NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Satz Nr. Fall § Abs. Satz KWKG müssen dort genannten Energieversorgungsunternehmen bereits 31 . Dezember allgemeinen Versorgung Letztverbrauchern tätig gewesen sein . Fall § Abs. Satz Nr. ist Wortlaut Vorschrift erforderlich Strom bereits 1 . Januar allgemeine Versorgung bestimmt gewesen ist Bestätigung Senatsurteils 10 . März . reicht Energieversorgungsunternehmen bereits genannten Zeitpunkt bereit war künftig Abnehmer wünschen beliefern . Vielmehr muss auch tatsächlich möglich gewesen sein Ergänzung vorbezeichneten Senatsurteils . Urteil 11 . Oktober VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 29 . Zivilsenats 31 . Mai wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : 26 . Mai schloss Gesellschaft mbH Co. gGmbH -Gesellschaft dienstleistungsvertrag . Vertrag übernahm Errichtung Betrieb Kraft-Wärme-Kopplungsanlage KWK-Anlage Krankenhausgelände -Gesellschaft S. sorgung Einrichtungen Energie . Zugleich wurde stellt Anlage Mitversorgung Dritter Schaffung Versorgungsnetzes nutzen . wollte künftig Versorgung Kunden neu ausgewiesenen Bebauungsplangebieten Stadt Gebrauch machen . Gesellschaftsvertrag 22 Juli gründete Klägerin . errichtete geplante KWK-Anlage nahm 1 . Januar Betrieb . Basis Erdgas erzeugten Strom versorgte Klägerin Behauptung schon 1 . Januar Krankenhaus -Gesellschaft Altenpflegeheim Krankenhausgelände GmbH betrieben wird . 6 . Juni schlossen Stadt Klägerin Rahmenvertrag versorgung neuen Bebauungsplangebiete . 4 Juli lieferte Klägerin Baustrom . speiste verbrauchten Strom Netz vorgelagerte Netz Beklagten . Ende versorgt Klägerin Endkunden neuen Bebauungsplangebieten . vorliegenden Rechtsstreit hat Klägerin Beklagte Strom Zeit 18 . Mai 31 . März eigenes Netz eingespeist hat Gesetz Schutz Stromerzeugung Kraft-Wärme-Kopplung 12 . Mai . S. ; Folgenden : Anspruch genommen . näherer Berechnung hat insgesamt Zahlung € Prozesszinsen begehrt . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat ausgeführt : Klägerin ersten Förderweg Anspruch nehme falle persönlichen Anwendungsbereich § Abs. Satz KWKG . Strom stamme zwar KWK-Anlage . Klägerin sei auch Energieversorgungsunternehmen Versorgung Letztverbrauchern sicherstelle . Klägerin habe jedoch allgemeine Versorgung Sinne insoweit maßgeblichen § Abs. . sichergestellt . müsse vorneherein Abnehmer offen dürfe bestimmte Abnehmer beschränkt sein . sei jedenfalls Zeitpunkt 1 . Januar Rechtsprechung Bundesgerichtshofs maßgeblichen Stichtag gegeben gewesen . Klägerin habe lediglich Krankenhaus Altenheim einzelne Abnehmer eigenen Areal versorgt . Versorgung weiterer Abnehmer Bebauungsplänen erfassten Gebieten sei nur geplant gewesen reiche Wahrung Stichtages . Gleiches gelte erst 4 Juli Baustrom geliefert worden sei . Klägerin stünden Ansprüche Beklagte auch dritten Förderweg § Abs. Satz Nr. KWKG . Zwar sei Klägerin Netzbetreiberin Sinne § Abs. Satz Alt . betreibe Beklagte vorgelagerte Netz . Weiteren sei Klägerin Energieversorgungsunternehmen Sinne § Abs. Satz Nr. KWKG . Auch gelte § Abs. KWKG gemäß § Abs. Satz KWKG entsprechend Klägerin Strom KWK-Anlage eigenes Netz einspeise . Jedoch scheitere Anspruch Klägerin erst Dezember überschüssigen Strom vorgelagerte Netz Beklagten eingespeist habe also Strom maßgeblichen Stichtag allgemeinen Versorgung zugute gekommen sei . sei § KWKG genannten Zweck befristeten Schutz Kraft-Wärme-Kopplung allgemeinen Versorgung erforderlich Vergütungsanspruch Beklagte durchsetzen können . habe Klägerin Voraussetzungen § Abs. Satz richtig : Satz getrennte Konten § Abs. verlange erfüllt . II . Entscheidung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . Berufungsgericht hat Klägerin Beklagte geltend gemachten Anspruch § Abs. Satz Alt . KWKG Strom Zeit 18 . Mai 31 . März eigenes Netz eingespeist hat Recht verneint . vorgenannte Anspruch ist noch 12 . Mai aaO beurteilen . Gesetz ist zwar inzwischen Kraft getreten . ist jedoch § Abs. Satz Gesetzes Erhaltung Modernisierung Ausbau Kraft-WärmeKopplung 19 . März . S. ; Folgenden : erst 1 . April hier Rede stehenden Zeitraum geschehen . Abs. Satz Alt . KWKG kann Netzbetreiber Zahlungen § leisten hat Betreiber vorgelagerten Netzes " vorgelagerter Netzbetreiber " Ausgleich Zahlungen verlangen . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Klägerin betreibt zwar S. Stromnetz Netz Beklagten vorgelagert ist . hat jedoch hier Rede stehenden Strom Zahlungen KWKG leisten . § Abs. Satz Halbs . KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet KWK-Anlagen § Abs. Netz anzuschließen Strom Anlagen § abzunehmen eingespeisten Strom § vergüten . Abs. Satz Halbs . KWKG bleiben bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen Grundlage § Abs. Satz unberührt . Regelungen trifft Klägerin Zahlungspflicht hier Rede stehenden Strom . scheidet allerdings schon Klägerin nur Netz betreibt Strom eingespeist worden ist auch KWK-Anlage erzeugt worden ist . Abs. Satz KWKG gilt Absatz Strom Anlagen § eigenes Netz einspeisen entsprechend . Klägerin hat aber Zahlungen § leisten betreffende Strom § geregelten Anwendungsbereich Gesetzes fällt § Abs. Satz KWKG ersten auch zweiten Bezug nimmt . 1 . Unrecht beruft Klägerin insoweit § Abs. Satz . regelt Gesetz Abnahme Vergütung Strom Kraftwerken KWK-Anlagen Basis Steinkohle Braunkohle Erdgas Öl Abfall Anlagen erzeugt wird Energieversorgungsunternehmen betrieben werden allgemeine Versorgung Letztverbrauchern sicherstellen bereits 31 . Dezember tätig waren . Rede stehende Strom stammt zwar KWK-Anlage Basis Erdgas . Klägerin gehört jedoch zeitlicher Hinsicht Energieversorgungsunternehmen allgemeine Versorgung Letztverbrauchern sicherstellen Energieversorger bereits 31 . Dezember tätig waren . Energieversorgungsunternehmen Sinne Kopplungsgesetzes sind insoweit maßgeblichen Begriffsbestimmung § Abs. Energiewirtschaftsgesetzes seinerzeit geltenden Fassung Gesetzes Neuregelung Energiewirtschaftsrechts 24 . April . S. ; nachfolgend : Unternehmen Betriebe Energie versorgen Netz allgemeine Versorgung betreiben Senatsurteil 11 . Februar ; Senatsurteil 15 . Juni . . . erfasst § Abs. Satz KWKG zunächst einmal nur allgemeine Versorgung Letztverbrauchern sicherstellen . Begriffe allgemeinen Versorgung Letztverbraucher sind Energiewirtschaftsgesetz definiert . § Abs. EnWG ist allgemeine Versorgung Versorgung gegenübergestellt . ergibt allgemeine Versorgung vorneherein bestimmte Abnehmer begrenzt sein darf grundsätzlich Abnehmer offen muss Senatsurteil 10 . März . . . Letztverbraucher sind allgemeinen Sprachgebrauch Abnehmer Strom eigenen Verbrauch beziehen . Weiter erfasst § Abs. Satz KWKG Wortlaut nur Energieversorgungsunternehmen Energieversorger bereits 31 . Dezember tätig waren . Begriff Energieversorgers sonsten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz verwendet wird ist Energieversorgungsunternehmens gleichzusetzen Salje KraftWärme-Kopplungsgesetz 1 . Aufl . § . . Vorschrift insoweit ausdrücklich Energieversorgungsunternehmen allgemeinen Versorgung Letztverbrauchern spricht ist erforderlich Energieversorgungsunternehmen bereits 31 . Dezember allgemeinen Versorgung Letztverbrauchern tätig gewesen sind . reicht Versorgung genannten Zeitpunkt bestimmte einzelne Abnehmer begrenzt gewesen ist . aaO . folgt nur Zusammenhang unmittelbar vorausgehenden Beschränkung Energieversorgungsunternehmen allgemeinen Versorgung Letztverbrauchern enthält insbesondere Zweck Gesetzes . besteht § KWKG befristeten Schutz Kraft-Wärme-Kopplung allgemeinen Versorgung Interesse Energieeinsparung Klimaschutz . Ergänzend heißt Begründung Gesetzentwurfs damaligen Koalitionsfraktionen Fortbestand KWK-Anlagen allgemeinen Versorgung sei liberalisierten Strommarkt wesentlich gefallenen Strombezugskosten bedroht BT-Drucks . S. ; vgl. insoweit auch Senatsurteil 11 . Februar aaO ; Senatsurteil 10 . März aaO . Gesetz bezweckte Bestandsschutz Kraft-Wärme-Kopplung allgemeinen Versorgung schließt Energieversorgungsunternehmen einzubeziehen § Abs. Satz KWKG maßgeblichen Zeitpunkt noch allgemeine Versorgung insoweit speziell Letztverbrauchern durchgeführt haben nur bestimmte Abnehmer begrenzte Versorgung . Dementsprechend hat Senat auch Fall § Abs. Satz Nr. KWKG Wortlaut Vorschrift hinaus zusätzliche Voraussetzung Anwendung Gesetzes -9- langt Strom allgemeine Versorgung bestimmt Senatsurteil 11 . Februar aaO bereits 1 . Januar erfolgt ist Senatsurteil 10 . März aaO . Hier ist Klägerin bereits 31 . Dezember Energieversorgungsunternehmen allgemeinen Versorgung Letztverbrauchern tätig gewesen . Zeitpunkt hat eigenen Behauptung lediglich einzelne Abnehmer Krankenhausgelände Gesellschaft S. Strom versorgt zwar Krankenhaus selbst GmbH betriebene Al- tenpflegeheim . Versorgung strom ist erst 4 Juli erfolgt Einspeisung überschüssigem Strom vorgelagerte Netz Beklagten erst Dezember Stromversorgung Letztverbrauchern neuen Bebauungsplangebieten Stadt sogar erst Ende Jahres Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bereits Kraft getreten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ersetzt worden war vgl. oben . Umstand Muttergesellschaft Klägerin schon Abschluss Vertrages -Gesellschaft 26 . Mai beabsichtigt hat vertraglich eingeräumten Befugnis geplante KWK-Anlage noch errichtenden Netzes auch Versorgung Kunden neuen Bebauungsplangebieten nutzen rechtfertigt andere Beurteilung . Senat hat zwar Urteil 10 . März Fall § Abs. Satz Nr. KWKG Annahme betreffende Strom allgemeinen Versorgung Sinne § dient Vortrag dortigen Klägerin ausreichen lassen ortsansässigen Industrieunternehmen auch gewerblichen freiberuflichen privaten Abnehmer wünschten Strom beliefere Abnehmer auch tatsächlich beliefert habe aaO . derartige Bereitschaft genügt vorliegenden Fall § Abs. Satz jedoch allein schon Energieversorgungsunternehmen oben dargelegt allgemeinen Versorgung Letztverbrauchern bereits 31 . Dezember tätig gewesen muss hier gemäß vorstehenden Ausführungen Fall ist . abgesehen muss Bereitschaft soll nur rein theoretisch bestehen Fall Senatsurteil 10 . März aaO zugrunde lag auch tatsächlich verwirklichen gewesen sein . Auch trifft hier . schon Landgericht festgestellt hat waren 31 . Dezember Krankenhaus Altenheim Abnehmer vorhanden Strom hätten abnehmen können noch war Klägerin entsprechenden Netzes Lage derartige Abnehmer beliefern . Vielmehr ist Netz Klägerin inzwischen Abnehmer neuen Bebauungsplangebieten Stadt versorgt erst später errichtet worden . ergibt bereits Klägerin erst Rahmenvertrag Stadt 6 . Juni Errichtung Netzes verpflichtet haben . 2 . Erfolg beruft Revision weiter § Abs. Satz Nr. . Bestimmung gilt Gesetz auch Strom KWK-Anlagen Basis Steinkohle Braunkohle Erdgas Öl Abfall Grundlage Lieferverträgen 1 . Januar abgeschlossen wurden Energieversorgungsunternehmen bezogen wird . Rede stehende Strom stammt zwar KWK-Anlage Basis Erdgas . Klägerin ist auch Energieversorgungsunternehmen Sinne Vorschrift . gehören anders Fall § Abs. Satz KWKG vgl. oben § Abs. EnWG aufgeführten Unternehmen Betriebe also auch Energie versorgen Senatsurteil 11 . Februar aaO ; Senatsurteil 10 . März aaO ; Senatsurteil 15 . Juni aaO . trifft Klägerin hier maßgeblichen Zeitraum 18 . Mai 31 . März . fehlt allerdings Abs. Satz Nr. KWKG erforderlichen Liefervertrag Anlagenbetreiber Energieversorgungsunternehmen Klägerin nur Netz betreibt Strom eingespeist worden ist auch KWK-Anlage erzeugt worden ist . Vertrag hier gemäß Abs. Satz KWKG entbehrlich ist Berufungsgericht gemeint hat bedarf Entscheidung . Jedenfalls ist Wortlaut Abs. Satz Nr. KWKG zusätzlich erforderliche Voraussetzung erfüllt Strom bereits 1 . Januar allgemeine Versorgung bestimmt gewesen ist Senatsurteil 10 . März aaO ; vgl. bereits oben . Auch insoweit reicht Klägerin bereits Abschluss Vertrages -Gesellschaft geplant bereits 1 . Januar bereit war künftig Abnehmer wünschen Strom beliefern . Vielmehr muss auch tatsächlich möglich gewesen sein hier Fall ist . Insoweit wird vorstehenden Ausführungen verwiesen . 3 . Sind Voraussetzungen § § Abs. Satz Halbs . Abs. Satz KWKG § § Abs. Satz Halbs . Abs. Satz Nr. KWKG erfüllt kann dahingestellt bleiben Klägerin geltend gemachte Anspruch § Abs. Satz Alt . KWKG Ansicht Berufungsgerichts auch scheitert Klägerin Rede stehenden Strom § Abs. Satz KWKG getrennten Konten § Abs. geführt hat . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 31.05.2005