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859 lines
8.2 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
20
.
Januar
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
8
;
§
Verbindlichkeiten
Vertrag
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
haften
Wohnungseigentümer
nur
dann
Gesamtschuldner
Verband
klar
eindeutig
auch
persönlich
verpflichtet
haben
Bestätigung
.
Urteil
20
.
Januar
ZR
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Schlussurteil
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
sind
anderen
Miteigentümer
Grundstücks
Mitglieder
Wohnungseigentümergemeinschaft
"
"
.
Klägerin
versorgt
Grundstück
Frischwasser
entsorgt
Grundstück
anfallende
Schmutzwasser
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
restlichen
Entgelts
Höhe
Belieferung
Wasser
Entsorgung
Abwassers
Zeitraum
28
.
April
27
.
März
Anspruch
.
Frischwasserversorgung
stützt
hierbei
"
Ergänzenden
Bedingungen
Berliner
Wasserbetriebe
Allgemeinen
Bedingungen
Wasserversorgung
"
auszugsweise
lauten
folgt
:
"
1
.
Vertragsabschluss
§
AVBWasserV
Berliner
Wasserbetriebe
liefern
Wasser
privatrechtlichen
Versorgungsvertrages
.
Versorgungsvertrag
wird
Allgemeinen
Eigentümer
anzuschließenden
Grundstücks
abgeschlossen
Tritt
Stelle
Hauseigentümers
Gemeinschaft
Wohnungseigentümern
Sinne
Wohnungseigentumsgesetzes
so
wird
Versorgungsvertrag
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
abgeschlossen
.
Wohnungseigentümer
haftet
Gesamtschuldner
"
Bezüglich
Abwasserentsorgung
sieht
Klägerin
gesamtschuldnerische
Haftung
Beklagten
Grundlage
"
Allgemeinen
Bedingungen
Entwässerung
"
begründet
auszugsweise
lauten
folgt
:
"
Vertragsverhältnis
Vertragspartner
Berliner
Wasserbetriebe
sind
Grundstückseigentümer
Tritt
Stelle
Hauseigentümers
Gemeinschaft
Wohnungseigentümern
Sinne
Wohnungseigentumsgesetzes
so
wird
Entsorgungsvertrag
Gemeinschaft
tümer
geschlossen
.
Wohnungseigentümer
haftet
Gesamtschuldner
"
entsprechender
Erklärung
Beklagten
hat
Amtsgericht
Teilanerkenntnisurteil
Höhe
erlassen
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
Klage
Beklagten
stattgegeben
.
zugelassenen
Revision
erstreben
Beklagten
Beklagte
hat
Rechtsmittelverfahren
Anträge
mehr
gestellt
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
gerichtete
Klage
abgewiesen
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Anspruch
Zahlung
streitgegenständlichen
Forderungen
Klägerin
Wohnungseigentümern
Wohnungseigentümergemeinschaft
"
"
gekommenen
Verträgen
Versorgung
Entsorgung
Grundstücks
.
jeweiligen
Vertragsangebote
Klägerin
lägen
Bereitstellung
Leistungen
Versorgungsunternehmens
.
Realofferten
hätten
vorliegend
Grundstückseigentümer
gerichtet
.
Klägerin
habe
Versorgungsbedingungen
hinreichend
deutlich
Ausdruck
gebracht
Vertragsangebot
Grundstückseigentümer
"
"
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
"
richte
.
bedeute
ständiger
Auslegung
Klägerin
unmittelbar
einzelnen
Wohnungseigentümern
habe
kontrahieren
wollen
grundbuchunfähige
Eigentümergemeinschaft
Grundstückseigentümer
Miteigentümer
seien
.
Vertragsbedingungen
"
Gemeinschaft
Wohnungseigentümern
"
gerichteten
Angebote
seien
jeweils
Zusatz
versehen
Wohnungseigentümer
Gesamtschuldner
hafte
.
Regelung
sei
klar
eindeutig
.
weiterer
Anhalt
Auslegungsergebnis
liege
Umstand
Grundstücke
Anschlussund
Benutzungszwang
unterlägen
Wohnungseigentümergemeinschaft
einzelnen
Miteigentümer
treffe
;
spreche
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
Adressaten
Vertragsangebote
Klägerin
anzusehen
seien
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
7
.
März
stehe
Auslegung
.
Zwar
sei
dort
ausgeführt
worden
Anerkennung
Teilrechtsfähigkeit
Wohnungseigentümergemeinschaft
nunmehr
Außenverhältnis
Regel
Verband
Wohnungseigentümer
Vertragspartner
sei
;
betreffe
indes
nur
hier
vorliegende
Konstellation
Versorgungsunternehmen
Verwalter
Wohnungseigentümergemeinschaft
Versorgungsvertrag
schließe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
gesamtschuldnerische
Haftung
Beklagten
Klägerin
geforderten
Entgelte
ergibt
Vertrag
noch
Gesetz
.
1
.
Realofferten
Klägerin
richteten
anders
Berufungsgericht
meint
vorstehend
wiedergegebenen
Vertragsbedingungen
Klägerin
einzelnen
Wohnungseigentümer
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
.
abweichende
Auslegung
Berufungsgerichts
bindet
Senat
.
Klägerin
handelt
zwar
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
räumlicher
Geltungsbereich
Land
beschränkt
.
Gleichwohl
erstreckt
Geltung
"
Bezirk
Berufungsgerichts
"
;
je
Streitwert
Entgeltklage
ist
Berufungsrechtszug
Kammergericht
Landgericht
zuständig
.
resultierende
Gefahr
widerstreitender
Berufungsurteile
hat
Berufungsgericht
hinweist
auch
bereits
verwirklicht
.
Senat
kann
hier
Rede
stehenden
Klauseln
Vertragsbedingungen
Klägerin
selbst
unbeschränkt
auslegen
vgl.
.
genannten
Klauseln
sind
auszulegen
Vertragsangebote
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
richten
.
bestimmen
ausdrücklich
dann
Stelle
Hauseigentümers
Gemeinschaft
Wohnungseigentümern
tritt
Entsorgungsvertrag
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
abgeschlossen
wird
.
konkludenten
Annahme
Angebote
Klägerin
sind
Verträge
Belieferung
Wasser
Abwasserentsorgung
jeweils
Wohnungseigentümergemeinschaft
einzelnen
Wohnungseigentümern
gekommen
.
Bezug
Entsorgung
gemeinsamen
Grundstück
anfallenden
Abwassers
sind
Verwaltungsangelegenheiten
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Gemeinschaft
Wohnungseigentümer
Verwaltung
gemeinschaftlichen
Eigentums
Rechtsverkehr
teilnimmt
ist
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Gesetzgeber
1
Juli
Vorschrift
§
Abs.
umgesetzt
hat
rechtsfähig
.
hat
Konsequenzen
Haftungssystem
.
Konnte
Gläubiger
Schulden
Gemeinschaft
früherer
Auffassung
Wohnungseigentümer
Vertragspartner
somit
Gesamtschuldner
Anspruch
nehmen
ist
Vertragspartner
nunmehr
Regel
teilrechtsfähige
Subjekt
Verband
.
haftet
Verwaltungsvermögen
.
kommt
akzessorische
gesamtschuldnerische
Haftung
Wohnungseigentümer
Gesetzes
nur
Betracht
Verband
klar
eindeutig
auch
persönlich
verpflichtet
haben
f.
.
fehlt
vorliegenden
Fall
.
Zwar
sehen
Vertragsbedingungen
Klägerin
jeweils
Wohnungseigentümer
Gesamtschuldner
haftet
.
ergibt
indessen
klar
eindeutig
akzessorische
gesamtschuldnerische
Haftung
Wohnungseigentümer
persönlich
Haftung
Verbands
begründet
werden
sollte
.
Berufungsgericht
geht
hier
beurteilenden
Vertragsbedingungen
Klägerin
Zeit
Bekanntwerden
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Teilrechtsfähigkeit
Wohnungseigentümergemeinschaft
stammen
.
Umständen
spricht
Verständnis
schon
Tatsache
damaliger
Auffassung
Rechtsfähigkeit
Wohnungseigentümergemeinschaft
allein
persönliche
Haftung
Wohnungseigentümer
Betracht
kam
so
Begründung
akzessorischen
Haftung
Wohnungseigentümer
Gemeinschaft
Veranlassung
bestand
so
zutreffend
KG
Urteil
24
.
Januar
juris
.
Erkennbarer
Sinn
Klauseln
kann
dann
nur
gewesen
sein
gegeben
vorausgesetzte
Eigenhaftung
Wohnungseigentümer
inhaltlich
auszugestalten
Wohnungseigentümer
Verbindlichkeiten
Gemeinschaft
Gesamtschuldner
nur
Miteigentumsanteil
haften
solle
.
2
.
Auch
Gesetz
sieht
gesamtschuldnerische
Mithaftung
Wohnungseigentümer
Verbindlichkeiten
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
§
Abs.
Satz
haftet
vielmehr
Wohnungseigentümer
Gläubiger
nur
Verhältnis
Miteigentumsanteils
Verbindlichkeiten
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
§
Abs.
.
eigene
Sachentscheidung
ist
Senat
verwehrt
Sache
Endentscheidung
reif
ist
.
Beklagten
haften
Schulden
Wohnungseigentümergemeinschaft
zwar
Gesamtschuldner
jedoch
gemäß
§
Abs.
Satz
1
Juli
Kraft
getretenen
Wohnungseigentumsgesetzes
Verhältnis
jeweiligen
Miteigentumsanteils
.
Abs.
ist
Vorschrift
materiellen
Rechts
§
Abs.
entsprechende
Übergangsvorschrift
fehlt
auch
Inkrafttreten
neuen
Wohnungseigentumsgesetzes
entstandene
Wohnungseigentümergemeinschaften
anwendbar
Urteil
18
.
Juni
.
m.w
.
.
Miteigentumsanteilen
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
.
Sache
ist
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung