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734 lines
6.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
April
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Verkehrsanschauung
bestimmenden
Begriff
"
"
fallen
nur
berufliche
Tätigkeiten
Mieters
außen
Erscheinung
tretenden
Weise
ausgeübt
werden
.
Geschäftliche
Aktivitäten
Mieters
Mieter
ausschließlich
Wohnzwecken
vermieteten
Räumen
ausübt
außen
Erscheinung
treten
muss
Vermieter
vorherige
Vereinbarung
dulden
.
Verpflichtung
Vermieters
vertragswidrige
Nutzung
Mieträume
gestatten
kommt
nur
dann
Betracht
beabsichtigten
Tätigkeit
Mieter
darzulegen
beweisen
hat
weitergehenden
Einwirkungen
Mietsache
Mitmieter
ausgehen
üblichen
Wohnnutzung
Bestätigung
Urteil
14
Juli
.
Urteil
10
.
April
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Eigentümer
Mietshauses
S.
.
Mutter
Beklagten
mietete
Haus
Jahr
Wohnung
Tod
14
.
Januar
lebte
.
Jahr
mehr
allein
versorgen
konnte
zog
Beklagte
Wohnung
Mutter
pflegen
lebt
dort
.
Beruf
Musiklehrer
Gitarre
Musikschule
getätigkeit
mehr
vollem
Umfang
Musikschule
ausüben
konnte
gab
bereits
geringerem
Umfang
Jahr
Wohnung
Gitarrenunterricht
.
Erlaubnis
Klägers
Ausübung
Tätigkeit
Umfang
Auswirkungen
Hausfrieden
Parteien
streitig
sind
holte
Beklagte
.
Schreiben
4
.
Februar
zeigte
Beklagte
Kläger
Tod
Mutter
erklärte
Eintritt
Mietverhältnis
.
Anwaltsschreiben
2
.
März
kündigte
Kläger
Mietverhältnis
außerordentlich
§
Abs.
gab
Begründung
Beklagte
Jahre
Erlaubnis
Wohnung
Musikunterricht
gegeben
Wohnung
vertraglich
vereinbarten
Nutzungsweck
gewerblich
genutzt
habe
.
Unterricht
verursachten
Lärms
sei
Hausfrieden
unzumutbar
beeinträchtigenden
Streitigkeiten
Mitmietern
gekommen
.
Klage
nimmt
Kläger
Beklagten
Räumung
Wohnung
Anspruch
.
Schriftsatz
25
.
August
kündigte
Kläger
Mietverhältnis
zusätzlich
§
fristlos
gab
Begründung
Lärmbelästigung
dauere
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Räumungsanspruch
Klägers
sei
§
begründet
Mietverhältnis
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Tod
Mutter
eingetreten
sei
sei
§
Abs.
gestützten
wirksamen
Kündigung
Klägers
2
.
März
beendet
worden
.
§
Abs.
fordernde
Person
eingetretenen
Mieters
liegende
wichtige
Grund
Kündigung
sei
hier
sehen
Beklagte
Erlaubnis
Klägers
Jahre
Wohnung
Gitarrenunterricht
gegeben
habe
.
Kläger
habe
konkrete
Anhaltspunkte
vorgetragen
Vergangenheit
auch
Zeiten
Beklagte
noch
Mieter
Wohnung
gewesen
sei
Auseinandersetzungen
anderen
Haus
lebenden
Mietern
gekommen
sei
.
Derartige
Auseinandersetzungen
seien
auch
Zukunft
befürchten
führten
Person
Beklagten
liegenden
unzumutbaren
Beeinträchtigung
Hausfriedens
.
freiberufliche
Erteilung
Gitarrenunterricht
stelle
übliche
Wohnnutzung
bedürfe
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Tätigkeit
Haus
kommenden
Schüler
Außenwirkung
entfalte
Erlaubnis
Vermieters
vorliegend
fehle
.
Kläger
Beklagten
mehrfach
vergeblich
aufgefordert
habe
Gitarrenunterricht
unterlassen
rechtfertigten
allein
befürchtende
weitere
Ausübung
freiberuflichen
Tätigkeit
Willen
Vermieters
unwahrscheinlich
ergebenden
Probleme
Mitmietern
außerordentliche
Kündigung
.
Vorhaltungen
Klägers
Auseinandersetzungen
Mitmietern
überhaupt
zuträfen
komme
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Beklagte
Erlaubnis
Klägers
Wohnung
Gitarrenunterricht
erteilt
hat
wichtigen
Grund
außerordentlichen
Kündigung
gemäß
§
Abs.
gesehen
.
Räumungsanspruch
ist
§
Abs.
begründet
.
1
.
§
Abs.
kann
Vermieter
Mietverhältnis
Monats
endgültigen
Eintritt
Mietverhältnis
erlangt
hat
außerordentlich
gesetzlichen
Frist
kündigen
Person
Eingetretenen
wichtiger
Grund
vorliegt
.
bedarf
grundsätzlichen
Entscheidung
gegebenenfalls
Weise
§
Abs.
genannte
wichtige
Grund
außerordentlichen
Kündigung
§
Abs.
genannten
wichtigen
Grund
fristlosen
Kündigung
unterscheidet
.
Jedenfalls
muss
Grund
so
beschaffen
sein
Vermieter
Fortsetzung
Umständen
unzumutbar
macht
Person
Mieters
liegen
vgl.
Senatsbeschluss
20
.
April
.
.
So
verhält
Streitfall
.
2
.
Berufungsgericht
zutreffend
zitierten
Rechtsprechung
Senats
fallen
Verkehrsanschauung
bestimmenden
Begriff
"
"
lediglich
berufliche
Tätigkeiten
Mieter
etwa
häuslichen
Arbeitszimmer
außen
Erscheinung
tretenden
Weise
ausübt
.
Senat
hat
beispielhaft
Unterrichtsvorbereitung
Lehrers
Telearbeit
Angestellten
schriftstellerische
Tätigkeit
Autors
Empfang
Bewirtung
Geschäftsfreunden
angeführt
Senatsurteil
14
Juli
.
.
Aufnahme
derartiger
Tätigkeiten
vertraglich
vereinbarten
Nutzungszweck
Einklang
stehen
bedarf
Erlaubnis
Vermieters
.
Hingegen
muss
Vermieter
ausschließlich
Wohnzwecken
vermieteten
Räumen
geschäftliche
gewerbliche
frei-]berufliche
Aktivitäten
Mieters
außen
Erscheinung
treten
grundsätzlich
entsprechende
vorherige
Vereinbarung
dulden
Senatsurteil
14
Juli
aaO
.
.
Beklagte
ausschließlich
Wohnzwecken
vermieteten
Räumen
Angaben
Werktagen
Woche
Schülern
Gitarrenunterricht
erteilt
liegt
vertragswidrige
geschäftliche
Aktivität
Publikumsverkehr
Zulässigkeit
Vereinbarung
Parteien
fehlt
.
Zwar
hat
Senat
entschieden
Vermieter
Einzelfall
Treu
Glauben
verpflichtet
sein
kann
Erlaubnis
teilweisen
gewerblichen
frei-)beruflichen
Nutzung
erteilen
.
Verpflichtung
Vermieters
Bestimmungen
Mietvertrags
vertragswidrige
Nutzung
gestatten
wird
jedoch
nur
dann
Betracht
kommen
beabsichtigten
Tätigkeit
Mieter
darzulegen
beweisen
hat
Senatsurteil
14
Juli
aaO
.
weitergehenden
Einwirkungen
Mietsache
Mitmieter
ausgehen
üblichen
Wohnnutzung
.
Beispielhaft
hat
Senat
Tätigkeit
Mitarbeiter
Gewicht
fallenden
Kundenverkehr
genannt
Senatsurteil
14
Juli
aaO
.
.
derartige
Tätigkeit
handelt
Beklagten
ausgeübten
Tätigkeit
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
offensichtlich
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung