BESCHLUSS 13 . April Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . April Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Berufungsgericht zugelassene Revision einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision liegt . Berufungsgericht hat Zulassung Revision begründet Streitfall biete Gelegenheit rechtsfortbildend klären Durchführung selbständigen Beweisverfahrens Angemessenheit Fall fristlosen Kündigung § Abs. Satz anwendbar erachteten Frist § Abs. beeinflusse . Erwägung trägt jedoch Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt weiteren Gesetz genannten Zulassungsgründe § Abs. . Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze Fortbildung Rechts ist nur dann veranlasst rechtliche Beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz teilweise fehlt . . ; vgl. etwa m.w . . Frage zeitlichen Rahmens fristlose außerordentliche Kündigung Gesundheitsgefährdung § Abs. Satz auszusprechen ist hängt aber besonderen Umständen jeweiligen Einzelfalls entzieht allgemeinen Betrachtung . gilt unabhängig Berufungsgericht Regelung § Abs. auch Wohnraummietrecht anwendbar erachtet offen gelassen Senatsurteil 11 . März ZR . § niedergelegten Grundsätze unzulässige Rechtsausübung/Verwirkung heranzieht vgl. Senatsurteil 29 . April . f. m.w . . Auch ansonsten ist Zulassungsgrund geltend gemacht noch erkennbar . auch fristlose Kündigung Mietverhältnisses Gesundheitsgefährdung grundsätzlich vorherige Fristsetzung voraussetzt ist höchstrichterlich geklärt Senatsurteil 18 . April . . . Fristsetzung ausnahmsweise § Abs. Satz Nr. entbehrlich ist ist allgemein gültigen Klärung zugänglich Tatrichter Würdigung Umstände Einzelfalls beurteilen . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat Klägerin Recht Anspruch Ersatz umzugsbedingten Aufwendungen § Abs. § Abs. Satz § Abs. Satz Begründung versagt Klägerin habe kurz Abschluss angestrengten selbständigen ausgesprochene fristlose Kündigung zwischenzeitlich etwa Monate zurückliegende Fristsetzung Mangelbeseitigung stützen dürfen . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei abgestellt Vermieterseite laufenden Beweisverfahrens vertrauen durfte Klägerin werde Ausspruch fristlosen Kündigung nochmals Frist Mängelbeseitigung setzen . Vorliegen Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre hat Berufungsgericht ebenfalls Rechtsfehler verneint . Ausspruch fristlosen außerordentlichen Kündigung Abs. Satz ist zwar Frist gebunden . Gleichwohl ist höchstrichterlichen Rechtsprechung langem anerkannt längere Verzögerung Kündigungserklärung Rechtsfolgen bleibt . Kündigungstatbeständen Unzumutbarkeit Fortsetzung Mietverhältnisses anknüpfen vgl. § Abs. hat Senat überlangen Hinauszögerung Kündigung Schluss gerechtfertigt erachtet Vertragsfortsetzung sei Kündigenden unzumutbar vgl. etwa Senatsurteil 23 . September 265/86 . § . Gesetzgeber normierten typisierten Fälle Unzumutbarkeit § Abs. hat Bundesgerichtshof ausgesprochen Recht außerordentlichen fristlosen Kündigung besonderer Umstände Einzelfalls treuwidrig verwirkt sein kann Senatsurteil 29 . April aaO ; Urteil 18 . Oktober . m.w . . Fällen § Abs. Kündigung Dauerschuldverhältnissen vorgesehene zeitliche Schranke auch Wohnraummietrecht gilt hat Senat bislang offen gelassen Senatsurteil 11 . März aaO . . hat Bereich Gewerberaummiete § Abs. gestützte Kündigung § Abs. gemessen Urteil 21 . März . . Vorliegend bedarf Frage Anwendbarkeit § Abs. Klärung . Beurteilung Berufungsgerichts ist unabhängig Verhalten Klägerin allein Gesichtspunkt § bewertet § Abs. heranzieht beanstanden . besonderen Umstände Streitfalls gestützte Einschätzung Klägerin habe selbst dann Mangel Sinne § Abs. vorgelegen haben sollte 20 November erklärte Kündigung nahezu Monate zuvor erfolgte Fristsetzung Mängelbeseitigung stützen können Vermieterseite Ausspruch Kündigung erneut Frist Behebung aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden setzen müssen hält Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung lässt Rechtsfehler erkennen . Insbesondere wäre Klägerin Erfordernis erneuten Fristsetzung Ausübung § Abs. unzumutbar erschwert worden . 3 . Klägerin erhält Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Duisburg-Hamborn Entscheidung Entscheidung