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545 lines
4.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Dezember
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
.
Eigentumswechsel
ist
Erwerber
Veräußerer
Mieter
bezüglich
Zeitpunkt
Wechsels
Grundstückseigentum
abgelaufenen
Abrechnungsperiode
Abrechnung
Betriebskosten
verpflichtet
Erhebung
etwaiger
Nachzahlungen
berechtigt
;
kommt
Zahlungsanspruch
fällig
geworden
ist
.
Urteil
3
.
Dezember
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Dezember
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
haben
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
waren
Jahr
Mieter
Wohnung
.
Wirkung
1
.
Januar
erwarb
Beklagte
Eigentum
Wohnung
.
Oktober
teilte
damalige
Wohnungsverwaltung
Klägern
Abrechnungszeitraum
Januar
Dezember
bestünde
Kläger
Guthaben
insgesamt
DM
DM
DM
Heizkostenguthaben
.
Überweisung
Geldbetrages
erfolgte
.
Klage
fordern
Kläger
Beklagten
Auszahlung
;
meint
Zahlung
müsse
damalige
Eigentümer
leisten
.
Vorinstanzen
haben
Verpflichtung
Beklagten
Auszahlung
verneint
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Antrag
Verurteilung
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Beklagte
sei
Auszahlung
Guthabens
verpflichtet
Hinblick
Mietvertrag
Rechtsnachfolger
Veräußerers
sei
.
Beklagte
sei
Gläubiger
Schuldner
Ansprüche
Zeitpunkt
Eigentumswechsels
fällig
geworden
seien
richteten
.
Eigentumswechsel
bereits
beendeten
Abrechnungsperiode
bestehe
"
Fälligkeitsprinzips
"
allerdings
Ausnahme
Ansprüche
Abrechnung
Nachzahlungen
Erstattungen
Guthaben
.
Nebenkosten
vorliegend
abgeschlossene
Abrechnungsperioden
seien
späteren
allein
bisherigen
Mietvertragsparteien
abzurechnen
etwaige
Nachzahlungen
Erstattungen
überzahlter
Beträge
seien
nur
Parteien
abzuwickeln
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
so
Revision
Säumnis
Beklagten
mündlichen
verhandlung
Endurteil
zurückzuweisen
ist
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
§
Säumnis
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Anspruch
Mieter
Rückerstattung
überzahlter
Nebenkostenvorauszahlungen
Veräußerer
Erwerber
richtet
Abrechnungsperiode
Eigentumswechsel
abgeschlossen
war
ankommt
Rückzahlungsanspruch
fällig
geworden
ist
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Frage
mietvertraglichen
Rechte
Pflichten
Eigentumsübergangs
§
.
Veräußerer
Erwerber
zuzuordnen
sind
grundsätzlich
Zeitpunkt
Entstehens
Fälligkeit
Anspruchs
beantwortet
.
Eigentumswechsel
entstandene
fällig
gewordene
Ansprüche
verbleiben
bisherigen
Vermieter
fällig
gewordene
Forderungen
stehen
nunmehrigen
Grundstückseigentümer
.
Ebenso
richten
vertragliche
Ansprüche
Mieters
dann
Erwerber
erst
Eigentumswechsel
entstehen
fällig
werden
Senatsurteile
14
.
Oktober
19
.
Oktober
;
Urteil
14
.
September
.
2
.
Zwar
ist
Anspruch
Mieters
Auszahlung
Betriebskostenguthabens
Abrechnungszeitraum
Januar
Dezember
erst
Erteilung
Betriebskostenabrechnung
16
.
Oktober
fällig
geworden
vgl.
194
;
Senatsurteil
27
November
.
Bundesgerichtshof
vergleichbaren
Fall
Eigentumswechsels
Vermögensgesetz
jedoch
entschieden
hat
ist
frühere
Eigentümer
Mieter
bezüglich
Zeitpunkt
Wechsels
Grundstückseigentum
Bestandskraft
Rückgabebescheids
abgelaufenen
Abrechnungsperiode
Abrechnung
Betriebskosten
verpflichtet
Erhebung
etwaiger
Nachzahlungen
berechtigt
.
Lösung
sorgt
Rechtsklarheit
vermeidet
insbesondere
ungereimte
Ergebnis
Eigentumswechsel
fällig
gewordene
Abrechnungspflicht
bisherigen
Vermieter
verbleibt
Nachzahlungen
Erstattungen
Vorbereitung
Berechnung
Abrechnung
dient
Erwerber
zustehen
erbringen
sind
Urteil
14
.
September
aaO
.
erkennende
Senat
hält
Betrachtungsweise
auch
vorliegenden
Fall
sachgerecht
.
strikte
Festhalten
sog.
Fälligkeitsprinzip
würde
einmal
Abrechnung
Nebenkosten
Regelfall
erschweren
Erwerber
nötigen
Unterlagen
Veräußerer
Umständen
erst
beschaffen
muß
;
übrigen
können
Erwerber
erhebliche
Hindernisse
ergeben
Mieter
Nebenkosten
bereits
Eigentumserwerb
abgeschlossene
Rechnungsperioden
abrechnen
soll
.
ist
berücksichtigen
Erwerber
nun
abzurechnenden
Periode
Vorauszahlungen
erhalten
hat
.
müßte
dann
Veräußerer
wenden
eventuelle
Ansprüche
möglicherweise
gerichtlich
durchsetzen
.
Auch
stünde
Fall
geschuldeter
Nachzahlungen
gerichteter
Anspruch
Erwerber
selbst
Veräußerer
Aufwendungen
abgelaufene
Abrechnungsperiode
getragen
Anspruch
Erstattung
Aufwendungen
hat
Ergebnis
ebenso
OLG
;
§
.
;
Schmidt-Futterer/Gather
Mietrecht
8
.
Aufl
.
.
;
Miete
§
.
26
;
Wolf/Eckert/Ball
Handbuch
gewerblichen
Leasingrechts
8
.
Aufl
.
.
;
.
Naumburg
;
.
.
Nachteile
entstehen
können
verwehrt
ist
zustehenden
Rückzahlungsforderungen
Mietzinsforderungen
Erwerbers
aufzurechnen
ist
Folge
Erwerbs
Vertragsgegners
hinzunehmen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.