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2391 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
Juli
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
steht
erstmals
Berufungsverfahren
erfolgte
Geltendmachung
Verteidigungsmittels
ersten
Instanz
Gründen
unterblieben
ist
Nachlässigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
darstellen
Anschluss
Senat
Urteil
21
.
Dezember
.
.
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
erforderliche
Voraussetzung
Rechtsansicht
erstinstanzlichen
Gerichts
zumindest
mitursächlich
Verlagerung
Parteivorbringens
Berufungsverfahren
geworden
ist
ist
auch
dann
erfüllt
Beklagte
Klage
erwidert
anschließend
"
Flucht
Säumnis
"
angetreten
erstinstanzliche
Gericht
jedoch
Versäumnisurteil
Beklagten
erlassen
Klage
abgewiesen
hat
.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Obliegenheit
Käufers
Geltendmachung
§
Nr.
aufgeführten
Rechte
Nacherfüllungsverlangen
Verkäufer
richten
beschränkt
mündliche
schriftliche
Aufforderung
Nacherfüllung
umfasst
auch
Bereitschaft
Käufers
Verkäufer
Kaufsache
Überprüfung
erhobenen
Mängelrügen
entsprechende
Untersuchung
Verfügung
stellen
.
Verkäufer
gerichtete
Aufforderung
möge
gesetzten
Frist
Grunde
Bereitschaft
Nachbesserung
erklären
stellt
ordnungsgemäßes
Nacherfüllungsverlangen
Bestätigung
Fortführung
Senat
Urteil
10
.
März
.
.
Urteil
1
Juli
KG
LG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
13
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
März
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
schriftlichem
Vertrag
15./29
.
Mai
kaufte
Kläger
Beklagten
gebrauchten
erstmals
Januar
Straßenverkehr
zugelassenen
Pkw
Preis
.
Kaufpreis
wurde
Beklagten
vermittelten
Kredit
S.
Bank
AG
finanziert
Kläger
Kreditbetrag
nahm
.
Streitig
ist
Summe
nur
Kaufvertrag
ausgewiesene
Betrag
Beklagten
ausgekehrt
wurde
.
Anfang
September
trat
Fahrzeug
Motorschaden
.
Anwaltsschreiben
25
.
September
ließ
Kläger
Beklagten
Fristsetzung
8
.
Oktober
auffordern
"
Grund
erklären
Nachbesserung
vornehmen
werden
"
.
Beklagte
stellte
Antwortschreiben
8
.
Oktober
Berufung
beigefügten
22
.
Mai
eingeholten
"
Bericht
"
Vorhandensein
gerügten
Mängel
Zeitpunkt
Übergabe
Abrede
führte
ergänzend
:
"
möchten
hinweisen
Mandant
einjährige
Garantie
W.
GmbH
abgeschlossen
hat
.
"
Anwaltsschreiben
24
.
Oktober
ließ
Kläger
Rücktritt
Kaufvertrag
erklären
.
Landgericht
hat
Rückzahlung
Kaufpreises
Höhe
Verzugszinsen
kreditgebende
Bank
Zug
Zug
Abtretung
Anspruchs
Rückübereignung
Bank
sicherungsübereigneten
Zahlung
Anrechnung
Gebrauchsvorteilen
verbleibenden
Restbetrags
Zinsen
Kapitalnutzung
Kostenersatz
Schadensfeststellung
außergerichtliche
Anwaltskosten
Verzugszinsen
hilfsweise
Feststellung
Bestehens
Abwicklungsverhältnisses
gerichtete
Klage
unechtes
Versäumnisurteil
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Kläger
teilweiser
Änderung
bisherigen
Begehrens
Zahlung
Bank
Rechtsschutzversicherung
jeweils
Verzugszinsen
jeweils
Zug
Zug
Übergabe
Fahrzeugs
Abtretung
Anspruchs
Rückübereignung
Pkws
verlangt
hat
hat
Berufungsgericht
Wesentlichen
Erfolg
gehabt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
ausgeführt
:
Kläger
könne
erklärten
Rücktritts
§
Nr.
§
§
Rückabwicklung
Kaufvertrags
verlangen
.
Umstand
verbundenes
Geschäft
§
vorliege
ändere
Auffassung
Beklagten
Vorliegen
Sachmangels
gestützte
Rückabwicklung
Kaufvertrages
Verhältnis
Käufer
Verkäufer
erfolgen
habe
.
Vorschrift
§
nur
bestimmten
Umständen
Darlehensgeber
bestehendes
Leistungsverweigerungsrecht
regele
noch
Regierungsbegründung
VerbrKG
BT-Drucks
.
S.
systematischen
Stellung
§
§
lasse
entnehmen
Gesetzgeber
dort
behandelten
Folgen
Widerrufsund
Rückgaberechts
Verbraucherverträgen
auch
Regelungen
Folgen
Mangel
Kaufsache
gestützten
Rücktritts
Vermittlung
Verkäufers
finanzierten
Kaufvertrag
habe
treffen
wollen
.
Kläger
sei
auch
berechtigt
gewesen
Rücktritt
erklären
.
Vortrag
Klägers
Streitfall
allein
maßgeblich
sei
habe
Fahrzeug
Motorschaden
erlitten
Sachmangel
vorliege
.
Beklagte
Berufungsinstanz
erstmals
Vorhandensein
Mangels
bestritten
habe
sei
Vorbringen
ausgeschlossen
.
ersten
Instanz
Sachvortrag
erbracht
habe
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
Säumnis
"
geflohen
"
sei
sei
Bestreiten
Mangels
Behauptung
handele
vertretende
Verschleißerscheinung
neues
Verteidigungsvorbringen
Berufungsinstanz
zuzulassen
Voraussetzungen
§
Abs.
gegeben
seien
.
erster
Instanz
gänzlich
unterbliebene
Sachvortrag
stelle
Nachlässigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Beklagte
sei
gehalten
gewesen
grundlegenden
Einwendungen
Kläger
geltend
gemachten
Ansprüche
insbesondere
Bestreiten
vorgetragenen
Sachmangels
bereits
erster
Instanz
vorzubringen
.
Auch
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
lägen
.
Anwendung
Norm
genüge
Urteil
Landgerichts
ergebe
Gesichtspunkt
unerheblich
gehalten
worden
sei
.
Vielmehr
sei
Sinn
Zweck
Vorschrift
Zulassung
neuen
Vorbringens
nur
dann
geboten
Rechtsansicht
Gerichts
erstinstanzlichen
Vortrag
Parteien
auch
beeinflusst
habe
Verfahrensfehler
gegeben
wäre
mit-)ursächlich
geworden
sei
Parteivorbringen
Berufungsinstanz
verlagert
habe
.
sei
hier
Fall
.
Zwar
habe
Landgericht
Ladungsverfügung
hingewiesen
Klage
"
Übrigen
auch
weitgehend
unschlüssig
sein
dürfte
"
.
Beklagte
habe
unabhängig
verständiger
Würdigung
überhaupt
habe
ausgehen
dürfen
Hinweis
gerichtete
zwischenzeitlich
Darlehensgeberin
erhobene
Klage
bezogen
habe
veranlasst
sehen
dürfen
Klagevorbringen
gar
erwidern
.
einen
habe
Landgericht
Klage
nur
"
weitgehend
"
vollständig
unschlüssig
gehalten
habe
Beklagten
gleichzeitig
Klageerwiderung
aufgefordert
.
habe
Hinweis
Landgerichts
inhaltliche
Substanz
aufgewiesen
.
sei
auch
ersichtlich
weitere
Verfahren
Landgericht
zurechenbar
gegeben
hätte
Erwiderung
abzusehen
.
Landgericht
mündlichen
Verhandlung
eindeutig
verstehen
gegeben
hätte
Klage
weiterhin
unschlüssig
halte
hätte
"
Flucht
Säumnis
"
bedurft
.
Motorschaden
Anfang
September
Monaten
Fahrzeugkauf
aufgetreten
sei
greife
Klägers
Vermutung
§
Mangel
bereits
Übergabe
Fahrzeugs
vorgelegen
habe
.
Auch
wirksame
Ausübung
Rücktritts
erforderlichen
Voraussetzungen
lägen
.
Zwar
sei
Aufforderung
Anwaltsschreiben
25
.
September
"
Grunde
nach
erklären
Nachbesserung
vornehmen
werden
"
Fristsetzung
Sinne
§
Abs.
ausreichend
.
Jedoch
sei
Fristsetzung
gemäß
§
Abs.
Nr.
entbehrlich
Antwortschreiben
Beklagten
8
.
Oktober
enthalte
ernsthafte
endgültige
lungsverweigerung
.
Zwar
reiche
Regel
Bestreiten
Mangels
allein
.
aber
hier
Aufforderung
Käufers
Grunde
Bereitschaft
Nachbesserung
erklären
Aussage
erfolge
Fahrzeug
sei
mängelfrei
verkauft
worden
könne
objektiven
Empfängerhorizont
nur
so
verstanden
werden
Nachbesserung
ernsthaft
letztes
Wort
verweigert
werde
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
Anspruch
Klägers
Rückgewähr
erbrachten
Leistungen
Nr.
§
§
Abs.
Ersatz
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
§
Abs.
§
bejaht
.
hat
verfahrensfehlerhaft
Vorbringen
Beklagten
Vorliegen
Sachmangels
Berufungsverfahren
bestritten
hat
zugelassen
Unrecht
Nachfristsetzung
§
Abs.
Nr.
entbehrlich
gehalten
.
1
.
Frei
Rechtsfehlern
ist
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Vorliegen
Sachmangels
gestützten
Rücktritt
Käufers
Kaufvertrag
habe
Rückabwicklung
Vertragsverhältnisses
auch
dann
Verhältnis
Käufer
Verkäufer
erfolgen
Kaufvertrag
Finanzierung
Kaufsache
abgeschlossene
Darlehensvertrag
verbundenes
Geschäft
Sinne
§
Abs.
Satz
bilden
.
-9-
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
wollte
Gesetzgeber
§
§
lediglich
bestimmte
Aspekte
Darlehensvertrag
verbundenen
Verbraucherverträgen
regeln
nämlich
rechtlichen
Folgen
Widerrufs
Abschluss
Lieferung
Ware
Erbringung
Dienstleistung
§
Abs.
Abschluss
verbundenen
Darlehensvertrages
§
Abs.
gerichteten
Erklärung
Verbrauchers
Erstreckung
Unternehmer
bestehenden
Leistungsverweigerungsrechts
auch
Kreditgeber
§
;
Ganzen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
stellt
Revision
Frage
.
meint
aber
Abwicklungsverhältnis
Falle
Widerrufs
Verbrauchers
zugeschnittene
Regelung
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
Folgenden
;
jetzt
§
Abs.
Satz
Darlehensgeber
Rechtsfolgen
Widerrufs
Rechte
Pflichten
Unternehmers
eintritt
Darlehen
Wirksamwerden
Widerrufs
bereits
zugeflossen
ist
sei
entsprechend
Rückabwicklungsverhältnis
wirksam
erklärtem
Rücktritt
Sachmängeln
§
Nr.
§
.
anzuwenden
so
Beklagte
passivlegitimiert
sei
.
Analogie
ist
jedoch
schon
Raum
planwidrigen
Regelungslücke
fehlt
.
Gesetzgeber
ging
Schaffung
§
Abs.
Satz
Umsetzung
europäischer
Vorgaben
getroffenen
bislang
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
§
Abs.
Satz
FernAbsG
§
Abs.
Satz
TzWrG
enthaltenen
Regelungen
erleichterten
Abwicklung
Falle
Widerrufs
verbundenen
Verträgen
Vorschrift
zusammenzufassen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
14/6857
S.
.
hat
§
Vergangenheit
Widerruf
Rahmen
Verbraucherkreditgesetzes
Haustürwiderrufgesetzes
entwickelte
Rechtsprechung
aufgegriffen
Verbraucher
angemessenen
Überlegungsfrist
frei
Furcht
Nachteilen
Entscheidung
soll
treffen
können
wirtschaftliche
Einheit
bildenden
Verpflichtungserklärungen
festhalten
will
Urteil
10
.
März
XI
.
.
Ziel
stellt
§
sicher
Verbraucher
Falle
Widerrufs
Abschluss
Verträge
gerichteten
Willenserklärung
insgesamt
verbundenen
Verträge
mehr
gebunden
ist
anschließenden
Rückabwicklung
sämtlicher
Ansprüche
ausschließlich
Darlehensgeber
Gläubiger
Schuldner
sieht
Stelle
Unternehmers
Abwicklungsverhältnis
eingetreten
ist
vgl.
Urteil
10
.
März
XI
aaO
.
Erstreckung
§
Abs.
Satz
jetzt
§
Abs.
Satz
Schutz
Verbrauchers
angeordneten
Rechtsfolge
Rückabwicklung
Kaufvertrags
Rücktritts
Sachmangels
war
Gesetzesmaterialien
Zeitpunkt
Erwägung
gezogen
worden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
;
14/6857
aaO
;
S.
f.
§
.
Gegenteil
zeigt
Vorschrift
§
ergänzende
Regelung
§
Gesetzgeber
ausging
Sachmängeln
Kaufsache
sei
Käufer
Falle
Vorliegens
verbundenen
Geschäfts
dort
geregelten
Einwendungsdurchgriff
ausreichend
geschützt
vgl.
auch
BT-Drucks
.
aaO
.
verbleibt
hier
allein
beurteilenden
Rücktritt
Sachmangels
Passivlegitimation
Beklagten
Verkäufer
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
jedoch
Vorbringen
Beklagten
Berufungsinstanz
insbesondere
Bestreiten
einzustufenden
unberücksichtigt
gelassen
.
Abs.
Satz
Nr.
sind
neue
Verteidigungsmittel
Berufungsverfahren
zuzulassen
rechtlichen
tatsächlichen
Gesichtspunkt
betreffen
Gericht
ersten
Rechtszugs
erkennbar
übersehen
unerheblich
gehalten
worden
ist
.
So
verhält
hier
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
erstmals
Berufungsverfahren
erfolgte
Sachvortrag
Beklagten
neues
Verteidigungsmittel
Sinne
§
Abs.
Satz
darstellt
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
jedoch
angenommen
Abs.
Satz
Nr.
aufgeführten
Voraussetzungen
Zulassung
neuen
Vorbringens
seien
erfüllt
Rechtsansicht
Landgerichts
Sinn
Zweck
genannten
Vorschrift
erforderlich
sei
Beklagten
veranlasst
habe
Vorbringen
Berufungsinstanz
verlagern
.
hat
Berufungsgericht
Anforderungen
Zulassung
neuen
Vorbringens
§
Abs.
Satz
Nr.
verkannt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
Rahmen
§
Abs.
Satz
Nr.
Beklagte
Hinweises
Landgerichts
weitgehenden
Unschlüssigkeit
"
Klage
weiteren
Verhaltens
hat
veranlasst
sehen
dürfen
Klagevorbringen
gar
erwidern
.
Zulassung
neuen
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
schon
dann
ausgeschlossen
Partei
Sachvortrag
Gründen
unterlassen
hat
Nachlässigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
darstellt
Ur-
teil
21
.
Dezember
.
f.
;
Beschluss
3
.
März
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
neues
Vorbringen
zuzulassen
Gesichtspunkt
betrifft
Gericht
ersten
Rechtszuges
erkennbar
übersehen
unerheblich
gehalten
worden
ist
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Landgericht
hat
Klage
unabhängig
Frage
Rücktritt
berechtigender
Sachmangel
aufgetreten
ist
Rücktritt
wirksam
ausgeübt
worden
ist
unschlüssig
Hilfsantrag
unzulässig
gehalten
.
Weiter
setzt
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
Rechtsansicht
erstinstanzlichen
Gerichts
zumindest
mitursächlich
Verlagerung
Parteivorbringens
Berufungsverfahren
geworden
ist
.
.
;
vgl.
Urteile
29
.
Juni
.
27
;
21
.
Dezember
aaO
.
19
;
Beschluss
3
.
März
aaO
.
10
;
jeweils
.
Voraussetzung
ist
anders
Berufungsgericht
meint
vorliegend
schon
erfüllt
Landgericht
Beklagten
Vorgehensweise
ersichtlich
angestrebte
Möglichkeit
genommen
hat
"
Flucht
Säumnis
"
fehlendes
Vorbringen
Einspruchsschrift
§
noch
Abschluss
ersten
Instanz
nachzuholen
.
Landgericht
hat
Kläger
beantragte
Versäumnisurteil
Beklagten
§
Abs.
erlassen
Sicht
Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft
Klage
unechtes
Versäumnisurteil
Hauptanträgen
unschlüssig
Hilfsantrag
unzulässig
abgewiesen
.
Wäre
Landgericht
anders
verfahren
hätte
Beklagte
Verhandlung
anwesender
Prozessbevollmächtigter
Sache
verhandelt
hat
rechtzeitigen
Einspruch
Versäumnisurteil
§
gewährleisten
können
Sachvortrag
noch
Verfahren
erster
Instanz
hätte
einführen
können
.
Fall
wäre
Verlagerung
Sachvortrags
Beklagten
zweiten
Rechtszug
gekommen
so
Vorgehensweise
Landgerichts
mitursächlich
geworden
ist
Beklagte
erstmals
Berufungsverfahren
Sache
geäußert
hat
.
Berufungsgericht
hätte
Vorliegen
Sachmangels
allein
Grundlage
Klägervortrags
bejahen
dürfen
hätte
berücksichtigen
müssen
Beklagte
Kläger
behauptete
Auftreten
Sachmangels
Monaten
Gefahrübergang
wirksam
bestritten
hat
.
3
.
Weiter
hat
Berufungsgericht
Unrecht
Nacherfüllungsaufforderung
Fristsetzung
gemäß
§
Abs.
Nr.
entbehrlich
gehalten
.
Recht
Käufers
Vertrag
§
Nr.
Bestimmungen
§
§
zurückzutreten
setzt
§
Abs.
grundsätzlich
Käufer
Verkäufer
zuvor
erfolglos
angemessene
Frist
Nacherfüllung
§
bestimmt
hat
.
Berufungsgericht
noch
zutreffend
angenommen
hat
fehlt
Anforderungen
§
Abs.
§
Abs.
entsprechenden
Nacherfüllungsverlangen
Klägers
.
Kläger
hat
Beklagten
Anwaltsschreiben
25
.
September
auffordern
lassen
"
Grunde
nach
erklären
Nachbesserung
vornehmen
werden
.
"
Obliegenheit
Käufers
Geltendmachung
§
Nr.
aufgeführten
Rechte
Nacherfüllungsverlangen
Verkäufer
richten
beschränkt
aber
mündliche
schriftliche
Aufforderung
Nacherfüllung
umfasst
auch
Bereitschaft
Käufers
Verkäufer
Kaufsache
Überprüfung
erhobenen
Mängelrügen
entsprechende
Untersuchung
Verfügung
stellen
.
Verkäufer
ist
verpflichtet
Nacherfüllungsverlangen
Käufers
einzulassen
Gelegenheit
Untersuchung
Kaufsache
gegeben
hat
Senatsurteil
10
.
März
ZR
.
.
Erst
Untersuchung
kann
beurteilen
gerügten
Mängel
bestehen
Gefahrübergang
vorgelegen
haben
.
ist
nur
Voraussetzungen
überhaupt
Nacherfüllung
verpflichtet
Senatsurteil
10
.
März
ZR
aaO
.
.
Anwaltsschreiben
25
.
September
erfolgte
Aufforderung
Klägers
Beklagte
möge
Grunde
Nachbesserung
bereit
erklären
genügt
Anforderungen
.
Kläger
hat
Beklagten
erforderlich
Gelegenheit
Untersuchung
Hinblick
gerügten
Mangel
gegeben
.
Vielmehr
hat
schon
Überprüfung
Fahrzeugs
verbindliche
Zustimmung
Nachbesserung
verlangt
.
brauchte
Beklagte
einzulassen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
war
Fristsetzung
auch
gemäß
§
Abs.
Nr.
entbehrlich
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Vorliegen
ernsthaften
endgültigen
Erfüllungsverweigerung
Sinne
Abs.
Nr.
§
Abs.
strenge
Anforderungen
stellen
.
Erfüllungsverweigerung
Sinne
liegt
nur
Schuldner
unmissverständlich
eindeutig
Ausdruck
bringt
werde
Vertragspflichten
Umständen
nachkommen
.
.
;
vgl.
Senatsurteile
19
.
Dezember
.
;
13
Juli
.
24
;
29
.
Juni
.
14
;
21
.
Dezember
.
.
Dementsprechend
kann
bloßen
Bestreiten
noch
Weiteres
endgültige
Nacherfüllungsverweigerung
gesehen
werden
.
Vielmehr
müssen
weitere
Umstände
hinzutreten
Annahme
rechtfertigen
Schuldner
Bestreiten
Mängel
bewusst
endgültig
Erfüllung
Vertragspflichten
ablehnt
ausgeschlossen
erscheint
ordnungsgemäßen
Nacherfüllungsaufforderung
werde
umstimmen
lassen
vgl.
Senatsurteile
19
.
Dezember
aaO
;
13
Juli
aaO
;
29
.
Juni
aaO
;
21
.
Dezember
aaO
.
Gemessen
ist
Antwortschreiben
Beklagten
8
.
Oktober
Auffassung
Berufungsgerichts
ernsthafte
endgültige
Erfüllungsverweigerung
entnehmen
.
Verkäufer
Nacherfüllung
endgültig
ernsthaft
verweigert
hat
unterliegt
zwar
tatrichterlichen
Würdigung
vgl.
Urteil
18
.
September
.
.
ist
jedoch
revisionsrechtlich
überprüfbar
Tatrichter
zutreffenden
rechtlichen
Maßstäben
ausgegangen
ist
Umstände
Falles
insbesondere
gesamte
Verhalten
Verkäufers
berücksichtigt
hat
Urteil
18
.
September
aaO
.
Rechtsfehler
liegen
hier
.
Berufungsgericht
hat
ernsthafte
endgültige
Nacherfüllungsverweigerung
Beklagten
allein
erblickt
Schreiben
8
.
Oktober
eingenommener
Standpunkt
Fahrzeug
habe
Zeitpunkt
Übergabe
Mängel
aufgewiesen
Reaktion
Aufforderung
Klägers
erfolgt
ist
Bereitschaft
Nachbesserung
erklären
.
hat
Abweichung
höchstrichterlichen
Rechtsprechungsgrundsätzen
Anforderungen
endgültige
ernsthafte
Erfüllungsverweigerung
niedrig
angesetzt
.
Umstand
Beklagte
Beantwortung
Aufforderung
Klägers
Nachbesserungsbereitschaft
erklären
Vorliegen
Mangels
Zeitpunkt
Übergabe
bestritten
hat
lässt
Äußerungen
noch
letztes
Wort
vgl.
Senatsurteil
29
.
Juni
aaO
.
erscheinen
.
Beklagte
hat
Nacherfüllung
ausdrücklich
abgelehnt
.
Vielmehr
hat
lediglich
Verweis
eingeholten
DEKRA-Zustandsbericht
vertretenden
Sachmangel
Abrede
gestellt
.
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
hat
Kläger
auch
hingewiesen
W.
GmbH
einjährige
Garantie
abgeschlossen
habe
.
Anders
Berufungsgericht
meint
kann
Schreiben
Gesamtbetrachtung
allein
verstanden
werden
Beklagte
Anwaltsschreiben
25
.
September
lediglich
mitgeteilt
worden
war
Fahrzeug
sei
Motorschaden
liegengeblieben
Nacherfüllung
endgültig
verweigerte
.
Vielmehr
erweckt
objektiver
verständiger
Betrachtung
Eindruck
Beklagte
Kläger
zunächst
Geltendmachung
Garantieansprüchen
verweisen
aber
bereits
abschließende
Entscheidung
Nacherfüllungsverlangen
treffen
wollte
.
ist
insbesondere
berücksichtigen
Motorschaden
klagten
näher
beschrieben
worden
Fahrzeug
auch
Überprüfung
Verfügung
gestellt
worden
war
.
Hinzutreten
weiterer
aussagekräftiger
Umstände
kann
Schreiben
8
.
Oktober
Gewicht
endgültigen
Erfüllungsverweigerung
beigemessen
werden
.
hat
Berufungsgericht
festgestellt
sind
Revisionserwiderung
auch
vorgetragen
.
Weitere
tatsächliche
Feststellungen
zuverlässige
Rückschlüsse
zuließen
Schreiben
8
.
Oktober
letzte
Wort
Beklagten
war
kommen
Betracht
.
Gegenteil
belegt
Kläger
vorgelegte
Berufungsgericht
aber
Acht
gelassene
nachfolgende
Schreiben
Beklagten
12
November
8
.
Oktober
noch
abgeschlossen
war
.
Beklagte
hat
hierin
mitgeteilt
Gerichtsprozess
interessiert
sein
hat
Kläger
Kulanz
jegliches
Schuldanerkenntnis
Reparatur
Fahrzeugs
angeboten
.
hat
Kläger
abgelehnt
.
Senat
kann
abschließend
beurteilen
Beklagte
Nacherfüllung
Kaufvertrags
Zeitpunkt
Rücktrittserklärung
24
.
Oktober
ernsthaft
endgültig
abgelehnt
hatte
.
Fristsetzung
anderen
Gründen
§
Abs.
Nr.
entbehrlich
wäre
macht
Revisionserwiderung
geltend
ist
auch
ersichtlich
.
.
1
.
Berufungsurteil
kann
Umfang
Aufhebung
Bestand
haben
;
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
nat
entscheidet
Sache
selbst
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
.
Kläger
wirksame
Frist
Nacherfüllung
gesetzt
hat
auch
entbehrlich
war
ist
Rücktritt
Kaufvertrag
unabhängig
Beklagten
vertretender
Sachmangel
aufgetreten
ist
unwirksam
.
bestehen
Berufungsgericht
gemäß
Abs.
zuerkannten
Ansprüche
Zahlung
Verzugszinsen
finanzierende
Bank
Zahlung
Tageszinsen
Höhe
selbst
.
Kläger
Beklagten
Unrecht
Rückabwicklung
Kaufvertrages
Anspruch
genommen
hat
besteht
auch
Anspruch
Ersatz
§
Abs.
§
Berufungsgericht
weiter
zugesprochenen
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
.
ist
Berufung
Klägers
erstinstanzliche
Urteil
vollem
Umfang
zurückzuweisen
.
2
.
Berufungsgericht
Entscheidungsgründen
weiteren
Anspruch
Klägers
Ersatz
aufgewendeten
Kosten
Schadensfeststellung
befasst
Beklagten
insoweit
gemäß
§
Abs.
ersatzpflichtig
angesehen
hat
geht
hiergegen
gerichtete
Rüge
Revision
Leere
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Zahlung
Betrags
verurteilt
bejahten
Anspruch
Kläger
erklärte
Aufrechnung
vermeintliche
Forderungen
Beklagten
rücktrittsbedingten
Nutzungsersatz
erloschen
angesehen
§
.
Berufungsurteil
enthält
insoweit
Rechtsfehler
Nachteil
Beklagten
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.03.2013
KG
Entscheidung
13.06.2014