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1649 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Satz
Nr.
Fall
§
Abs.
Satz
KWKG
müssen
dort
genannten
Energieversorgungsunternehmen
bereits
31
.
Dezember
allgemeinen
Versorgung
Letztverbrauchern
tätig
gewesen
sein
.
Fall
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
Wortlaut
Vorschrift
erforderlich
Strom
bereits
1
.
Januar
allgemeine
Versorgung
bestimmt
gewesen
ist
Bestätigung
Senatsurteils
10
.
März
.
reicht
Energieversorgungsunternehmen
bereits
genannten
Zeitpunkt
bereit
war
künftig
Abnehmer
wünschen
beliefern
.
Vielmehr
muss
auch
tatsächlich
möglich
gewesen
sein
Ergänzung
vorbezeichneten
Senatsurteils
.
Urteil
11
.
Oktober
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
29
.
Zivilsenats
31
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
26
.
Mai
schloss
Gesellschaft
mbH
Co.
gGmbH
-Gesellschaft
dienstleistungsvertrag
.
Vertrag
übernahm
Errichtung
Betrieb
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage
KWK-Anlage
Krankenhausgelände
-Gesellschaft
S.
sorgung
Einrichtungen
Energie
.
Zugleich
wurde
stellt
Anlage
Mitversorgung
Dritter
Schaffung
Versorgungsnetzes
nutzen
.
wollte
künftig
Versorgung
Kunden
neu
ausgewiesenen
Bebauungsplangebieten
Stadt
Gebrauch
machen
.
Gesellschaftsvertrag
22
Juli
gründete
Klägerin
.
errichtete
geplante
KWK-Anlage
nahm
1
.
Januar
Betrieb
.
Basis
Erdgas
erzeugten
Strom
versorgte
Klägerin
Behauptung
schon
1
.
Januar
Krankenhaus
-Gesellschaft
Altenpflegeheim
Krankenhausgelände
GmbH
betrieben
wird
.
6
.
Juni
schlossen
Stadt
Klägerin
Rahmenvertrag
versorgung
neuen
Bebauungsplangebiete
.
4
Juli
lieferte
Klägerin
Baustrom
.
speiste
verbrauchten
Strom
Netz
vorgelagerte
Netz
Beklagten
.
Ende
versorgt
Klägerin
Endkunden
neuen
Bebauungsplangebieten
.
vorliegenden
Rechtsstreit
hat
Klägerin
Beklagte
Strom
Zeit
18
.
Mai
31
.
März
eigenes
Netz
eingespeist
hat
Gesetz
Schutz
Stromerzeugung
Kraft-Wärme-Kopplung
12
.
Mai
.
S.
;
Folgenden
:
Anspruch
genommen
.
näherer
Berechnung
hat
insgesamt
Zahlung
Prozesszinsen
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klägerin
ersten
Förderweg
Anspruch
nehme
falle
persönlichen
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
KWKG
.
Strom
stamme
zwar
KWK-Anlage
.
Klägerin
sei
auch
Energieversorgungsunternehmen
Versorgung
Letztverbrauchern
sicherstelle
.
Klägerin
habe
jedoch
allgemeine
Versorgung
Sinne
insoweit
maßgeblichen
§
Abs.
.
sichergestellt
.
müsse
vorneherein
Abnehmer
offen
dürfe
bestimmte
Abnehmer
beschränkt
sein
.
sei
jedenfalls
Zeitpunkt
1
.
Januar
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
maßgeblichen
Stichtag
gegeben
gewesen
.
Klägerin
habe
lediglich
Krankenhaus
Altenheim
einzelne
Abnehmer
eigenen
Areal
versorgt
.
Versorgung
weiterer
Abnehmer
Bebauungsplänen
erfassten
Gebieten
sei
nur
geplant
gewesen
reiche
Wahrung
Stichtages
.
Gleiches
gelte
erst
4
Juli
Baustrom
geliefert
worden
sei
.
Klägerin
stünden
Ansprüche
Beklagte
auch
dritten
Förderweg
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
.
Zwar
sei
Klägerin
Netzbetreiberin
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
betreibe
Beklagte
vorgelagerte
Netz
.
Weiteren
sei
Klägerin
Energieversorgungsunternehmen
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
.
Auch
gelte
§
Abs.
KWKG
gemäß
§
Abs.
Satz
KWKG
entsprechend
Klägerin
Strom
KWK-Anlage
eigenes
Netz
einspeise
.
Jedoch
scheitere
Anspruch
Klägerin
erst
Dezember
überschüssigen
Strom
vorgelagerte
Netz
Beklagten
eingespeist
habe
also
Strom
maßgeblichen
Stichtag
allgemeinen
Versorgung
zugute
gekommen
sei
.
sei
§
KWKG
genannten
Zweck
befristeten
Schutz
Kraft-Wärme-Kopplung
allgemeinen
Versorgung
erforderlich
Vergütungsanspruch
Beklagte
durchsetzen
können
.
habe
Klägerin
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
richtig
:
Satz
getrennte
Konten
§
Abs.
verlange
erfüllt
.
II
.
Entscheidung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Beklagte
geltend
gemachten
Anspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
KWKG
Strom
Zeit
18
.
Mai
31
.
März
eigenes
Netz
eingespeist
hat
Recht
verneint
.
vorgenannte
Anspruch
ist
noch
12
.
Mai
aaO
beurteilen
.
Gesetz
ist
zwar
inzwischen
Kraft
getreten
.
ist
jedoch
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Erhaltung
Modernisierung
Ausbau
Kraft-WärmeKopplung
19
.
März
.
S.
;
Folgenden
:
erst
1
.
April
hier
Rede
stehenden
Zeitraum
geschehen
.
Abs.
Satz
Alt
.
KWKG
kann
Netzbetreiber
Zahlungen
§
leisten
hat
Betreiber
vorgelagerten
Netzes
"
vorgelagerter
Netzbetreiber
"
Ausgleich
Zahlungen
verlangen
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Klägerin
betreibt
zwar
S.
Stromnetz
Netz
Beklagten
vorgelagert
ist
.
hat
jedoch
hier
Rede
stehenden
Strom
Zahlungen
KWKG
leisten
.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
sind
Netzbetreiber
verpflichtet
KWK-Anlagen
§
Abs.
Netz
anzuschließen
Strom
Anlagen
§
abzunehmen
eingespeisten
Strom
§
vergüten
.
Abs.
Satz
Halbs
.
KWKG
bleiben
bereits
bestehende
vertragliche
Abnahmeverpflichtungen
Grundlage
§
Abs.
Satz
unberührt
.
Regelungen
trifft
Klägerin
Zahlungspflicht
hier
Rede
stehenden
Strom
.
scheidet
allerdings
schon
Klägerin
nur
Netz
betreibt
Strom
eingespeist
worden
ist
auch
KWK-Anlage
erzeugt
worden
ist
.
Abs.
Satz
KWKG
gilt
Absatz
Strom
Anlagen
§
eigenes
Netz
einspeisen
entsprechend
.
Klägerin
hat
aber
Zahlungen
§
leisten
betreffende
Strom
§
geregelten
Anwendungsbereich
Gesetzes
fällt
§
Abs.
Satz
KWKG
ersten
auch
zweiten
Bezug
nimmt
.
1
.
Unrecht
beruft
Klägerin
insoweit
§
Abs.
Satz
.
regelt
Gesetz
Abnahme
Vergütung
Strom
Kraftwerken
KWK-Anlagen
Basis
Steinkohle
Braunkohle
Erdgas
Öl
Abfall
Anlagen
erzeugt
wird
Energieversorgungsunternehmen
betrieben
werden
allgemeine
Versorgung
Letztverbrauchern
sicherstellen
bereits
31
.
Dezember
tätig
waren
.
Rede
stehende
Strom
stammt
zwar
KWK-Anlage
Basis
Erdgas
.
Klägerin
gehört
jedoch
zeitlicher
Hinsicht
Energieversorgungsunternehmen
allgemeine
Versorgung
Letztverbrauchern
sicherstellen
Energieversorger
bereits
31
.
Dezember
tätig
waren
.
Energieversorgungsunternehmen
Sinne
Kopplungsgesetzes
sind
insoweit
maßgeblichen
Begriffsbestimmung
§
Abs.
Energiewirtschaftsgesetzes
seinerzeit
geltenden
Fassung
Gesetzes
Neuregelung
Energiewirtschaftsrechts
24
.
April
.
S.
;
nachfolgend
:
Unternehmen
Betriebe
Energie
versorgen
Netz
allgemeine
Versorgung
betreiben
Senatsurteil
11
.
Februar
;
Senatsurteil
15
.
Juni
.
.
.
erfasst
§
Abs.
Satz
KWKG
zunächst
einmal
nur
allgemeine
Versorgung
Letztverbrauchern
sicherstellen
.
Begriffe
allgemeinen
Versorgung
Letztverbraucher
sind
Energiewirtschaftsgesetz
definiert
.
§
Abs.
EnWG
ist
allgemeine
Versorgung
Versorgung
gegenübergestellt
.
ergibt
allgemeine
Versorgung
vorneherein
bestimmte
Abnehmer
begrenzt
sein
darf
grundsätzlich
Abnehmer
offen
muss
Senatsurteil
10
.
März
.
.
.
Letztverbraucher
sind
allgemeinen
Sprachgebrauch
Abnehmer
Strom
eigenen
Verbrauch
beziehen
.
Weiter
erfasst
§
Abs.
Satz
KWKG
Wortlaut
nur
Energieversorgungsunternehmen
Energieversorger
bereits
31
.
Dezember
tätig
waren
.
Begriff
Energieversorgers
sonsten
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
verwendet
wird
ist
Energieversorgungsunternehmens
gleichzusetzen
Salje
KraftWärme-Kopplungsgesetz
1
.
Aufl
.
§
.
.
Vorschrift
insoweit
ausdrücklich
Energieversorgungsunternehmen
allgemeinen
Versorgung
Letztverbrauchern
spricht
ist
erforderlich
Energieversorgungsunternehmen
bereits
31
.
Dezember
allgemeinen
Versorgung
Letztverbrauchern
tätig
gewesen
sind
.
reicht
Versorgung
genannten
Zeitpunkt
bestimmte
einzelne
Abnehmer
begrenzt
gewesen
ist
.
aaO
.
folgt
nur
Zusammenhang
unmittelbar
vorausgehenden
Beschränkung
Energieversorgungsunternehmen
allgemeinen
Versorgung
Letztverbrauchern
enthält
insbesondere
Zweck
Gesetzes
.
besteht
§
KWKG
befristeten
Schutz
Kraft-Wärme-Kopplung
allgemeinen
Versorgung
Interesse
Energieeinsparung
Klimaschutz
.
Ergänzend
heißt
Begründung
Gesetzentwurfs
damaligen
Koalitionsfraktionen
Fortbestand
KWK-Anlagen
allgemeinen
Versorgung
sei
liberalisierten
Strommarkt
wesentlich
gefallenen
Strombezugskosten
bedroht
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
insoweit
auch
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
;
Senatsurteil
10
.
März
aaO
.
Gesetz
bezweckte
Bestandsschutz
Kraft-Wärme-Kopplung
allgemeinen
Versorgung
schließt
Energieversorgungsunternehmen
einzubeziehen
§
Abs.
Satz
KWKG
maßgeblichen
Zeitpunkt
noch
allgemeine
Versorgung
insoweit
speziell
Letztverbrauchern
durchgeführt
haben
nur
bestimmte
Abnehmer
begrenzte
Versorgung
.
Dementsprechend
hat
Senat
auch
Fall
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
Wortlaut
Vorschrift
hinaus
zusätzliche
Voraussetzung
Anwendung
Gesetzes
-9-
langt
Strom
allgemeine
Versorgung
bestimmt
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
bereits
1
.
Januar
erfolgt
ist
Senatsurteil
10
.
März
aaO
.
Hier
ist
Klägerin
bereits
31
.
Dezember
Energieversorgungsunternehmen
allgemeinen
Versorgung
Letztverbrauchern
tätig
gewesen
.
Zeitpunkt
hat
eigenen
Behauptung
lediglich
einzelne
Abnehmer
Krankenhausgelände
Gesellschaft
S.
Strom
versorgt
zwar
Krankenhaus
selbst
GmbH
betriebene
Al-
tenpflegeheim
.
Versorgung
strom
ist
erst
4
Juli
erfolgt
Einspeisung
überschüssigem
Strom
vorgelagerte
Netz
Beklagten
erst
Dezember
Stromversorgung
Letztverbrauchern
neuen
Bebauungsplangebieten
Stadt
sogar
erst
Ende
Jahres
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
bereits
Kraft
getreten
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
ersetzt
worden
war
vgl.
oben
.
Umstand
Muttergesellschaft
Klägerin
schon
Abschluss
Vertrages
-Gesellschaft
26
.
Mai
beabsichtigt
hat
vertraglich
eingeräumten
Befugnis
geplante
KWK-Anlage
noch
errichtenden
Netzes
auch
Versorgung
Kunden
neuen
Bebauungsplangebieten
nutzen
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Senat
hat
zwar
Urteil
10
.
März
Fall
§
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
Annahme
betreffende
Strom
allgemeinen
Versorgung
Sinne
§
dient
Vortrag
dortigen
Klägerin
ausreichen
lassen
ortsansässigen
Industrieunternehmen
auch
gewerblichen
freiberuflichen
privaten
Abnehmer
wünschten
Strom
beliefere
Abnehmer
auch
tatsächlich
beliefert
habe
aaO
.
derartige
Bereitschaft
genügt
vorliegenden
Fall
§
Abs.
Satz
jedoch
allein
schon
Energieversorgungsunternehmen
oben
dargelegt
allgemeinen
Versorgung
Letztverbrauchern
bereits
31
.
Dezember
tätig
gewesen
muss
hier
gemäß
vorstehenden
Ausführungen
Fall
ist
.
abgesehen
muss
Bereitschaft
soll
nur
rein
theoretisch
bestehen
Fall
Senatsurteil
10
.
März
aaO
zugrunde
lag
auch
tatsächlich
verwirklichen
gewesen
sein
.
Auch
trifft
hier
.
schon
Landgericht
festgestellt
hat
waren
31
.
Dezember
Krankenhaus
Altenheim
Abnehmer
vorhanden
Strom
hätten
abnehmen
können
noch
war
Klägerin
entsprechenden
Netzes
Lage
derartige
Abnehmer
beliefern
.
Vielmehr
ist
Netz
Klägerin
inzwischen
Abnehmer
neuen
Bebauungsplangebieten
Stadt
versorgt
erst
später
errichtet
worden
.
ergibt
bereits
Klägerin
erst
Rahmenvertrag
Stadt
6
.
Juni
Errichtung
Netzes
verpflichtet
haben
.
2
.
Erfolg
beruft
Revision
weiter
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Bestimmung
gilt
Gesetz
auch
Strom
KWK-Anlagen
Basis
Steinkohle
Braunkohle
Erdgas
Öl
Abfall
Grundlage
Lieferverträgen
1
.
Januar
abgeschlossen
wurden
Energieversorgungsunternehmen
bezogen
wird
.
Rede
stehende
Strom
stammt
zwar
KWK-Anlage
Basis
Erdgas
.
Klägerin
ist
auch
Energieversorgungsunternehmen
Sinne
Vorschrift
.
gehören
anders
Fall
§
Abs.
Satz
KWKG
vgl.
oben
§
Abs.
EnWG
aufgeführten
Unternehmen
Betriebe
also
auch
Energie
versorgen
Senatsurteil
11
.
Februar
aaO
;
Senatsurteil
10
.
März
aaO
;
Senatsurteil
15
.
Juni
aaO
.
trifft
Klägerin
hier
maßgeblichen
Zeitraum
18
.
Mai
31
.
März
.
fehlt
allerdings
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
erforderlichen
Liefervertrag
Anlagenbetreiber
Energieversorgungsunternehmen
Klägerin
nur
Netz
betreibt
Strom
eingespeist
worden
ist
auch
KWK-Anlage
erzeugt
worden
ist
.
Vertrag
hier
gemäß
Abs.
Satz
KWKG
entbehrlich
ist
Berufungsgericht
gemeint
hat
bedarf
Entscheidung
.
Jedenfalls
ist
Wortlaut
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
zusätzlich
erforderliche
Voraussetzung
erfüllt
Strom
bereits
1
.
Januar
allgemeine
Versorgung
bestimmt
gewesen
ist
Senatsurteil
10
.
März
aaO
;
vgl.
bereits
oben
.
Auch
insoweit
reicht
Klägerin
bereits
Abschluss
Vertrages
-Gesellschaft
geplant
bereits
1
.
Januar
bereit
war
künftig
Abnehmer
wünschen
Strom
beliefern
.
Vielmehr
muss
auch
tatsächlich
möglich
gewesen
sein
hier
Fall
ist
.
Insoweit
wird
vorstehenden
Ausführungen
verwiesen
.
3
.
Sind
Voraussetzungen
§
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Abs.
Satz
KWKG
§
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Abs.
Satz
Nr.
KWKG
erfüllt
kann
dahingestellt
bleiben
Klägerin
geltend
gemachte
Anspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
KWKG
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
scheitert
Klägerin
Rede
stehenden
Strom
§
Abs.
Satz
KWKG
getrennten
Konten
§
Abs.
geführt
hat
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
31.05.2005