You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

875 lines
7.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
13
.
April
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
zugelassene
Revision
Beklagten
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
§
Satz
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
Frage
Absehbarkeit
Eigenbedarfs
begründet
.
Erwägung
trägt
indessen
Berufungsgericht
genannten
Zulassungsgrund
noch
liegt
weiteren
Gesetz
genannten
Zulassungsgründe
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Maßstäbe
Beantwortung
Berufungsgericht
Anlass
Zulassung
genommenen
Frage
sind
Rechtsprechung
BVerfGE
292
;
BVerfG
Bundesgerichtshofs
hinreichend
geklärt
.
Senat
Anschluss
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
bereits
entschieden
hat
setzt
Vermieter
eigenen
Verhalten
Widerspruch
Wohnung
unbestimmte
Zeit
vermietet
entschlossen
ist
zumindest
erwägt
alsbald
selbst
Gebrauch
nehmen
.
darf
Mieter
längeren
Mietdauer
rechnet
Umzug
verbundenen
Belastungen
dann
zumuten
Absicht
zumindest
Aussicht
begrenzter
Mietdauer
aufklärt
.
Mieter
ist
abzeichnender
Eigenbedarf
Vermieters
Entscheidung
Bedeutung
Wohnung
überhaupt
anmieten
Risiko
Umzugs
verhältnismäßig
kurzer
Mietzeit
eingehen
will
Senatsurteil
21
.
Januar
ZR
.
.
hat
Senat
Frage
gegebenenfalls
Voraussetzungen
Vermieter
Mieter
Abschluss
Mietvertrags
auch
nur
möglichen
Eigenbedarf
hinweisen
muss
offen
gelassen
.
bedarf
auch
hier
abschließenden
Entscheidung
.
Gesamtumstände
vorliegenden
Falles
namentlich
kurzen
Zeitspanne
nur
knapp
Monaten
Abschluss
Mietvertrages
Eigenbedarfskündigung
Lebenssituation
Beklagten
ist
bereits
Grundlage
vorhandenen
Senatsrechtsprechung
Bestehen
Hinweispflicht
Beklagten
Bezug
Eigenbedarf
auszugehen
.
Übrigen
hat
Senat
auch
bereits
entschieden
Ablauf
Kündigungsfrist
Pflicht
Vermieters
Mitteilung
etwaigen
Wegfalls
Eigenbedarfsgrundes
besteht
.
Zulassungsgrund
ist
auch
Berufungsgericht
behandelten
Frage
gegeben
Beklagte
möglicherweise
Kündigungserklärung
hilfsweise
angeführten
Sonderkündigungsrechts
gemäß
§
Abs.
Kündigung
berechtigt
war
.
vorliegende
Fall
gibt
Anlass
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
§
Abs.
ergangene
Senatsurteil
25
.
Juni
hinausgehende
Leitlinien
entwickeln
.
Frage
Umständen
Räumlichkeiten
Wohnraum
Vermieter
selbst
bewohnten
Wohnung
Sinne
Sonderkündigungsrechts
§
Abs.
anzusehen
sind
entzieht
allgemeinen
Betrachtung
kann
nur
Tatrichter
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
entschieden
werden
.
Da
ersichtlich
noch
dargetan
ist
Berufungsgericht
Entscheidung
§
Abs.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rechtsprechung
höherrangiger
Instanzgerichte
abgewichen
ist
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
auch
Gesichtspunkt
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
geboten
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Maßstäbe
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
berücksichtigt
auch
Ergebnis
richtig
entschieden
.
Ausführungen
Treuwidrigkeit
Kündigung
auch
Beurteilung
Vorliegens
Sonderkündigungsrechts
gemäß
Abs.
Zusammenhang
erfolgte
Bewertung
Klägerin
angemieteten
Wohnung
Wohnraum
Vermieter
selbst
bewohnten
Wohnung
handelt
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Beklagten
Revision
hiergegen
vorgebrachten
Angriffe
verfangen
.
Rüge
Revision
hat
Berufungsgericht
tatbestandlichen
Teil
Urteils
ergibt
Beklagten
vorgetragene
Kenntnis
Klägerin
Beziehung
Beklagten
berücksichtigt
.
Nichterwähnung
Urteilsbegründung
ist
unschädlich
.
Art
.
Abs.
GG
sind
Gerichte
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gerichte
brauchen
jedoch
Vorbringen
Beteiligten
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfG
;
;
Beschluss
28
.
März
361
;
jeweils
m.w
.
.
Ebenso
greift
Rüge
Berufungsgericht
habe
verkannt
Beklagte
zwar
Ausspruch
Kündigung
erst
Abschluss
Mietvertrages
Erwägung
gezogen
habe
andere
Wohnung
Familienwohnung
anzumieten
.
übersieht
Revision
Berufungsgericht
Zusammenhang
genaue
zeitliche
Feststellung
getroffen
lediglich
ausgeführt
hat
Beklagte
habe
1
.
Mai
Erwägung
gezogen
andere
Wohnung
Familienwohnung
anzumieten
.
Berufungsgericht
hieraus
Schluss
zieht
sei
unglaubhaft
Beklagte
Möglichkeit
Zusammenziehens
schon
Mietvertragsschluss
erwogen
habe
begegnet
revisionsrechtlich
Bedenken
.
Gleichfalls
Erfolg
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
habe
rechtsfehlerhaft
Abschluss
Aufhebungsvereinbarung
fehlendes
Interesse
Klägerin
Fortsetzung
Mietverhältnisses
verneint
.
gehende
Auslegung
abgegebenen
Erklärungen
Parteien
Berufungsgericht
unterliegt
nur
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
Auslegungsstoff
vollständig
berücksichtigt
wurde
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
wurden
Auslegung
Revision
gerügten
Verfahrensfehler
beruht
vgl.
;
Urteil
16
.
März
ZR
.
;
Urteil
23
.
Januar
.
8
;
Urteil
8
.
Januar
IX
ZR
.
.
revisionsrechtlich
beachtlichen
Auslegungsfehler
weist
Berufungsurteil
indessen
.
Unbehelflich
ist
auch
Rüge
Klägerin
habe
Nichtzahlung
Miete
ihrerseits
Hauptpflichten
Mietvertrag
verletzt
könne
Beklagten
Schadensersatz
Verletzung
Vertragspflichten
verlangen
.
Revision
verkennt
hierbei
Ursache
beanstandeten
Handlungsweise
Klägerin
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellten
treuwidrigen
Eigenbedarfskündigung
Beklagten
sehen
ist
.
Anspruch
Ersatz
Kündigungsfolgeschadens
kann
anders
Revision
meint
auch
Erfolg
Einwand
Mitverschuldens
Klägerin
Verstoßes
Schadensminderungspflichten
Nichterhebung
Widerspruchs
Kündigung
entgegengehalten
werden
.
Rechtsprechung
Senats
kann
Ersatzpflicht
Vermieters
Kündigungsfolgeschäden
Gesichtspunkt
mitwirkenden
Verschuldens
Mieters
nur
dann
ganz
teilweise
entfallen
§
Fehlen
Kündigungsgrundes
Hand
liegt
Mieter
anderen
Umständen
konkreten
Einzelfalles
zumutbar
ist
Kündigung
wehren
.
Voraussetzungen
liegen
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
hier
.
Vergeblich
macht
Revision
schließlich
geltend
Berufungsgericht
habe
Beklagten
vorgelegte
Planzeichnung
Räume
Dachgeschosses
Kenntnis
genommen
hervorgehe
Wohnung
Klägerin
Hausflur
befunden
habe
Beklagten
genutzten
Räume
miteinander
verbunden
habe
Klägerin
habe
durchqueren
müssen
Wohnung
gelangen
.
Revision
übersieht
hierbei
Berufungsgericht
Annahme
genannte
Planzeichnung
Dachgeschosses
tatsächlichen
rechtlichen
Würdigung
zugrunde
gelegt
hat
.
Berufungsurteil
erwähnte
Skizze
Raumaufteilung
Dachgeschoss
ist
identisch
Beklagten
angeführten
Planzeichnung
.
kommt
Protokolls
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
17
.
Juni
Beklagten
vorgelegten
inhaltsgleichen
Planzeichnungen
erörtert
ebenso
Planzeichnungen
Klägerin
unstreitig
gestellt
worden
sind
.
Berufungsgericht
hat
sorgfältig
begründete
insgesamt
rechtsfehlerfreie
Würdigung
räumlichen
Verhältnisse
auch
Revisionsbegründung
Hausflur
bezeichneten
Bereich
Dachgeschosses
ausdrücklich
einbezogen
aber
Wohnung
Beklagten
zugeordnet
Teil
Parteien
gemeinsam
genutzten
Treppenhauses
angesehen
.
begegnet
rechtlich
Bedenken
.
Übrigen
kommt
Frage
Klägerin
gemieteten
Wohnung
Wohnraum
Vermieter
selbst
bewohnten
Wohnung
handelt
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
.
handelt
tatrichterliche
Beurteilung
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
kann
Berufungsgericht
tatsächliche
Wertungsgrundlage
ausgeschöpft
Erfahrungsgesetze
beachtet
hat
vgl.
Senatsurteil
13
.
Februar
.
;
Urteil
3
.
Dezember
ZR
juris
.
.
Fehler
zeigt
Revision
noch
ist
sonst
ersichtlich
.
Revision
will
vielmehr
tatsächliche
Würdigung
Stelle
Berufungsgerichts
setzen
.
kann
durchdringen
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Zurückweisungsbeschluss
6
Juli
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung