunehmenden
Stroms
.
sei
sprachlich
ganz
eindeutig
.
sei
also
Falle
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
Strom
KWK-Anlagen
beziehende
Energieversorgungsunternehmen
vergütungspflichtig
.
Andernfalls
müsse
auch
widersinniger
Weise
so
sein
Strombezug
Verpflichtung
Abnahme
bezogenen
Stroms
entstehe
.
Energieversorgungsunternehmen
komme
vielmehr
nur
Berechtigter
Abnahmeverpflichtung
Vergütungsberechtigter
Betracht
.
Gesetzesmaterialien
ergebe
.
Schreiben
Beklagten
2
.
richtig
:
1
.
November
liege
schon
deklaratorisches
Schuldanerkenntnis
Begriff
"
offene
Posten
"
neutral
sei
.
sage
betreffende
Posten
berechtigte
nur
rechnerisch
offene
Forderung
darstelle
.
Beklagte
erkennbar
gemeint
habe
ergebe
Anspruch
Klägerin
Vergütung
§
Abs.
zuvor
bereits
Schreiben
zurückgewiesen
habe
.
Nr.
Stromliefervertrages
lasse
Klageanspruch
stützen
Recht
rückwirkende
Vertragsanpassung
ergebe
.
Klage
erfasse
nur
Zeitraum
31
.
Januar
.
Nr.
6.2
Stromliefervertrages
habe
Klägerin
aber
erstmals
Berufungsbegründung
September
richtig
:
5
November
berufen
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
nur
teilweise
stand
.
1
.
Erfolg
beanstandet
Revision
allerdings
Berufungsgericht
Schreiben
Beklagten
1
November
deklaratorisches
Anerkenntnis
Teils
Klägerin
geltend
gemachten
Forderung
gesehen
hat
.
tatrichterliche
Auslegung
Individualerklärung
ist
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
revisionsrechtlich
nur
beschränkt
überprüfbar
gesetzliche
Auslegungsregeln
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
Denkgesetze
Erfahrungssätze
Verfahrensvorschriften
verletzt
sind
138
;
.
m.w
.
.
.
Derartige
Fehler
zeigt
Revision
.
2
.
Revision
wendet
Auffassung
Berufungsgerichts
Nr.
Stromliefervertrages
Parteien
Anspruch
rückwirkende
Vertragsanpassung
bestehe
.
beanstandet
lediglich
Feststellung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
erstmals
Berufungsbegründung
Anpassung
vertraglichen
Vergütung
genannten
Klausel
verlangt
.
vermag
jedoch
durchzudringen
.
angeführten
Schreiben
Beklagten
19
.
Juni
4
.
1
.
September
ergibt
Klägerin
schon
früher
Nr.
6.2
Stromliefervertrages
berufen
hat
.
Schreiben
hat
Beklagte
nur
abgelehnt
Klägerin
geforderte
Vergütung
§
Abs.
KWKG
zahlen
.
3
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
Klägerin
Lieferung
Strom
Zeit
18
.
Mai
31
.
Januar
geltend
gemachten
Anspruch
Zahlung
Unterschiedsbetrages
vertraglich
vereinbarten
Vergütung
§
Abs.
KWKG
bestimmten
Vergütung
Höhe
Zinsen
verneint
hat
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
Revisionsverfahren
maßgeblichen
Vortrag
Klägerin
kann
Beklagten
Kraftwerk
S.
gelieferten
Strom
§
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
Verbindung
Vertrag
19
.
Januar
Mindestvergütung
§
Abs.
KWKG
verlangen
.
vorgenannte
Anspruch
ist
noch
Kraft-WärmeKopplungsgesetz
12
.
Mai
aaO
beurteilen
.
Gesetz
ist
zwar
inzwischen
Kraft
getreten
.
ist
jedoch
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Erhaltung
Modernisierung
Ausbau
19
.
März
.
S.
;
folgenden
:
erst
1
.
April
hier
Rede
stehenden
Zeitraum
geschehen
.
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
sind
verpflichtet
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
KWK-Anlagen
§
Abs.
Netz
anzuschließen
Strom
Anlagen
§
abzunehmen
eingespeisten
Strom
§
vergüten
.
Verpflichtung
wird
§
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
eingeschränkt
bereits
bestehende
vertragliche
Abnahmeverpflichtungen
Grundlage
§
Abs.
Satz
unberührt
bleiben
.
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
gilt
KraftWärme-Kopplungsgesetz
auch
Strom
KWK-Anlagen
Basis
Steinkohle
Braunkohle
Erdgas
Öl
Abfall
Grundlage
Lieferverträgen
1
.
Januar
abgeschlossen
wurden
Energieversorgungsunternehmen
bezogen
wird
.
trifft
hier
bisherigen
Feststellungen
.
Strom
Beklagte
Zeit
18
.
Mai
31
.
Januar
19
.
Januar
1
.
Januar
geschlossenen
Stromliefervertrages
bezogen
hat
stammt
genannten
KWK-Anlagen
.
Beklagte
ist
auch
Energieversorgungsunternehmen
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
.
sind
auch
KraftWärme-Kopplungsgesetz
Teil
Energiewirtschaftsrechts
einschlägigen
Begriffsbestimmung
§
Abs.
seinerzeit
geltenden
Fassung
Gesetzes
Neuregelung
Energiewirtschaftsrechts
24
.
April
-9-
.
S.
nachfolgend
:
F.
;
jetzt
Art
.
Nr.
Ersten
Gesetzes
Änderung
Gesetzes
Neuregelung
Energiewirtschaftsrechts
20
.
Mai
.
S.
wortgleich
§
Abs.
Unternehmen
Betriebe
Energie
versorgen
Netz
allgemeine
Versorgung
betreiben
.
Anders
Fällen
§
Abs.
Satz
KWKG
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
ist
erforderlich
allgemeine
Versorgung
Letztverbrauchern
sicherstellen
Energieversorger
bereits
31
.
Dezember
tätig
waren
Senatsurteil
11
.
Februar
;
Senatsurteil
10
.
März
jeweils
zust
.
Anm
.
.
Beklagte
ist
Energieversorgungsunternehmen
genannten
Sinne
.
betreibt
überregionales
Übertragungsnetz
.
Auch
Netz
regionale
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Strom
beliefert
werden
dient
allgemeinen
Versorgung
vgl.
Senatsurteil
8
.
Oktober
ZR
.
Zugleich
versorgt
Beklagte
Strom
.
Zweck
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
muß
weitere
Voraussetzung
Anwendung
Gesetzes
erfüllt
sein
.
Zweck
ist
gemäß
§
KWKG
befristete
Schutz
Kraft-Wärme-Kopplung
allgemeinen
Versorgung
Interesse
Energieeinsparung
Klimaschutz
.
ist
auch
Fall
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
erforderlich
Strom
allgemeine
Versorgung
bestimmt
ist
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
;
Senatsurteil
10
.
März
aaO
.
Voraussetzung
ist
hier
Revisionsinstanz
zugrunde
legenden
Sachverhalt
bejahen
.
allgemeine
Versorgung
Sinne
§
liegt
Berücksichtigung
§
Abs.
F.
dann
Versorgung
vorneherein
bestimmte
Abnehmer
begrenzt
grundsätzlich
Abnehmer
offen
ist
Senatsurteil
10
.
März
aaO
.
wäre
hier
Strom
allgemeine
Versorgung
bestimmt
Behauptung
Beklagten
ausschließlich
industriellen
Versorgung
regionalen
Netz
AG
S.
dienen
erst
gar
Übertragungsnetz
Beklagten
gelangen
würde
.
Klägerin
hat
jedoch
Vorinstanzen
Beweisantritt
vorgetragen
Leistungsbedarf
Netzes
Kraftwerk
S.
AG
Bereich
S.
nur
rund
%
eingespeisten
Stroms
beträgt
übrigen
Übertragungsnetz
Beklagten
fließt
.
ist
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revisionsinstanz
Klägerin
auszugehen
.
noch
weitergehende
Einschränkung
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
besteht
Veranlassung
.
Vergeblich
verweist
Revisionserwiderung
insoweit
Begründung
Gesetzentwurfs
spätere
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
19
.
März
12
.
Mai
abgelöst
hat
vgl.
oben
.
heißt
zwar
dort
vorgesehene
Anspruch
Zusatzvergütung
sei
betreiberneutral
ausgestaltet
;
auch
KWK-Anlagen
Energieversorgungsunternehmen
betrieben
würden
allgemeine
Versorgung
Letztverbrauchern
sicherstellten
fielen
Anwendungsbereich
Neuregelung
Strom
Netze
allgemeine
Versorgung
einspeisten
BT-Drucks
.
S.
.
unmittelbar
hier
Rede
stehende
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
12
.
Mai
bezogenen
Bemerkung
läßt
jedoch
Ansicht
Revisionserwiderung
sicher
schließen
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
erfasse
eigenen
Interpretation
Gesetzgebers
§
Abs.
Satz
nur
Strom
KWK-Anlagen
men
betrieben
werden
allgemeine
Versorgung
Letztverbrauchern
sicherstellen
.
Träfe
verbliebe
übrigen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
eigenständiger
Anwendungsbereich
;
Regelung
wäre
überflüssig
.
kann
indessen
ausgegangen
werden
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
Laufe
Gesetzgebungsverfahrens
erklärten
Ziel
geändert
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
;
Senatsurteil
10
.
März
aaO
Anwendungsbereich
Gesetzes
auszudehnen
vgl.
Bericht
Abgeordneten
Jung
BT-Drucks
.
S.
.
Ist
gelieferten
Strom
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
anzuwenden
steht
§
Abs.
Satz
§
KWKG
geschuldete
Vergütung
Ansicht
Berufungsgerichts
Energieversorgungsunternehmen
Strom
bezogen
hat
.
Senat
Erlaß
Berufungsurteils
entschieden
hat
ist
anspruchsberechtigt
vielmehr
Betreiber
KWK-Anlage
Strom
kommt
.
ist
genannten
Vorschriften
zwar
ausdrücklich
geregelt
.
sprechen
jedoch
§
KWKG
bezweckte
Schutz
Kraft-Wärme-Kopplung
sinkenden
Strompreisen
liberalisierten
Strommarkt
nur
verwirklichen
ist
Vergütungsanspruch
Anlagenbetreiber
zugute
kommt
Regelungen
§
Abs.
Satz
Halbs
.
§
Abs.
sinnlos
wären
Energieversorgungsunternehmen
anspruchsberechtigt
wäre
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
;
Senatsurteil
10
.
März
aaO
.
wird
festgehalten
.
Ansicht
Revision
steht
Falle
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
§
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
geschuldete
Vergütung
Vertragspartner
Energieversorgungsunternehmens
Liefervertrag
Grundlage
Strom
bezieht
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Vertragspartner
zugleich
Betreiber
KWK-Anlage
ist
.
bereits
angeführt
kann
§
KWKG
bezweckte
Schutz
Kraft-Wärme-Kopplung
sinkenden
Strompreisen
liberalisierten
Strommarkt
nur
verwirklicht
werden
Vergütungsanspruch
Anlagenbetreiber
zugute
kommt
.
spricht
auch
Fällen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
Gestalt
Energieversorgungsunternehmens
Verbundunternehmens
jeweils
Anlagenbetreiber
anspruchsberechtigt
ist
.
Grundlage
bisher
getroffenen
Feststellungen
ist
auszugehen
Klägerin
Betreiberin
Kraftwerks
S.
Begriff
wird
ist
.
Kopplungsgesetz
definiert
.
Anlehnung
Immissionsschutzrecht
Begriff
schon
länger
Verwendung
findet
vgl.
insoweit
Jarass
Bundesimmissionsschutzgesetz
5
.
Aufl
.
Rdnrn
.
.
.
.
wird
auch
Bereich
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Anlagenbetreiber
verstanden
notwendigerweise
Eigentümer
sein
tatsächliche
Herrschaft
Anlage
ausübt
Arbeitsweise
eigenverantwortlich
bestimmt
eigene
Rechnung
nutzt
mithin
wirtschaftliche
Risiko
trägt
vgl.
Salje
§
Rdnrn
.
.
Sinne
wird
allgemein
auch
gesetzliche
Definition
Anlagenbetreibers
§
Abs.
KWKG
verstanden
vgl.
Rosin/Burmeister
:
Büdenbender/Rosin
KWK-AusbauG
§
Rdnrn
.
.
;
Salje
Kraft-WärmeKopplungsgesetz
2
.
Aufl
.
Rdnrn
.
.
;
:
Obernolte/
Danner
Energiewirtschaftsrecht
.
.
.
Insbesondere
ist
Satz
Vorschrift
Betreiber
KWK-Anlagen
sind
Strom
Netz
allgemeine
Versorgung
Elektrizität
einspeisen
so
verstehen
bloße
Einspeisung
Dritten
erzeugten
Stroms
ausreicht
Eigenschaft
Anlagenbetreiber
erfüllen
aaO
.
191
;
aaO
.
.
Materialien
erst
Laufe
Gesetzgebungsverfahrens
Gesetz
eingefügten
Abs.
KWKG
ergibt
vielmehr
Vorstellung
Anlagenbetreiber
sein
soll
Anlage
tatsächlich
unterhält
wirtschaftliche
Risiko
trägt
vgl.
Stellungnahme
Bundesrates
.
Beschluß
S.
BT-Drucks
.
S.
;
Gegenäußerung
Bundesregierung
BT-Drucks
.
S.
;
Änderungsantrag
Koalitionsfraktionen
BT-Drucks
.
S.
jeweils
Begründung
§
Abs.
neu
.
Dementsprechend
heißt
auch
§
Abs.
Satz
Betreibereigenschaft
Eigentümerstellung
unabhängig
ist
.
Hier
hat
Klägerin
geltend
gemacht
Betreiberin
Kraftwerks
S.
sein
auch
Eigentum
V.
gen
ist
.
ist
vorstehenden
Ausführungen
zwar
richtig
Betreiber
Anlage
Eigentümer
sein
muß
.
Betreibereigenschaft
Klägerin
könnte
jedoch
sprechen
Kraftwerk
Rechnung
"
V.
führt
.
könnte
Voraussetzung
fehlen
Klägerin
wirtschaftliche
Risiko
Betriebs
Anlage
trägt
.
Letztlich
läßt
indessen
nur
einschlägigen
vertraglichen
Abreden
Klägerin
V.
beurteilen
.
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
näheren
Feststellungen
getroffen
.
Insoweit
fehlt
allerdings
auch
Vortrag
Klägerin
.
Insbesondere
hat
näher
dargelegt
Vereinbarungen
V.
Betrieb
Kraftwerks
S.
noch
wirtschaftliche
Risiko
trägt
.
Vortrag
bestand
aber
bislang
Veranlassung
Auffassung
Berufungsgerichts
ankam
.
ist
Revisionsinstanz
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Gunsten
Klägerin
auszugehen
gemäß
Behauptung
Betreiberin
Kraftwerks
S.
Frage
Klägerin
V.
unerheblich
V.
ist
.
Anlagenbetreiberin
ist
ist
Erklärung
18
.
April
vorsorglich
etwaigen
Ansprüche
Stromlieferungen
Kraftwerk
S.
hat
.
V.
Beklagte
zustehen
Klägerin
abgetreten
hat
Klägerin
streitigen
Vergütungsanspruch
ten
können
.
Sollte
V.
Betreiberin
Kraftwerkes
S.
sein
stünde
Anspruch
.
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
setzt
Liefervertrag
Anlagenbetreibers
Energieversorgungsunternehmen
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
.
besteht
Gestalt
Stromliefervertrages
19
.
Januar
nur
Klägerin
Beklagten
hingegen
V.
Beklagten
.
ist
auch
Klägerin
Stromliefervertrag
Beklagten
eingetreten
.
Beklagte
Verstoß
§
treuwidrig
verhindert
hat
hat
Revision
erheblichen
Vortrag
Klägerin
Vorinstanzen
aufgezeigt
.
Vergütungsanspruch
richtet
Beklagte
.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
bleiben
bereits
bestehende
vertragliche
Abnahmeverpflichtungen
Grundlage
§
Abs.
Satz
unberührt
.
ist
Beklagte
auch
weiterhin
gemäß
Stromliefervertrag
19
.
Januar
Stromabnahme
verpflichtet
.
Demgemäß
muß
bezogenen
Strom
auch
vergüten
.
beruht
Senat
bereits
entschieden
hat
Vergütungspflicht
Abnahmepflicht
insofern
untrennbaren
Zusammenhang
steht
Vergütung
synallagmatische
genleistung
gelieferten
Strom
ist
.
hat
Senat
ausgeschlossen
angesehen
Netzbetreiber
§
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
Vergütung
Stroms
verpflichtet
ist
notwendigerweise
identische
Energieversorgungsunternehmen
§
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
unberührten
vertraglichen
Abnahmeverpflichtung
Anlagenbetreiber
bezieht
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
;
Senatsurteil
10
.
März
aaO
.
Umstand
Beklagten
bezogene
Strom
regionale
Netz
AG
S.
Standort
Kraftwerks
S.
eingespeist
wird
kürzeste
Entfernung
besteht
gibt
Ansicht
Revisionserwiderung
zuvor
schon
Landgerichts
.
Zwar
trifft
Verpflichtung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Strom
KWK-Anlagen
abzunehmen
vergüten
§
Abs.
Satz
KWKG
Netzbetreiber
Netz
kürzeste
Entfernung
besteht
.
gilt
jedoch
hier
gegebenen
Fall
§
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
.
bleiben
bereits
bestehende
vertragliche
Abnahmeverpflichtungen
unberührt
.
fehlt
Fall
Abs.
Satz
KWKG
vorausgesetzten
Abnahmepflicht
Netzbetreibers
.
Trifft
Netzbetreiber
aber
Pflicht
Abnahme
Stroms
kann
vorstehend
erwähnt
auch
Vergütung
verpflichtet
sein
.
ist
auch
weiteren
Überlegungen
Revisionserwiderung
Vergütungspflicht
AG
beruhen
Grundlage
zogen
.
Auch
Revisionserwiderung
weiter
angeführte
Umstand
Wortlaut
§
Abs.
nur
Netzbetreiber
Anspruch
hat
rechtfertigt
Falle
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
Betreiber
nächstgelegenen
Netzes
Strom
beziehende
Energieversorgungsunternehmen
vergütungspflichtig
anzusehen
.
Richtig
ist
zwar
Grund
ersichtlich
ist
betreffenden
Energieversorgungsunternehmen
anders
Netzbetreiber
§
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
Abnahme
Vergütung
Strom
verpflichtet
ist
Belastungsausgleich
versagen
.
kann
jedoch
führen
Vergütungspflicht
oben
genannten
Gründen
aufzuerlegen
.
Vielmehr
ist
§
Abs.
KWKG
gegebenenfalls
Hinblick
allgemeinen
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
verfassungskonform
auszulegen
auch
Energieversorgungsunternehmen
Fall
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
bezogenen
Strom
Vergütung
§
KWKG
zahlen
hat
Anspruch
zusteht
.
Bezug
Höhe
Beklagten
zahlenden
Vergütung
ist
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
Wortlaut
Systematik
Zweck
Gesetzes
§
Abs.
bestimmten
Mindestvergütung
auszugehen
.
Senat
weiter
entschieden
hat
aaO
gilt
Mindestvergütung
allerdings
unbeschränkt
Einführung
bestehenden
Lieferverträge
besonderer
Umstände
Einzelfall
erheblichen
Störung
Vertragsgefüges
führen
kann
gegebenenfalls
Berücksichtigung
Glauben
§
Herabsetzung
erforderlich
macht
.
Revisionserwiderung
beruft
hier
derartige
Umstände
vorlägen
.
entzieht
schon
Beurteilung
Revisionsinstanz
wiederum
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
auch
Vortrag
Beklagten
Vorinstanzen
fehlt
allerdings
bislang
auch
Veranlassung
bestand
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
Rechtsstreit
ist
Endentscheidung
reif
vorstehenden
Ausführungen
gegebenenfalls
ergänzendem
Vortrag
Parteien
noch
mehrfacher
Hinsicht
tatsächlicher
Feststellungen
bedarf
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.