NAMEN Verkündet : 10 . April Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Verkehrsanschauung bestimmenden Begriff " " fallen nur berufliche Tätigkeiten Mieters außen Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden . Geschäftliche Aktivitäten Mieters Mieter ausschließlich Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt außen Erscheinung treten muss Vermieter vorherige Vereinbarung dulden . Verpflichtung Vermieters vertragswidrige Nutzung Mieträume gestatten kommt nur dann Betracht beabsichtigten Tätigkeit Mieter darzulegen beweisen hat weitergehenden Einwirkungen Mietsache Mitmieter ausgehen üblichen Wohnnutzung Bestätigung Urteil 14 Juli . Urteil 10 . April AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Zivilkammer Landgerichts 5 . Juni wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger ist Eigentümer Mietshauses S. . Mutter Beklagten mietete Haus Jahr Wohnung Tod 14 . Januar lebte . Jahr mehr allein versorgen konnte zog Beklagte Wohnung Mutter pflegen lebt dort . Beruf Musiklehrer Gitarre Musikschule getätigkeit mehr vollem Umfang Musikschule ausüben konnte gab bereits geringerem Umfang Jahr Wohnung Gitarrenunterricht . Erlaubnis Klägers Ausübung Tätigkeit Umfang Auswirkungen Hausfrieden Parteien streitig sind holte Beklagte . Schreiben 4 . Februar zeigte Beklagte Kläger Tod Mutter erklärte Eintritt Mietverhältnis . Anwaltsschreiben 2 . März kündigte Kläger Mietverhältnis außerordentlich § Abs. gab Begründung Beklagte Jahre Erlaubnis Wohnung Musikunterricht gegeben Wohnung vertraglich vereinbarten Nutzungsweck gewerblich genutzt habe . Unterricht verursachten Lärms sei Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten Mitmietern gekommen . Klage nimmt Kläger Beklagten Räumung Wohnung Anspruch . Schriftsatz 25 . August kündigte Kläger Mietverhältnis zusätzlich § fristlos gab Begründung Lärmbelästigung dauere . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Landgericht zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Räumungsanspruch Klägers sei § begründet Mietverhältnis Beklagte gemäß § Abs. Tod Mutter eingetreten sei sei § Abs. gestützten wirksamen Kündigung Klägers 2 . März beendet worden . § Abs. fordernde Person eingetretenen Mieters liegende wichtige Grund Kündigung sei hier sehen Beklagte Erlaubnis Klägers Jahre Wohnung Gitarrenunterricht gegeben habe . Kläger habe konkrete Anhaltspunkte vorgetragen Vergangenheit auch Zeiten Beklagte noch Mieter Wohnung gewesen sei Auseinandersetzungen anderen Haus lebenden Mietern gekommen sei . Derartige Auseinandersetzungen seien auch Zukunft befürchten führten Person Beklagten liegenden unzumutbaren Beeinträchtigung Hausfriedens . freiberufliche Erteilung Gitarrenunterricht stelle übliche Wohnnutzung bedürfe Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Tätigkeit Haus kommenden Schüler Außenwirkung entfalte Erlaubnis Vermieters vorliegend fehle . Kläger Beklagten mehrfach vergeblich aufgefordert habe Gitarrenunterricht unterlassen rechtfertigten allein befürchtende weitere Ausübung freiberuflichen Tätigkeit Willen Vermieters unwahrscheinlich ergebenden Probleme Mitmietern außerordentliche Kündigung . Vorhaltungen Klägers Auseinandersetzungen Mitmietern überhaupt zuträfen komme . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . Recht hat Berufungsgericht Beklagte Erlaubnis Klägers Wohnung Gitarrenunterricht erteilt hat wichtigen Grund außerordentlichen Kündigung gemäß § Abs. gesehen . Räumungsanspruch ist § Abs. begründet . 1 . § Abs. kann Vermieter Mietverhältnis Monats endgültigen Eintritt Mietverhältnis erlangt hat außerordentlich gesetzlichen Frist kündigen Person Eingetretenen wichtiger Grund vorliegt . bedarf grundsätzlichen Entscheidung gegebenenfalls Weise § Abs. genannte wichtige Grund außerordentlichen Kündigung § Abs. genannten wichtigen Grund fristlosen Kündigung unterscheidet . Jedenfalls muss Grund so beschaffen sein Vermieter Fortsetzung Umständen unzumutbar macht Person Mieters liegen vgl. Senatsbeschluss 20 . April . . So verhält Streitfall . 2 . Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung Senats fallen Verkehrsanschauung bestimmenden Begriff " " lediglich berufliche Tätigkeiten Mieter etwa häuslichen Arbeitszimmer außen Erscheinung tretenden Weise ausübt . Senat hat beispielhaft Unterrichtsvorbereitung Lehrers Telearbeit Angestellten schriftstellerische Tätigkeit Autors Empfang Bewirtung Geschäftsfreunden angeführt Senatsurteil 14 Juli . . Aufnahme derartiger Tätigkeiten vertraglich vereinbarten Nutzungszweck Einklang stehen bedarf Erlaubnis Vermieters . Hingegen muss Vermieter ausschließlich Wohnzwecken vermieteten Räumen geschäftliche gewerbliche frei-]berufliche Aktivitäten Mieters außen Erscheinung treten grundsätzlich entsprechende vorherige Vereinbarung dulden Senatsurteil 14 Juli aaO . . Beklagte ausschließlich Wohnzwecken vermieteten Räumen Angaben Werktagen Woche Schülern Gitarrenunterricht erteilt liegt vertragswidrige geschäftliche Aktivität Publikumsverkehr Zulässigkeit Vereinbarung Parteien fehlt . Zwar hat Senat entschieden Vermieter Einzelfall Treu Glauben verpflichtet sein kann Erlaubnis teilweisen gewerblichen frei-)beruflichen Nutzung erteilen . Verpflichtung Vermieters Bestimmungen Mietvertrags vertragswidrige Nutzung gestatten wird jedoch nur dann Betracht kommen beabsichtigten Tätigkeit Mieter darzulegen beweisen hat Senatsurteil 14 Juli aaO . weitergehenden Einwirkungen Mietsache Mitmieter ausgehen üblichen Wohnnutzung . Beispielhaft hat Senat Tätigkeit Mitarbeiter Gewicht fallenden Kundenverkehr genannt Senatsurteil 14 Juli aaO . . derartige Tätigkeit handelt Beklagten ausgeübten Tätigkeit Berufungsgericht getroffenen Feststellungen offensichtlich . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung