NAMEN Verkündet : 7 November Justizobersekretärin Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja . Nr. ; § Frage internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte Entscheidung Prozeß erklärte Aufrechnung Urteil 13 Juli . § Abs. Bestimmtheitsgrundsatz § Abs. gilt auch Prozeßaufrechnung . Wird Prozeß Mehrheit Forderungen aufgerechnet so ist Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt Forderungen bestimmten Reihenfolge benannt einzelnen hinreichend genau bezeichnet sind . Urteil 7 November VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . August aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Klägerin ansässiges Unternehmen verlangt Beklagten Bezahlung Lieferung . Beklagte macht Wege Aufrechnung Widerklage abgetretene Forderungen geltend . Forderung Gegenforderungen liegt Sachverhalt zugrunde : Klägerin kaufte ansässigen Firma derholt Orangensaftkonzentrat sodann verschiedene deutsche Firmen Beklagte weiterverkaufte . Lieferungen erfolgten jeweils unmittelbar tschechischen Herstellerin deutschen Käuferinnen . Gegenstand Klage ist außergerichtlichen Auslagen Höhe DM Kaufpreisforderung Lieferung Apfelsaftkonzentrat 31 Juli Klägerin Beklagten 6 . August Rechnung DM stellte . Rechnung hat Beklagte bislang anders vorangegangenen Rechnungen bezahlt . Urkunde trat Firma Forderungen angeblich Klägerin zustanden insgesamt DM beliefen Höhe Teilbetrages DM Beklagte . Forderungen rechnet Beklagte Höhe Klageforderung ; übersteigenden Betrag DM macht Wege Widerklage geltend . Aufrechnung Widerklage hat Klägerin internationale Unzuständigkeit deutschen Gerichte gerügt . ist Auffassung Zusammenhang Klageforderung Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen fehle Aufrechnung Widerklage unzulässig seien . Überdies seien Gegenansprüche auch unbegründet betreffenden Forderungen Firma Klägerin Aufrechnung Verrechnung Rahmen laufenden Geschäftsbeziehungen erloschen seien . Landgericht hat Klage wesentlichen stattgegeben . Aufrechnung Widerklage hat Begründung Entscheidung Gegenforderungen fehle internationalen Zuständigkeit deutschen Gerichte unzulässig erachtet . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Revision verfolgt Beklagte Anträge Klage Widerklage vollem Umfang weiter . Entscheidungsgründe Berufungsgericht hat insoweit Übereinstimmung Landgericht Klage auch Gesichtspunkt internationalen Zuständigkeit zulässig Sache begründet gehalten . Auffassung Landgerichts hat jedoch internationale Zuständigkeit Entscheidung Aufrechnung gleichfalls bejaht . hat offengelassen Urteil Europäischen Gerichtshofes 13 Juli Geltendmachung Forderung Verteidigungsmittel Zuständigkeitsbestimmung Art . Nr. unanwendbar hält insoweit nationale Recht verweist Entscheidung Prozeßaufrechnung deutschem Verfahrensrecht noch internationalen Zuständigkeit bedürfe Erfordernis gegebenenfalls begründen sei . Jedenfalls sei frühere Rechtsprechung Vorschrift Art . Nr. herangezogen habe Urteil Europäischen Gerichtshofes überholt . Unabhängig Meinungsstreit Auslegung Urteils Anwendbarkeit nationalen Rechts sei vorliegenden Fall internationale Zuständigkeit zumindest gegeben deutschen richte Entscheidung Aufrechnungsforderung Gesichtspunkt Erfüllungsortes Art . Nr. § Abs. analog international originär zuständig seien . Parteien seien nämlich stillschweigend ausgegangen Ware erst Lieferung bezahlen sei . seien Art . Abs. Bestimmungen internationalen Kaufvertrag Firma Klägerin anzuwenden seien Forderungen erfüllen . übrigen ergäbe internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte auch § analogen Anwendung Art . Nr. Klageforderung Teil Aufrechnungsforderung Lieferung bezögen überdies insgesamt natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe so Konnexität beiderseitigen Forderungen auszugehen sei . Berufungsgericht hält Aufrechnung aber unzulässig insoweit maßgebenden deutschen Prozeßrecht hier : Abs. unbestimmt sei . Beklagte habe Teilbetrag DM Gesamtforderung DM Aufrechnung gestellt " rangersten " Teil Höhe DM Abtretung erlangt haben wolle . sei unklar insgesamt abgetretenen Einzelforderungen Tilgung Klageforderung verbrauchen wolle . Oberlandesgericht bereits Klägerin gerügten Gesichtspunkt hingewiesen habe habe Beklagte weiter vorgetragen . Prozeßbevollmächtigter habe mündlichen Verhandlung lediglich erklärt sei Problematik bekannt näherer Information Mandantin " könne wolle aber angeben Rechnungsforderung Aufrechnung stelle . " Berufung Beklagten Abweisung Widerklage gerichtet hat hält Oberlandesgericht Rechtsmittel unzulässig nur bedingt eingelegt . Beklagte habe Entscheidung Widerklage ausdrücklich nur hilfsweise angegriffen . Auch Auslegung Berufungsbegründung ergebe Beklagte insoweit unbedingte Berufung einlegen begründen wollte . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung wesentlichen Punkten stand . Hierüber war Versäumnisurteil entscheiden Klägerin rechtzeitiger Ladung Verhandlungstermin vertreten war . Urteil beruht jedoch inhaltlich Säumnis Klägerin Sachprüfung . 1 . Berufungsgericht Berufung Beklagten bezüglich Widerklage unzulässig angesehen hat ist Revision Gesetzes zulässig § . ist auch begründet Berufung Meinung Oberlandesgerichts auch insofern unbedingt eingelegt war nur Widerklage zulässigerweise innerprozessualen Bedingung abhängig sein sollte . Beklagten schriftsätzlich formulierten Anträgen läßt entnehmen bezüglich Widerklage schon Einlegung Rechtsmittels Bedingung verknüpft werden sollte . Beklagte Berufungsbegründung ausdrücklich erklärt hat läßt gebotenen Gesamtbetrachtung Berufungsanträge Vorbringens Beklagten Berücksichtigung Grundsatzes wohlwollenden Auslegung Prozeßerklärungen vgl. zuletzt Senatsurteil 17 . Mai m.w . . auch hinreichend deutlich erkennen Hilfsantrag nur Fall gestellt sein sollte Klage Grund Aufrechnung abgewiesen werden würde ; Abhängigkeit innerprozessualen Bedingung ist unschädlich . Selbst insofern noch Bedenken blieben hätte Berufungsgericht Beklagte hinweisen müssen § Abs. ; Unterbleiben Hinweises rügt Revision Recht . Beklagte hätte dann Revision weiter ausgeführt hat Berufungsanträge dargelegten Sinn klargestellt . Hinweis war auch entbehrlich bereits Klägerin Berufungserwiderung Unzulässigkeit Berufung beanstandet hatte . Klägerin hatte Einwand lediglich insoweit angeblich fehlende Berufungsbegründung gestützt ; Frage bedingten Berufungseinlegung war eingegangen . 2 . Berufungsgericht Klage begründet erachtet hat Aufrechnung hinreichender Bestimmtheit unzulässig gehalten hat kann Oberlandesgericht ebenfalls gefolgt werden . Zutreffend ist Berufungsgericht zwar Heranziehung deutschen Zivilprozeßrechts maßgeblichen Internationales Zivilpr ozeßrecht 3 . Aufl . . ausgegangen auch Prozeßau frechnung Bestimmtheitsgrundsatz § Abs. gilt . ist hier jedoch gewahrt ; Beklagte hatte Revision Recht hinweist bereits erster Instanz schriftliche Abtretungsvereinbarung Fa. 1./13 Juli vorgelegt . Vereinbarung war Aufstellung beigefügt abgetretenen Forderungen zeitlicher Reihenfolge Rechnungsdatum -nummer -betrag weiteren Einzelheiten vollständig aufgeführt waren . Schon allein jedenfalls aber Verbindung Auslegungsregel § § Abs. Satz Abs. ist stellt Reihenfolge Beklagten abgetretenen einzelnen individualisierten Forderungen Fa. nunmehr aufgerechnet werden sollten . Zwar hat Prozeßbevollmächtigte Beklagten Bemerkung Berufungsverhandlung wolle könne angeben Rechnungsforderung aufrechne wieder Frage gestellt ; dennoch war Beklagte gehindert noch Revisionsinstanz gebotene Klarstellung erneut vorzunehmen 195 ; Musielak/Foerste aaO § . . schriftlichen Abtretungsvereinbarung 1./13 Juli beigefügten Forderungsaufstellung ergibt folgende Berechnung : Gesamtbetrag Aufstellung enthaltenen Forderungen DM hatte Fa. rangersten " Teil Höhe DM Beklagte abgetreten also Forderungen Nr. Höhe insgesamt DM jeweils voller Höhe Forderung Nr. DM Höhe verbleibenden Restbetrages DM . abgetretenen Betrag hatte Beklagte wiederum entsprechend numerischen chronologischen Reihenfolge Aufstellung DM DM Forderung Nr. DM Nr. Aufrechnung Klageforderung Kaufpreisforderung DM außergerichtlichen Auslagen DM zusammensetzt verwandt ; übersteigende Teil Abtretungssumme DM ./. DM DM ist Gegenstand Widerklage . . ist Berufungsurteil insgesamt aufzuheben . 1 . Klage stattgebende Entscheidung erweist richtig § Aufrechnung internationaler -9- digkeit deutschen Gerichte Entscheidung Gegenforderung unzulässig wäre . Recht hat Oberlandesgericht Lage Verfahrens Amts prüfende internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte Fall bejaht Zuständigkeit gegebenen Fall voraussetzt . bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes ist Entscheidung Prozeß erklärte Aufrechnung internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte erforderlich so Aufrechnung bestrittenen inkonnexen Gegenforderungen unzulässig ist konnexen Gegenforderung aber entsprechender Anwendung § geltend gemacht werden kann vgl. Senatsurteil 12 . Mai m.w . . ; 2 . Aufl . . . Geltungsbereich hat Senat Aufrechnung bestrittenen inkonnexen Gegenforderungen entsprechender Anwendung Art . Nr. internationaler Zuständigkeit unzulässig angesehen aaO . Rechtsprechung kann Anwendungsbereich Übereinkommens anbetrifft mehr uneingeschränkt festgehalten werden . ist Berufungsgericht Recht angenommen hat Urteil Europäischen 13 Juli C-341/93 überholt . Dort hat Europäische Gerichtshof ausgesprochen Art . Nr. nur Fall Klage Beklagten gesonderte Verurteilung regelt deutschem Rechtsverständnis also Widerklage gilt . Vorschrift ist jedoch Europäische Gerichtshof weiter klargestellt hat Fall heranzuziehen Beklagter Forderung Kläger bloßes Verteidigungsmittel Verfahren einführt . Verteidigungsmittel geltend gemacht werden können Voraussetzungen geschehen kann bestimmen so führt Europäische Gerichtshof vielmehr nationalem Recht . Hinweis nationale Recht verstehen ist ist auch Heranziehung Ausführungen Generalanwalts vgl. Coester-Waltjen Festschrift S. umstritten . Teilweise wird Ansicht vertreten Europäische Gerichtshof habe Fall Rechtsstreit Regelungen unterliege Erfordernis internationalen Zuständigkeit Aufrechnung verneint Verweis nationale Recht nationale materielle Recht gemeint wird unabhängig Geltungsbereich empfohlen grundsätzlich Erfordernis internationalen Zuständigkeit Gegenforderung verzichten Kannengießer Aufrechnung internationalen Verfahrensrecht Dissertation S. ; 819 ; Busse CoesterWaltjen aaO S. ; offengelassen : Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 6 . Aufl . Art . . ; vgl. auch 12 . Aufl . Art . . . Gegenmeinung hält weiterhin Einschränkung internationale Zuständigkeit deutschem internationalem Prozeßrecht auch Geltungsbereich erforderlich 76 ; 349 ; Geimer Internationales Zivilprozeßrecht 3 . Aufl . . ; Schlosser Art . . 15 ; Bülow/Böckstiegel/Auer Internationaler Rechtsverkehr Zivilund Handelssachen Art . . . Auffassung ist genannte Urteil Europäischen Gerichtshofes verstehen EuGVÜ insoweit nur Widerklage befassen Regelung Aufrechnung aber ebenso sonstigen Verteidigungsmittel nationalen Prozeßordnungen überlassen will . Streitfrage bedarf jedoch Entscheidung . Selbst internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte Aufrechnung Beklagten Firma abgetretenen Forderungen derlich hält ist jedenfalls bejahen Voraussetzungen analogen Anwendung § erfüllt sind . Grundgedanken Widerklage geltenden Vorschrift § ist herzuleiten internationale Zuständigkeit aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung stets dann gegeben ist Gegenanspruch anders Senat entschiedenen Fall Urteil 12 . Mai aaO Klage geltend gemachten Anspruch vorgebrachten Verteidigungsmitteln Zusammenhang steht . Zusammenhang liegt herrschender Meinung dann beiderseitigen Ansprüchen rechtliche Verbindung besteht Begriff weit auszulegen ist . ist beispielsweise Verträgen Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen anzunehmen aaO . 21 ; Musielak/Smid 2 . Aufl . . 2 ; Busse aaO S. ; ähnlich 22 . Aufl . . . Voraussetzungen § hat Berufungsgericht Recht bejaht . Klageforderung bezieht Bezahlung Apfelsaftkonzentrat Firma Auftrag Klägerin Beklagte geliefert hat Bezahlung Firma ihrerseits Beklagte abgetretenen Forderungen begehrt . Überdies standen Parteien Firma gegenseitige Absprachen einzelnen Lieferungen Zahlungswege zweiseitigen Rahmenvertrag hier ist Zusammenhang Sinne § jedenfalls vorhanden Busse aaO S. laufender geschäftlicher Verbindung . ist Aufrechnung Beklagten auch dann zulässig Entscheidung geltend gemachten Gegenforderungen internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte fordert . Frage Zuständigkeit auch Gesichtspunkt Erfüllungsortes Art . Nr. ergibt Revision annimmt Abtretung Kaufpreisforderung internationalen Kaufvertrag Einfluß Bestimmung Erfüllungsortes Art . hat vgl. 3 . Aufl . Art . . m.w . . ; Kommentar UN-Kaufrecht Art . . . kommt mehr . 2 . Auch Entscheidung Widerklage Art . Nr. erforderliche internationale Zuständigkeit ist gegeben . setzt Widerklage Vertrag Sachverhalt Klage gestützt wird . Zwar kann insoweit unmittelbar deutsche Rechtsprechung § zurückgegriffen werden ; ist internationales Abkommen Interesse einheitlichen Anwendung Geltungsbereich autonom selbst auszulegen . Begriff Anwendung Art . Nr. erforderlichen Zusammenhangs enger einzugrenzen ist Anwendungsbereich § vgl. Kropholler aaO . 35 ; . . 7 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 22 . Aufl . . Nr. ; weite Auslegung ausdrücklich Zöller/Geimer aaO . . 4 ; ähnlich . . kann hier dahinstehen . Rahmenvertrag vergleichbaren engen rechtlichen Beziehungen Fa. Klägerin Beklagten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs sämtlicher Forderungen zugrundeliegender Einzellieferungen ist auch Merkmal Konnexität Sinne Art . Nr. bejahen . Sämtlichen Beklagten widerklageweise geltend gemachten Forderungen liegen Lieferungen Fa. zugrunde Beklagte bereits Entgelt Klägerin geleistet hat . 3 . Berufungsgericht hat Sicht folgerichtig geprüft Wege Aufrechnung Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen Beklagten begründet sind . Senat ist insoweit eigenen Entscheidung gehindert weiterer Feststellungen bedarf . Abs. war Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dr. Dr. Dr. Dr.