NAMEN Verkündet : 1 Juli Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Nr. Anwendung § Abs. Satz Nr. steht erstmals Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung Verteidigungsmittels ersten Instanz Gründen unterblieben ist Nachlässigkeit Sinne § Abs. Satz Nr. darstellen Anschluss Senat Urteil 21 . Dezember . . Anwendung § Abs. Satz Nr. erforderliche Voraussetzung Rechtsansicht erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich Verlagerung Parteivorbringens Berufungsverfahren geworden ist ist auch dann erfüllt Beklagte Klage erwidert anschließend " Flucht Säumnis " angetreten erstinstanzliche Gericht jedoch Versäumnisurteil Beklagten erlassen Klage abgewiesen hat . § Abs. Nr. § Abs. Obliegenheit Käufers Geltendmachung § Nr. aufgeführten Rechte Nacherfüllungsverlangen Verkäufer richten beschränkt mündliche schriftliche Aufforderung Nacherfüllung umfasst auch Bereitschaft Käufers Verkäufer Kaufsache Überprüfung erhobenen Mängelrügen entsprechende Untersuchung Verfügung stellen . Verkäufer gerichtete Aufforderung möge gesetzten Frist Grunde Bereitschaft Nachbesserung erklären stellt ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen Bestätigung Fortführung Senat Urteil 10 . März . . Urteil 1 Juli KG LG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts 13 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Klägers Urteil Zivilkammer Landgerichts 25 . März wird insgesamt zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : schriftlichem Vertrag 15./29 . Mai kaufte Kläger Beklagten gebrauchten erstmals Januar Straßenverkehr zugelassenen Pkw Preis € . Kaufpreis wurde Beklagten vermittelten Kredit S. Bank AG finanziert Kläger Kreditbetrag € nahm . Streitig ist Summe nur Kaufvertrag ausgewiesene Betrag € Beklagten ausgekehrt wurde . Anfang September trat Fahrzeug Motorschaden . Anwaltsschreiben 25 . September ließ Kläger Beklagten Fristsetzung 8 . Oktober auffordern " Grund erklären Nachbesserung vornehmen werden " . Beklagte stellte Antwortschreiben 8 . Oktober Berufung beigefügten 22 . Mai eingeholten " Bericht " Vorhandensein gerügten Mängel Zeitpunkt Übergabe Abrede führte ergänzend : " möchten hinweisen Mandant einjährige Garantie W. GmbH abgeschlossen hat . " Anwaltsschreiben 24 . Oktober ließ Kläger Rücktritt Kaufvertrag erklären . Landgericht hat Rückzahlung Kaufpreises Höhe € Verzugszinsen kreditgebende Bank Zug Zug Abtretung Anspruchs Rückübereignung Bank sicherungsübereigneten Zahlung Anrechnung Gebrauchsvorteilen verbleibenden Restbetrags € Zinsen Kapitalnutzung Kostenersatz Schadensfeststellung außergerichtliche Anwaltskosten Verzugszinsen hilfsweise Feststellung Bestehens Abwicklungsverhältnisses gerichtete Klage unechtes Versäumnisurteil abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Kläger teilweiser Änderung bisherigen Begehrens Zahlung € Bank € Rechtsschutzversicherung € jeweils Verzugszinsen jeweils Zug Zug Übergabe Fahrzeugs Abtretung Anspruchs Rückübereignung Pkws verlangt hat hat Berufungsgericht Wesentlichen Erfolg gehabt . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse ausgeführt : Kläger könne erklärten Rücktritts § Nr. § § Rückabwicklung Kaufvertrags verlangen . Umstand verbundenes Geschäft § vorliege ändere Auffassung Beklagten Vorliegen Sachmangels gestützte Rückabwicklung Kaufvertrages Verhältnis Käufer Verkäufer erfolgen habe . Vorschrift § nur bestimmten Umständen Darlehensgeber bestehendes Leistungsverweigerungsrecht regele noch Regierungsbegründung VerbrKG BT-Drucks . S. systematischen Stellung § § lasse entnehmen Gesetzgeber dort behandelten Folgen Widerrufsund Rückgaberechts Verbraucherverträgen auch Regelungen Folgen Mangel Kaufsache gestützten Rücktritts Vermittlung Verkäufers finanzierten Kaufvertrag habe treffen wollen . Kläger sei auch berechtigt gewesen Rücktritt erklären . Vortrag Klägers Streitfall allein maßgeblich sei habe Fahrzeug Motorschaden erlitten Sachmangel vorliege . Beklagte Berufungsinstanz erstmals Vorhandensein Mangels bestritten habe sei Vorbringen ausgeschlossen . ersten Instanz Sachvortrag erbracht habe mündlichen Verhandlung Landgericht Säumnis " geflohen " sei sei Bestreiten Mangels Behauptung handele vertretende Verschleißerscheinung neues Verteidigungsvorbringen Berufungsinstanz zuzulassen Voraussetzungen § Abs. gegeben seien . erster Instanz gänzlich unterbliebene Sachvortrag stelle Nachlässigkeit Sinne § Abs. Nr. . Beklagte sei gehalten gewesen grundlegenden Einwendungen Kläger geltend gemachten Ansprüche insbesondere Bestreiten vorgetragenen Sachmangels bereits erster Instanz vorzubringen . Auch Voraussetzungen § Abs. Nr. lägen . Anwendung Norm genüge Urteil Landgerichts ergebe Gesichtspunkt unerheblich gehalten worden sei . Vielmehr sei Sinn Zweck Vorschrift Zulassung neuen Vorbringens nur dann geboten Rechtsansicht Gerichts erstinstanzlichen Vortrag Parteien auch beeinflusst habe Verfahrensfehler gegeben wäre mit-)ursächlich geworden sei Parteivorbringen Berufungsinstanz verlagert habe . sei hier Fall . Zwar habe Landgericht Ladungsverfügung hingewiesen Klage " Übrigen auch weitgehend unschlüssig sein dürfte " . Beklagte habe unabhängig verständiger Würdigung überhaupt habe ausgehen dürfen Hinweis gerichtete zwischenzeitlich Darlehensgeberin erhobene Klage bezogen habe veranlasst sehen dürfen Klagevorbringen gar erwidern . einen habe Landgericht Klage nur " weitgehend " vollständig unschlüssig gehalten habe Beklagten gleichzeitig Klageerwiderung aufgefordert . habe Hinweis Landgerichts inhaltliche Substanz aufgewiesen . sei auch ersichtlich weitere Verfahren Landgericht zurechenbar gegeben hätte Erwiderung abzusehen . Landgericht mündlichen Verhandlung eindeutig verstehen gegeben hätte Klage weiterhin unschlüssig halte hätte " Flucht Säumnis " bedurft . Motorschaden Anfang September Monaten Fahrzeugkauf aufgetreten sei greife Klägers Vermutung § Mangel bereits Übergabe Fahrzeugs vorgelegen habe . Auch wirksame Ausübung Rücktritts erforderlichen Voraussetzungen lägen . Zwar sei Aufforderung Anwaltsschreiben 25 . September " Grunde nach erklären Nachbesserung vornehmen werden " Fristsetzung Sinne § Abs. ausreichend . Jedoch sei Fristsetzung gemäß § Abs. Nr. entbehrlich Antwortschreiben Beklagten 8 . Oktober enthalte ernsthafte endgültige lungsverweigerung . Zwar reiche Regel Bestreiten Mangels allein . aber hier Aufforderung Käufers Grunde Bereitschaft Nachbesserung erklären Aussage erfolge Fahrzeug sei mängelfrei verkauft worden könne objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden Nachbesserung ernsthaft letztes Wort verweigert werde . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung wesentlichen Punkten stand . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Anspruch Klägers Rückgewähr erbrachten Leistungen Nr. § § Abs. Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten § Abs. § bejaht . hat verfahrensfehlerhaft Vorbringen Beklagten Vorliegen Sachmangels Berufungsverfahren bestritten hat zugelassen Unrecht Nachfristsetzung § Abs. Nr. entbehrlich gehalten . 1 . Frei Rechtsfehlern ist allerdings Auffassung Berufungsgerichts Vorliegen Sachmangels gestützten Rücktritt Käufers Kaufvertrag habe Rückabwicklung Vertragsverhältnisses auch dann Verhältnis Käufer Verkäufer erfolgen Kaufvertrag Finanzierung Kaufsache abgeschlossene Darlehensvertrag verbundenes Geschäft Sinne § Abs. Satz bilden . -9- Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat wollte Gesetzgeber § § lediglich bestimmte Aspekte Darlehensvertrag verbundenen Verbraucherverträgen regeln nämlich rechtlichen Folgen Widerrufs Abschluss Lieferung Ware Erbringung Dienstleistung § Abs. Abschluss verbundenen Darlehensvertrages § Abs. gerichteten Erklärung Verbrauchers Erstreckung Unternehmer bestehenden Leistungsverweigerungsrechts auch Kreditgeber § ; Ganzen vgl. BT-Drucks . S. . stellt Revision Frage . meint aber Abwicklungsverhältnis Falle Widerrufs Verbrauchers zugeschnittene Regelung § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung Folgenden ; jetzt § Abs. Satz Darlehensgeber Rechtsfolgen Widerrufs Rechte Pflichten Unternehmers eintritt Darlehen Wirksamwerden Widerrufs bereits zugeflossen ist sei entsprechend Rückabwicklungsverhältnis wirksam erklärtem Rücktritt Sachmängeln § Nr. § . anzuwenden so Beklagte passivlegitimiert sei . Analogie ist jedoch schon Raum planwidrigen Regelungslücke fehlt . Gesetzgeber ging Schaffung § Abs. Satz Umsetzung europäischer Vorgaben getroffenen bislang § Abs. Satz VerbrKrG § Abs. Satz FernAbsG § Abs. Satz TzWrG enthaltenen Regelungen erleichterten Abwicklung Falle Widerrufs verbundenen Verträgen Vorschrift zusammenzufassen vgl. BT-Drucks . S. ; 14/6857 S. . hat § Vergangenheit Widerruf Rahmen Verbraucherkreditgesetzes Haustürwiderrufgesetzes entwickelte Rechtsprechung aufgegriffen Verbraucher angemessenen Überlegungsfrist frei Furcht Nachteilen Entscheidung soll treffen können wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will Urteil 10 . März XI . . Ziel stellt § sicher Verbraucher Falle Widerrufs Abschluss Verträge gerichteten Willenserklärung insgesamt verbundenen Verträge mehr gebunden ist anschließenden Rückabwicklung sämtlicher Ansprüche ausschließlich Darlehensgeber Gläubiger Schuldner sieht Stelle Unternehmers Abwicklungsverhältnis eingetreten ist vgl. Urteil 10 . März XI aaO . Erstreckung § Abs. Satz jetzt § Abs. Satz Schutz Verbrauchers angeordneten Rechtsfolge Rückabwicklung Kaufvertrags Rücktritts Sachmangels war Gesetzesmaterialien Zeitpunkt Erwägung gezogen worden vgl. BT-Drucks . S. f. ; 14/6857 aaO ; S. f. § . Gegenteil zeigt Vorschrift § ergänzende Regelung § Gesetzgeber ausging Sachmängeln Kaufsache sei Käufer Falle Vorliegens verbundenen Geschäfts dort geregelten Einwendungsdurchgriff ausreichend geschützt vgl. auch BT-Drucks . aaO . verbleibt hier allein beurteilenden Rücktritt Sachmangels Passivlegitimation Beklagten Verkäufer . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht jedoch Vorbringen Beklagten Berufungsinstanz insbesondere Bestreiten einzustufenden unberücksichtigt gelassen . Abs. Satz Nr. sind neue Verteidigungsmittel Berufungsverfahren zuzulassen rechtlichen tatsächlichen Gesichtspunkt betreffen Gericht ersten Rechtszugs erkennbar übersehen unerheblich gehalten worden ist . So verhält hier . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen erstmals Berufungsverfahren erfolgte Sachvortrag Beklagten neues Verteidigungsmittel Sinne § Abs. Satz darstellt . Unrecht hat Berufungsgericht jedoch angenommen Abs. Satz Nr. aufgeführten Voraussetzungen Zulassung neuen Vorbringens seien erfüllt Rechtsansicht Landgerichts Sinn Zweck genannten Vorschrift erforderlich sei Beklagten veranlasst habe Vorbringen Berufungsinstanz verlagern . hat Berufungsgericht Anforderungen Zulassung neuen Vorbringens § Abs. Satz Nr. verkannt . Auffassung Berufungsgerichts kommt Rahmen § Abs. Satz Nr. Beklagte Hinweises Landgerichts weitgehenden Unschlüssigkeit " Klage weiteren Verhaltens hat veranlasst sehen dürfen Klagevorbringen gar erwidern . Zulassung neuen § Abs. Satz Nr. ist schon dann ausgeschlossen Partei Sachvortrag Gründen unterlassen hat Nachlässigkeit Sinne § Abs. Satz Nr. darstellt Ur- teil 21 . Dezember . f. ; Beschluss 3 . März . . § Abs. Satz Nr. ist neues Vorbringen zuzulassen Gesichtspunkt betrifft Gericht ersten Rechtszuges erkennbar übersehen unerheblich gehalten worden ist . So liegen Dinge hier . Landgericht hat Klage unabhängig Frage Rücktritt berechtigender Sachmangel aufgetreten ist Rücktritt wirksam ausgeübt worden ist unschlüssig Hilfsantrag unzulässig gehalten . Weiter setzt Anwendung § Abs. Satz Nr. Rechtsansicht erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich Verlagerung Parteivorbringens Berufungsverfahren geworden ist . . ; vgl. Urteile 29 . Juni . 27 ; 21 . Dezember aaO . 19 ; Beschluss 3 . März aaO . 10 ; jeweils . Voraussetzung ist anders Berufungsgericht meint vorliegend schon erfüllt Landgericht Beklagten Vorgehensweise ersichtlich angestrebte Möglichkeit genommen hat " Flucht Säumnis " fehlendes Vorbringen Einspruchsschrift § noch Abschluss ersten Instanz nachzuholen . Landgericht hat Kläger beantragte Versäumnisurteil Beklagten § Abs. erlassen Sicht Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft Klage unechtes Versäumnisurteil Hauptanträgen unschlüssig Hilfsantrag unzulässig abgewiesen . Wäre Landgericht anders verfahren hätte Beklagte Verhandlung anwesender Prozessbevollmächtigter Sache verhandelt hat rechtzeitigen Einspruch Versäumnisurteil § gewährleisten können Sachvortrag noch Verfahren erster Instanz hätte einführen können . Fall wäre Verlagerung Sachvortrags Beklagten zweiten Rechtszug gekommen so Vorgehensweise Landgerichts mitursächlich geworden ist Beklagte erstmals Berufungsverfahren Sache geäußert hat . Berufungsgericht hätte Vorliegen Sachmangels allein Grundlage Klägervortrags bejahen dürfen hätte berücksichtigen müssen Beklagte Kläger behauptete Auftreten Sachmangels Monaten Gefahrübergang wirksam bestritten hat . 3 . Weiter hat Berufungsgericht Unrecht Nacherfüllungsaufforderung Fristsetzung gemäß § Abs. Nr. entbehrlich gehalten . Recht Käufers Vertrag § Nr. Bestimmungen § § zurückzutreten setzt § Abs. grundsätzlich Käufer Verkäufer zuvor erfolglos angemessene Frist Nacherfüllung § bestimmt hat . Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat fehlt Anforderungen § Abs. § Abs. entsprechenden Nacherfüllungsverlangen Klägers . Kläger hat Beklagten Anwaltsschreiben 25 . September auffordern lassen " Grunde nach erklären Nachbesserung vornehmen werden . " Obliegenheit Käufers Geltendmachung § Nr. aufgeführten Rechte Nacherfüllungsverlangen Verkäufer richten beschränkt aber mündliche schriftliche Aufforderung Nacherfüllung umfasst auch Bereitschaft Käufers Verkäufer Kaufsache Überprüfung erhobenen Mängelrügen entsprechende Untersuchung Verfügung stellen . Verkäufer ist verpflichtet Nacherfüllungsverlangen Käufers einzulassen Gelegenheit Untersuchung Kaufsache gegeben hat Senatsurteil 10 . März ZR . . Erst Untersuchung kann beurteilen gerügten Mängel bestehen Gefahrübergang vorgelegen haben . ist nur Voraussetzungen überhaupt Nacherfüllung verpflichtet Senatsurteil 10 . März ZR aaO . . Anwaltsschreiben 25 . September erfolgte Aufforderung Klägers Beklagte möge Grunde Nachbesserung bereit erklären genügt Anforderungen . Kläger hat Beklagten erforderlich Gelegenheit Untersuchung Hinblick gerügten Mangel gegeben . Vielmehr hat schon Überprüfung Fahrzeugs verbindliche Zustimmung Nachbesserung verlangt . brauchte Beklagte einzulassen . Auffassung Berufungsgerichts war Fristsetzung auch gemäß § Abs. Nr. entbehrlich . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Vorliegen ernsthaften endgültigen Erfüllungsverweigerung Sinne Abs. Nr. § Abs. strenge Anforderungen stellen . Erfüllungsverweigerung Sinne liegt nur Schuldner unmissverständlich eindeutig Ausdruck bringt werde Vertragspflichten Umständen nachkommen . . ; vgl. Senatsurteile 19 . Dezember . ; 13 Juli . 24 ; 29 . Juni . 14 ; 21 . Dezember . . Dementsprechend kann bloßen Bestreiten noch Weiteres endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden . Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten Annahme rechtfertigen Schuldner Bestreiten Mängel bewusst endgültig Erfüllung Vertragspflichten ablehnt ausgeschlossen erscheint ordnungsgemäßen Nacherfüllungsaufforderung werde umstimmen lassen vgl. Senatsurteile 19 . Dezember aaO ; 13 Juli aaO ; 29 . Juni aaO ; 21 . Dezember aaO . Gemessen ist Antwortschreiben Beklagten 8 . Oktober Auffassung Berufungsgerichts ernsthafte endgültige Erfüllungsverweigerung entnehmen . Verkäufer Nacherfüllung endgültig ernsthaft verweigert hat unterliegt zwar tatrichterlichen Würdigung vgl. Urteil 18 . September . . ist jedoch revisionsrechtlich überprüfbar Tatrichter zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist Umstände Falles insbesondere gesamte Verhalten Verkäufers berücksichtigt hat Urteil 18 . September aaO . Rechtsfehler liegen hier . Berufungsgericht hat ernsthafte endgültige Nacherfüllungsverweigerung Beklagten allein erblickt Schreiben 8 . Oktober eingenommener Standpunkt Fahrzeug habe Zeitpunkt Übergabe Mängel aufgewiesen Reaktion Aufforderung Klägers erfolgt ist Bereitschaft Nachbesserung erklären . hat Abweichung höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen Anforderungen endgültige ernsthafte Erfüllungsverweigerung niedrig angesetzt . Umstand Beklagte Beantwortung Aufforderung Klägers Nachbesserungsbereitschaft erklären Vorliegen Mangels Zeitpunkt Übergabe bestritten hat lässt Äußerungen noch letztes Wort vgl. Senatsurteil 29 . Juni aaO . erscheinen . Beklagte hat Nacherfüllung ausdrücklich abgelehnt . Vielmehr hat lediglich Verweis eingeholten DEKRA-Zustandsbericht vertretenden Sachmangel Abrede gestellt . hat Berufungsgericht berücksichtigt hat Kläger auch hingewiesen W. GmbH einjährige Garantie abgeschlossen habe . Anders Berufungsgericht meint kann Schreiben Gesamtbetrachtung allein verstanden werden Beklagte Anwaltsschreiben 25 . September lediglich mitgeteilt worden war Fahrzeug sei Motorschaden liegengeblieben Nacherfüllung endgültig verweigerte . Vielmehr erweckt objektiver verständiger Betrachtung Eindruck Beklagte Kläger zunächst Geltendmachung Garantieansprüchen verweisen aber bereits abschließende Entscheidung Nacherfüllungsverlangen treffen wollte . ist insbesondere berücksichtigen Motorschaden klagten näher beschrieben worden Fahrzeug auch Überprüfung Verfügung gestellt worden war . Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Umstände kann Schreiben 8 . Oktober Gewicht endgültigen Erfüllungsverweigerung beigemessen werden . hat Berufungsgericht festgestellt sind Revisionserwiderung auch vorgetragen . Weitere tatsächliche Feststellungen zuverlässige Rückschlüsse zuließen Schreiben 8 . Oktober letzte Wort Beklagten war kommen Betracht . Gegenteil belegt Kläger vorgelegte Berufungsgericht aber Acht gelassene nachfolgende Schreiben Beklagten 12 November 8 . Oktober noch abgeschlossen war . Beklagte hat hierin mitgeteilt Gerichtsprozess interessiert sein hat Kläger Kulanz jegliches Schuldanerkenntnis Reparatur Fahrzeugs angeboten . hat Kläger abgelehnt . Senat kann abschließend beurteilen Beklagte Nacherfüllung Kaufvertrags Zeitpunkt Rücktrittserklärung 24 . Oktober ernsthaft endgültig abgelehnt hatte . Fristsetzung anderen Gründen § Abs. Nr. entbehrlich wäre macht Revisionserwiderung geltend ist auch ersichtlich . . 1 . Berufungsurteil kann Umfang Aufhebung Bestand haben ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . nat entscheidet Sache selbst Rechtsstreit Endentscheidung reif ist . Kläger wirksame Frist Nacherfüllung gesetzt hat auch entbehrlich war ist Rücktritt Kaufvertrag unabhängig Beklagten vertretender Sachmangel aufgetreten ist unwirksam . bestehen Berufungsgericht gemäß Abs. zuerkannten Ansprüche Zahlung € Verzugszinsen finanzierende Bank Zahlung Tageszinsen Höhe € selbst . Kläger Beklagten Unrecht Rückabwicklung Kaufvertrages Anspruch genommen hat besteht auch Anspruch Ersatz § Abs. § Berufungsgericht weiter zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten € . ist Berufung Klägers erstinstanzliche Urteil vollem Umfang zurückzuweisen . 2 . Berufungsgericht Entscheidungsgründen weiteren Anspruch Klägers Ersatz aufgewendeten Kosten € Schadensfeststellung befasst Beklagten insoweit gemäß § Abs. ersatzpflichtig angesehen hat geht hiergegen gerichtete Rüge Revision Leere . Berufungsgericht hat Beklagten Zahlung Betrags verurteilt bejahten Anspruch Kläger erklärte Aufrechnung vermeintliche Forderungen Beklagten rücktrittsbedingten Nutzungsersatz erloschen angesehen § . Berufungsurteil enthält insoweit Rechtsfehler Nachteil Beklagten . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 25.03.2013 KG Entscheidung 13.06.2014