NAMEN ZR Verkündet : 14 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Fall Mieterhöhungsverlangens § nur einzelnen Mitglied Genossenschaft . Urteil 14 . Oktober ZR AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 1 . Zivilkammer 8 . Mai wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin ist Mitglied beklagten Genossenschaft schloss 27 . April Nutzungsvertrag Genossenschaftswohnung . 1 . Juni betrug Grundmiete € ; 1 November beträgt € . Herbst wurden Wohnanlage Fenster ausgetauscht Sanierungsarbeiten Balkonen durchgeführt . verbundenen Beeinträchtigungen Lärm Staub minderte Klägerin einziges Genossenschaftsmitglied Miete November entsprechende Kürzung Miete Januar rückwirkend % . Beklagte wies Schreiben 21 . Dezember 4 . Januar gekündigte Minderung zunächst unverhältnismäßig . Weiter heißt Schreiben 4 . Januar : " möchten nochmals aufmerksam machen Mitglied Genossenschaft also Solidargemeinschaft sind . Gemeinschaft Leitgedanke u.a. Miteinander Füreinander ist wäre durchgeführte Maßnahme Objekt realisierbar . würden freien Markt direkt Abschluss Maßnahme Erhöhung Grundnutzungsgebühr Modernisierungsarbeiten erhalten . Wohl Mitglieder achten Beeinträchtigungen Bauphase Mitglieder bewusst sind sehen Erhöhung Regel . Mitglieder jedoch Mietminderungsrecht bestehen müssen Erhöhung Nutzungsgebühr nächstmöglichen Zeitpunkt rechnen . Natürlich sprechen Mitgliedern Recht Vornahme Minderung . weisen allerdings Vornahme Mietminderung genossenschaftlichen Grundgedanken widerspricht appellieren Mitglieder Minderungsrecht verzichten . Letztendlich profitieren Mitglied übrigen Mitgliedern eingesetzten Mitteln Sanierungsarbeiten . Hintergrund empfehlen Mietminderung nochmals überdenken . " Klägerin bestand vorgenommenen Minderung Beklagten akzeptiert wurde . Schreiben 9 . März begehrte Beklagte Berücksichtigung Zuschlägen neuen Isolierglasfenster Zustimmung Klägerin Anhebung Grundmiete 1 . Juni € . Klägerin stimmte . Klage hat Klägerin zunächst Feststellung begehrt Mieterhöhungsverlangen Klägerin anderen Mitgliedern Beklagten Rechtsgrund schlechter gestellt werde unwirksam sind . Beklagte hat Widerklage Zustimmung Klägerin begehrten Mieterhöhung erhoben . Amtsgericht hat Feststellungsklage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Berufung Klägerin Feststellungsantrag Unterlassungsantrag abgeändert hat ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin nur noch Abweisung Widerklage gerichteten Berufungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Interesse ausgeführt : Amtsgericht habe Recht Widerklage entsprochen . Voraussetzungen Mieterhöhung § lägen . Klägerin behaupte selbst ortsübliche Vergleichsmiete Beklagten geforderte Erhöhung Miete überschritten werde . berufe allein individuelle Sanktion Form Mieterhöhung Lasten einzelnen Genossenschaftsmitglieds Genossenschaftsgedanken widerspreche . habe Klägerin Erfolg . Zutreffend sei zwar genossenschaftliche Gleichheitsgrundsatz nur mitgliedschaftliche Stellung beherrsche Genossenschaft auch Nutzungsverhältnis beachten sei . rechtliche Gleichstellung Mitglieder sei allerdings absolut . Inhalt Gleichbehandlungsgrundsatzes sei vielmehr einzelne Mitglieder Genossenschaft sachlichen Grund anders behandeln andere Mitglieder . vorliegenden Fall habe Klägerin Modernisierungsmaßnahmen einhergehenden Beeinträchtigungen unabdingbaren Recht Minderung Miete § Gebrauch gemacht anderen Mitglieder Genossenschaft Interesse Genossenschaft möglichen Minderung abgesehen hätten . habe Klägerin selbst Unterschied geschaffen übrigen Mitgliedern Genossenschaft Genossenschaft unterschiedliche Folgen knüpfen könne Verbot Willkür verstoßen . Beklagte habe § zustehenden Recht Mieterhöhung zulässiger Weise Gebrauch gemacht ; Ermessensfehlgebrauch -missbrauch liege . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagten Widerklage geltend gemachte Anspruch Zustimmung Klägerin Erhöhung Grundmiete € 1 . Juni zusteht . Mieterhöhungsverlangen verstößt genossenschaftsrechtliche Gebot Gleichbehandlung Mitglieder Genossenschaft genossenschaftsrechtliche Treuepflicht Beklagten Satzung . 1 . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen geltend gemachte Anspruch Beklagten Zustimmung Klägerin Erhöhung Grundmiete § beurteilen ist . genossenschaftsrechtlichen Nutzungsvertrag 27 . April handelt Sache Mietvertrag vgl. Senatsurteil 10 . September . 2 . formellen materiellen Voraussetzungen § Zustimmungsbegehren Beklagten sind rechtsfehlerfreien Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts erfüllt . 3 . Anspruch Beklagten § steht genossenschaftsrechtliche Gebot Gleichbehandlung Mitglieder Genossenschaft . nur Klägerin geltend gemachten Erhöhungsverlangen verstößt Beklagte anders Revision meint genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genossenschaftsrechtliche Treuepflicht . genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur Mitgliedschaft ergebenden Beziehungen Genossenschaft Mitgliedern auch Rechte Pflichten einzelnen Mitglieder Inanspruchnahme Genossenschaftseinrichtungen ergeben Urteil 11 Juli ZR . fordert genossenschaftlich geprägten Mietverhältnis willkürfreie sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Behandlung Genossenschaftsmieter Mietrecht 9 . Aufl . . ; Börstinghaus Anm . 4 ; Keßler genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz Recht Wohnungsgenossenschaften : Genossenschaftliches Nutzungsverhältnis Mietrecht S. . Genossenschaft Organe sind berechtigt unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung tragen Mitgliedern sachlichen Kriterien angemessener Weise differenzieren aaO ; Börstinghaus aaO ; Keßler aaO : " Relative Gleichbehandlung " ; vgl. auch Urteil 11 Juli aaO . Verletzung Gleichbehandlungsgrundsatzes kann zwar Anspruch begründen benachteiligten Genossen so stellen bevorzugten Mitglieder gestellt worden sind Urteil 11 Juli aaO . . Anspruch steht Klägerin aber . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagte Klägerin beschränkten Erhöhungsverlangen genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt . Klägerin einziges Mitglied Genossenschaft Miete Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen gemindert hat hat Anspruch Beklagte § berechtigte Mieterhöhungsverlangen ebenso verzichtet anderen Genossenschaftsmietern ebenfalls Mietminderung berechtigt waren aber verzichtet haben ebenso Börstinghaus aaO ; Krautschneider . Revision meint Beklagte dürfe allein Klägerin vorgenommene Minderung Miete Anlass Mieterhöhung nur Klägerin nehmen . trifft auch Klägerin unstreitig Minderung berechtigt war Minderungsrecht unabdingbar ist § Abs. . Beklagte hat Minderungsrecht Klägerin Frage gestellt ; hat Minderung akzeptiert . Berechtigung Klägerin Minderung folgt aber Beklagten verwehrt wäre berechtigte Minderung Klägerin § berechtigten Mieterhöhungsverlangen reagieren . Minderungsrecht § ist zwar unabdingbar § Abs. ; gleichwohl kann Mieter konkrete bestimmtem Anlass gerechtfertigte Minderung verzichten . Beklagte hatte Klägerin Schreiben 4 . Januar Aussicht gestellt Klägerin ebenso anderen tern Mieterhöhung durchgeführten Modernisierungsarbeiten absehen wird Klägerin ebenso anderen Genossenschaftsmieter Minderung verzichtet . hatte Klägerin Wahl Minderung berechtigt war freiwilligen Verzicht Beklagten § zulässige Mieterhöhung . liegt Verstoß Gleichbehandlungsgrundsatz Beklagte Klägerin ebenso verhielt anderen Genossenschaftsmietern ebenso Klägerin Wahl standen Minderung verzichten Mieterhöhung Kauf nehmen . Klägerin Minderung entschied so hat Anspruch Beklagten angebotenen Verzicht Mieterhöhung . Klägerin kann Gesichtspunkt Gleichbehandlung anderen Genossenschaftsmietern verlangen Genuss Mietminderung auch freiwilligen Verzichts Beklagten § zulässige Mieterhöhung kommen ebenso Börstinghaus aaO . Auffassung Revision ist Beklagten nunmehr begehrte Mieterhöhung auch Gesichtspunkt übermäßigen Reaktion unzulässig . Zwar hat Klägerin dauerhaften Mieterhöhung 1 . Juni Ergebnis mehr Miete zahlen Betrag Miete November gemindert hat . Auch ist aber Klägerin hinzunehmende Folge eigenen Entscheidung Angebot Beklagten Mieterhöhung abzusehen Klägerin ebenso anderen Genossenschaftsmitglieder Mietminderung verzichtete . Beklagte ist auch verpflichtet erhöhte Miete nur so lange verlangen geminderten Beträge wieder erhalten hat aA Krautschneider aaO . derartige zeitliche Beschränkung Anspruchs Zustimmung Mieterhöhung bietet § Raum . -9- 4 . Auffassung Revision folgt Unzulässigkeit Mieterhöhung auch § Abs. Buchst . Satzung . Gemeinschaftshilfe Sinne Satzung geht hier . freiwillige Verzicht Mitglieder Genossenschaft Ausnahme Klägerin Minderung Miete stellt Berufungsgericht Recht angenommen hat Gemeinschaftshilfe Sinne Satzungsbestimmung . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 06.10.2006 Entscheidung