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865 lines
7.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Mai
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
April
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Rückzahlung
Provisionsvorschüssen
.
Klägerin
ist
Versicherungsunternehmen
.
Beklagte
war
Agentur-Vertrages
15
.
Dezember
31
.
Oktober
Klägerin
Versicherungsvertreter
tätig
.
Agentur-Vertrag
beigefügten
Provisionsbestimmungen
sind
Abschlußprovisionen
erst
verdient
Versicherungsnehmer
Lebensversicherungen
erste
Jahresprämie
Sachversicherungen
Jahresprämien
Höhe
entrichtet
hat
.
Vertreter
vorschußweise
gezahlte
schlußprovision
Lebensversicherungsverträge
ist
ferner
zurückzuzahlen
%
gezahlten
Beiträge
übersteigt
.
Ausscheiden
Beklagten
forderte
Klägerin
Abschlußprovisionen
Versicherungsverträgen
Beklagten
vermittelt
worden
waren
Darstellung
Klägerin
storniert
wurden
Prämienzahlungen
endgültige
Entstehung
Provisionsanspruchs
erforderliche
Höhe
erreicht
hatten
.
Klägerin
hat
Rückzahlungsanspruch
Einbeziehung
Verwaltungsprovisionen
Verrechnung
Gegenforderungen
Beklagten
beziffert
.
Amtsgericht
hat
zuerkannt
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Klage
auch
restlichen
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Klägerin
entgegentritt
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
ist
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
könne
Klage
geltend
gemachten
Umfang
Abschlußprovisionen
zurückfordern
.
betreffenden
Beklagten
vermittelten
Versicherungsverträge
seien
ausgeführt
worden
Klägerin
vertreten
habe
.
vorgelegten
Computerauszügen
habe
Klägerin
Fällen
Provisionsvorschüsse
zurückfordere
Rechtsprechung
erforderlichen
Maßnahmen
getroffen
Nichtausführung
Verträge
abzuwenden
.
hinausgehende
Verpflichtung
Versicherungsvertreter
Übersendung
Stornogefahrmitteilungen
Gelegenheit
geben
notleidend
gewordenen
Verträge
selbst
nachzubearbeiten
habe
Beklagten
bestanden
inzwischen
Diensten
ausgeschieden
sei
.
Auch
Höhe
nach
sei
Klage
vollem
Umfang
begründet
.
Klägerin
habe
einzelnen
Versicherungsvertrag
Provisionsvorschüsse
zurückfordere
dargelegt
Vertrag
storniert
worden
sei
Prämienzahlungen
endgültige
Entstehung
Provisionsanspruchs
erforderliche
Höhe
erreicht
hätten
.
Angaben
habe
Beklagte
bestritten
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Provisionsrückzahlungsbegehren
Klägerin
scheitere
Klägerin
Beklagten
Stornogefahrmitteilungen
habe
zukommen
lassen
ist
frei
Rechtsfehlern
.
§
Abs.
hat
Versicherungsvertreter
abweichend
§
Abs.
erst
dann
Anspruch
Provision
Versicherungsnehmer
Prämie
gezahlt
hat
Provision
Versicherungsvertretervertrag
berechnet
.
entspricht
AgenturVertrag
Parteien
getroffene
Provisionsregelung
Wirksamkeit
auch
Sicht
Revision
Bedenken
bestehen
.
Vorschrift
§
Abs.
auch
Versicherungsvertreter
gilt
Urteil
19
November
VersR
;
Senatsurteil
21
.
März
;
Hoyningen-Huene
§
.
m.w
.
.
besteht
allerdings
auch
dann
Anspruch
Provision
feststeht
Unternehmer
Geschäft
ganz
teilweise
so
ausführt
abgeschlossen
worden
ist
;
Anspruch
Provision
entfällt
Falle
Nichtausführung
aber
Umständen
beruht
Unternehmer
vertreten
hat
Senatsurteil
21
.
März
aaO
.
.
.
Rücksicht
Besonderheiten
Natur
Versicherungsverhältnisses
ergeben
ist
anerkannt
Versicherungsunternehmen
Regelfall
gehalten
ist
Klagewege
säumige
Versicherungsnehmer
vorzugehen
außergerichtliche
Maßnahmen
erfolglos
geblieben
sind
Hoyningen-Huene
aaO
.
31
;
Löwisch
.
24
;
Bonvie
VersR
je
m.w
.
.
.
Nichtausführung
Stornierung
Vertrages
ist
vielmehr
schon
dann
Versicherungsunternehmen
vertreten
Abs.
Satz
notleidende
Verträge
gebotenen
Umfang
"
nachbearbeitet
"
hat
Urteil
19
November
aaO
;
Urteil
12
November
3/86
;
vgl.
auch
Senatsurteil
21
.
März
aaO
;
Hoyningen-Huene
aaO
.
28
;
Löwisch
.
.
.
.
.
Maßnahmen
Versicherungsunternehmen
Stornoabwehr
ergreifen
hat
Fall
auch
Stornogefahrmitteilungen
Versicherungsvertreter
zählen
wird
Rechtsprechung
Instanzgerichte
Schrifttum
unterschiedlich
beurteilt
.
Zeit
Beendigung
Versicherungsvertreterverhältnisses
werden
Mitteilungen
überwiegend
erforderlich
gehalten
Schleswig
;
OLG
;
f.
;
Küstner
Küstner/Thume
Handbuch
gesamten
Außendienstrechts
3
.
Aufl
.
Rdnrn
.
.
;
Hoyningen-Huene
aaO
.
;
Brüggemann
Großkommentar
4
.
Aufl
.
.
16
;
Hopt
Handelsvertreterrecht
3
.
Aufl
.
.
.
Umstritten
ist
Versicherungsunternehmen
Versicherungsvertreter
auch
dann
Stornogefahrmitteilungen
zukommen
lassen
muß
inzwischen
Diensten
ausgeschieden
ist
so
;
wohl
auch
328
;
Löwisch
.
21
;
Hoyningen-Huene
aaO
.
;
Hopt
aaO
.
27
;
aA
.
aaO
;
OLG
;
Küstner
aaO
.
.
;
wohl
auch
.
Rechtsprechung
seinerzeit
Handelsvertreterrecht
zuständigen
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
bestimmen
Art
Umfang
Versicherungsunternehmen
obliegenden
Nachbearbeitung
notleidender
Versicherungsverträge
Umständen
Einzelfalls
Urteil
19
November
aaO
;
Urteil
12
November
aaO
.
Auffassung
erkennende
Senat
teilt
kann
Versicherungsunternehmen
eigene
Maßnahmen
Stornoabwehr
ergreifen
dann
freilich
Art
Umfang
ausreichend
sein
müssen
Streitfall
beweisen
ist
beschränken
Versicherungsvertreter
Stornogefahrmitteilung
Gelegenheit
geben
notleidend
gewordenen
Vertrag
selbst
nachzubearbeiten
Urteil
12
November
aaO
.
Sind
Stornogefahrmitteilungen
somit
nur
Stornoabwehr
Betracht
kommenden
Mitteln
Versicherungsunternehmen
Wahl
hat
besteht
auch
noch
Diensten
Versicherungsunternehmens
stehenden
Vertreter
Pflicht
noch
auch
nur
Obliegenheit
Stornogefahrmitteilungen
kann
Verhältnis
hier
Diensten
Versicherers
ausgeschiedenen
Vertreter
gelten
.
2
.
Klägerin
kann
Beklagten
geleisteten
Provisionsvorschüsse
zurückfordern
vermittelte
Versicherungsverträge
storniert
worden
sind
Prämienzahlungen
endgültige
Entstehung
Provisionsanspruchs
erforderliche
Höhe
erreichten
Klägerin
ergriffenen
Maßnahmen
Stornoabwehr
ausreichend
anzusehen
sind
.
Erwägungen
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Klageforderung
entsprechenden
Gesamtbetrages
erfüllt
angesehen
hat
sind
Rechtsgründen
beanstanden
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
Angaben
stornierten
Verträge
Computerauszüge
dargelegt
Prämienzahlungen
Versicherungsnehmer
geleistet
hat
Vertrag
storniert
worden
ist
Mahnung
weitere
Zahlung
erfolgt
war
.
Verfahrensrügen
Revision
Feststellungen
angreift
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
Versicherungsverträge
Provisionen
zurückfordert
Vorlage
Computerauszügen
dargelegt
säumigen
Versicherungsnehmer
gemahnt
worden
sind
.
jeweils
Mahnschreiben
versandt
worden
sind
hat
Beklagte
bestritten
.
vorgelegten
Computerauszügen
ersichtlichen
Maßnahmen
Stornoabwehr
hat
Berufungsgericht
Recht
Art
Umfang
ausreichend
erachtet
.
Inhalt
maschinell
erstellten
Mahnschreiben
verschiedenen
Versicherungssparten
sind
Versicherungsnehmer
Einstellung
Prämienzahlungen
jeweils
Rahmen
automatisierten
Mahnverfahrens
aufeinanderfolgende
Mahnschreiben
Hinweis
Rechtsfolgen
Einstellung
Prämienzahlung
ergeben
teilweise
Androhung
gerichtlicher
Maßnahmen
Wiederaufnahme
Zahlungen
aufgefordert
worden
.
Versicherungsnehmern
Zahlungsschwierigkeiten
geraten
sind
hat
Klägerin
schriftlich
Gesprächsangebot
unterbreitet
Bereitschaft
Entgegenkommen
bekundet
.
Weitergehender
Maßnahmen
bedurfte
jedenfalls
Anbetracht
geringen
Höhe
gefährdeten
Provisionsansprüche
Beklagten
Klage
zurückgeforderten
Provisionen
belaufen
Beträge
zwischen
.
-9-
3
.
Höhe
nach
hat
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revision
insoweit
angreift
Klägerin
errechneten
Rückzahlungsansprüche
bestritten
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.