You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1693 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
November
Justizobersekretärin
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
.
Nr.
;
§
Frage
internationalen
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Entscheidung
Prozeß
erklärte
Aufrechnung
Urteil
13
Juli
.
§
Abs.
Bestimmtheitsgrundsatz
§
Abs.
gilt
auch
Prozeßaufrechnung
.
Wird
Prozeß
Mehrheit
Forderungen
aufgerechnet
so
ist
Bestimmtheitsgrundsatz
gewahrt
Forderungen
bestimmten
Reihenfolge
benannt
einzelnen
hinreichend
genau
bezeichnet
sind
.
Urteil
7
November
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Klägerin
ansässiges
Unternehmen
verlangt
Beklagten
Bezahlung
Lieferung
.
Beklagte
macht
Wege
Aufrechnung
Widerklage
abgetretene
Forderungen
geltend
.
Forderung
Gegenforderungen
liegt
Sachverhalt
zugrunde
:
Klägerin
kaufte
ansässigen
Firma
derholt
Orangensaftkonzentrat
sodann
verschiedene
deutsche
Firmen
Beklagte
weiterverkaufte
.
Lieferungen
erfolgten
jeweils
unmittelbar
tschechischen
Herstellerin
deutschen
Käuferinnen
.
Gegenstand
Klage
ist
außergerichtlichen
Auslagen
Höhe
DM
Kaufpreisforderung
Lieferung
Apfelsaftkonzentrat
31
Juli
Klägerin
Beklagten
6
.
August
Rechnung
DM
stellte
.
Rechnung
hat
Beklagte
bislang
anders
vorangegangenen
Rechnungen
bezahlt
.
Urkunde
trat
Firma
Forderungen
angeblich
Klägerin
zustanden
insgesamt
DM
beliefen
Höhe
Teilbetrages
DM
Beklagte
.
Forderungen
rechnet
Beklagte
Höhe
Klageforderung
;
übersteigenden
Betrag
DM
macht
Wege
Widerklage
geltend
.
Aufrechnung
Widerklage
hat
Klägerin
internationale
Unzuständigkeit
deutschen
Gerichte
gerügt
.
ist
Auffassung
Zusammenhang
Klageforderung
Beklagten
geltend
gemachten
Gegenforderungen
fehle
Aufrechnung
Widerklage
unzulässig
seien
.
Überdies
seien
Gegenansprüche
auch
unbegründet
betreffenden
Forderungen
Firma
Klägerin
Aufrechnung
Verrechnung
Rahmen
laufenden
Geschäftsbeziehungen
erloschen
seien
.
Landgericht
hat
Klage
wesentlichen
stattgegeben
.
Aufrechnung
Widerklage
hat
Begründung
Entscheidung
Gegenforderungen
fehle
internationalen
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
unzulässig
erachtet
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Anträge
Klage
Widerklage
vollem
Umfang
weiter
.
Entscheidungsgründe
Berufungsgericht
hat
insoweit
Übereinstimmung
Landgericht
Klage
auch
Gesichtspunkt
internationalen
Zuständigkeit
zulässig
Sache
begründet
gehalten
.
Auffassung
Landgerichts
hat
jedoch
internationale
Zuständigkeit
Entscheidung
Aufrechnung
gleichfalls
bejaht
.
hat
offengelassen
Urteil
Europäischen
Gerichtshofes
13
Juli
Geltendmachung
Forderung
Verteidigungsmittel
Zuständigkeitsbestimmung
Art
.
Nr.
unanwendbar
hält
insoweit
nationale
Recht
verweist
Entscheidung
Prozeßaufrechnung
deutschem
Verfahrensrecht
noch
internationalen
Zuständigkeit
bedürfe
Erfordernis
gegebenenfalls
begründen
sei
.
Jedenfalls
sei
frühere
Rechtsprechung
Vorschrift
Art
.
Nr.
herangezogen
habe
Urteil
Europäischen
Gerichtshofes
überholt
.
Unabhängig
Meinungsstreit
Auslegung
Urteils
Anwendbarkeit
nationalen
Rechts
sei
vorliegenden
Fall
internationale
Zuständigkeit
zumindest
gegeben
deutschen
richte
Entscheidung
Aufrechnungsforderung
Gesichtspunkt
Erfüllungsortes
Art
.
Nr.
§
Abs.
analog
international
originär
zuständig
seien
.
Parteien
seien
nämlich
stillschweigend
ausgegangen
Ware
erst
Lieferung
bezahlen
sei
.
seien
Art
.
Abs.
Bestimmungen
internationalen
Kaufvertrag
Firma
Klägerin
anzuwenden
seien
Forderungen
erfüllen
.
übrigen
ergäbe
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
auch
§
analogen
Anwendung
Art
.
Nr.
Klageforderung
Teil
Aufrechnungsforderung
Lieferung
bezögen
überdies
insgesamt
natürlicher
wirtschaftlicher
Zusammenhang
bestehe
so
Konnexität
beiderseitigen
Forderungen
auszugehen
sei
.
Berufungsgericht
hält
Aufrechnung
aber
unzulässig
insoweit
maßgebenden
deutschen
Prozeßrecht
hier
:
Abs.
unbestimmt
sei
.
Beklagte
habe
Teilbetrag
DM
Gesamtforderung
DM
Aufrechnung
gestellt
"
rangersten
"
Teil
Höhe
DM
Abtretung
erlangt
haben
wolle
.
sei
unklar
insgesamt
abgetretenen
Einzelforderungen
Tilgung
Klageforderung
verbrauchen
wolle
.
Oberlandesgericht
bereits
Klägerin
gerügten
Gesichtspunkt
hingewiesen
habe
habe
Beklagte
weiter
vorgetragen
.
Prozeßbevollmächtigter
habe
mündlichen
Verhandlung
lediglich
erklärt
sei
Problematik
bekannt
näherer
Information
Mandantin
"
könne
wolle
aber
angeben
Rechnungsforderung
Aufrechnung
stelle
.
"
Berufung
Beklagten
Abweisung
Widerklage
gerichtet
hat
hält
Oberlandesgericht
Rechtsmittel
unzulässig
nur
bedingt
eingelegt
.
Beklagte
habe
Entscheidung
Widerklage
ausdrücklich
nur
hilfsweise
angegriffen
.
Auch
Auslegung
Berufungsbegründung
ergebe
Beklagte
insoweit
unbedingte
Berufung
einlegen
begründen
wollte
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
Hierüber
war
Versäumnisurteil
entscheiden
Klägerin
rechtzeitiger
Ladung
Verhandlungstermin
vertreten
war
.
Urteil
beruht
jedoch
inhaltlich
Säumnis
Klägerin
Sachprüfung
.
1
.
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
bezüglich
Widerklage
unzulässig
angesehen
hat
ist
Revision
Gesetzes
zulässig
§
.
ist
auch
begründet
Berufung
Meinung
Oberlandesgerichts
auch
insofern
unbedingt
eingelegt
war
nur
Widerklage
zulässigerweise
innerprozessualen
Bedingung
abhängig
sein
sollte
.
Beklagten
schriftsätzlich
formulierten
Anträgen
läßt
entnehmen
bezüglich
Widerklage
schon
Einlegung
Rechtsmittels
Bedingung
verknüpft
werden
sollte
.
Beklagte
Berufungsbegründung
ausdrücklich
erklärt
hat
läßt
gebotenen
Gesamtbetrachtung
Berufungsanträge
Vorbringens
Beklagten
Berücksichtigung
Grundsatzes
wohlwollenden
Auslegung
Prozeßerklärungen
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
17
.
Mai
m.w
.
.
auch
hinreichend
deutlich
erkennen
Hilfsantrag
nur
Fall
gestellt
sein
sollte
Klage
Grund
Aufrechnung
abgewiesen
werden
würde
;
Abhängigkeit
innerprozessualen
Bedingung
ist
unschädlich
.
Selbst
insofern
noch
Bedenken
blieben
hätte
Berufungsgericht
Beklagte
hinweisen
müssen
§
Abs.
;
Unterbleiben
Hinweises
rügt
Revision
Recht
.
Beklagte
hätte
dann
Revision
weiter
ausgeführt
hat
Berufungsanträge
dargelegten
Sinn
klargestellt
.
Hinweis
war
auch
entbehrlich
bereits
Klägerin
Berufungserwiderung
Unzulässigkeit
Berufung
beanstandet
hatte
.
Klägerin
hatte
Einwand
lediglich
insoweit
angeblich
fehlende
Berufungsbegründung
gestützt
;
Frage
bedingten
Berufungseinlegung
war
eingegangen
.
2
.
Berufungsgericht
Klage
begründet
erachtet
hat
Aufrechnung
hinreichender
Bestimmtheit
unzulässig
gehalten
hat
kann
Oberlandesgericht
ebenfalls
gefolgt
werden
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
zwar
Heranziehung
deutschen
Zivilprozeßrechts
maßgeblichen
Internationales
Zivilpr
ozeßrecht
3
.
Aufl
.
.
ausgegangen
auch
Prozeßau
frechnung
Bestimmtheitsgrundsatz
§
Abs.
gilt
.
ist
hier
jedoch
gewahrt
;
Beklagte
hatte
Revision
Recht
hinweist
bereits
erster
Instanz
schriftliche
Abtretungsvereinbarung
Fa.
1./13
Juli
vorgelegt
.
Vereinbarung
war
Aufstellung
beigefügt
abgetretenen
Forderungen
zeitlicher
Reihenfolge
Rechnungsdatum
-nummer
-betrag
weiteren
Einzelheiten
vollständig
aufgeführt
waren
.
Schon
allein
jedenfalls
aber
Verbindung
Auslegungsregel
§
§
Abs.
Satz
Abs.
ist
stellt
Reihenfolge
Beklagten
abgetretenen
einzelnen
individualisierten
Forderungen
Fa.
nunmehr
aufgerechnet
werden
sollten
.
Zwar
hat
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
Bemerkung
Berufungsverhandlung
wolle
könne
angeben
Rechnungsforderung
aufrechne
wieder
Frage
gestellt
;
dennoch
war
Beklagte
gehindert
noch
Revisionsinstanz
gebotene
Klarstellung
erneut
vorzunehmen
195
;
Musielak/Foerste
aaO
§
.
.
schriftlichen
Abtretungsvereinbarung
1./13
Juli
beigefügten
Forderungsaufstellung
ergibt
folgende
Berechnung
:
Gesamtbetrag
Aufstellung
enthaltenen
Forderungen
DM
hatte
Fa.
rangersten
"
Teil
Höhe
DM
Beklagte
abgetreten
also
Forderungen
Nr.
Höhe
insgesamt
DM
jeweils
voller
Höhe
Forderung
Nr.
DM
Höhe
verbleibenden
Restbetrages
DM
.
abgetretenen
Betrag
hatte
Beklagte
wiederum
entsprechend
numerischen
chronologischen
Reihenfolge
Aufstellung
DM
DM
Forderung
Nr.
DM
Nr.
Aufrechnung
Klageforderung
Kaufpreisforderung
DM
außergerichtlichen
Auslagen
DM
zusammensetzt
verwandt
;
übersteigende
Teil
Abtretungssumme
DM
./.
DM
DM
ist
Gegenstand
Widerklage
.
.
ist
Berufungsurteil
insgesamt
aufzuheben
.
1
.
Klage
stattgebende
Entscheidung
erweist
richtig
§
Aufrechnung
internationaler
-9-
digkeit
deutschen
Gerichte
Entscheidung
Gegenforderung
unzulässig
wäre
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Lage
Verfahrens
Amts
prüfende
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Fall
bejaht
Zuständigkeit
gegebenen
Fall
voraussetzt
.
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
ist
Entscheidung
Prozeß
erklärte
Aufrechnung
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
erforderlich
so
Aufrechnung
bestrittenen
inkonnexen
Gegenforderungen
unzulässig
ist
konnexen
Gegenforderung
aber
entsprechender
Anwendung
§
geltend
gemacht
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
12
.
Mai
m.w
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
Geltungsbereich
hat
Senat
Aufrechnung
bestrittenen
inkonnexen
Gegenforderungen
entsprechender
Anwendung
Art
.
Nr.
internationaler
Zuständigkeit
unzulässig
angesehen
aaO
.
Rechtsprechung
kann
Anwendungsbereich
Übereinkommens
anbetrifft
mehr
uneingeschränkt
festgehalten
werden
.
ist
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Urteil
Europäischen
13
Juli
C-341/93
überholt
.
Dort
hat
Europäische
Gerichtshof
ausgesprochen
Art
.
Nr.
nur
Fall
Klage
Beklagten
gesonderte
Verurteilung
regelt
deutschem
Rechtsverständnis
also
Widerklage
gilt
.
Vorschrift
ist
jedoch
Europäische
Gerichtshof
weiter
klargestellt
hat
Fall
heranzuziehen
Beklagter
Forderung
Kläger
bloßes
Verteidigungsmittel
Verfahren
einführt
.
Verteidigungsmittel
geltend
gemacht
werden
können
Voraussetzungen
geschehen
kann
bestimmen
so
führt
Europäische
Gerichtshof
vielmehr
nationalem
Recht
.
Hinweis
nationale
Recht
verstehen
ist
ist
auch
Heranziehung
Ausführungen
Generalanwalts
vgl.
Coester-Waltjen
Festschrift
S.
umstritten
.
Teilweise
wird
Ansicht
vertreten
Europäische
Gerichtshof
habe
Fall
Rechtsstreit
Regelungen
unterliege
Erfordernis
internationalen
Zuständigkeit
Aufrechnung
verneint
Verweis
nationale
Recht
nationale
materielle
Recht
gemeint
wird
unabhängig
Geltungsbereich
empfohlen
grundsätzlich
Erfordernis
internationalen
Zuständigkeit
Gegenforderung
verzichten
Kannengießer
Aufrechnung
internationalen
Verfahrensrecht
Dissertation
S.
;
819
;
Busse
CoesterWaltjen
aaO
S.
;
offengelassen
:
Kropholler
Europäisches
Zivilprozeßrecht
6
.
Aufl
.
Art
.
.
;
vgl.
auch
12
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Gegenmeinung
hält
weiterhin
Einschränkung
internationale
Zuständigkeit
deutschem
internationalem
Prozeßrecht
auch
Geltungsbereich
erforderlich
76
;
349
;
Geimer
Internationales
Zivilprozeßrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Schlosser
Art
.
.
15
;
Bülow/Böckstiegel/Auer
Internationaler
Rechtsverkehr
Zivilund
Handelssachen
Art
.
.
.
Auffassung
ist
genannte
Urteil
Europäischen
Gerichtshofes
verstehen
EuGVÜ
insoweit
nur
Widerklage
befassen
Regelung
Aufrechnung
aber
ebenso
sonstigen
Verteidigungsmittel
nationalen
Prozeßordnungen
überlassen
will
.
Streitfrage
bedarf
jedoch
Entscheidung
.
Selbst
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Aufrechnung
Beklagten
Firma
abgetretenen
Forderungen
derlich
hält
ist
jedenfalls
bejahen
Voraussetzungen
analogen
Anwendung
§
erfüllt
sind
.
Grundgedanken
Widerklage
geltenden
Vorschrift
§
ist
herzuleiten
internationale
Zuständigkeit
aufrechnungsweise
geltend
gemachte
Gegenforderung
stets
dann
gegeben
ist
Gegenanspruch
anders
Senat
entschiedenen
Fall
Urteil
12
.
Mai
aaO
Klage
geltend
gemachten
Anspruch
vorgebrachten
Verteidigungsmitteln
Zusammenhang
steht
.
Zusammenhang
liegt
herrschender
Meinung
dann
beiderseitigen
Ansprüchen
rechtliche
Verbindung
besteht
Begriff
weit
auszulegen
ist
.
ist
beispielsweise
Verträgen
Rahmen
laufender
Geschäftsbeziehungen
anzunehmen
aaO
.
21
;
Musielak/Smid
2
.
Aufl
.
.
2
;
Busse
aaO
S.
;
ähnlich
22
.
Aufl
.
.
.
Voraussetzungen
§
hat
Berufungsgericht
Recht
bejaht
.
Klageforderung
bezieht
Bezahlung
Apfelsaftkonzentrat
Firma
Auftrag
Klägerin
Beklagte
geliefert
hat
Bezahlung
Firma
ihrerseits
Beklagte
abgetretenen
Forderungen
begehrt
.
Überdies
standen
Parteien
Firma
gegenseitige
Absprachen
einzelnen
Lieferungen
Zahlungswege
zweiseitigen
Rahmenvertrag
hier
ist
Zusammenhang
Sinne
§
jedenfalls
vorhanden
Busse
aaO
S.
laufender
geschäftlicher
Verbindung
.
ist
Aufrechnung
Beklagten
auch
dann
zulässig
Entscheidung
geltend
gemachten
Gegenforderungen
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
fordert
.
Frage
Zuständigkeit
auch
Gesichtspunkt
Erfüllungsortes
Art
.
Nr.
ergibt
Revision
annimmt
Abtretung
Kaufpreisforderung
internationalen
Kaufvertrag
Einfluß
Bestimmung
Erfüllungsortes
Art
.
hat
vgl.
3
.
Aufl
.
Art
.
.
m.w
.
.
;
Kommentar
UN-Kaufrecht
Art
.
.
.
kommt
mehr
.
2
.
Auch
Entscheidung
Widerklage
Art
.
Nr.
erforderliche
internationale
Zuständigkeit
ist
gegeben
.
setzt
Widerklage
Vertrag
Sachverhalt
Klage
gestützt
wird
.
Zwar
kann
insoweit
unmittelbar
deutsche
Rechtsprechung
§
zurückgegriffen
werden
;
ist
internationales
Abkommen
Interesse
einheitlichen
Anwendung
Geltungsbereich
autonom
selbst
auszulegen
.
Begriff
Anwendung
Art
.
Nr.
erforderlichen
Zusammenhangs
enger
einzugrenzen
ist
Anwendungsbereich
§
vgl.
Kropholler
aaO
.
35
;
.
.
7
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
22
.
Aufl
.
.
Nr.
;
weite
Auslegung
ausdrücklich
Zöller/Geimer
aaO
.
.
4
;
ähnlich
.
.
kann
hier
dahinstehen
.
Rahmenvertrag
vergleichbaren
engen
rechtlichen
Beziehungen
Fa.
Klägerin
Beklagten
unmittelbaren
wirtschaftlichen
Zusammenhangs
sämtlicher
Forderungen
zugrundeliegender
Einzellieferungen
ist
auch
Merkmal
Konnexität
Sinne
Art
.
Nr.
bejahen
.
Sämtlichen
Beklagten
widerklageweise
geltend
gemachten
Forderungen
liegen
Lieferungen
Fa.
zugrunde
Beklagte
bereits
Entgelt
Klägerin
geleistet
hat
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
folgerichtig
geprüft
Wege
Aufrechnung
Widerklage
geltend
gemachten
Gegenforderungen
Beklagten
begründet
sind
.
Senat
ist
insoweit
eigenen
Entscheidung
gehindert
weiterer
Feststellungen
bedarf
.
Abs.
war
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.