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1334 lines
11 KiB

BESCHLUSS
ZR
Verkündet
:
29
.
Juni
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Art
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
folgende
Frage
Auslegung
Art
.
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Ist
Art
.
Abs.
Verbindung
Anhang
.
und/oder
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
26
.
Juni
gemeinsame
Vorschriften
Elektrizitätsbinnenmarkt
Aufhebung
Richtlinie
auszulegen
nationale
gesetzliche
Regelung
Preisänderungen
Stromlieferungsverträgen
Haushalts-Kunden
Rahmen
allgemeinen
Versorgungspflicht
beliefert
werden
Tarifkunden
Anforderungen
erforderliche
Maß
Transparenz
genügt
Anlass
Voraussetzungen
Umfang
Preisänderung
zwar
wiedergegeben
sind
jedoch
sichergestellt
ist
Stromversorgungsunternehmen
Kunden
Preiserhöhung
angemessener
Frist
Voraus
mitteilt
Kunden
Recht
zusteht
Kündigung
Vertrag
lösen
mitgeteilten
geänderten
Bedingungen
akzeptieren
wollen
?
Beschluss
29
.
Juni
ZR
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
folgende
Frage
Auslegung
Gemeinschaftsrechts
Art
.
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Ist
Art
.
Abs.
Verbindung
Anhang
.
und/oder
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
26
.
Juni
gemeinsame
Vorschriften
Elektrizitätsbinnenmarkt
Aufhebung
Richtlinie
auszulegen
nationale
gesetzliche
Regelung
Preisänderungen
Stromlieferungsverträgen
Haushalts-Kunden
Rahmen
allgemeinen
Versorgungspflicht
beliefert
werden
Tarifkunden
Anforderungen
erforderliche
Maß
Transparenz
genügt
Anlass
Voraussetzungen
Umfang
Preisänderung
zwar
wiedergegeben
sind
jedoch
sichergestellt
ist
Stromversorgungsunternehmen
Kunden
Preiserhöhung
angemessener
Frist
Voraus
mitteilt
Kunden
Recht
zusteht
Kündigung
Vertrag
lösen
mitgeteilten
geänderten
Bedingungen
akzeptieren
wollen
?
Gründe
:
Kläger
bezieht
Beklagten
kommunalen
Versorgungsunternehmen
leitungsgebunden
Gas
Strom
.
letzten
Kläger
Beanstandung
vorbehaltslos
bezahlten
Abrechnung
Beklagten
Jahr
setzte
Beklagte
Arbeitspreis
Gaslieferungen
Stromlieferungen
.
Beklagte
nahm
streitgegenständlichen
Zeitraum
zahlreiche
Preiserhöhungen
jeweils
öffentlich
bekannt
machte
.
erhöhte
Beklagte
Strompreise
1
.
Januar
1
.
September
1
.
Januar
1
.
Januar
Gaspreise
1
.
Januar
1
.
Oktober
1
.
Januar
1
.
April
15
.
Januar
1
.
Mai
1
.
April
1
.
August
.
18
.
Januar
beanstandete
Kläger
Abrechnung
Beklagten
6
.
Januar
betreffend
Gaslieferungen
Jahr
erhob
Einwand
Unbilligkeit
.
Rechnungen
Beklagten
Abrechnungsjahre
ausgewiesenen
Nachforderungen
zahlte
Kläger
nur
Vorbehalt
.
wiederholten
Aufforderungen
Billigkeit
geforderten
Entgelte
nachzuweisen
Auffassung
Klägers
streitgegenständlichen
Zeitraum
rechtsgrundlos
gezahlten
Entgelte
Gaslieferungen
Gesamthöhe
zurückzuzahlen
kam
Beklagte
.
30
.
Dezember
eingereichten
2
.
Februar
zugestellten
Klage
nimmt
Kläger
Beklagte
Rückzahlung
Zinsen
Anspruch
.
Ferner
begehrt
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
ist
Abrechnungsjahr
Berechnung
Arbeitspreise
Stromlieferungen
jeweils
Jahr
geltenden
Preise
zugrunde
legen
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Feststellungsbegehren
weiter
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagten
verlangten
Strompreise
Jahre
Gastarife
komme
gerichtliche
Kontrolle
Billigkeit
Betracht
Anwendungsbereich
§
eröffnet
sei
.
sei
Kontrollmechanismus
Leistungsbestimmung
Dritten
Unterworfenen
Missbrauch
Dritten
Gesetz
Vertrag
eingeräumten
einseitigen
Gestaltungsmacht
schützen
solle
.
Schutzes
habe
Kläger
erhöhten
Strompreise
Jahre
Gastarifs
Jahr
bedurft
freigestanden
habe
Versorgungsverträge
Beklagten
beenden
anderen
Anbieter
kontrahieren
.
Kläger
habe
gesamten
streitgegenständlichen
Zeitraums
liberalisierten
Strommarkts
Möglichkeit
gehabt
Anbieter
wechseln
;
gleiches
gelte
Gasbereich
Jahr
.
wäre
sachgerecht
Zweck
§
entsprechend
Energiekunde
Versorger
Offenlegung
betriebswirtschaftlicher
Interna
zugspreise
Kostenentwicklung
anderen
Bereichen
Energieversorgung
zwingen
könnte
jederzeit
nennenswerten
Aufwand
Vertrag
lösen
anderen
Versorger
kontrahieren
könne
.
Auch
Bezug
Preiserhöhungen
Bereich
Gasversorgung
Jahre
Beklagte
Monopol
gehabt
habe
scheide
Billigkeitskontrolle
§
Kläger
habe
gerichtliche
Kontrolle
rechtzeitig
herbeigeführt
.
einseitigen
Leistungsbestimmung
Dritten
unterworfene
Partei
könne
Unbilligkeitseinwand
nur
durchdringen
angemessener
Zeit
gerichtliche
Überprüfung
herbeiführe
;
andernfalls
seien
verlangten
Preise
vereinbart
anzusehen
.
So
liege
hier
.
Vorliegend
habe
Kläger
erst
30
.
Dezember
Klage
eingereicht
2
.
Februar
rechtshängig
geworden
sei
.
habe
Kläger
1
.
Januar
ca.
Jahre
letzten
streitgegenständlichen
Zeitraums
erfolgten
Preiserhöhung
1
.
Mai
immerhin
noch
Jahre
verstreichen
lassen
.
sei
angemessener
Zeitraum
mehr
.
.
Entscheidung
Kläger
geltend
gemachten
Ansprüche
hängt
vorrangig
Frage
Beklagten
einseitig
erhöhten
Preise
Stromlieferungen
wirksames
gesetzliches
Preisänderungsrecht
§
Abs.
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Gasversorgung
Tarifkunden
21
.
Juni
.
S.
AVBGasV
Gaspreiserhöhungen
§
Abs.
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Grundversorgung
Haushaltskunden
Ersatzversorgung
Gas
Niederdrucknetz
26
.
Oktober
.
S.
Gasgrundversorgungsverordnung
Gaspreiserhöhungen
Jahren
§
Abs.
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Elektrizitätsversorgung
Tarifkunden
21
.
Juni
.
S.
AVBEltV
Strompreiserhöhungen
Jahren
§
Abs.
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Grundversorgung
Haushaltskunden
Ersatzversorgung
Elektrizität
Niederspannungsnetz
26
.
Oktober
Stromgrundversorgungsverordnung
.
S.
Strompreiserhöhung
Jahr
zustand
.
wiederum
hängt
genannten
Vorschriften
Voraussetzungen
Umfang
Versorgungsunternehmen
zustehenden
einseitigen
Leistungsbestimmungsrechts
näheren
tatbestandlichen
Konkretisierungen
enthalten
tatbestandlichen
Konkretisierungen
Gaspreiserhöhungen
Art
.
Abs.
Satz
Verbindung
Anhang
.
Richtlinie
2003/55/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
26
.
Juni
gemeinsame
Vorschriften
Erdgasbinnenmarkt
Aufhebung
Richtlinie
.
Nr.
S.
Folgenden
Gas-Richtlinie
aufgehoben
3
.
März
Art
.
Richtlinie
2009/73/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
13
Juli
gemeinsame
Vorschriften
Erdgasbinnenmarkt
Aufhebung
Richtlinie
.
Nr.
S.
Strompreiserhöhungen
Art
.
Abs.
Satz
Verbindung
Anhang
.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
26
.
Juni
gemeinsame
Vorschriften
Elektrizitätsbinnenmarkt
Aufhebung
Richtlinie
.
Nr.
S.
Folgenden
Strom-Richtlinie
aufgehoben
3
.
März
Art
.
Richtlinie
2009/72/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
13
Juli
gemeinsame
Vorschriften
Elektrizitätsbinnenmarkt
Aufhebung
Richtlinie
.
Nr.
S.
gefordert
werden
.
Vereinbarkeit
vorbezeichneten
Preisänderungsbestimmungen
Erdgasversorgung
angeht
hat
Senat
Fragen
Auslegung
insoweit
betroffenen
Vorschriften
Gas-Richtlinie
bereits
Beschluss
18
.
Mai
juris
Art
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
Vorabentscheidung
vorgelegt
.
gleichen
Fragen
Auslegung
Gemeinschaftsrechts
stellen
Streitfall
auch
Bereich
Stromversorgung
Haushaltskunden
.
sind
auch
Bereich
Gerichtshof
Vorabentscheidung
vorzulegen
.
1
.
Allgemeinen
Bedingungen
nationalen
deutschen
Recht
Stromversorgungsunternehmen
Versorgungsnetz
anzuschließen
allgemeinen
Tarifen
versorgen
haben
Tarifkunden
waren/sind
streitgegenständlichen
Zeitraum
Bestimmungen
Kraft
7
November
Kraft
8
November
geregelt
.
Bestimmungen
waren/sind
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
zugleich
unmittelbarer
Bestandteil
Versorgungsvertrages
Tarifkunden
.
Abs.
AVBEltV
enthält
"
Art
Versorgung
folgende
Regelungen
:
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
stellt
jeweiligen
allgemeinen
Tarifen
Bedingungen
[
Strom
Verfügung
.
Änderungen
allgemeinen
Tarife
Bedingungen
werden
erst
öffentlicher
Bekanntgabe
wirksam
.
Ferner
finden
§
Abs.
AVBEltV
folgende
Kündigungsbestimmungen
:
Vertragsverhältnis
läuft
solange
ununterbrochen
Seiten
Frist
Monat
Ende
gekündigt
wird
Ändern
allgemeinen
Tarife
ändert
Gasversorgungsunternehmen
Rahmen
Verordnung
allgemeinen
Bedingungen
so
kann
Kunde
Vertragsverhältnis
zweiwöchiger
Frist
Ende
öffentlichen
Bekanntgabe
folgenden
Kalendermonats
kündigen
.
§
Abs.
enthält
"
Art
Versorgung
folgende
Regelungen
:
Änderungen
Allgemeinen
Preise
ergänzenden
Bedingungen
werden
jeweils
Monatsbeginn
erst
öffentlicher
Bekanntgabe
wirksam
mindestens
Wochen
beabsichtigten
Änderung
erfolgen
muss
.
Grundversorger
ist
verpflichtet
beabsichtigten
Änderungen
zeitgleich
öffentlichen
Bekanntgabe
briefliche
Mitteilung
Kunden
versenden
Änderungen
Internetseite
veröffentlichen
.
Änderungen
allgemeinen
Tarife
Bedingungen
werden
erst
öffentlicher
Bekanntgabe
wirksam
.
Ferner
findet
§
Abs.
Satz
folgende
Kündigungsbestimmung
:
Grundversorgungsvertrag
kann
Frist
Monat
Ende
Kalendermonats
gekündigt
werden
.
2
.
Ist
Energieversorger
Gesetzes
vertraglicher
Vereinbarung
Preisanpassungsrecht
eingeräumt
so
unterliegt
Grundlage
Rechts
erfolgte
Preiserhöhung
einseitige
Leistungsbestimmung
gerichtlichen
Billigkeitskontrolle
§
Abs.
Satz
vereinbarte
Preise
handelt
.
.
Senats
;
zuletzt
Beschlüsse
18
.
Mai
aaO
;
9
.
Februar
ZR
.
18
;
jeweils
.
-9-
Regelungen
§
AVBGasV
Abs.
Abs.
AVBEltV
§
Abs.
kann
jeweils
entnommen
werden
Energieversorgungsunternehmen
Recht
zusteht
Preise
billigem
Ermessen
ändern
.
ist
offenbar
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
Rechtsfehler
angenommen
Beklagten
verlangten
Preisen
vereinbarte
Preise
handelt
Kläger
jeweiligen
Jahresabrechnungen
Beklagten
beanstandet
erhöhten
Preise
nur
noch
Vorbehalt
gezahlt
hat
.
weiteren
Gasbezug
Kläger
konnte
Erklärungswert
zukommen
sei
erhöhten
Preisen
einverstanden
.
3
.
auch
Streitfall
entscheidungserheblichen
Frage
Vereinbarkeit
§
Abs.
AVBGasV
§
Abs.
Gas-Richtlinie
nimmt
Senat
zunächst
Bezug
bereits
zitierten
Vorlagebeschluss
18
.
Mai
aaO
.
dort
Senat
§
Abs.
AVBGasV
angestellten
Erwägungen
gelten
sinngemäß
auch
Frage
Vereinbarkeit
§
Abs.
AVBEltV
§
Abs.
Strom-Richtlinie
.
lassen
Art
.
Abs.
Satz
GasRichtlinie
auch
Art
.
Abs.
Satz
Strom-Richtlinie
lediglich
allgemeiner
Weise
formulierten
Transparenzgebot
Vorgaben
entnehmen
Gültigkeit
§
Abs.
AVBGasV
Abs.
Abs.
AVBEltV
§
Abs.
entgegenstehen
.
genannten
Regelungen
Richtlinien
wird
vielmehr
deutlich
europäische
Normgeber
Interesse
Energieversorgungsunternehmen
anerkennt
Kostensteigerungen
Vertragslaufzeit
weiterzugeben
Verträge
kündigen
müssen
.
gleichen
Erwägungen
beruhen
nationalen
Regelungen
Preisänderungsrecht
entnommen
wird
.
Insbesondere
hat
Senat
Zweifel
teilweise
jeweiligen
Anhang
.
Stromrichtlinie
hergeleiteten
Transparenzanforderungen
nur
geltende
Preise
Tarife
"
beziehen
Preisänderungen
überhaupt
Anwendung
kommen
können
.
spricht
mehr
Anforderungen
künftige
Preisänderungen
Fallgestaltung
eigens
zugeschnittenen
Vorgaben
jeweiligen
Anhang
.
Richtlinien
spezielleren
Normen
bestimmen
.
Transparenzanforderungen
werden
genannten
nationalen
Preisänderungsregelungen
gerecht
.
schon
Wortlaut
Bestimmungen
§
Abs.
GasGVV
Verbindung
§
Abs.
Satz
;
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Satz
ist
jedenfalls
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
§
Abs.
AVBGasV
§
Abs.
§
Abs.
sichergestellt
Kunde
bevorstehenden
Preisänderung
so
frühzeitig
Kenntnis
erlangt
§
Abs.
eröffneten
Möglichkeit
gerichtlichen
Nachprüfung
Preiserhöhung
Maßstab
billigen
Ermessens
auch
ausreichend
Gelegenheit
hat
Kündigung
Versorgungsvertrag
lösen
so
Preisänderung
wirksam
wird
.
IV
.
Entscheidung
Vorlagefrage
Auslegung
Gemeinschaftsrechts
ist
Art
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
vorbehalten
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Ahaus
Entscheidung
24.06.2009
Entscheidung