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891 lines
7.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Dezember
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Voraussetzungen
konkludenten
Beschaffenheitsvereinbarung
Bezug
Mietsache
Anschluss
Urteil
23
.
September
.
Fehlt
Beschaffenheitsvereinbarung
bestimmt
vertragsgemäßen
Gebrauch
geeignete
Zustand
Mietsache
Verkehrsanschauung
Berücksichtigung
vereinbarten
Nutzungszwecks
Grundsatzes
Glauben
.
vorübergehende
erhöhte
Verkehrslärmbelastung
Straßenbauarbeiten
stellt
unabhängig
zeitlichen
Dauer
jedenfalls
dann
Innenstadtlagen
üblichen
Grenzen
hält
Minderung
berechtigenden
Mangel
vermieteten
Wohnung
.
Urteil
19
.
Dezember
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
22
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Beklagten
haben
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagten
sind
Jahr
Mieter
Wohnung
Klägerin
.
Mietshaus
befindet
S.
unmittelbare
Verbindung
liegenden
Mietbeginn
S.
.
Juni
November
wurde
stadteinwärts
fahrende
kehr
S.
S.
aufgenommen
hatte
geleitet
Zweck
Einbahnstraße
direkten
Zugang
S.
ausgestattet
wurde
.
Grund
geänderte
Verkehrsführung
lag
vorübergehenden
umfangreichen
Straßenbauarbeiten
gesamten
Länge
S.
.
Beklagten
minderten
gestiegenen
Lärmbelastung
Miete
Oktober
.
Klage
nimmt
Klägerin
Beklagten
Zahlung
rückständiger
Miete
Oktober
November
Höhe
insgesamt
Zinsen
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
amtsgerichtliche
Urteil
abgeändert
Verurteilung
Beklagten
Klageabweisung
Übrigen
Zinsen
ermäßigt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagten
zahlende
Miete
sei
1
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Satz
%
gemindert
Lärmbelästigung
umgeleiteten
Verkehrsströme
erheblich
stillschweigend
vereinbarten
Zustand
liege
.
Monate
Oktober
November
stehe
Beklagten
Recht
Minderung
.
Zwar
sei
anerkannt
Beeinträchtigungen
vertragsgemäßen
Gebrauchs
Baulärm
auch
Straßenbaustellen
Mietminderung
führen
könnten
.
Kammer
halte
jedoch
Anlehnung
vorangegangene
Instanzrechtsprechung
AG
317
;
AG
Frankfurt/
angemessen
mittelbare
Beeinträchtigungen
hoheitliche
Straßenbaumaßnahmen
hier
erhöhte
Lärmbelastung
temporären
Umleitung
Verkehrsströmen
grundsätzlich
allgemeine
Lebensrisiko
Bürgers
einzuordnen
Folgen
Minderung
Miete
berechtigten
.
finde
jedoch
dort
Grenze
Beeinträchtigungen
zeitlichen
Umfang
überschritten
Mieter
allgemeines
Lebensrisiko
rechnen
müsse
.
Grenze
sei
straßenbaubedingten
Lärmbelästigungen
Ablauf
Monaten
Beginn
erhöhten
Lärmbelastung
ziehen
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Beklagten
steht
Auffassung
Berufungsgerichts
gesamten
streitgegenständlichen
Zeitraums
Recht
Minderung
vereinbarten
Miete
.
1
.
§
Abs.
ist
vereinbarte
Miete
Gesetzes
gemindert
Mietsache
Zeit
Überlassung
Mieter
Mangel
aufweist
Tauglichkeit
vertragsgemäßen
Gebrauch
aufhebt
erheblich
mindert
Mangel
Mietzeit
entsteht
.
derartiger
Mangel
ist
dann
gegeben
tatsächliche
Zustand
Mietsache
vertraglich
vorausgesetzten
Zustand
abweicht
.
lich
geschuldete
Zustand
bestimmt
erster
Linie
Beschaffenheitsvereinbarungen
Mietvertragsparteien
Senatsurteile
23
.
September
.
11
;
17
.
Juni
.
9
;
6
.
Oktober
auch
schlüssiges
Verhalten
konkludent
getroffen
werden
können
Senatsurteil
23
.
September
aaO
.
14
;
Senatsbeschluss
2
November
.
.
Gegenstand
Beschaffenheitsvereinbarung
können
auch
Umstände
sein
außen
Mietsache
unmittelbar
einwirken
sog.
Umweltfehler
;
vgl.
Begriff
:
6
.
Aufl
.
.
f.
;
3
.
Aufl
.
.
;
.
§
.
.
;
Soergel/
13
.
Aufl
.
.
.
etwa
Immissionen
ausgesetzt
ist
vgl.
Senatsurteil
23
.
September
aaO
.
:
Urteil
21
.
September
.
.
Parteiabreden
Beschaffenheit
Mietsache
fehlen
wird
vertragsgemäßen
Gebrauch
geeignete
Zustand
Berücksichtigung
vereinbarten
Nutzungszwecks
Grundsatzes
Treu
Glauben
§
Verkehrsanschauung
bestimmt
vgl.
Senatsurteil
23
.
September
aaO
;
Urteil
10
.
Mai
.
.
2
.
Ausgehend
rechtlichen
Vorgaben
begegnet
Auffassung
Berufungsgerichts
Zustand
Vertragsschluss
Wohnung
vernehmbare
erhöhte
Lärmbelastung
stelle
jedenfalls
siebten
Monat
Entstehen
erhöhten
Lärmwerte
Minderung
berechtigenden
Mangel
Mietsache
durchgreifenden
Bedenken
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
näher
begründete
Annahme
Parteien
hätten
Abschluss
Mietvertrages
zukünftiger
Dritten
verursachter
Lärmbelästigungen
Zeit
Vertragsschlusses
bestehenden
Zustand
gesamte
Dauer
unbestimmte
Zeit
geschlossenen
Mietvertrags
unverändert
bestehend
bleibend
"
stillschweigend
vereinbart
"
.
Auch
konkludente
Vereinbarung
setzt
übereinstimmende
Willenserklärungen
.
Annahme
Willensübereinstimmung
bezüglich
sogenannten
Umweltfehlers
reicht
jedoch
Mieter
Vertragsschluss
außen
Mietsache
einwirkenden
Umstand
hier
Wohnung
vernehmenden
Straßenlärm
vorteilhaften
Weise
wahrnimmt
etwa
:
"
ruhige
Lage
"
möglicherweise
auch
Umstands
entscheidet
Wohnung
anzumieten
.
konkludent
geschlossenen
Beschaffenheitsvereinbarung
wird
Umstand
vielmehr
nur
Vermieter
Verhalten
Mieters
objektiv
bestimmenden
Empfängerhorizont
§
erkennen
musste
Mieter
Fortdauer
Vertragsschluss
bestehenden
Umstands
unbestimmte
Dauer
Mietverhältnisses
maßgebliches
Kriterium
vertragsgemäßen
Gebrauch
Wohnung
ansieht
Vermieter
zustimmt
.
einseitig
gebliebene
Vorstellung
Mieters
genügt
Annahme
diesbezüglichen
Willensübereinstimmung
selbst
dann
Vermieter
bekannt
ist
.
Erforderlich
ist
jedenfalls
Vermieter
Form
zustimmend
reagiert
vgl.
Senatsurteil
23
.
September
aaO
.
.
Voraussetzungen
hiernach
konkludente
Beschaffenheitsvereinbarung
angenommen
werden
kann
ergeben
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
noch
sonstigen
Umständen
.
Auch
Bestimmung
vertragsgemäßen
Gebrauch
geeigneten
Zustands
Verkehrsanschauung
Berücksichtigung
vereinbarten
Nutzungszwecks
Grundsatzes
Glauben
§
führt
straßenbaubedingte
Umleitung
Verkehrs
verursachten
erhöhten
Lärmbelastung
Mangel
sehen
wäre
Beklagten
streitgegenständlichen
Zeitraum
Minderung
berechtigte
.
tatsächlichen
Feststellungen
Amtsgerichts
Berufungsgericht
Urteil
Bezug
nimmt
stellen
Beklagten
vorgetragenen
Verhältnissen
Vertragsschluss
erhöhten
Lärmwerte
ausgehend
Berliner
Mietspiegel
aufgestellten
Grenze
Verkehrslärmbelastung
hohe
Belastung
.
Berücksichtigung
vermietete
Wohnung
Berliner
Innenstadt
befindet
mithin
Lage
jederzeit
Straßenbauarbeiten
größeren
Umfangs
längerer
Dauer
rechnen
ist
haben
Beklagten
erhöhte
Lärmbelastung
redlicherweise
hinzunehmen
.
ist
Ansatz
auch
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
.
Annahme
vereinbarte
Miete
sei
siebten
Monat
Eintreten
erhöhten
Lärmbelastung
gemindert
ist
sachlicher
Grund
erkennbar
.
vorübergehende
erhöhte
Lärmbelastung
stellt
unabhängig
zeitlichen
Dauer
jedenfalls
dann
hier
Berliner
Innenstadtlagen
üblichen
Grenzen
hält
Minderung
berechtigenden
Mangel
.
.
kann
Berufungsurteil
Klage
abgewiesen
worden
ist
Bestand
haben
;
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
weitere
tatrichterliche
Feststellungen
treffen
sind
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
führt
Wiederherstellung
Klage
vollen
Umfang
zusprechenden
amtsgerichtlichen
Urteils
Zurückweisung
Berufung
.
Ball
Richter
Dr.
ist
dienstunfähig
erkrankt
gehindert
unterschreiben
.
Dr.
Ball
16.01.2013
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung