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5.3 KiB

BESCHLUSS
10
.
März
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägerin
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
besteht
mehr
Senat
Erlass
Berufungsurteils
Zulassung
zugrunde
liegende
Rechtsfrage
Urteil
9
Juli
entschieden
hat
neue
Eigentümer
vermieteten
Wohnraums
auch
dann
§
Vermieters
Rechte
Pflichten
bestehenden
Mietverhältnissen
eintritt
Eigentum
vorliegend
Gesetzes
Gründung
Bundesanstalt
Immobilienaufgaben
9
.
Dezember
.
S.
Gesetzes
erwirbt
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Zwar
rechtfertigt
Umstand
Beklagte
Klageschrift
bezeichnet
ist
allein
Annahme
auch
Partei
Rechtsstreits
sein
soll
.
Vielmehr
kommt
Sinn
Klägerin
Klageschrift
gewählten
Parteibezeichnung
objektiver
Würdigung
Erklärungsinhalts
beizulegen
ist
.
unrichtiger
äußerer
Bezeichnung
ist
grundsätzlich
Person
Partei
anzusprechen
erkennbar
Parteibezeichnung
betroffen
werden
soll
.
ist
ist
Revisionsgericht
frei
vorzunehmende
Auslegung
Klageschrift
Ausdruck
gekommenen
prozessualen
Willenserklärung
klären
Senatsurteile
24
November
;
16
.
Mai
;
Urteil
27
November
.
.
.
.
Auslegung
Parteibezeichnung
sind
nur
Rubrum
Klageschrift
enthaltenen
Angaben
auch
gesamte
Inhalt
Klageschrift
etwaiger
beigefügter
Anlagen
berücksichtigen
Urteil
27
November
aaO
m.w
.
.
Genauso
können
Auslegungsmittel
auch
spätere
Prozessvorgänge
herangezogen
werden
namentlich
Laufe
Rechtsstreits
erfolgte
Klarstellung
Identität
betreffenden
Prozesspartei
Senatsurteil
24
November
aaO
;
Urteil
26
.
Februar
;
Urteil
12
.
Oktober
.
Auslegung
gilt
Grundsatz
Klageerhebung
Wahrheit
gemeinte
Partei
fehlerhafter
Bezeichnung
scheitern
darf
Mängel
Anbetracht
jeweiligen
Umstände
letztlich
vernünftigen
Zweifel
wirklich
Gewollten
aufkommen
lassen
nur
Inhalt
Klageschrift
Anlagen
weiter
berücksichtigenden
Umständen
deutlich
wird
Partei
tatsächlich
gemeint
ist
.
fehlerhaften
Parteibezeichnung
Korrektur
Klageänderung
nur
Rubrumsberichtigung
bedarf
ist
jedoch
irrtümliche
Benennung
falschen
materiellen
Rechtsverhältnis
beteiligten
Person
Partei
unterscheiden
Urteil
27
November
aaO
;
Urteil
26
.
Februar
aaO
jeweils
m.w
.
.
Maßstäbe
liegt
hier
fehlerhafte
Bezeichnung
Wirklichkeit
gemeinten
Partei
irrtümliche
Benennung
klagten
Bundesrepublik
Partei
Mietrechtsstreits
Mietverhältnis
1
.
Januar
ergebenden
Rechte
Pflichten
anbelangt
Bundesanstalt
Immobilienaufgaben
Zeitpunkt
§
Abs.
eingetreten
ist
.
Zwar
ist
Klageschrift
allein
Hinsicht
noch
auslegungsfähig
Klägerin
ersichtlich
gegangen
ist
Mieterrechte
Mängelbeseitigung
Mietminderung
näher
bezeichneten
Wohnraummietverhältnis
durchzusetzen
ausgeschlossen
erscheint
verpflichteter
Vermieter
auch
Zeitpunkt
Klageeinreichung
bereits
Mietverhältnis
eingetretene
Bundesanstalt
Immobilienaufgaben
gemeint
gewesen
sein
könnte
Rubrum
Klageschrift
Vertreterin
zuvor
Vermieterstellung
stehenden
Bundesrepublik
bezeichnet
ist
.
beklagte
Bundesrepublik
Schriftsatz
3
.
Mai
erfolgten
Eigentumsübergang
mehr
gegebene
Passivlegitimation
hingewiesen
hatte
hat
Klägerin
Schriftsatz
16
.
Juni
zunächst
hilfsweise
Klageänderung
Bundesanstalt
Immobilienaufgaben
Klageantrags
Zeitraum
Januar
angekündigt
gleichzeitig
jedoch
Zweifel
geäußert
Rechtsübergang
§
Abs.
tragender
Fall
Gesamtrechtsnachfolge
vorgelegen
habe
.
Antrag
hat
jedoch
Sicht
fortbestehenden
Klärungsbedarfs
anschließend
verhandelt
Schriftsatz
11
.
August
ausgeführt
hilfsweise
erklärter
Parteiwechsel
rechtlich
möglich
sei
Auffassung
Bundesrepublik
auch
1
.
Januar
weiterhin
Vermieterin
Klägerin
sei
Veräußerungsvorgang
.
S.
§
vorgelegen
habe
.
Dementsprechend
ist
folgenden
mündlichen
Verhandlung
25
.
August
Parteien
erklärte
Klarstellung
protokolliert
worden
"
derzeitigem
Stand
Beklagte
Bundesrepublik
vertreten
Bundesanstalt
gaben
Direktion
Klage
Bl
.
.
ergibt
sei
.
Klägerin
hat
Weise
unmissverständlich
klargestellt
auch
Zeit
1
.
Januar
Klageschrift
bezeichnete
Bundesrepublik
neu
gegründete
Bundesanstalt
Immobilienaufgaben
Partei
Rechtsstreits
ansehen
wollte
so
abweichende
Auslegung
Berichtigung
Passivrubrums
Bundesanstalt
Immobilienaufgaben
jedenfalls
Rechte
Pflichten
Zeit
1
.
Januar
anbelangt
Raum
besteht
.
hat
Anspruch
genommene
Partei
lediglich
falsch
bezeichnet
Kenntnis
Betracht
kommenden
Möglichkeiten
Bundesrepublik
beklagte
Partei
entschieden
Weise
offenbar
veranlasst
gleiche
Sichtweise
Amtsgerichts
rechtlich
Person
Vermieterin
geirrt
.
Parteistellung
Bundesrepublik
nunmehr
abschließenden
Zweifel
mehr
erlaubenden
Klärung
hat
mehr
geändert
Klägerin
Berufungsrechtszug
Berufungsgericht
geäußerten
Bedenken
vorsorglich
Berichtigung
Rubrums
Bundesanstalt
Immobilienaufgaben
Klageantrags
Zeit
1
.
Januar
beantragt
gleichzeitig
mitgeteilt
hat
Klage
Berufungsverfahren
ändern
wollen
.
erstinstanzlichen
Klarstellung
rechtlichen
Identität
ursprünglich
bezeichneten
tatsächlich
gemeinten
Partei
Beklagtenseite
konnte
nunmehr
Parteiberichtigung
nur
noch
Parteiänderung
vorgenommen
werden
Klägerin
jedoch
ausdrücklich
Abstand
genommen
hat
vgl.
Urteil
13
Juli
juris
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Wedding
Entscheidung
23.11.2006
LG
Entscheidung