You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

534 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
13
.
April
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
begründet
Streitfall
biete
Gelegenheit
rechtsfortbildend
klären
Durchführung
selbständigen
Beweisverfahrens
Angemessenheit
Fall
fristlosen
Kündigung
§
Abs.
Satz
anwendbar
erachteten
Frist
§
Abs.
beeinflusse
.
Erwägung
trägt
jedoch
Berufungsgericht
genannten
Zulassungsgrund
noch
liegt
weiteren
Gesetz
genannten
Zulassungsgründe
§
Abs.
.
Entwicklung
höchstrichterlicher
Leitsätze
Fortbildung
Rechts
ist
nur
dann
veranlasst
rechtliche
Beurteilung
typischer
verallgemeinerungsfähiger
Lebenssachverhalte
richtungsweisenden
Orientierungshilfe
ganz
teilweise
fehlt
.
.
;
vgl.
etwa
m.w
.
.
Frage
zeitlichen
Rahmens
fristlose
außerordentliche
Kündigung
Gesundheitsgefährdung
§
Abs.
Satz
auszusprechen
ist
hängt
aber
besonderen
Umständen
jeweiligen
Einzelfalls
entzieht
allgemeinen
Betrachtung
.
gilt
unabhängig
Berufungsgericht
Regelung
§
Abs.
auch
Wohnraummietrecht
anwendbar
erachtet
offen
gelassen
Senatsurteil
11
.
März
ZR
.
§
niedergelegten
Grundsätze
unzulässige
Rechtsausübung/Verwirkung
heranzieht
vgl.
Senatsurteil
29
.
April
.
f.
m.w
.
.
Auch
ansonsten
ist
Zulassungsgrund
geltend
gemacht
noch
erkennbar
.
auch
fristlose
Kündigung
Mietverhältnisses
Gesundheitsgefährdung
grundsätzlich
vorherige
Fristsetzung
voraussetzt
ist
höchstrichterlich
geklärt
Senatsurteil
18
.
April
.
.
.
Fristsetzung
ausnahmsweise
§
Abs.
Satz
Nr.
entbehrlich
ist
ist
allgemein
gültigen
Klärung
zugänglich
Tatrichter
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
beurteilen
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Recht
Anspruch
Ersatz
umzugsbedingten
Aufwendungen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Begründung
versagt
Klägerin
habe
kurz
Abschluss
angestrengten
selbständigen
ausgesprochene
fristlose
Kündigung
zwischenzeitlich
etwa
Monate
zurückliegende
Fristsetzung
Mangelbeseitigung
stützen
dürfen
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
abgestellt
Vermieterseite
laufenden
Beweisverfahrens
vertrauen
durfte
Klägerin
werde
Ausspruch
fristlosen
Kündigung
nochmals
Frist
Mängelbeseitigung
setzen
.
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Fristsetzung
ausnahmsweise
entbehrlich
gewesen
wäre
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
Rechtsfehler
verneint
.
Ausspruch
fristlosen
außerordentlichen
Kündigung
Abs.
Satz
ist
zwar
Frist
gebunden
.
Gleichwohl
ist
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
langem
anerkannt
längere
Verzögerung
Kündigungserklärung
Rechtsfolgen
bleibt
.
Kündigungstatbeständen
Unzumutbarkeit
Fortsetzung
Mietverhältnisses
anknüpfen
vgl.
§
Abs.
hat
Senat
überlangen
Hinauszögerung
Kündigung
Schluss
gerechtfertigt
erachtet
Vertragsfortsetzung
sei
Kündigenden
unzumutbar
vgl.
etwa
Senatsurteil
23
.
September
265/86
.
§
.
Gesetzgeber
normierten
typisierten
Fälle
Unzumutbarkeit
§
Abs.
hat
Bundesgerichtshof
ausgesprochen
Recht
außerordentlichen
fristlosen
Kündigung
besonderer
Umstände
Einzelfalls
treuwidrig
verwirkt
sein
kann
Senatsurteil
29
.
April
aaO
;
Urteil
18
.
Oktober
.
m.w
.
.
Fällen
§
Abs.
Kündigung
Dauerschuldverhältnissen
vorgesehene
zeitliche
Schranke
auch
Wohnraummietrecht
gilt
hat
Senat
bislang
offen
gelassen
Senatsurteil
11
.
März
aaO
.
.
hat
Bereich
Gewerberaummiete
§
Abs.
gestützte
Kündigung
§
Abs.
gemessen
Urteil
21
.
März
.
.
Vorliegend
bedarf
Frage
Anwendbarkeit
§
Abs.
Klärung
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
ist
unabhängig
Verhalten
Klägerin
allein
Gesichtspunkt
§
bewertet
§
Abs.
heranzieht
beanstanden
.
besonderen
Umstände
Streitfalls
gestützte
Einschätzung
Klägerin
habe
selbst
dann
Mangel
Sinne
§
Abs.
vorgelegen
haben
sollte
20
November
erklärte
Kündigung
nahezu
Monate
zuvor
erfolgte
Fristsetzung
Mängelbeseitigung
stützen
können
Vermieterseite
Ausspruch
Kündigung
erneut
Frist
Behebung
aufgetretenen
Feuchtigkeitsschäden
setzen
müssen
hält
Rahmen
zulässiger
tatrichterlicher
Würdigung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Insbesondere
wäre
Klägerin
Erfordernis
erneuten
Fristsetzung
Ausübung
§
Abs.
unzumutbar
erschwert
worden
.
3
.
Klägerin
erhält
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Duisburg-Hamborn
Entscheidung
Entscheidung