NAMEN Verkündet : 14 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung Erteilung fingierten Rechnung kollusiven Absprache Schädigers Mitarbeiter Geschädigten beruht . Urteil 14 . Juni OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Juni Richter Dr. Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin erkannt worden ist insgesamt neu gefaßt : Berufung Beklagten Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 18 . September wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelzüge . Tatbestand : Klägerin stand Jahren damals noch Bezeichnung Beklagten hungen Rahmen Beklagte Klägerin Messen organisierte . Zeitraum Mai August gewährte Beklagte Geschäftsführer Teil auch andere ebenfalls Unternehmen sogenannten " -Gruppe " einzelnen Marketingabteilung Klägerin beschäftigten Mitarbeitern private Zuwendungen Geschenke erheblichem Umfang Vergabe Aufträgen berücksichtigt werden Klägerin wichtige Auftragsgeberin Beklagten -Gruppe " war . Zuwendungen Beklagten umfaßten Irlandreise Personen Küchenmaschinen Stereoanlagen Containerküche Hostessenkurse Mitarbeiterinnen Klägerin . Kurz 14 . April führte Geschäftsführer Beklagten Klägerin damals beschäftigen Zeugen S. Telefonat Ziel Klägerin Vergütung Beklagten Mitarbeiter Klägerin gemachten Zuwendungen erreichen . diktierte Zeuge S. Geschäftsführer Beklagten schiedene überwiegend Lederwaren beziehende Einzelposten Beklagten fingierte Rechnung erstellen lassen ; waren Zeuge S. auch Geschäftsführer ten bewußt Waren Klägerin bestellt noch geliefert worden waren . Geschäftsführer Beklagten legte anschließend Klägerin Rechnung 14 . April DM Zahlung genannten Einzelposten umfaßte ; Rechnung wurde Klägerin 4 . Juni bezahlt . Parteien ist unstreitig frühere Mitarbeiter Klägerin Einschaltung Beklagten Lederwaren Firma Werbegeschenke bestellt hatte Klägerin auch ausgeliefert wurden . Juni/Juli staatsanwaltliche Ermittlungen beteiligten Mitarbeiter Klägerin eingeleitet worden waren 19 Juli Strafbefehl Geschäftsführer Beklagten Vorteilsgewährung Beihilfe Untreue ergangen war zahlte Beklagte 14 . Juni Klägerin Betrag DM Zinsen insgesamt DM Begründung hierbei handele Teilbetrag Rechnung 14 . April Beklagten zustehe insoweit Leistung Klägerin erbracht habe . Klage nimmt Klägerin Beklagte Rückzahlung restlichen Rechnungsbetrages DM Zinsen Anspruch . Beklagte behauptet Klägerin habe vertreten Mitarbeiter S. 2 . März Lederwaren bestellt dann Einschaltung Firma GmbH folgenden : Firma Zwischenhändlerin erworben Klägerin ausgeliefert worden seien ; habe Firma Beklagten Rechnung 8 . Oktober DM erteilt Beklagten 24 . Februar bezahlt worden sei . Rahmen kurz 14 . April geführten Telefongesprächs habe Zeugen S. Geschäftsführer klagten Einverständnis bestanden Forderung Lederwaren Firma Leistungen Mitarbeiter Klägerin Rechnung 14 . April " hineingerechnet " werden sollten . Hilfsweise hat Beklagte Aufrechnung Forderung Lederwarenlieferung Klageforderung erklärt . Klägerin hat behauptet habe gelieferten Lederwaren Rechnung Firma 19 . Mai DM 16 . Juni unmittelbar bezahlt . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Beklagte lediglich Zahlung Betrages DM Zinsen verurteilt übrigen Klage abgewiesen . Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Begründung hat Berufungsgericht ausgeführt : Beklagte geleisteten Zahlung DM könne Klägerin Beklagten bereits zurückbezahlten DM lediglich Betrag DM ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen . Zwar sei 4 . Juni geleistete Zahlung Klägerin Beklagte unstreitig fingierte Rechnung Beklagten 14 . April DM erfolgt ; Parteien sei unstreitig Rechnung entsprechende Kaufpreisverbindlichkeit Klägerin bestanden habe . Beklagte berufe jedoch Rechtsgrund Klägerin geleistete Zahlung Betrag DM übersteige Kaufpreisschuld Klägerin Beklagten 2 . März erfolgten Bestellung Lieferung Rechnung Firma 8 . Oktober bezeichneten Lederwaren . Rechtsgrund habe beweispflichtige Klägerin ausgeräumt . Betrages DM Frachtkosten etc. habe Beklagte allerdings Zahlung rechtfertigenden Rechtsgrund geltend gemacht so insoweit Bereicherungsanspruch Klägerin bestehe . Schadensersatzanspruch § stehe Klägerin ebenfalls . Zwar sei Stellung Rechnung fingierten Positionen sittenwidrig . Klägerin habe jedoch Nachweis geführt Bezahlung Betrags Lederwaren Rechnung Firma 8 . Oktober entfalle Schaden entstanden sei ausgehend Kaufpreisverbindlichkeit Klägerin Beklagten Höhe Betrages Verbindlichkeit Zahlung getilgt Vermögensstand Klägerin also gemindert worden sei . Jedenfalls lasse feststellen Geschäftsführer Beklagten Schädigungsvorsatz gehandelt habe . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung jedenfalls insoweit stand Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Klägerin gemäß § Verbindung § verneint hat . 1 . Zutreffend nimmt Berufungsgericht Übereinstimmung Landgericht Erteilung Rechnung Beklagten 14 . April lediglich fingierte Position enthielt Mitarbeiter Klägerin gemachten unerlaubten Zuwendungen zumindest teilweise abgedeckt werden sollten sittenwidrig war vgl. Urteil 10 . Dezember m.w . . . 2 . Ansicht Berufungsgerichts fehlt Nachweis Schadens Klägerin ausgehend behaupteten Kaufpreisschuld Klägerin Bestellung 2 . März gleicher Höhe Verbindlichkeit 4 . Juni erfolgte Zahlung getilgt worden sei . Kommen Schulden Betracht so bestimmt § Schuldner getilgt werden soll . Hat Willen erklärt kann Erfüllung bestehenden Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden auch andere Schuld gleicher Höhe bestand Leistende tilgen wollte ; Gläubiger kann Rückforderungsanspruch Leistenden ; Urteil 18 . April m.w . . lediglich zustehenden Forderung aufrechnen aber andere Anrechnung verlangen Heimann/Trosien 12 . Aufl . § Rdn . ; 11 . Aufl . Rdn . m.w . . ; vgl. auch . Behauptung Beklagten Geschäftsführer seinerzeit Klägerin beschäftigten Zeugen S. ständnis bestanden haben soll Vergütung Zuwendungen Mitarbeiter Klägerin Forderung Lieferung Lederwaren Firma Rechnung 14 . April " hineingerechnet " werden sollte so Zahlung Klägerin auch Tilgung insoweit bestehenden Kaufpreisforderung Beklagten gedient habe braucht Klägerin Abrede zurechnen lassen . entspricht anerkannter Rechtsprechung Vereinbarungen Angestellte Bevollmächtigte sonstige Vertreter Partei Einverständnis Vertragsgegner Rücken Nachteil vertretenen Geschäftsherrn treffen guten Sitten verstoßen nichtig sind vgl. Urteil 17 . Mai ; MünchKomm-Schramm 3 . Aufl . § Rdn . m.w . . . Lag aber wirksame Bestimmung Klägerin 4 . Juni erfolgten Überweisung Rechnung 14 . April ergebenden Rechnungsbetrages DM teilweise Kaufpreisforderung Beklagten Lieferung Lederwaren begleichen wollen konnte insoweit auch Tilgungswirkung eintreten so Vermögen Klägerin Zahlung Beklagte gemindert worden ist . 3 . Auch Annahme Berufungsgerichts Schädigungsvorsatz Geschäftsführers Beklagten sei auch nur Form bedingten Vorsatzes lasse feststellen hält Rügen Revision stand . Vorliegen Schädigungsvorsatzes Sinne § ist Bewußtsein erforderlich Handeln schädigenden Erfolg haben wird . Vorsatz braucht zwar genauen Kausalverlauf Umfang Schadens erstrecken muß jedoch gesamten Schadensfolgen Richtung Art Schadens umfassen . Bejahung Schädigungsvorsatzes reicht Ersatzpflichtige Ersatzberechtigten entstandenen Schaden zumindest Form bedingten Vorsatzes zugefügt hat Urteil 23 . Juni ; Urteil 20 November ; Feststellung Schädigungsabsicht ist erforderlich ; siehe auch Steffen Rdn . m.w . . . hier gegebenen Umständen besteht Zweifel Geschäftsführer Beklagten Erstellung Rechnung 14 . April sämtlich fingierte Einzelposten enthielt jedenfalls bedingt -9- digung Klägerin Kauf genommen hat selbst Behauptung Beklagten zugleich Abrechnung 2 . März Klägerin bestellter Lederwaren erfolgen sollte . Erstellung Rechnung Bezahlung anschließend Zeuge S. veranlaßte wurde mal Landgericht zutreffend angenommen hat Klägerin Möglichkeit genommen Erfüllung Rechnung tatsächlich zugrundeliegenden Forderung Beklagten nachzuweisen zumindest aber Nachweis Klägerin erheblich erschwert . sollte Überprüfung Berechtigung fingierten Rechnung 14 . April Hause Klägerin verhindert werden andernfalls Rückforderung Klägerin hätte gerechnet werden müssen ; übrigen konnte korrekter Rechnungsstellung Doppelzahlungen Klägerin dann kommen Beklagte weitere Rechnung Behauptung tatsächlich bestellte Waren erteilte . Umstände rechtfertigen allgemeinen Lebenserfahrung Schluß Geschäftsführer Beklagten jedenfalls Möglichkeit Schädigung Klägerin Augen verschlossen hat vielmehr rechnete billigend Kauf genommen hat . 4 . Klägerin somit Schadensersatzanspruch unerlaubter Handlung zusteht scheidet auch Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung Lederwarenlieferung Firma hergeleiteten Kaufpreisforderung § . 5 . Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil war her Aufhebung angefochtenen Urteils vollem Umfang zurückzuweisen . Dr. Dr. Ball Dr.