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1129 lines
9.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
vorsätzlich
sittenwidrigen
Schädigung
Erteilung
fingierten
Rechnung
kollusiven
Absprache
Schädigers
Mitarbeiter
Geschädigten
beruht
.
Urteil
14
.
Juni
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Juni
Richter
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
erkannt
worden
ist
insgesamt
neu
gefaßt
:
Berufung
Beklagten
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittelzüge
.
Tatbestand
:
Klägerin
stand
Jahren
damals
noch
Bezeichnung
Beklagten
hungen
Rahmen
Beklagte
Klägerin
Messen
organisierte
.
Zeitraum
Mai
August
gewährte
Beklagte
Geschäftsführer
Teil
auch
andere
ebenfalls
Unternehmen
sogenannten
"
-Gruppe
"
einzelnen
Marketingabteilung
Klägerin
beschäftigten
Mitarbeitern
private
Zuwendungen
Geschenke
erheblichem
Umfang
Vergabe
Aufträgen
berücksichtigt
werden
Klägerin
wichtige
Auftragsgeberin
Beklagten
-Gruppe
"
war
.
Zuwendungen
Beklagten
umfaßten
Irlandreise
Personen
Küchenmaschinen
Stereoanlagen
Containerküche
Hostessenkurse
Mitarbeiterinnen
Klägerin
.
Kurz
14
.
April
führte
Geschäftsführer
Beklagten
Klägerin
damals
beschäftigen
Zeugen
S.
Telefonat
Ziel
Klägerin
Vergütung
Beklagten
Mitarbeiter
Klägerin
gemachten
Zuwendungen
erreichen
.
diktierte
Zeuge
S.
Geschäftsführer
Beklagten
schiedene
überwiegend
Lederwaren
beziehende
Einzelposten
Beklagten
fingierte
Rechnung
erstellen
lassen
;
waren
Zeuge
S.
auch
Geschäftsführer
ten
bewußt
Waren
Klägerin
bestellt
noch
geliefert
worden
waren
.
Geschäftsführer
Beklagten
legte
anschließend
Klägerin
Rechnung
14
.
April
DM
Zahlung
genannten
Einzelposten
umfaßte
;
Rechnung
wurde
Klägerin
4
.
Juni
bezahlt
.
Parteien
ist
unstreitig
frühere
Mitarbeiter
Klägerin
Einschaltung
Beklagten
Lederwaren
Firma
Werbegeschenke
bestellt
hatte
Klägerin
auch
ausgeliefert
wurden
.
Juni/Juli
staatsanwaltliche
Ermittlungen
beteiligten
Mitarbeiter
Klägerin
eingeleitet
worden
waren
19
Juli
Strafbefehl
Geschäftsführer
Beklagten
Vorteilsgewährung
Beihilfe
Untreue
ergangen
war
zahlte
Beklagte
14
.
Juni
Klägerin
Betrag
DM
Zinsen
insgesamt
DM
Begründung
hierbei
handele
Teilbetrag
Rechnung
14
.
April
Beklagten
zustehe
insoweit
Leistung
Klägerin
erbracht
habe
.
Klage
nimmt
Klägerin
Beklagte
Rückzahlung
restlichen
Rechnungsbetrages
DM
Zinsen
Anspruch
.
Beklagte
behauptet
Klägerin
habe
vertreten
Mitarbeiter
S.
2
.
März
Lederwaren
bestellt
dann
Einschaltung
Firma
GmbH
folgenden
:
Firma
Zwischenhändlerin
erworben
Klägerin
ausgeliefert
worden
seien
;
habe
Firma
Beklagten
Rechnung
8
.
Oktober
DM
erteilt
Beklagten
24
.
Februar
bezahlt
worden
sei
.
Rahmen
kurz
14
.
April
geführten
Telefongesprächs
habe
Zeugen
S.
Geschäftsführer
klagten
Einverständnis
bestanden
Forderung
Lederwaren
Firma
Leistungen
Mitarbeiter
Klägerin
Rechnung
14
.
April
"
hineingerechnet
"
werden
sollten
.
Hilfsweise
hat
Beklagte
Aufrechnung
Forderung
Lederwarenlieferung
Klageforderung
erklärt
.
Klägerin
hat
behauptet
habe
gelieferten
Lederwaren
Rechnung
Firma
19
.
Mai
DM
16
.
Juni
unmittelbar
bezahlt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Beklagte
lediglich
Zahlung
Betrages
DM
Zinsen
verurteilt
übrigen
Klage
abgewiesen
.
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Begründung
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
Beklagte
geleisteten
Zahlung
DM
könne
Klägerin
Beklagten
bereits
zurückbezahlten
DM
lediglich
Betrag
DM
ungerechtfertigte
Bereicherung
zurückverlangen
.
Zwar
sei
4
.
Juni
geleistete
Zahlung
Klägerin
Beklagte
unstreitig
fingierte
Rechnung
Beklagten
14
.
April
DM
erfolgt
;
Parteien
sei
unstreitig
Rechnung
entsprechende
Kaufpreisverbindlichkeit
Klägerin
bestanden
habe
.
Beklagte
berufe
jedoch
Rechtsgrund
Klägerin
geleistete
Zahlung
Betrag
DM
übersteige
Kaufpreisschuld
Klägerin
Beklagten
2
.
März
erfolgten
Bestellung
Lieferung
Rechnung
Firma
8
.
Oktober
bezeichneten
Lederwaren
.
Rechtsgrund
habe
beweispflichtige
Klägerin
ausgeräumt
.
Betrages
DM
Frachtkosten
etc.
habe
Beklagte
allerdings
Zahlung
rechtfertigenden
Rechtsgrund
geltend
gemacht
so
insoweit
Bereicherungsanspruch
Klägerin
bestehe
.
Schadensersatzanspruch
§
stehe
Klägerin
ebenfalls
.
Zwar
sei
Stellung
Rechnung
fingierten
Positionen
sittenwidrig
.
Klägerin
habe
jedoch
Nachweis
geführt
Bezahlung
Betrags
Lederwaren
Rechnung
Firma
8
.
Oktober
entfalle
Schaden
entstanden
sei
ausgehend
Kaufpreisverbindlichkeit
Klägerin
Beklagten
Höhe
Betrages
Verbindlichkeit
Zahlung
getilgt
Vermögensstand
Klägerin
also
gemindert
worden
sei
.
Jedenfalls
lasse
feststellen
Geschäftsführer
Beklagten
Schädigungsvorsatz
gehandelt
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
jedenfalls
insoweit
stand
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
gemäß
§
Verbindung
§
verneint
hat
.
1
.
Zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
Übereinstimmung
Landgericht
Erteilung
Rechnung
Beklagten
14
.
April
lediglich
fingierte
Position
enthielt
Mitarbeiter
Klägerin
gemachten
unerlaubten
Zuwendungen
zumindest
teilweise
abgedeckt
werden
sollten
sittenwidrig
war
vgl.
Urteil
10
.
Dezember
m.w
.
.
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
fehlt
Nachweis
Schadens
Klägerin
ausgehend
behaupteten
Kaufpreisschuld
Klägerin
Bestellung
2
.
März
gleicher
Höhe
Verbindlichkeit
4
.
Juni
erfolgte
Zahlung
getilgt
worden
sei
.
Kommen
Schulden
Betracht
so
bestimmt
§
Schuldner
getilgt
werden
soll
.
Hat
Willen
erklärt
kann
Erfüllung
bestehenden
Verbindlichkeit
Geleistete
zurückgefordert
werden
auch
andere
Schuld
gleicher
Höhe
bestand
Leistende
tilgen
wollte
;
Gläubiger
kann
Rückforderungsanspruch
Leistenden
;
Urteil
18
.
April
m.w
.
.
lediglich
zustehenden
Forderung
aufrechnen
aber
andere
Anrechnung
verlangen
Heimann/Trosien
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
11
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
;
vgl.
auch
.
Behauptung
Beklagten
Geschäftsführer
seinerzeit
Klägerin
beschäftigten
Zeugen
S.
ständnis
bestanden
haben
soll
Vergütung
Zuwendungen
Mitarbeiter
Klägerin
Forderung
Lieferung
Lederwaren
Firma
Rechnung
14
.
April
"
hineingerechnet
"
werden
sollte
so
Zahlung
Klägerin
auch
Tilgung
insoweit
bestehenden
Kaufpreisforderung
Beklagten
gedient
habe
braucht
Klägerin
Abrede
zurechnen
lassen
.
entspricht
anerkannter
Rechtsprechung
Vereinbarungen
Angestellte
Bevollmächtigte
sonstige
Vertreter
Partei
Einverständnis
Vertragsgegner
Rücken
Nachteil
vertretenen
Geschäftsherrn
treffen
guten
Sitten
verstoßen
nichtig
sind
vgl.
Urteil
17
.
Mai
;
MünchKomm-Schramm
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
Lag
aber
wirksame
Bestimmung
Klägerin
4
.
Juni
erfolgten
Überweisung
Rechnung
14
.
April
ergebenden
Rechnungsbetrages
DM
teilweise
Kaufpreisforderung
Beklagten
Lieferung
Lederwaren
begleichen
wollen
konnte
insoweit
auch
Tilgungswirkung
eintreten
so
Vermögen
Klägerin
Zahlung
Beklagte
gemindert
worden
ist
.
3
.
Auch
Annahme
Berufungsgerichts
Schädigungsvorsatz
Geschäftsführers
Beklagten
sei
auch
nur
Form
bedingten
Vorsatzes
lasse
feststellen
hält
Rügen
Revision
stand
.
Vorliegen
Schädigungsvorsatzes
Sinne
§
ist
Bewußtsein
erforderlich
Handeln
schädigenden
Erfolg
haben
wird
.
Vorsatz
braucht
zwar
genauen
Kausalverlauf
Umfang
Schadens
erstrecken
muß
jedoch
gesamten
Schadensfolgen
Richtung
Art
Schadens
umfassen
.
Bejahung
Schädigungsvorsatzes
reicht
Ersatzpflichtige
Ersatzberechtigten
entstandenen
Schaden
zumindest
Form
bedingten
Vorsatzes
zugefügt
hat
Urteil
23
.
Juni
;
Urteil
20
November
;
Feststellung
Schädigungsabsicht
ist
erforderlich
;
siehe
auch
Steffen
Rdn
.
m.w
.
.
.
hier
gegebenen
Umständen
besteht
Zweifel
Geschäftsführer
Beklagten
Erstellung
Rechnung
14
.
April
sämtlich
fingierte
Einzelposten
enthielt
jedenfalls
bedingt
-9-
digung
Klägerin
Kauf
genommen
hat
selbst
Behauptung
Beklagten
zugleich
Abrechnung
2
.
März
Klägerin
bestellter
Lederwaren
erfolgen
sollte
.
Erstellung
Rechnung
Bezahlung
anschließend
Zeuge
S.
veranlaßte
wurde
mal
Landgericht
zutreffend
angenommen
hat
Klägerin
Möglichkeit
genommen
Erfüllung
Rechnung
tatsächlich
zugrundeliegenden
Forderung
Beklagten
nachzuweisen
zumindest
aber
Nachweis
Klägerin
erheblich
erschwert
.
sollte
Überprüfung
Berechtigung
fingierten
Rechnung
14
.
April
Hause
Klägerin
verhindert
werden
andernfalls
Rückforderung
Klägerin
hätte
gerechnet
werden
müssen
;
übrigen
konnte
korrekter
Rechnungsstellung
Doppelzahlungen
Klägerin
dann
kommen
Beklagte
weitere
Rechnung
Behauptung
tatsächlich
bestellte
Waren
erteilte
.
Umstände
rechtfertigen
allgemeinen
Lebenserfahrung
Schluß
Geschäftsführer
Beklagten
jedenfalls
Möglichkeit
Schädigung
Klägerin
Augen
verschlossen
hat
vielmehr
rechnete
billigend
Kauf
genommen
hat
.
4
.
Klägerin
somit
Schadensersatzanspruch
unerlaubter
Handlung
zusteht
scheidet
auch
Beklagten
hilfsweise
erklärte
Aufrechnung
Lederwarenlieferung
Firma
hergeleiteten
Kaufpreisforderung
§
.
5
.
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
war
her
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
vollem
Umfang
zurückzuweisen
.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.