NAMEN Verkündet : 3 . Dezember Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § . Eigentumswechsel ist Erwerber Veräußerer Mieter bezüglich Zeitpunkt Wechsels Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode Abrechnung Betriebskosten verpflichtet Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt ; kommt Zahlungsanspruch fällig geworden ist . Urteil 3 . Dezember AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . Dezember Richter Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Kläger Urteil Zivilkammer Landgerichts 28 . April wird zurückgewiesen . Kläger haben Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger waren Jahr Mieter Wohnung . Wirkung 1 . Januar erwarb Beklagte Eigentum Wohnung . Oktober teilte damalige Wohnungsverwaltung Klägern Abrechnungszeitraum Januar Dezember bestünde Kläger Guthaben insgesamt DM DM DM Heizkostenguthaben . Überweisung Geldbetrages erfolgte . Klage fordern Kläger Beklagten Auszahlung ; meint Zahlung müsse damalige Eigentümer leisten . Vorinstanzen haben Verpflichtung Beklagten Auszahlung verneint . Landgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Antrag Verurteilung Beklagten . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Beklagte sei Auszahlung Guthabens verpflichtet Hinblick Mietvertrag Rechtsnachfolger Veräußerers sei . Beklagte sei Gläubiger Schuldner Ansprüche Zeitpunkt Eigentumswechsels fällig geworden seien richteten . Eigentumswechsel bereits beendeten Abrechnungsperiode bestehe " Fälligkeitsprinzips " allerdings Ausnahme Ansprüche Abrechnung Nachzahlungen Erstattungen Guthaben . Nebenkosten vorliegend abgeschlossene Abrechnungsperioden seien späteren allein bisherigen Mietvertragsparteien abzurechnen etwaige Nachzahlungen Erstattungen überzahlter Beträge seien nur Parteien abzuwickeln . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand so Revision Säumnis Beklagten mündlichen verhandlung Endurteil zurückzuweisen ist vgl. Urteil 13 . Dezember § Säumnis . Recht hat Berufungsgericht angenommen Anspruch Mieter Rückerstattung überzahlter Nebenkostenvorauszahlungen Veräußerer Erwerber richtet Abrechnungsperiode Eigentumswechsel abgeschlossen war ankommt Rückzahlungsanspruch fällig geworden ist . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Frage mietvertraglichen Rechte Pflichten Eigentumsübergangs § . Veräußerer Erwerber zuzuordnen sind grundsätzlich Zeitpunkt Entstehens Fälligkeit Anspruchs beantwortet . Eigentumswechsel entstandene fällig gewordene Ansprüche verbleiben bisherigen Vermieter fällig gewordene Forderungen stehen nunmehrigen Grundstückseigentümer . Ebenso richten vertragliche Ansprüche Mieters dann Erwerber erst Eigentumswechsel entstehen fällig werden Senatsurteile 14 . Oktober 19 . Oktober ; Urteil 14 . September . 2 . Zwar ist Anspruch Mieters Auszahlung Betriebskostenguthabens Abrechnungszeitraum Januar Dezember erst Erteilung Betriebskostenabrechnung 16 . Oktober fällig geworden vgl. 194 ; Senatsurteil 27 November . Bundesgerichtshof vergleichbaren Fall Eigentumswechsels Vermögensgesetz jedoch entschieden hat ist frühere Eigentümer Mieter bezüglich Zeitpunkt Wechsels Grundstückseigentum Bestandskraft Rückgabebescheids abgelaufenen Abrechnungsperiode Abrechnung Betriebskosten verpflichtet Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt . Lösung sorgt Rechtsklarheit vermeidet insbesondere ungereimte Ergebnis Eigentumswechsel fällig gewordene Abrechnungspflicht bisherigen Vermieter verbleibt Nachzahlungen Erstattungen Vorbereitung Berechnung Abrechnung dient Erwerber zustehen erbringen sind Urteil 14 . September aaO . erkennende Senat hält Betrachtungsweise auch vorliegenden Fall sachgerecht . strikte Festhalten sog. Fälligkeitsprinzip würde einmal Abrechnung Nebenkosten Regelfall erschweren Erwerber nötigen Unterlagen Veräußerer Umständen erst beschaffen muß ; übrigen können Erwerber erhebliche Hindernisse ergeben Mieter Nebenkosten bereits Eigentumserwerb abgeschlossene Rechnungsperioden abrechnen soll . ist berücksichtigen Erwerber nun abzurechnenden Periode Vorauszahlungen erhalten hat . müßte dann Veräußerer wenden eventuelle Ansprüche möglicherweise gerichtlich durchsetzen . Auch stünde Fall geschuldeter Nachzahlungen gerichteter Anspruch Erwerber selbst Veräußerer Aufwendungen abgelaufene Abrechnungsperiode getragen Anspruch Erstattung Aufwendungen hat Ergebnis ebenso OLG ; § . ; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 8 . Aufl . . ; Miete § . 26 ; Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen Leasingrechts 8 . Aufl . . ; . Naumburg ; . . Nachteile entstehen können verwehrt ist zustehenden Rückzahlungsforderungen Mietzinsforderungen Erwerbers aufzurechnen ist Folge Erwerbs Vertragsgegners hinzunehmen . Dr. Dr. Dr. Dr.