NAMEN Verkündet : 19 . Dezember Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Voraussetzungen konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung Bezug Mietsache Anschluss Urteil 23 . September . Fehlt Beschaffenheitsvereinbarung bestimmt vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand Mietsache Verkehrsanschauung Berücksichtigung vereinbarten Nutzungszwecks Grundsatzes Glauben . vorübergehende erhöhte Verkehrslärmbelastung Straßenbauarbeiten stellt unabhängig zeitlichen Dauer jedenfalls dann Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält Minderung berechtigenden Mangel vermieteten Wohnung . Urteil 19 . Dezember AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 17 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin erkannt worden ist . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 22 . März wird zurückgewiesen . Beklagten haben Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Beklagten sind Jahr Mieter Wohnung Klägerin . Mietshaus befindet S. unmittelbare Verbindung liegenden Mietbeginn S. . Juni November wurde stadteinwärts fahrende kehr S. S. aufgenommen hatte geleitet Zweck Einbahnstraße direkten Zugang S. ausgestattet wurde . Grund geänderte Verkehrsführung lag vorübergehenden umfangreichen Straßenbauarbeiten gesamten Länge S. . Beklagten minderten gestiegenen Lärmbelastung Miete Oktober . Klage nimmt Klägerin Beklagten Zahlung rückständiger Miete Oktober November Höhe insgesamt € Zinsen Anspruch . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Landgericht amtsgerichtliche Urteil abgeändert Verurteilung Beklagten Klageabweisung Übrigen € Zinsen ermäßigt . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagten zahlende Miete sei 1 . Dezember gemäß § Abs. Satz % gemindert Lärmbelästigung umgeleiteten Verkehrsströme erheblich stillschweigend vereinbarten Zustand liege . Monate Oktober November stehe Beklagten Recht Minderung . Zwar sei anerkannt Beeinträchtigungen vertragsgemäßen Gebrauchs Baulärm auch Straßenbaustellen Mietminderung führen könnten . Kammer halte jedoch Anlehnung vorangegangene Instanzrechtsprechung AG 317 ; AG Frankfurt/ angemessen mittelbare Beeinträchtigungen hoheitliche Straßenbaumaßnahmen hier erhöhte Lärmbelastung temporären Umleitung Verkehrsströmen grundsätzlich allgemeine Lebensrisiko Bürgers einzuordnen Folgen Minderung Miete berechtigten . finde jedoch dort Grenze Beeinträchtigungen zeitlichen Umfang überschritten Mieter allgemeines Lebensrisiko rechnen müsse . Grenze sei straßenbaubedingten Lärmbelästigungen Ablauf Monaten Beginn erhöhten Lärmbelastung ziehen . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . Beklagten steht Auffassung Berufungsgerichts gesamten streitgegenständlichen Zeitraums Recht Minderung vereinbarten Miete . 1 . § Abs. ist vereinbarte Miete Gesetzes gemindert Mietsache Zeit Überlassung Mieter Mangel aufweist Tauglichkeit vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt erheblich mindert Mangel Mietzeit entsteht . derartiger Mangel ist dann gegeben tatsächliche Zustand Mietsache vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht . lich geschuldete Zustand bestimmt erster Linie Beschaffenheitsvereinbarungen Mietvertragsparteien Senatsurteile 23 . September . 11 ; 17 . Juni . 9 ; 6 . Oktober auch schlüssiges Verhalten konkludent getroffen werden können Senatsurteil 23 . September aaO . 14 ; Senatsbeschluss 2 November . . Gegenstand Beschaffenheitsvereinbarung können auch Umstände sein außen Mietsache unmittelbar einwirken sog. Umweltfehler ; vgl. Begriff : 6 . Aufl . . f. ; 3 . Aufl . . ; . § . . ; Soergel/ 13 . Aufl . . . etwa Immissionen ausgesetzt ist vgl. Senatsurteil 23 . September aaO . : Urteil 21 . September . . Parteiabreden Beschaffenheit Mietsache fehlen wird vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand Berücksichtigung vereinbarten Nutzungszwecks Grundsatzes Treu Glauben § Verkehrsanschauung bestimmt vgl. Senatsurteil 23 . September aaO ; Urteil 10 . Mai . . 2 . Ausgehend rechtlichen Vorgaben begegnet Auffassung Berufungsgerichts Zustand Vertragsschluss Wohnung vernehmbare erhöhte Lärmbelastung stelle jedenfalls siebten Monat Entstehen erhöhten Lärmwerte Minderung berechtigenden Mangel Mietsache durchgreifenden Bedenken . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht näher begründete Annahme Parteien hätten Abschluss Mietvertrages zukünftiger Dritten verursachter Lärmbelästigungen Zeit Vertragsschlusses bestehenden Zustand gesamte Dauer unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags unverändert bestehend bleibend " stillschweigend vereinbart " . Auch konkludente Vereinbarung setzt übereinstimmende Willenserklärungen . Annahme Willensübereinstimmung bezüglich sogenannten Umweltfehlers reicht jedoch Mieter Vertragsschluss außen Mietsache einwirkenden Umstand hier Wohnung vernehmenden Straßenlärm vorteilhaften Weise wahrnimmt etwa : " ruhige Lage " möglicherweise auch Umstands entscheidet Wohnung anzumieten . konkludent geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung wird Umstand vielmehr nur Vermieter Verhalten Mieters objektiv bestimmenden Empfängerhorizont § erkennen musste Mieter Fortdauer Vertragsschluss bestehenden Umstands unbestimmte Dauer Mietverhältnisses maßgebliches Kriterium vertragsgemäßen Gebrauch Wohnung ansieht Vermieter zustimmt . einseitig gebliebene Vorstellung Mieters genügt Annahme diesbezüglichen Willensübereinstimmung selbst dann Vermieter bekannt ist . Erforderlich ist jedenfalls Vermieter Form zustimmend reagiert vgl. Senatsurteil 23 . September aaO . . Voraussetzungen hiernach konkludente Beschaffenheitsvereinbarung angenommen werden kann ergeben Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch sonstigen Umständen . Auch Bestimmung vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands Verkehrsanschauung Berücksichtigung vereinbarten Nutzungszwecks Grundsatzes Glauben § führt straßenbaubedingte Umleitung Verkehrs verursachten erhöhten Lärmbelastung Mangel sehen wäre Beklagten streitgegenständlichen Zeitraum Minderung berechtigte . tatsächlichen Feststellungen Amtsgerichts Berufungsgericht Urteil Bezug nimmt stellen Beklagten vorgetragenen Verhältnissen Vertragsschluss erhöhten Lärmwerte ausgehend Berliner Mietspiegel aufgestellten Grenze Verkehrslärmbelastung hohe Belastung . Berücksichtigung vermietete Wohnung Berliner Innenstadt befindet mithin Lage jederzeit Straßenbauarbeiten größeren Umfangs längerer Dauer rechnen ist haben Beklagten erhöhte Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen . ist Ansatz auch Berufungsgericht zutreffend ausgegangen . Annahme vereinbarte Miete sei siebten Monat Eintreten erhöhten Lärmbelastung gemindert ist sachlicher Grund erkennbar . vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig zeitlichen Dauer jedenfalls dann hier Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält Minderung berechtigenden Mangel . . kann Berufungsurteil Klage abgewiesen worden ist Bestand haben ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . weitere tatrichterliche Feststellungen treffen sind Rechtsstreit Endentscheidung reif ist hat Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . führt Wiederherstellung Klage vollen Umfang zusprechenden amtsgerichtlichen Urteils Zurückweisung Berufung . Ball Richter Dr. ist dienstunfähig erkrankt gehindert unterschreiben . Dr. Ball 16.01.2013 Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung