BESCHLUSS ZR Verkündet : 29 . Juni Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Art . Gerichtshof Europäischen Union wird folgende Frage Auslegung Art . Vorabentscheidung vorgelegt : Ist Art . Abs. Verbindung Anhang . und/oder Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 26 . Juni gemeinsame Vorschriften Elektrizitätsbinnenmarkt Aufhebung Richtlinie auszulegen nationale gesetzliche Regelung Preisänderungen Stromlieferungsverträgen Haushalts-Kunden Rahmen allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden Tarifkunden Anforderungen erforderliche Maß Transparenz genügt Anlass Voraussetzungen Umfang Preisänderung zwar wiedergegeben sind jedoch sichergestellt ist Stromversorgungsunternehmen Kunden Preiserhöhung angemessener Frist Voraus mitteilt Kunden Recht zusteht Kündigung Vertrag lösen mitgeteilten geänderten Bedingungen akzeptieren wollen ? Beschluss 29 . Juni ZR AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Union wird folgende Frage Auslegung Gemeinschaftsrechts Art . Vorabentscheidung vorgelegt : Ist Art . Abs. Verbindung Anhang . und/oder Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 26 . Juni gemeinsame Vorschriften Elektrizitätsbinnenmarkt Aufhebung Richtlinie auszulegen nationale gesetzliche Regelung Preisänderungen Stromlieferungsverträgen Haushalts-Kunden Rahmen allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden Tarifkunden Anforderungen erforderliche Maß Transparenz genügt Anlass Voraussetzungen Umfang Preisänderung zwar wiedergegeben sind jedoch sichergestellt ist Stromversorgungsunternehmen Kunden Preiserhöhung angemessener Frist Voraus mitteilt Kunden Recht zusteht Kündigung Vertrag lösen mitgeteilten geänderten Bedingungen akzeptieren wollen ? Gründe : Kläger bezieht Beklagten kommunalen Versorgungsunternehmen leitungsgebunden Gas Strom . letzten Kläger Beanstandung vorbehaltslos bezahlten Abrechnung Beklagten Jahr setzte Beklagte Arbeitspreis Gaslieferungen Stromlieferungen . Beklagte nahm streitgegenständlichen Zeitraum zahlreiche Preiserhöhungen jeweils öffentlich bekannt machte . erhöhte Beklagte Strompreise 1 . Januar 1 . September 1 . Januar 1 . Januar Gaspreise 1 . Januar 1 . Oktober 1 . Januar 1 . April 15 . Januar 1 . Mai 1 . April 1 . August . 18 . Januar beanstandete Kläger Abrechnung Beklagten 6 . Januar betreffend Gaslieferungen Jahr erhob Einwand Unbilligkeit . Rechnungen Beklagten Abrechnungsjahre ausgewiesenen Nachforderungen zahlte Kläger nur Vorbehalt . wiederholten Aufforderungen Billigkeit geforderten Entgelte nachzuweisen Auffassung Klägers streitgegenständlichen Zeitraum rechtsgrundlos gezahlten Entgelte Gaslieferungen Gesamthöhe € zurückzuzahlen kam Beklagte . 30 . Dezember eingereichten 2 . Februar zugestellten Klage nimmt Kläger Beklagte Rückzahlung € Zinsen Anspruch . Ferner begehrt Feststellung Beklagte verpflichtet ist Abrechnungsjahr Berechnung Arbeitspreise Stromlieferungen jeweils Jahr geltenden Preise zugrunde legen . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Feststellungsbegehren weiter . II . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagten verlangten Strompreise Jahre Gastarife komme gerichtliche Kontrolle Billigkeit Betracht Anwendungsbereich § eröffnet sei . sei Kontrollmechanismus Leistungsbestimmung Dritten Unterworfenen Missbrauch Dritten Gesetz Vertrag eingeräumten einseitigen Gestaltungsmacht schützen solle . Schutzes habe Kläger erhöhten Strompreise Jahre Gastarifs Jahr bedurft freigestanden habe Versorgungsverträge Beklagten beenden anderen Anbieter kontrahieren . Kläger habe gesamten streitgegenständlichen Zeitraums liberalisierten Strommarkts Möglichkeit gehabt Anbieter wechseln ; gleiches gelte Gasbereich Jahr . wäre sachgerecht Zweck § entsprechend Energiekunde Versorger Offenlegung betriebswirtschaftlicher Interna zugspreise Kostenentwicklung anderen Bereichen Energieversorgung zwingen könnte jederzeit nennenswerten Aufwand Vertrag lösen anderen Versorger kontrahieren könne . Auch Bezug Preiserhöhungen Bereich Gasversorgung Jahre Beklagte Monopol gehabt habe scheide Billigkeitskontrolle § Kläger habe gerichtliche Kontrolle rechtzeitig herbeigeführt . einseitigen Leistungsbestimmung Dritten unterworfene Partei könne Unbilligkeitseinwand nur durchdringen angemessener Zeit gerichtliche Überprüfung herbeiführe ; andernfalls seien verlangten Preise vereinbart anzusehen . So liege hier . Vorliegend habe Kläger erst 30 . Dezember Klage eingereicht 2 . Februar rechtshängig geworden sei . habe Kläger 1 . Januar ca. Jahre letzten streitgegenständlichen Zeitraums erfolgten Preiserhöhung 1 . Mai immerhin noch Jahre verstreichen lassen . sei angemessener Zeitraum mehr . . Entscheidung Kläger geltend gemachten Ansprüche hängt vorrangig Frage Beklagten einseitig erhöhten Preise Stromlieferungen wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht § Abs. Verordnung Allgemeine Bedingungen Gasversorgung Tarifkunden 21 . Juni . S. AVBGasV Gaspreiserhöhungen § Abs. Verordnung Allgemeine Bedingungen Grundversorgung Haushaltskunden Ersatzversorgung Gas Niederdrucknetz 26 . Oktober . S. Gasgrundversorgungsverordnung Gaspreiserhöhungen Jahren § Abs. Verordnung Allgemeine Bedingungen Elektrizitätsversorgung Tarifkunden 21 . Juni . S. AVBEltV Strompreiserhöhungen Jahren § Abs. Verordnung Allgemeine Bedingungen Grundversorgung Haushaltskunden Ersatzversorgung Elektrizität Niederspannungsnetz 26 . Oktober Stromgrundversorgungsverordnung . S. Strompreiserhöhung Jahr zustand . wiederum hängt genannten Vorschriften Voraussetzungen Umfang Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthalten tatbestandlichen Konkretisierungen Gaspreiserhöhungen Art . Abs. Satz Verbindung Anhang . Richtlinie 2003/55/EG Europäischen Parlaments Rates 26 . Juni gemeinsame Vorschriften Erdgasbinnenmarkt Aufhebung Richtlinie . Nr. S. Folgenden Gas-Richtlinie aufgehoben 3 . März Art . Richtlinie 2009/73/EG Europäischen Parlaments Rates 13 Juli gemeinsame Vorschriften Erdgasbinnenmarkt Aufhebung Richtlinie . Nr. S. Strompreiserhöhungen Art . Abs. Satz Verbindung Anhang . Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 26 . Juni gemeinsame Vorschriften Elektrizitätsbinnenmarkt Aufhebung Richtlinie . Nr. S. Folgenden Strom-Richtlinie aufgehoben 3 . März Art . Richtlinie 2009/72/EG Europäischen Parlaments Rates 13 Juli gemeinsame Vorschriften Elektrizitätsbinnenmarkt Aufhebung Richtlinie . Nr. S. gefordert werden . Vereinbarkeit vorbezeichneten Preisänderungsbestimmungen Erdgasversorgung angeht hat Senat Fragen Auslegung insoweit betroffenen Vorschriften Gas-Richtlinie bereits Beschluss 18 . Mai juris Art . Gerichtshof Europäischen Union Vorabentscheidung vorgelegt . gleichen Fragen Auslegung Gemeinschaftsrechts stellen Streitfall auch Bereich Stromversorgung Haushaltskunden . sind auch Bereich Gerichtshof Vorabentscheidung vorzulegen . 1 . Allgemeinen Bedingungen nationalen deutschen Recht Stromversorgungsunternehmen Versorgungsnetz anzuschließen allgemeinen Tarifen versorgen haben Tarifkunden waren/sind streitgegenständlichen Zeitraum Bestimmungen Kraft 7 November Kraft 8 November geregelt . Bestimmungen waren/sind § Abs. Satz § Abs. Satz zugleich unmittelbarer Bestandteil Versorgungsvertrages Tarifkunden . Abs. AVBEltV enthält " Art Versorgung folgende Regelungen : Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt jeweiligen allgemeinen Tarifen Bedingungen [ Strom Verfügung . Änderungen allgemeinen Tarife Bedingungen werden erst öffentlicher Bekanntgabe wirksam . Ferner finden § Abs. AVBEltV folgende Kündigungsbestimmungen : Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen Seiten Frist Monat Ende gekündigt wird Ändern allgemeinen Tarife ändert Gasversorgungsunternehmen Rahmen Verordnung allgemeinen Bedingungen so kann Kunde Vertragsverhältnis zweiwöchiger Frist Ende öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen . § Abs. enthält " Art Versorgung folgende Regelungen : Änderungen Allgemeinen Preise ergänzenden Bedingungen werden jeweils Monatsbeginn erst öffentlicher Bekanntgabe wirksam mindestens Wochen beabsichtigten Änderung erfolgen muss . Grundversorger ist verpflichtet beabsichtigten Änderungen zeitgleich öffentlichen Bekanntgabe briefliche Mitteilung Kunden versenden Änderungen Internetseite veröffentlichen . Änderungen allgemeinen Tarife Bedingungen werden erst öffentlicher Bekanntgabe wirksam . Ferner findet § Abs. Satz folgende Kündigungsbestimmung : Grundversorgungsvertrag kann Frist Monat Ende Kalendermonats gekündigt werden . 2 . Ist Energieversorger Gesetzes vertraglicher Vereinbarung Preisanpassungsrecht eingeräumt so unterliegt Grundlage Rechts erfolgte Preiserhöhung einseitige Leistungsbestimmung gerichtlichen Billigkeitskontrolle § Abs. Satz vereinbarte Preise handelt . . Senats ; zuletzt Beschlüsse 18 . Mai aaO ; 9 . Februar ZR . 18 ; jeweils . -9- Regelungen § AVBGasV Abs. Abs. AVBEltV § Abs. kann jeweils entnommen werden Energieversorgungsunternehmen Recht zusteht Preise billigem Ermessen ändern . ist offenbar auch Berufungsgericht ausgegangen . hat Rechtsfehler angenommen Beklagten verlangten Preisen vereinbarte Preise handelt Kläger jeweiligen Jahresabrechnungen Beklagten beanstandet erhöhten Preise nur noch Vorbehalt gezahlt hat . weiteren Gasbezug Kläger konnte Erklärungswert zukommen sei erhöhten Preisen einverstanden . 3 . auch Streitfall entscheidungserheblichen Frage Vereinbarkeit § Abs. AVBGasV § Abs. Gas-Richtlinie nimmt Senat zunächst Bezug bereits zitierten Vorlagebeschluss 18 . Mai aaO . dort Senat § Abs. AVBGasV angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch Frage Vereinbarkeit § Abs. AVBEltV § Abs. Strom-Richtlinie . lassen Art . Abs. Satz GasRichtlinie auch Art . Abs. Satz Strom-Richtlinie lediglich allgemeiner Weise formulierten Transparenzgebot Vorgaben entnehmen Gültigkeit § Abs. AVBGasV Abs. Abs. AVBEltV § Abs. entgegenstehen . genannten Regelungen Richtlinien wird vielmehr deutlich europäische Normgeber Interesse Energieversorgungsunternehmen anerkennt Kostensteigerungen Vertragslaufzeit weiterzugeben Verträge kündigen müssen . gleichen Erwägungen beruhen nationalen Regelungen Preisänderungsrecht entnommen wird . Insbesondere hat Senat Zweifel teilweise jeweiligen Anhang . Stromrichtlinie hergeleiteten Transparenzanforderungen nur geltende Preise Tarife " beziehen Preisänderungen überhaupt Anwendung kommen können . spricht mehr Anforderungen künftige Preisänderungen Fallgestaltung eigens zugeschnittenen Vorgaben jeweiligen Anhang . Richtlinien spezielleren Normen bestimmen . Transparenzanforderungen werden genannten nationalen Preisänderungsregelungen gerecht . schon Wortlaut Bestimmungen § Abs. GasGVV Verbindung § Abs. Satz ; Abs. Verbindung § Abs. Satz ist jedenfalls richtlinienkonforme Auslegung § Abs. § Abs. AVBGasV § Abs. § Abs. sichergestellt Kunde bevorstehenden Preisänderung so frühzeitig Kenntnis erlangt § Abs. eröffneten Möglichkeit gerichtlichen Nachprüfung Preiserhöhung Maßstab billigen Ermessens auch ausreichend Gelegenheit hat Kündigung Versorgungsvertrag lösen so Preisänderung wirksam wird . IV . Entscheidung Vorlagefrage Auslegung Gemeinschaftsrechts ist Art . Gerichtshof Europäischen Union vorbehalten . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Ahaus Entscheidung 24.06.2009 Entscheidung