BESCHLUSS 13 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Anträge Beklagten Beiordnung zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Notanwalt Verfahren Anhörungsrüge Gewährung Frist Beauftragung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen . Anhörungsrüge Beklagten Senatsurteil 5 . Oktober wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Beklagten Revisionsverfahren vertretenden Rechtsanwälte haben abgelehnt Anhörungsrüge vorgenannte Senatsurteil einzulegen offensichtlich unzulässig aussichtslos sei . Gehörsverstoß Senats könne dargelegt werden ; Umstand Senat Rechtsauffassung Beklagten gefolgt sei begründe Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör . zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte Beklagten beantragt nunmehr Notanwalt Beklagten Durchführung Verfahrens Anhörungsrüge § 321a bestellen . Weiter beantragt Revisionsverfahren Anhörungsrüge hin fortzusetzen Beklagten Frist Beauftragung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts setzen . II . 1 . Antrag Beiordnung Notanwalts Beklagten gemäß Abs. ist zwar rechtzeitig Frist Einlegung Anhörungsrüge gestellt worden 321a Abs. Satz . Voraussetzungen § Abs. Beiordnung Notanwalts sind jedoch erfüllt . beantragte Beiordnung zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten Notanwalt kommt bereits Betracht Parteien Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen Abs. Satz . gilt auch hier Revisionsverfahren erhobene Anhörungsrüge vgl. Senatsbeschlüsse 18 . Mai ZB ; 16 . Juni ZB juris . 1 ; jeweils Rechtsbeschwerde . Antrag Beklagten verstehen sein sollte hilfsweise Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Notanwalt erstrebt wird ist Erfolg ebenfalls versagen . Beklagten angestrebten Ziel kann Bestellung § Abs. gerechtfertigt werden . Anhörungsrüge Urteil Bundesgerichtshofs darf gesetzlichen Vorschriften nur Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben begründet werden ; trägt Verantwortung Fassung . Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein Zweck Rechtsbehelf Rat Prozessbevollmächtigten einzulegen durchzuführen hierbei rechtlichen Überlegungen Beklagten Grundlage Begründungsschriftsatzes machen würde Sinn Zweck Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen besteht Rechtspflege leistungsfähige Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft stärken Rechtsuchenden kompetent beraten Bundesgerichtshof unzulässigen Rechtsmitteln entlasten . Auch stünde Beiordnung Widerspruch Eigenverantwortung Rechtsanwalts vgl. Senatsbeschlüsse 20 November juris . 2 ; 18 . Dezember . 4 ; 5 . Aufl . . 7 ; jeweils . Beiordnung Notanwalts kommt hier Übrigen auch Betracht Rechtsverfolgung Schreiben Beklagten Revisionsverfahren vertretenden Prozessbevollmächtigten 15 November genannten Gründen aussichtslos erscheint Abs. . Vorbringen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten gefertigten Antragsschrift vermag Beurteilung ändern . 2 . Antrag Beklagten Frist Beauftragung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts setzen war entsprechen . Gesetz sieht Fristsetzung . ist Beklagte bereits Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte vertreten . 3 . gemäß § 321a Abs. statthafte Frist 321a Abs. Satz eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist . Anhörungsrüge ist Übrigen auch unzulässig gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung 321a Abs. Satz . V.m . Abs. Satz Nr. neuen eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung Senat vgl. Senatsbeschlüsse 23 . August juris . . . . ; jeweils fehlt siehe vermeintlich übergangen gerügten Vorbringen Beklagten insbesondere . . angegriffenen Senatsurteils . Anhörungsrüge wäre Übrigen vorstehenden Erwägungen zumindest auch unbegründet . ergibt zugleich Senat Anspruch Beklagten rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat 321a Abs. Satz Nr. Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung