NAMEN Verkündet : 25 . Mai Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . April Richter Dr. Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 22 Juli wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Parteien streiten Rückzahlung Provisionsvorschüssen . Klägerin ist Versicherungsunternehmen . Beklagte war Agentur-Vertrages 15 . Dezember 31 . Oktober Klägerin Versicherungsvertreter tätig . Agentur-Vertrag beigefügten Provisionsbestimmungen sind Abschlußprovisionen erst verdient Versicherungsnehmer Lebensversicherungen erste Jahresprämie Sachversicherungen Jahresprämien Höhe entrichtet hat . Vertreter vorschußweise gezahlte schlußprovision Lebensversicherungsverträge ist ferner zurückzuzahlen % gezahlten Beiträge übersteigt . Ausscheiden Beklagten forderte Klägerin Abschlußprovisionen Versicherungsverträgen Beklagten vermittelt worden waren Darstellung Klägerin storniert wurden Prämienzahlungen endgültige Entstehung Provisionsanspruchs erforderliche Höhe erreicht hatten . Klägerin hat Rückzahlungsanspruch Einbeziehung Verwaltungsprovisionen Verrechnung Gegenforderungen Beklagten € beziffert . Amtsgericht hat € zuerkannt weitergehende Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Klage auch restlichen € stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Klägerin entgegentritt erstrebt Beklagte Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . ist zurückzuweisen . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung wesentlichen ausgeführt : Klägerin könne Klage geltend gemachten Umfang Abschlußprovisionen zurückfordern . betreffenden Beklagten vermittelten Versicherungsverträge seien ausgeführt worden Klägerin vertreten habe . vorgelegten Computerauszügen habe Klägerin Fällen Provisionsvorschüsse zurückfordere Rechtsprechung erforderlichen Maßnahmen getroffen Nichtausführung Verträge abzuwenden . hinausgehende Verpflichtung Versicherungsvertreter Übersendung Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit geben notleidend gewordenen Verträge selbst nachzubearbeiten habe Beklagten bestanden inzwischen Diensten ausgeschieden sei . Auch Höhe nach sei Klage vollem Umfang begründet . Klägerin habe einzelnen Versicherungsvertrag Provisionsvorschüsse zurückfordere dargelegt Vertrag storniert worden sei Prämienzahlungen endgültige Entstehung Provisionsanspruchs erforderliche Höhe erreicht hätten . Angaben habe Beklagte bestritten . II . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . 1 . Auffassung Berufungsgerichts Provisionsrückzahlungsbegehren Klägerin scheitere Klägerin Beklagten Stornogefahrmitteilungen habe zukommen lassen ist frei Rechtsfehlern . § Abs. hat Versicherungsvertreter abweichend § Abs. erst dann Anspruch Provision Versicherungsnehmer Prämie gezahlt hat Provision Versicherungsvertretervertrag berechnet . entspricht AgenturVertrag Parteien getroffene Provisionsregelung Wirksamkeit auch Sicht Revision Bedenken bestehen . Vorschrift § Abs. auch Versicherungsvertreter gilt Urteil 19 November VersR ; Senatsurteil 21 . März ; Hoyningen-Huene § . m.w . . besteht allerdings auch dann Anspruch Provision feststeht Unternehmer Geschäft ganz teilweise so ausführt abgeschlossen worden ist ; Anspruch Provision entfällt Falle Nichtausführung aber Umständen beruht Unternehmer vertreten hat Senatsurteil 21 . März aaO . . . Rücksicht Besonderheiten Natur Versicherungsverhältnisses ergeben ist anerkannt Versicherungsunternehmen Regelfall gehalten ist Klagewege säumige Versicherungsnehmer vorzugehen außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind Hoyningen-Huene aaO . 31 ; Löwisch . 24 ; Bonvie VersR je m.w . . . Nichtausführung Stornierung Vertrages ist vielmehr schon dann Versicherungsunternehmen vertreten Abs. Satz notleidende Verträge gebotenen Umfang " nachbearbeitet " hat Urteil 19 November aaO ; Urteil 12 November 3/86 ; vgl. auch Senatsurteil 21 . März aaO ; Hoyningen-Huene aaO . 28 ; Löwisch . . . . . Maßnahmen Versicherungsunternehmen Stornoabwehr ergreifen hat Fall auch Stornogefahrmitteilungen Versicherungsvertreter zählen wird Rechtsprechung Instanzgerichte Schrifttum unterschiedlich beurteilt . Zeit Beendigung Versicherungsvertreterverhältnisses werden Mitteilungen überwiegend erforderlich gehalten Schleswig ; OLG ; f. ; Küstner Küstner/Thume Handbuch gesamten Außendienstrechts 3 . Aufl . Rdnrn . . ; Hoyningen-Huene aaO . ; Brüggemann Großkommentar 4 . Aufl . . 16 ; Hopt Handelsvertreterrecht 3 . Aufl . . . Umstritten ist Versicherungsunternehmen Versicherungsvertreter auch dann Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen muß inzwischen Diensten ausgeschieden ist so ; wohl auch 328 ; Löwisch . 21 ; Hoyningen-Huene aaO . ; Hopt aaO . 27 ; aA . aaO ; OLG ; Küstner aaO . . ; wohl auch . Rechtsprechung seinerzeit Handelsvertreterrecht zuständigen Zivilsenats Bundesgerichtshofs bestimmen Art Umfang Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge Umständen Einzelfalls Urteil 19 November aaO ; Urteil 12 November aaO . Auffassung erkennende Senat teilt kann Versicherungsunternehmen eigene Maßnahmen Stornoabwehr ergreifen dann freilich Art Umfang ausreichend sein müssen Streitfall beweisen ist beschränken Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten Urteil 12 November aaO . Sind Stornogefahrmitteilungen somit nur Stornoabwehr Betracht kommenden Mitteln Versicherungsunternehmen Wahl hat besteht auch noch Diensten Versicherungsunternehmens stehenden Vertreter Pflicht noch auch nur Obliegenheit Stornogefahrmitteilungen kann Verhältnis hier Diensten Versicherers ausgeschiedenen Vertreter gelten . 2 . Klägerin kann Beklagten geleisteten Provisionsvorschüsse zurückfordern vermittelte Versicherungsverträge storniert worden sind Prämienzahlungen endgültige Entstehung Provisionsanspruchs erforderliche Höhe erreichten Klägerin ergriffenen Maßnahmen Stornoabwehr ausreichend anzusehen sind . Erwägungen Berufungsgericht Voraussetzungen Klageforderung entsprechenden Gesamtbetrages erfüllt angesehen hat sind Rechtsgründen beanstanden . Feststellungen Berufungsgerichts hat Klägerin Angaben stornierten Verträge Computerauszüge dargelegt Prämienzahlungen Versicherungsnehmer geleistet hat Vertrag storniert worden ist Mahnung weitere Zahlung erfolgt war . Verfahrensrügen Revision Feststellungen angreift hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Feststellungen Berufungsgerichts hat Klägerin Versicherungsverträge Provisionen zurückfordert Vorlage Computerauszügen dargelegt säumigen Versicherungsnehmer gemahnt worden sind . jeweils Mahnschreiben versandt worden sind hat Beklagte bestritten . vorgelegten Computerauszügen ersichtlichen Maßnahmen Stornoabwehr hat Berufungsgericht Recht Art Umfang ausreichend erachtet . Inhalt maschinell erstellten Mahnschreiben verschiedenen Versicherungssparten sind Versicherungsnehmer Einstellung Prämienzahlungen jeweils Rahmen automatisierten Mahnverfahrens aufeinanderfolgende Mahnschreiben Hinweis Rechtsfolgen Einstellung Prämienzahlung ergeben teilweise Androhung gerichtlicher Maßnahmen Wiederaufnahme Zahlungen aufgefordert worden . Versicherungsnehmern Zahlungsschwierigkeiten geraten sind hat Klägerin schriftlich Gesprächsangebot unterbreitet Bereitschaft Entgegenkommen bekundet . Weitergehender Maßnahmen bedurfte jedenfalls Anbetracht geringen Höhe gefährdeten Provisionsansprüche Beklagten Klage zurückgeforderten Provisionen belaufen Beträge zwischen € € . -9- 3 . Höhe nach hat Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Revision insoweit angreift Klägerin errechneten Rückzahlungsansprüche bestritten . Dr. Ball Dr. Dr.