NAMEN Verkündet : 14 Juli Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Gesetz Schutz Stromerzeugung Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-WärmeKopplungsgesetz 12 . Mai . S. . Falle § Abs. Satz Nr. KWKG steht § Abs. Satz § KWKG geschuldete Vergütung Betreiber KWKAnlage zugleich Liefervertrag Vertragspartner Strom beziehenden Energieversorgungsunternehmens ist Anschluß Senatsurteil 11 . Februar . Begriff Anlagenbetreibers vorgenannten Sinne . Urteil 14 Juli KG LG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 23 . Zivilsenats Kammergerichts 4 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Rechtsvorgängerin Klägerin mbH K. ; nachstehend einheitlich : Klägerin ursprüngliche Beklagte V. AG Jahr jetzige Beklagte verschmolzen worden ist nachstehend einheitlich : Beklagte schlossen 19 . Januar langjährigen " Stromliefervertrag betreffend Industriekraftwerk Standort S. " . liefert Klägerin bezieht Beklagte " gesamte elektrische Arbeit Wege Kraft-Wärme-Kopplung Bereitstellung Prozeßdampf Heizwärme erzeugt wird Produktion Soda benötigten Eigenbedarfes elektrischer Arbeit elektrischen Bedarfs sorgung Dritter " Anlage Vertrag aufgeführt sind . Weiter heißt Vertrag : " Sollten Vertrag zugrunde liegenden technischen wirtschaftlichen rechtlichen Verhältnisse so wesentlich ändern Durchführung Vertrages bisherigen Bedingungen Vertragspartner unbillige Härte bedeuten würde so steht Vertragspartner Recht entsprechende Anpassung Vertrages soweit fordern vernünftiger billiger Interessenausgleich herbeigeführt wird . " Kraftwerk S. erzeugte Strom wird wähnten Eigenbedarf Versorgung Dritter bestimmt ist Umspannwerk S. -Nord regionale Netz AG Netzbereich eingespeist wiederum Umspannwerk überregionalen Übertragungsnetz Beklagten verbunden ist . Beklagten AG besteht ebenfalls Stromliefervertrag . ter Parteien ist streitig hoch Leistungsbedarf Netzes AG Bereich S. ist . Behauptung Klägerin beträgt rund % Kraftwerk S. eingespeisten Stroms Darstellung Beklagten % . Jahr räumte Klägerin V. Co. folgenden : Kraftwerk S. Eigentum V. GmbH Erbbaurecht Betriebsgrundstück . 1 . September führt Klägerin übergegangene Kraftwerk Rechnung " . März vereinbarten Klägerin Beklagte Ergänzung Stromliefervertrages 19 . Januar bestimmte unterschiedliche Festpreise Zeit 1 . Januar 30 . Juni Zeit 1 Juli 31 . Dezember . 18 . Mai trat Gesetz Schutz Stromerzeugung Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ; 12 . Mai . S. Kraft . verlangte Klägerin gelieferten Strom Zahlung § Abs. KWKG bestimmten Vergütung . erhielt jedoch lediglich niedrigere vertraglich vereinbarte Vergütung . Schreiben 1 November erbat Beklagte Klägerin " Saldenbestätigung 30.09.2000 " . Schreiben aufgelistete " Einzelnachweis offenen Posten " schließt Gesamtsaldo Gunsten Klägerin Höhe DM . vorliegenden Rechtsstreit nimmt Klägerin Beklagte Zahlung Unterschiedsbetrages vertraglich vereinbarten Vergütung § Abs. KWKG bestimmten Vergütung Anspruch . ersten Instanz hat Klägerin Klageerhöhungen Beklagten zuletzt Lieferung Strom Zeit 18 . Mai 31 . Januar Zahlung insgesamt DM Zinsen begehrt . Beklagte hat B. AG Streit verkündet . ist Rechtsstreit Seiten Beklagten beigetreten . Parteien haben insbesondere gestritten Klägerin § Abs. Satz Nr. KWKG anspruchsberechtigt Beklagte Abs. KWKG verpflichtet ist gegebenenfalls vertraglich vereinbarte § Abs. KWKG bestimmte Vergütung zahlen ist Schreiben Beklagten 1 November deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthält Klageforderung Nr. Vertrages stützen läßt . Rechtsstreits trat V. Erklärung 18 . April vorsorglich etwaigen Ansprüche Stromlieferungen Kraftwerk S. Beklagte zustehen Klägerin . nahm Abtretung gleichen Tag . Landgericht hat Klage abgewiesen . gerichtete Berufung Klägerin Berichtigung erstinstanzlichen Klageantrags Beklagten nunmehr Zahlung € Zinsen verlangt hat hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet Klägerin Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Klägerin gehöre Kopplungsgesetz Anspruchsberechtigten . Vergeblich berufe § Abs. Satz Nr. KWKG . Zusammengefaßt § Satz KWKG regele Gesetz insoweit " Abnahme Vergütung Strom KWKAnlagen … Grundlage Lieferverträgen 1 . Januar abgeschlossen wurden Energieversorgungsunternehmen bezogen wird " . Energieversorgungsunternehmen bezogenen Strom beziehe Gesetz festgelegte Pflicht Stromabnahme festgesetzten Vergütung abzunehmenden Stroms . sei sprachlich ganz eindeutig . sei also Falle § Abs. Satz Nr. KWKG Strom KWK-Anlagen beziehende Energieversorgungsunternehmen vergütungspflichtig . Andernfalls müsse auch widersinniger Weise so sein Strombezug Verpflichtung Abnahme bezogenen Stroms entstehe . Energieversorgungsunternehmen komme vielmehr nur Berechtigter Abnahmeverpflichtung Vergütungsberechtigter Betracht . Gesetzesmaterialien ergebe . Schreiben Beklagten 2 . richtig : 1 . November liege schon deklaratorisches Schuldanerkenntnis Begriff " offene Posten " neutral sei . sage betreffende Posten berechtigte nur rechnerisch offene Forderung darstelle . Beklagte erkennbar gemeint habe ergebe Anspruch Klägerin Vergütung § Abs. zuvor bereits Schreiben zurückgewiesen habe . Nr. Stromliefervertrages lasse Klageanspruch stützen Recht rückwirkende Vertragsanpassung ergebe . Klage erfasse nur Zeitraum 31 . Januar . Nr. 6.2 Stromliefervertrages habe Klägerin aber erstmals Berufungsbegründung September richtig : 5 November berufen . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand . 1 . Erfolg beanstandet Revision allerdings Berufungsgericht Schreiben Beklagten 1 November deklaratorisches Anerkenntnis Teils Klägerin geltend gemachten Forderung gesehen hat . tatrichterliche Auslegung Individualerklärung ist ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar gesetzliche Auslegungsregeln anerkannte Auslegungsgrundsätze Denkgesetze Erfahrungssätze Verfahrensvorschriften verletzt sind 138 ; . m.w . . . Derartige Fehler zeigt Revision . 2 . Revision wendet Auffassung Berufungsgerichts Nr. Stromliefervertrages Parteien Anspruch rückwirkende Vertragsanpassung bestehe . beanstandet lediglich Feststellung Berufungsgerichts Klägerin habe erstmals Berufungsbegründung Anpassung vertraglichen Vergütung genannten Klausel verlangt . vermag jedoch durchzudringen . angeführten Schreiben Beklagten 19 . Juni 4 . 1 . September ergibt Klägerin schon früher Nr. 6.2 Stromliefervertrages berufen hat . Schreiben hat Beklagte nur abgelehnt Klägerin geforderte Vergütung § Abs. KWKG zahlen . 3 . Recht rügt Revision Berufungsgericht Klägerin Lieferung Strom Zeit 18 . Mai 31 . Januar geltend gemachten Anspruch Zahlung Unterschiedsbetrages vertraglich vereinbarten Vergütung § Abs. KWKG bestimmten Vergütung Höhe € Zinsen verneint hat . bisher getroffenen Feststellungen Revisionsverfahren maßgeblichen Vortrag Klägerin kann Beklagten Kraftwerk S. gelieferten Strom § Abs. Satz Halbs . KWKG Verbindung Vertrag 19 . Januar Mindestvergütung § Abs. KWKG verlangen . vorgenannte Anspruch ist noch Kraft-WärmeKopplungsgesetz 12 . Mai aaO beurteilen . Gesetz ist zwar inzwischen Kraft getreten . ist jedoch § Abs. Satz Gesetzes Erhaltung Modernisierung Ausbau 19 . März . S. ; folgenden : erst 1 . April hier Rede stehenden Zeitraum geschehen . Abs. Satz Halbs . KWKG sind verpflichtet Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen KWK-Anlagen § Abs. Netz anzuschließen Strom Anlagen § abzunehmen eingespeisten Strom § vergüten . Verpflichtung wird § Abs. Satz Halbs . KWKG eingeschränkt bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen Grundlage § Abs. Satz unberührt bleiben . § Abs. Satz Nr. KWKG gilt KraftWärme-Kopplungsgesetz auch Strom KWK-Anlagen Basis Steinkohle Braunkohle Erdgas Öl Abfall Grundlage Lieferverträgen 1 . Januar abgeschlossen wurden Energieversorgungsunternehmen bezogen wird . trifft hier bisherigen Feststellungen . Strom Beklagte Zeit 18 . Mai 31 . Januar 19 . Januar 1 . Januar geschlossenen Stromliefervertrages bezogen hat stammt genannten KWK-Anlagen . Beklagte ist auch Energieversorgungsunternehmen Sinne § Abs. Satz Nr. KWKG . sind auch KraftWärme-Kopplungsgesetz Teil Energiewirtschaftsrechts einschlägigen Begriffsbestimmung § Abs. seinerzeit geltenden Fassung Gesetzes Neuregelung Energiewirtschaftsrechts 24 . April -9- . S. nachfolgend : F. ; jetzt Art . Nr. Ersten Gesetzes Änderung Gesetzes Neuregelung Energiewirtschaftsrechts 20 . Mai . S. wortgleich § Abs. Unternehmen Betriebe Energie versorgen Netz allgemeine Versorgung betreiben . Anders Fällen § Abs. Satz KWKG § Abs. Satz Nr. KWKG ist erforderlich allgemeine Versorgung Letztverbrauchern sicherstellen Energieversorger bereits 31 . Dezember tätig waren Senatsurteil 11 . Februar ; Senatsurteil 10 . März jeweils zust . Anm . . Beklagte ist Energieversorgungsunternehmen genannten Sinne . betreibt überregionales Übertragungsnetz . Auch Netz regionale Elektrizitätsversorgungsunternehmen Strom beliefert werden dient allgemeinen Versorgung vgl. Senatsurteil 8 . Oktober ZR . Zugleich versorgt Beklagte Strom . Zweck Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes muß weitere Voraussetzung Anwendung Gesetzes erfüllt sein . Zweck ist gemäß § KWKG befristete Schutz Kraft-Wärme-Kopplung allgemeinen Versorgung Interesse Energieeinsparung Klimaschutz . ist auch Fall § Abs. Satz Nr. KWKG erforderlich Strom allgemeine Versorgung bestimmt ist Senatsurteil 11 . Februar aaO ; Senatsurteil 10 . März aaO . Voraussetzung ist hier Revisionsinstanz zugrunde legenden Sachverhalt bejahen . allgemeine Versorgung Sinne § liegt Berücksichtigung § Abs. F. dann Versorgung vorneherein bestimmte Abnehmer begrenzt grundsätzlich Abnehmer offen ist Senatsurteil 10 . März aaO . wäre hier Strom allgemeine Versorgung bestimmt Behauptung Beklagten ausschließlich industriellen Versorgung regionalen Netz AG S. dienen erst gar Übertragungsnetz Beklagten gelangen würde . Klägerin hat jedoch Vorinstanzen Beweisantritt vorgetragen Leistungsbedarf Netzes Kraftwerk S. AG Bereich S. nur rund % eingespeisten Stroms beträgt übrigen Übertragungsnetz Beklagten fließt . ist gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Revisionsinstanz Klägerin auszugehen . noch weitergehende Einschränkung Anwendungsbereichs § Abs. Satz Nr. KWKG besteht Veranlassung . Vergeblich verweist Revisionserwiderung insoweit Begründung Gesetzentwurfs spätere Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 19 . März 12 . Mai abgelöst hat vgl. oben . heißt zwar dort vorgesehene Anspruch Zusatzvergütung sei betreiberneutral ausgestaltet ; auch KWK-Anlagen Energieversorgungsunternehmen betrieben würden allgemeine Versorgung Letztverbrauchern sicherstellten fielen Anwendungsbereich Neuregelung Strom Netze allgemeine Versorgung einspeisten BT-Drucks . S. . unmittelbar hier Rede stehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 12 . Mai bezogenen Bemerkung läßt jedoch Ansicht Revisionserwiderung sicher schließen Abs. Satz Nr. KWKG erfasse eigenen Interpretation Gesetzgebers § Abs. Satz nur Strom KWK-Anlagen men betrieben werden allgemeine Versorgung Letztverbrauchern sicherstellen . Träfe verbliebe übrigen § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. KWKG eigenständiger Anwendungsbereich ; Regelung wäre überflüssig . kann indessen ausgegangen werden § Abs. Satz Nr. KWKG Laufe Gesetzgebungsverfahrens erklärten Ziel geändert worden ist vgl. Senatsurteil 11 . Februar aaO ; Senatsurteil 10 . März aaO Anwendungsbereich Gesetzes auszudehnen vgl. Bericht Abgeordneten Jung BT-Drucks . S. . Ist gelieferten Strom § Abs. Satz Nr. KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz anzuwenden steht § Abs. Satz § KWKG geschuldete Vergütung Ansicht Berufungsgerichts Energieversorgungsunternehmen Strom bezogen hat . Senat Erlaß Berufungsurteils entschieden hat ist anspruchsberechtigt vielmehr Betreiber KWK-Anlage Strom kommt . ist genannten Vorschriften zwar ausdrücklich geregelt . sprechen jedoch § KWKG bezweckte Schutz Kraft-Wärme-Kopplung sinkenden Strompreisen liberalisierten Strommarkt nur verwirklichen ist Vergütungsanspruch Anlagenbetreiber zugute kommt Regelungen § Abs. Satz Halbs . § Abs. sinnlos wären Energieversorgungsunternehmen anspruchsberechtigt wäre Senatsurteil 11 . Februar aaO ; Senatsurteil 10 . März aaO . wird festgehalten . Ansicht Revision steht Falle § Abs. Satz Nr. KWKG § Abs. Satz Halbs . KWKG geschuldete Vergütung Vertragspartner Energieversorgungsunternehmens Liefervertrag Grundlage Strom bezieht . Erforderlich ist vielmehr Vertragspartner zugleich Betreiber KWK-Anlage ist . bereits angeführt kann § KWKG bezweckte Schutz Kraft-Wärme-Kopplung sinkenden Strompreisen liberalisierten Strommarkt nur verwirklicht werden Vergütungsanspruch Anlagenbetreiber zugute kommt . spricht auch Fällen § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. KWKG Gestalt Energieversorgungsunternehmens Verbundunternehmens jeweils Anlagenbetreiber anspruchsberechtigt ist . Grundlage bisher getroffenen Feststellungen ist auszugehen Klägerin Betreiberin Kraftwerks S. Begriff wird ist . Kopplungsgesetz definiert . Anlehnung Immissionsschutzrecht Begriff schon länger Verwendung findet vgl. insoweit Jarass Bundesimmissionsschutzgesetz 5 . Aufl . Rdnrn . . . . wird auch Bereich Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Anlagenbetreiber verstanden notwendigerweise Eigentümer sein tatsächliche Herrschaft Anlage ausübt Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt eigene Rechnung nutzt mithin wirtschaftliche Risiko trägt vgl. Salje § Rdnrn . . Sinne wird allgemein auch gesetzliche Definition Anlagenbetreibers § Abs. KWKG verstanden vgl. Rosin/Burmeister : Büdenbender/Rosin KWK-AusbauG § Rdnrn . . ; Salje Kraft-WärmeKopplungsgesetz 2 . Aufl . Rdnrn . . ; : Obernolte/ Danner Energiewirtschaftsrecht . . . Insbesondere ist Satz Vorschrift Betreiber KWK-Anlagen sind Strom Netz allgemeine Versorgung Elektrizität einspeisen so verstehen bloße Einspeisung Dritten erzeugten Stroms ausreicht Eigenschaft Anlagenbetreiber erfüllen aaO . 191 ; aaO . . Materialien erst Laufe Gesetzgebungsverfahrens Gesetz eingefügten Abs. KWKG ergibt vielmehr Vorstellung Anlagenbetreiber sein soll Anlage tatsächlich unterhält wirtschaftliche Risiko trägt vgl. Stellungnahme Bundesrates . Beschluß S. BT-Drucks . S. ; Gegenäußerung Bundesregierung BT-Drucks . S. ; Änderungsantrag Koalitionsfraktionen BT-Drucks . S. jeweils Begründung § Abs. neu . Dementsprechend heißt auch § Abs. Satz Betreibereigenschaft Eigentümerstellung unabhängig ist . Hier hat Klägerin geltend gemacht Betreiberin Kraftwerks S. sein auch Eigentum V. gen ist . ist vorstehenden Ausführungen zwar richtig Betreiber Anlage Eigentümer sein muß . Betreibereigenschaft Klägerin könnte jedoch sprechen Kraftwerk Rechnung " V. führt . könnte Voraussetzung fehlen Klägerin wirtschaftliche Risiko Betriebs Anlage trägt . Letztlich läßt indessen nur einschlägigen vertraglichen Abreden Klägerin V. beurteilen . hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig näheren Feststellungen getroffen . Insoweit fehlt allerdings auch Vortrag Klägerin . Insbesondere hat näher dargelegt Vereinbarungen V. Betrieb Kraftwerks S. noch wirtschaftliche Risiko trägt . Vortrag bestand aber bislang Veranlassung Auffassung Berufungsgerichts ankam . ist Revisionsinstanz gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Gunsten Klägerin auszugehen gemäß Behauptung Betreiberin Kraftwerks S. Frage Klägerin V. unerheblich V. ist . Anlagenbetreiberin ist ist Erklärung 18 . April vorsorglich etwaigen Ansprüche Stromlieferungen Kraftwerk S. hat . V. Beklagte zustehen Klägerin abgetreten hat Klägerin streitigen Vergütungsanspruch ten können . Sollte V. Betreiberin Kraftwerkes S. sein stünde Anspruch . Abs. Satz Halbs . KWKG setzt Liefervertrag Anlagenbetreibers Energieversorgungsunternehmen § Abs. Satz Nr. KWKG . besteht Gestalt Stromliefervertrages 19 . Januar nur Klägerin Beklagten hingegen V. Beklagten . ist auch Klägerin Stromliefervertrag Beklagten eingetreten . Beklagte Verstoß § treuwidrig verhindert hat hat Revision erheblichen Vortrag Klägerin Vorinstanzen aufgezeigt . Vergütungsanspruch richtet Beklagte . § Abs. Satz Halbs . KWKG bleiben bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen Grundlage § Abs. Satz unberührt . ist Beklagte auch weiterhin gemäß Stromliefervertrag 19 . Januar Stromabnahme verpflichtet . Demgemäß muß bezogenen Strom auch vergüten . beruht Senat bereits entschieden hat Vergütungspflicht Abnahmepflicht insofern untrennbaren Zusammenhang steht Vergütung synallagmatische genleistung gelieferten Strom ist . hat Senat ausgeschlossen angesehen Netzbetreiber § Abs. Satz Halbs . KWKG Vergütung Stroms verpflichtet ist notwendigerweise identische Energieversorgungsunternehmen § Abs. Satz Halbs . KWKG unberührten vertraglichen Abnahmeverpflichtung Anlagenbetreiber bezieht Senatsurteil 11 . Februar aaO ; Senatsurteil 10 . März aaO . Umstand Beklagten bezogene Strom regionale Netz AG S. Standort Kraftwerks S. eingespeist wird kürzeste Entfernung besteht gibt Ansicht Revisionserwiderung zuvor schon Landgerichts . Zwar trifft Verpflichtung § Abs. Satz Halbs . Strom KWK-Anlagen abzunehmen vergüten § Abs. Satz KWKG Netzbetreiber Netz kürzeste Entfernung besteht . gilt jedoch hier gegebenen Fall § Abs. Satz Halbs . KWKG . bleiben bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen unberührt . fehlt Fall Abs. Satz KWKG vorausgesetzten Abnahmepflicht Netzbetreibers . Trifft Netzbetreiber aber Pflicht Abnahme Stroms kann vorstehend erwähnt auch Vergütung verpflichtet sein . ist auch weiteren Überlegungen Revisionserwiderung Vergütungspflicht AG beruhen Grundlage zogen . Auch Revisionserwiderung weiter angeführte Umstand Wortlaut § Abs. nur Netzbetreiber Anspruch hat rechtfertigt Falle § Abs. Satz Nr. KWKG Betreiber nächstgelegenen Netzes Strom beziehende Energieversorgungsunternehmen vergütungspflichtig anzusehen . Richtig ist zwar Grund ersichtlich ist betreffenden Energieversorgungsunternehmen anders Netzbetreiber § Abs. Satz Halbs . KWKG Abnahme Vergütung Strom verpflichtet ist Belastungsausgleich versagen . kann jedoch führen Vergütungspflicht oben genannten Gründen aufzuerlegen . Vielmehr ist § Abs. KWKG gegebenenfalls Hinblick allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG verfassungskonform auszulegen auch Energieversorgungsunternehmen Fall § Abs. Satz Nr. KWKG bezogenen Strom Vergütung § KWKG zahlen hat Anspruch zusteht . Bezug Höhe Beklagten zahlenden Vergütung ist Senatsurteil 11 . Februar aaO Wortlaut Systematik Zweck Gesetzes § Abs. bestimmten Mindestvergütung auszugehen . Senat weiter entschieden hat aaO gilt Mindestvergütung allerdings unbeschränkt Einführung bestehenden Lieferverträge besonderer Umstände Einzelfall erheblichen Störung Vertragsgefüges führen kann gegebenenfalls Berücksichtigung Glauben § Herabsetzung erforderlich macht . Revisionserwiderung beruft hier derartige Umstände vorlägen . entzieht schon Beurteilung Revisionsinstanz wiederum tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts auch Vortrag Beklagten Vorinstanzen fehlt allerdings bislang auch Veranlassung bestand . . kann Berufungsurteil Bestand haben . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif vorstehenden Ausführungen gegebenenfalls ergänzendem Vortrag Parteien noch mehrfacher Hinsicht tatsächlicher Feststellungen bedarf . ist Berufungsurteil aufzuheben Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dr. Dr. Dr.