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9.1 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
14
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
genossenschaftsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz
Fall
Mieterhöhungsverlangens
§
nur
einzelnen
Mitglied
Genossenschaft
.
Urteil
14
.
Oktober
ZR
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
1
.
Zivilkammer
8
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Mitglied
beklagten
Genossenschaft
schloss
27
.
April
Nutzungsvertrag
Genossenschaftswohnung
.
1
.
Juni
betrug
Grundmiete
;
1
November
beträgt
.
Herbst
wurden
Wohnanlage
Fenster
ausgetauscht
Sanierungsarbeiten
Balkonen
durchgeführt
.
verbundenen
Beeinträchtigungen
Lärm
Staub
minderte
Klägerin
einziges
Genossenschaftsmitglied
Miete
November
entsprechende
Kürzung
Miete
Januar
rückwirkend
%
.
Beklagte
wies
Schreiben
21
.
Dezember
4
.
Januar
gekündigte
Minderung
zunächst
unverhältnismäßig
.
Weiter
heißt
Schreiben
4
.
Januar
:
"
möchten
nochmals
aufmerksam
machen
Mitglied
Genossenschaft
also
Solidargemeinschaft
sind
.
Gemeinschaft
Leitgedanke
u.a.
Miteinander
Füreinander
ist
wäre
durchgeführte
Maßnahme
Objekt
realisierbar
.
würden
freien
Markt
direkt
Abschluss
Maßnahme
Erhöhung
Grundnutzungsgebühr
Modernisierungsarbeiten
erhalten
.
Wohl
Mitglieder
achten
Beeinträchtigungen
Bauphase
Mitglieder
bewusst
sind
sehen
Erhöhung
Regel
.
Mitglieder
jedoch
Mietminderungsrecht
bestehen
müssen
Erhöhung
Nutzungsgebühr
nächstmöglichen
Zeitpunkt
rechnen
.
Natürlich
sprechen
Mitgliedern
Recht
Vornahme
Minderung
.
weisen
allerdings
Vornahme
Mietminderung
genossenschaftlichen
Grundgedanken
widerspricht
appellieren
Mitglieder
Minderungsrecht
verzichten
.
Letztendlich
profitieren
Mitglied
übrigen
Mitgliedern
eingesetzten
Mitteln
Sanierungsarbeiten
.
Hintergrund
empfehlen
Mietminderung
nochmals
überdenken
.
"
Klägerin
bestand
vorgenommenen
Minderung
Beklagten
akzeptiert
wurde
.
Schreiben
9
.
März
begehrte
Beklagte
Berücksichtigung
Zuschlägen
neuen
Isolierglasfenster
Zustimmung
Klägerin
Anhebung
Grundmiete
1
.
Juni
.
Klägerin
stimmte
.
Klage
hat
Klägerin
zunächst
Feststellung
begehrt
Mieterhöhungsverlangen
Klägerin
anderen
Mitgliedern
Beklagten
Rechtsgrund
schlechter
gestellt
werde
unwirksam
sind
.
Beklagte
hat
Widerklage
Zustimmung
Klägerin
begehrten
Mieterhöhung
erhoben
.
Amtsgericht
hat
Feststellungsklage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Berufung
Klägerin
Feststellungsantrag
Unterlassungsantrag
abgeändert
hat
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
nur
noch
Abweisung
Widerklage
gerichteten
Berufungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
Interesse
ausgeführt
:
Amtsgericht
habe
Recht
Widerklage
entsprochen
.
Voraussetzungen
Mieterhöhung
§
lägen
.
Klägerin
behaupte
selbst
ortsübliche
Vergleichsmiete
Beklagten
geforderte
Erhöhung
Miete
überschritten
werde
.
berufe
allein
individuelle
Sanktion
Form
Mieterhöhung
Lasten
einzelnen
Genossenschaftsmitglieds
Genossenschaftsgedanken
widerspreche
.
habe
Klägerin
Erfolg
.
Zutreffend
sei
zwar
genossenschaftliche
Gleichheitsgrundsatz
nur
mitgliedschaftliche
Stellung
beherrsche
Genossenschaft
auch
Nutzungsverhältnis
beachten
sei
.
rechtliche
Gleichstellung
Mitglieder
sei
allerdings
absolut
.
Inhalt
Gleichbehandlungsgrundsatzes
sei
vielmehr
einzelne
Mitglieder
Genossenschaft
sachlichen
Grund
anders
behandeln
andere
Mitglieder
.
vorliegenden
Fall
habe
Klägerin
Modernisierungsmaßnahmen
einhergehenden
Beeinträchtigungen
unabdingbaren
Recht
Minderung
Miete
§
Gebrauch
gemacht
anderen
Mitglieder
Genossenschaft
Interesse
Genossenschaft
möglichen
Minderung
abgesehen
hätten
.
habe
Klägerin
selbst
Unterschied
geschaffen
übrigen
Mitgliedern
Genossenschaft
Genossenschaft
unterschiedliche
Folgen
knüpfen
könne
Verbot
Willkür
verstoßen
.
Beklagte
habe
§
zustehenden
Recht
Mieterhöhung
zulässiger
Weise
Gebrauch
gemacht
;
Ermessensfehlgebrauch
-missbrauch
liege
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagten
Widerklage
geltend
gemachte
Anspruch
Zustimmung
Klägerin
Erhöhung
Grundmiete
1
.
Juni
zusteht
.
Mieterhöhungsverlangen
verstößt
genossenschaftsrechtliche
Gebot
Gleichbehandlung
Mitglieder
Genossenschaft
genossenschaftsrechtliche
Treuepflicht
Beklagten
Satzung
.
1
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
geltend
gemachte
Anspruch
Beklagten
Zustimmung
Klägerin
Erhöhung
Grundmiete
§
beurteilen
ist
.
genossenschaftsrechtlichen
Nutzungsvertrag
27
.
April
handelt
Sache
Mietvertrag
vgl.
Senatsurteil
10
.
September
.
2
.
formellen
materiellen
Voraussetzungen
§
Zustimmungsbegehren
Beklagten
sind
rechtsfehlerfreien
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
erfüllt
.
3
.
Anspruch
Beklagten
§
steht
genossenschaftsrechtliche
Gebot
Gleichbehandlung
Mitglieder
Genossenschaft
.
nur
Klägerin
geltend
gemachten
Erhöhungsverlangen
verstößt
Beklagte
anders
Revision
meint
genossenschaftlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz
genossenschaftsrechtliche
Treuepflicht
.
genossenschaftliche
Gleichbehandlungsgrundsatz
gilt
nur
Mitgliedschaft
ergebenden
Beziehungen
Genossenschaft
Mitgliedern
auch
Rechte
Pflichten
einzelnen
Mitglieder
Inanspruchnahme
Genossenschaftseinrichtungen
ergeben
Urteil
11
Juli
ZR
.
fordert
genossenschaftlich
geprägten
Mietverhältnis
willkürfreie
sachlich
nachvollziehbare
Kriterien
gestützte
Behandlung
Genossenschaftsmieter
Mietrecht
9
.
Aufl
.
.
;
Börstinghaus
Anm
.
4
;
Keßler
genossenschaftliche
Gleichbehandlungsgrundsatz
Recht
Wohnungsgenossenschaften
:
Genossenschaftliches
Nutzungsverhältnis
Mietrecht
S.
.
Genossenschaft
Organe
sind
berechtigt
unterschiedlichen
Verhältnissen
Rechnung
tragen
Mitgliedern
sachlichen
Kriterien
angemessener
Weise
differenzieren
aaO
;
Börstinghaus
aaO
;
Keßler
aaO
:
"
Relative
Gleichbehandlung
"
;
vgl.
auch
Urteil
11
Juli
aaO
.
Verletzung
Gleichbehandlungsgrundsatzes
kann
zwar
Anspruch
begründen
benachteiligten
Genossen
so
stellen
bevorzugten
Mitglieder
gestellt
worden
sind
Urteil
11
Juli
aaO
.
.
Anspruch
steht
Klägerin
aber
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagte
Klägerin
beschränkten
Erhöhungsverlangen
genossenschaftlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz
verstößt
.
Klägerin
einziges
Mitglied
Genossenschaft
Miete
Bauarbeiten
verursachten
Beeinträchtigungen
gemindert
hat
hat
Anspruch
Beklagte
§
berechtigte
Mieterhöhungsverlangen
ebenso
verzichtet
anderen
Genossenschaftsmietern
ebenfalls
Mietminderung
berechtigt
waren
aber
verzichtet
haben
ebenso
Börstinghaus
aaO
;
Krautschneider
.
Revision
meint
Beklagte
dürfe
allein
Klägerin
vorgenommene
Minderung
Miete
Anlass
Mieterhöhung
nur
Klägerin
nehmen
.
trifft
auch
Klägerin
unstreitig
Minderung
berechtigt
war
Minderungsrecht
unabdingbar
ist
§
Abs.
.
Beklagte
hat
Minderungsrecht
Klägerin
Frage
gestellt
;
hat
Minderung
akzeptiert
.
Berechtigung
Klägerin
Minderung
folgt
aber
Beklagten
verwehrt
wäre
berechtigte
Minderung
Klägerin
§
berechtigten
Mieterhöhungsverlangen
reagieren
.
Minderungsrecht
§
ist
zwar
unabdingbar
§
Abs.
;
gleichwohl
kann
Mieter
konkrete
bestimmtem
Anlass
gerechtfertigte
Minderung
verzichten
.
Beklagte
hatte
Klägerin
Schreiben
4
.
Januar
Aussicht
gestellt
Klägerin
ebenso
anderen
tern
Mieterhöhung
durchgeführten
Modernisierungsarbeiten
absehen
wird
Klägerin
ebenso
anderen
Genossenschaftsmieter
Minderung
verzichtet
.
hatte
Klägerin
Wahl
Minderung
berechtigt
war
freiwilligen
Verzicht
Beklagten
§
zulässige
Mieterhöhung
.
liegt
Verstoß
Gleichbehandlungsgrundsatz
Beklagte
Klägerin
ebenso
verhielt
anderen
Genossenschaftsmietern
ebenso
Klägerin
Wahl
standen
Minderung
verzichten
Mieterhöhung
Kauf
nehmen
.
Klägerin
Minderung
entschied
so
hat
Anspruch
Beklagten
angebotenen
Verzicht
Mieterhöhung
.
Klägerin
kann
Gesichtspunkt
Gleichbehandlung
anderen
Genossenschaftsmietern
verlangen
Genuss
Mietminderung
auch
freiwilligen
Verzichts
Beklagten
§
zulässige
Mieterhöhung
kommen
ebenso
Börstinghaus
aaO
.
Auffassung
Revision
ist
Beklagten
nunmehr
begehrte
Mieterhöhung
auch
Gesichtspunkt
übermäßigen
Reaktion
unzulässig
.
Zwar
hat
Klägerin
dauerhaften
Mieterhöhung
1
.
Juni
Ergebnis
mehr
Miete
zahlen
Betrag
Miete
November
gemindert
hat
.
Auch
ist
aber
Klägerin
hinzunehmende
Folge
eigenen
Entscheidung
Angebot
Beklagten
Mieterhöhung
abzusehen
Klägerin
ebenso
anderen
Genossenschaftsmitglieder
Mietminderung
verzichtete
.
Beklagte
ist
auch
verpflichtet
erhöhte
Miete
nur
so
lange
verlangen
geminderten
Beträge
wieder
erhalten
hat
aA
Krautschneider
aaO
.
derartige
zeitliche
Beschränkung
Anspruchs
Zustimmung
Mieterhöhung
bietet
§
Raum
.
-9-
4
.
Auffassung
Revision
folgt
Unzulässigkeit
Mieterhöhung
auch
§
Abs.
Buchst
.
Satzung
.
Gemeinschaftshilfe
Sinne
Satzung
geht
hier
.
freiwillige
Verzicht
Mitglieder
Genossenschaft
Ausnahme
Klägerin
Minderung
Miete
stellt
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Gemeinschaftshilfe
Sinne
Satzungsbestimmung
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
06.10.2006
Entscheidung