BESCHLUSS ZR 13 . April Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . April Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt zugelassene Revision Beklagten gemäß § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision liegt § Satz § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Nr. zugelassen Frage Absehbarkeit Eigenbedarfs begründet . Erwägung trägt indessen Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt weiteren Gesetz genannten Zulassungsgründe . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch ist Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . Maßstäbe Beantwortung Berufungsgericht Anlass Zulassung genommenen Frage sind Rechtsprechung BVerfGE 292 ; BVerfG Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt . Senat Anschluss Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat setzt Vermieter eigenen Verhalten Widerspruch Wohnung unbestimmte Zeit vermietet entschlossen ist zumindest erwägt alsbald selbst Gebrauch nehmen . darf Mieter längeren Mietdauer rechnet Umzug verbundenen Belastungen dann zumuten Absicht zumindest Aussicht begrenzter Mietdauer aufklärt . Mieter ist abzeichnender Eigenbedarf Vermieters Entscheidung Bedeutung Wohnung überhaupt anmieten Risiko Umzugs verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will Senatsurteil 21 . Januar ZR . . hat Senat Frage gegebenenfalls Voraussetzungen Vermieter Mieter Abschluss Mietvertrags auch nur möglichen Eigenbedarf hinweisen muss offen gelassen . bedarf auch hier abschließenden Entscheidung . Gesamtumstände vorliegenden Falles namentlich kurzen Zeitspanne nur knapp Monaten Abschluss Mietvertrages Eigenbedarfskündigung Lebenssituation Beklagten ist bereits Grundlage vorhandenen Senatsrechtsprechung Bestehen Hinweispflicht Beklagten Bezug Eigenbedarf auszugehen . Übrigen hat Senat auch bereits entschieden Ablauf Kündigungsfrist Pflicht Vermieters Mitteilung etwaigen Wegfalls Eigenbedarfsgrundes besteht . Zulassungsgrund ist auch Berufungsgericht behandelten Frage gegeben Beklagte möglicherweise Kündigungserklärung hilfsweise angeführten Sonderkündigungsrechts gemäß § Abs. Kündigung berechtigt war . vorliegende Fall gibt Anlass grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache § Abs. ergangene Senatsurteil 25 . Juni hinausgehende Leitlinien entwickeln . Frage Umständen Räumlichkeiten Wohnraum Vermieter selbst bewohnten Wohnung Sinne Sonderkündigungsrechts § Abs. anzusehen sind entzieht allgemeinen Betrachtung kann nur Tatrichter Würdigung Umstände Einzelfalls entschieden werden . Da ersichtlich noch dargetan ist Berufungsgericht Entscheidung § Abs. Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rechtsprechung höherrangiger Instanzgerichte abgewichen ist ist Entscheidung Revisionsgerichts auch Gesichtspunkt Einheitlichkeit Rechtsprechung geboten . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat Entscheidung Maßstäbe höchstrichterlichen Rechtsprechung berücksichtigt auch Ergebnis richtig entschieden . Ausführungen Treuwidrigkeit Kündigung auch Beurteilung Vorliegens Sonderkündigungsrechts gemäß Abs. Zusammenhang erfolgte Bewertung Klägerin angemieteten Wohnung Wohnraum Vermieter selbst bewohnten Wohnung handelt sind frei Rechtsfehlern . Beklagten Revision hiergegen vorgebrachten Angriffe verfangen . Rüge Revision hat Berufungsgericht tatbestandlichen Teil Urteils ergibt Beklagten vorgetragene Kenntnis Klägerin Beziehung Beklagten berücksichtigt . Nichterwähnung Urteilsbegründung ist unschädlich . Art . Abs. GG sind Gerichte verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gerichte brauchen jedoch Vorbringen Beteiligten Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfG ; ; Beschluss 28 . März 361 ; jeweils m.w . . Ebenso greift Rüge Berufungsgericht habe verkannt Beklagte zwar Ausspruch Kündigung erst Abschluss Mietvertrages Erwägung gezogen habe andere Wohnung Familienwohnung anzumieten . übersieht Revision Berufungsgericht Zusammenhang genaue zeitliche Feststellung getroffen lediglich ausgeführt hat Beklagte habe 1 . Mai Erwägung gezogen andere Wohnung Familienwohnung anzumieten . Berufungsgericht hieraus Schluss zieht sei unglaubhaft Beklagte Möglichkeit Zusammenziehens schon Mietvertragsschluss erwogen habe begegnet revisionsrechtlich Bedenken . Gleichfalls Erfolg beanstandet Revision Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft Abschluss Aufhebungsvereinbarung fehlendes Interesse Klägerin Fortsetzung Mietverhältnisses verneint . gehende Auslegung abgegebenen Erklärungen Parteien Berufungsgericht unterliegt nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt wurden Auslegung Revision gerügten Verfahrensfehler beruht vgl. ; Urteil 16 . März ZR . ; Urteil 23 . Januar . 8 ; Urteil 8 . Januar IX ZR . . revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler weist Berufungsurteil indessen . Unbehelflich ist auch Rüge Klägerin habe Nichtzahlung Miete ihrerseits Hauptpflichten Mietvertrag verletzt könne Beklagten Schadensersatz Verletzung Vertragspflichten verlangen . Revision verkennt hierbei Ursache beanstandeten Handlungsweise Klägerin Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten treuwidrigen Eigenbedarfskündigung Beklagten sehen ist . Anspruch Ersatz Kündigungsfolgeschadens kann anders Revision meint auch Erfolg Einwand Mitverschuldens Klägerin Verstoßes Schadensminderungspflichten Nichterhebung Widerspruchs Kündigung entgegengehalten werden . Rechtsprechung Senats kann Ersatzpflicht Vermieters Kündigungsfolgeschäden Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens Mieters nur dann ganz teilweise entfallen § Fehlen Kündigungsgrundes Hand liegt Mieter anderen Umständen konkreten Einzelfalles zumutbar ist Kündigung wehren . Voraussetzungen liegen Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat hier . Vergeblich macht Revision schließlich geltend Berufungsgericht habe Beklagten vorgelegte Planzeichnung Räume Dachgeschosses Kenntnis genommen hervorgehe Wohnung Klägerin Hausflur befunden habe Beklagten genutzten Räume miteinander verbunden habe Klägerin habe durchqueren müssen Wohnung gelangen . Revision übersieht hierbei Berufungsgericht Annahme genannte Planzeichnung Dachgeschosses tatsächlichen rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat . Berufungsurteil erwähnte Skizze Raumaufteilung Dachgeschoss ist identisch Beklagten angeführten Planzeichnung . kommt Protokolls mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 17 . Juni Beklagten vorgelegten inhaltsgleichen Planzeichnungen erörtert ebenso Planzeichnungen Klägerin unstreitig gestellt worden sind . Berufungsgericht hat sorgfältig begründete insgesamt rechtsfehlerfreie Würdigung räumlichen Verhältnisse auch Revisionsbegründung Hausflur bezeichneten Bereich Dachgeschosses ausdrücklich einbezogen aber Wohnung Beklagten zugeordnet Teil Parteien gemeinsam genutzten Treppenhauses angesehen . begegnet rechtlich Bedenken . Übrigen kommt Frage Klägerin gemieteten Wohnung Wohnraum Vermieter selbst bewohnten Wohnung handelt Würdigung Umstände Einzelfalls . handelt tatrichterliche Beurteilung Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann Berufungsgericht tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft Erfahrungsgesetze beachtet hat vgl. Senatsurteil 13 . Februar . ; Urteil 3 . Dezember ZR juris . . Fehler zeigt Revision noch ist sonst ersichtlich . Revision will vielmehr tatsächliche Würdigung Stelle Berufungsgerichts setzen . kann durchdringen . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Zurückweisungsbeschluss 6 Juli erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung