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470 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anträge
Beklagten
Beiordnung
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
Notanwalt
Verfahren
Anhörungsrüge
Gewährung
Frist
Beauftragung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
werden
zurückgewiesen
.
Anhörungsrüge
Beklagten
Senatsurteil
5
.
Oktober
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Beklagten
Revisionsverfahren
vertretenden
Rechtsanwälte
haben
abgelehnt
Anhörungsrüge
vorgenannte
Senatsurteil
einzulegen
offensichtlich
unzulässig
aussichtslos
sei
.
Gehörsverstoß
Senats
könne
dargelegt
werden
;
Umstand
Senat
Rechtsauffassung
Beklagten
gefolgt
sei
begründe
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
.
zweitinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
beantragt
nunmehr
Notanwalt
Beklagten
Durchführung
Verfahrens
Anhörungsrüge
§
321a
bestellen
.
Weiter
beantragt
Revisionsverfahren
Anhörungsrüge
hin
fortzusetzen
Beklagten
Frist
Beauftragung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
setzen
.
II
.
1
.
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
Beklagten
gemäß
Abs.
ist
zwar
rechtzeitig
Frist
Einlegung
Anhörungsrüge
gestellt
worden
321a
Abs.
Satz
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Beiordnung
Notanwalts
sind
jedoch
erfüllt
.
beantragte
Beiordnung
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Notanwalt
kommt
bereits
Betracht
Parteien
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
vertreten
lassen
müssen
Abs.
Satz
.
gilt
auch
hier
Revisionsverfahren
erhobene
Anhörungsrüge
vgl.
Senatsbeschlüsse
18
.
Mai
ZB
;
16
.
Juni
ZB
juris
.
1
;
jeweils
Rechtsbeschwerde
.
Antrag
Beklagten
verstehen
sein
sollte
hilfsweise
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
Notanwalt
erstrebt
wird
ist
Erfolg
ebenfalls
versagen
.
Beklagten
angestrebten
Ziel
kann
Bestellung
§
Abs.
gerechtfertigt
werden
.
Anhörungsrüge
Urteil
Bundesgerichtshofs
darf
gesetzlichen
Vorschriften
nur
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
erhoben
begründet
werden
;
trägt
Verantwortung
Fassung
.
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
allein
Zweck
Rechtsbehelf
Rat
Prozessbevollmächtigten
einzulegen
durchzuführen
hierbei
rechtlichen
Überlegungen
Beklagten
Grundlage
Begründungsschriftsatzes
machen
würde
Sinn
Zweck
Zulassungsbeschränkung
zuwiderlaufen
besteht
Rechtspflege
leistungsfähige
Revisionssachen
besonders
qualifizierte
Anwaltschaft
stärken
Rechtsuchenden
kompetent
beraten
Bundesgerichtshof
unzulässigen
Rechtsmitteln
entlasten
.
Auch
stünde
Beiordnung
Widerspruch
Eigenverantwortung
Rechtsanwalts
vgl.
Senatsbeschlüsse
20
November
juris
.
2
;
18
.
Dezember
.
4
;
5
.
Aufl
.
.
7
;
jeweils
.
Beiordnung
Notanwalts
kommt
hier
Übrigen
auch
Betracht
Rechtsverfolgung
Schreiben
Beklagten
Revisionsverfahren
vertretenden
Prozessbevollmächtigten
15
November
genannten
Gründen
aussichtslos
erscheint
Abs.
.
Vorbringen
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
gefertigten
Antragsschrift
vermag
Beurteilung
ändern
.
2
.
Antrag
Beklagten
Frist
Beauftragung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
setzen
war
entsprechen
.
Gesetz
sieht
Fristsetzung
.
ist
Beklagte
bereits
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwälte
vertreten
.
3
.
gemäß
§
321a
Abs.
statthafte
Frist
321a
Abs.
Satz
eingelegte
Anhörungsrüge
ist
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
.
Anhörungsrüge
ist
Übrigen
auch
unzulässig
gesetzlich
vorgeschriebenen
Darlegung
321a
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
neuen
eigenständigen
entscheidungserheblichen
Gehörsverletzung
Senat
vgl.
Senatsbeschlüsse
23
.
August
juris
.
.
.
.
;
jeweils
fehlt
siehe
vermeintlich
übergangen
gerügten
Vorbringen
Beklagten
insbesondere
.
.
angegriffenen
Senatsurteils
.
Anhörungsrüge
wäre
Übrigen
vorstehenden
Erwägungen
zumindest
auch
unbegründet
.
ergibt
zugleich
Senat
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
321a
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung