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5397 lines
46 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
;
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
;
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Betreiber
Photovoltaikanlage
Fördermittel
Anspruch
nehmen
will
hat
geltende
Rechtslage
Voraussetzungen
Inanspruchnahme
Förderung
informieren
ist
grundsätzlich
auch
selbst
verantwortlich
Erfüllung
Meldepflichten
Bundesnetzagentur
.
Netzbetreiber
ist
grundsätzlich
verpflichtet
Anlagenbetreiber
Pflicht
Meldung
Photovoltaikanlage
Übermittlung
Standort
installierter
Leistung
Bundesnetzagentur
hinzuweisen
noch
rechtlichen
Folgen
Nichterfüllung
Pflicht
aufzuklären
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Sanktion
Fall
Nichterfüllung
Meldepflicht
Anlagenbetreibers
Bundesnetzagentur
vorgesehene
Verringerung
Einspeisevergütung
Marktwert
§
Abs.
Satz
Nr.
Pflichtverstoß
angeordnete
Sanktion
Verringerung
Vergütung
verstoßen
Gesetzgeber
auch
Bereich
Energierechts
zustehenden
weiten
GeECLI
:
:
staltungsspielraums
Weise
förderwürdig
erachtetes
Verhalten
unterstützen
will
verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Fortführung
Senatsurteile
4
.
März
.
26
;
10
Juli
ZR
NVwZ
.
ZR
juris
.
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
enthalten
spezielle
Anspruchsgrundlagen
Zurückforderung
gezahlter
Vergütung
Erneuerbare-Energien-Gesetz
.
Rückforderungsanspruch
Netzbetreibers
Anlagenbetreiber
vorbezeichneten
Bestimmungen
Verpflichtung
Netzbetreibers
zurückgeforderte
Vergütung
nächsten
Abrechnung
Einnahme
berücksichtigen
Weise
EEG-Ausgleichsmechanismus
zuzuführen
hängen
Netzbetreiber
seinerseits
Übertragungsnetzbetreiber
entsprechende
Rückzahlung
Anspruch
genommen
wird
.
Auch
kommt
Netzbetreiber
möglichen
Rückforderungsanspruch
Übertragungsnetzbetreibers
Einrede
Verjährung
entgegenhalten
könnte
.
Urteil
5
Juli
ZR
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
21
.
Juni
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
8
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Netzbetreiberin
.
Beklagte
Landwirt
betreibt
Grundstück
Photovoltaik-Dachanlage
.
nahm
30
.
März
zunächst
Netzanschluss
Betrieb
.
8
.
Mai
speist
erzeugten
Strom
Netz
Klägerin
.
Bereits
Inbetriebnahme
Anlage
hatte
17
.
Januar
Klägerin
übersandtes
Formblatt
Angaben
Anlage
ausgefüllt
zurückgesandt
.
Formblatt
trägt
Überschrift
"
Verbindliche
Erklärung
Ermittlung
Förderfähigkeit
maßgeblichen
Vergütungshöhe
Strom
Photovoltaikanlagen
Gesetz
Vorrang
Erneuerbarer
Energien
"
.
Ziffer
Formblattes
gestellte
Frage
"
Wurde
Standort
Leistung
Photovoltaikanlage
Bundesnetzagentur
gemeldet
?
Abs.
"
bejahte
Beklagte
.
Weiter
heißt
Formblatt
unmittelbar
Unterschrift
Beklagten
:
"
Betreiber
Stromerzeugungsanlage
versichert
vorstehenden
Angaben
Wahrheit
entsprechen
.
.
Sofern
vorstehende
Angaben
Betreibers
Stromerzeugungsanlage
unzutreffend
sein
sollten
behält
Netzbetreiber
verzinsliche
Rückforderung
gezahlter
Einspeisevergütungen
entsprechenden
Umfang
Betreiber
Stromerzeugungsanlage
.
"
Zeitraum
7
.
Juni
5
November
zahlte
Klägerin
Beklagten
Einspeisevergütung
Fördersätzen
Höhe
insgesamt
.
Herbst
stellte
Klägerin
stichprobenartigen
Überprüfung
Beklagte
vorbezeichnete
Meldung
Anlage
Bundesnetzagentur
vorgenommen
hatte
.
6
November
holte
Beklagte
Meldung
.
unterbliebenen
Meldung
korrigierte
Klägerin
Abrechnungen
dahingehend
Beklagten
Zeitraum
7
.
Juni
31
Juli
nur
Anspruch
Vergütung
eingespeisten
Stroms
Marktwert
folgenden
Zeitraum
1
.
August
5
November
gar
Vergütung
zustehe
.
verlangte
Beklagten
Rückzahlung
rechnerisch
unstreitigen
Marktwert
erstgenannten
Zeitraum
verringerten
oben
genannten
gesamten
Einspeisevergütung
mithin
Betrag
.
Beklagte
trat
ließ
aber
Prozessbevollmächtigten
Verzicht
Einrede
Verjährung
30
.
Mai
erklären
.
vorliegenden
Klage
verlangt
Klägerin
Beklagten
Rückzahlung
vorbezeichneten
Betrages
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
geringfügigen
Teil
Zinsanspruchs
stattgegeben
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
geltend
gemachte
Rückzahlungsanspruch
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Vorschriften
Willen
Gesetzgebers
eigene
Anspruchsgrundlage
enthielten
sei
Netzbetreiber
verpflichtet
Anlagenbetreiber
etwaigen
Mehrbetrag
zurückzufordern
gesetzlich
vorgesehene
Förderung
erhalten
habe
.
Vorliegen
Rückforderungsvoraussetzungen
Klagebetrag
sei
schlüssig
dargetan
unstreitig
.
Anspruch
Einspeisevergütung
Klägerin
gezahlten
Höhe
habe
Beklagten
noch
1
.
August
geltenden
zugestanden
Anlage
klagegegenständlichen
Zeitraum
Bundesnetzagentur
gemeldet
gewesen
sei
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
habe
Vergütungsanspruch
Beklagten
Zeitraum
31
Juli
tatsächlichen
Monatsmittelwert
energieträgerspezifischen
Marktwerts
hier
rechnerisch
unstreitig
insgesamt
verringert
folgenden
Zeitraum
5
November
sei
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
ganz
entfallen
.
Höhe
Klageforderung
bestehende
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
sei
verjährt
.
§
Abs.
Satz
verjähre
Rückforderungsanspruch
Ablauf
zweiten
Einspeisung
folgenden
Kalenderjahres
.
wäre
Jahre
entstandene
Anspruch
verjährt
.
Beklagte
könne
jedoch
berufen
Anwaltsschreiben
10
.
Dezember
Einrede
Verjährung
verzichtet
habe
.
Verzicht
sei
hier
auch
zulässig
gewesen
.
Kommentarliteratur
vereinzelt
vertretene
Auffassung
gestützten
Ansicht
Beklagten
sei
Einredeverzicht
unbeachtlich
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Verjährung
gänzliches
Erlöschen
Anspruchs
Amts
beachtende
Ausschlussfrist
regelten
.
Auffassung
lasse
schon
Wortlaut
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
überzeugend
begründen
.
ersten
werde
Verjährung
Rückforderungsanspruchs
zweiten
Erlöschen
Pflicht
Geltendmachung
Anspruchs
geregelt
.
sei
erkennbar
Gesetzgeber
Begriff
Erlöschens
auch
Anspruch
bezogen
hätte
.
Unterscheidung
Anspruch
Pflicht
habe
Gesetzgeber
Gesetzesbegründung
§
Abs.
auch
klar
Augen
gestanden
.
Ebenfalls
Erfolg
halte
Beklagte
Geltendmachung
Klageforderung
treuwidrig
§
Klägerin
forderte
Betrag
letztlich
zustünde
Übertragungsnetzbetreiber
abführen
müsste
jedoch
Vortrag
Beklagten
Anspruch
geltend
mache
.
Zwar
treffe
Gesetzgeber
eigenem
Interesse
Allgemeininteresse
Rückforderung
überzahlter
Vergütungsbeträge
berechtigt
verpflichtet
habe
.
Beklagte
habe
jedoch
schon
hinreichend
darzutun
vermocht
Klägerin
geforderten
Betrag
behalten
werde
;
auch
sei
Behauptung
Übertragungsnetzbetreiber
mache
Anspruch
geltend
beweisfällig
geblieben
.
Klägerin
hingegen
habe
Beweisantritt
sinngemäß
vorgetragen
werde
zurückgeflossenen
Vergütungen
§
§
sachkundigen
Dritten
nachzuprüfenden
Abrechnungen
Übertragungsnetzbetreiber
einstellen
.
Vortrag
Klägerin
entspreche
insoweit
zwingenden
Rechtslage
.
seien
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
zurückverlangten
Vergütungen
§
Abs.
Nr.
§
Nr.
jeweils
nächsten
Abrechnung
Einnahmen
Sinne
§
Abs.
Nr.
AusglMechV
berücksichtigen
.
sei
Aussagekraft
Übertragungsnetzbetreiber
bisher
offenbar
seinerseits
Rückforderungsansprüche
Klägerin
geltend
mache
.
Auch
müsse
Klägerin
zurückgeforderten
Betrag
erst
dann
Abrechnung
einstellen
erhalten
habe
.
Auffassung
Beklagten
sei
Weiterreichung
zurückgeforderten
Vergütung
bereits
ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal
§
Abs.
§
Abs.
.
Vielmehr
sei
Systematik
Gesetzes
Weiterleitung
Anlagenbetreiber
zurückgeforderten
Vergütungsbetrages
Übertragungsnetzbetreiber
Rückerhalt
Geldes
entstehende
Pflicht
Netzbetreibers
.
Beklagten
stehe
Klägerin
aufrechenbarer
Anspruch
Schadensersatz
§
Abs.
Erachtens
vorliegenden
Verletzung
Pflicht
gesetzlichen
Schuldverhältnis
Parteien
.
Auffassung
Beklagten
sei
Pflichtverletzung
sehen
Klägerin
deutlich
genug
Anmeldepflicht
hingewiesen
hätte
noch
Beklagten
unterzeichneten
Formblatt
enthaltene
Hinweis
falsch
gewesen
wäre
Beklagten
schutzwürdiges
Vertrauen
Unschädlichkeit
verspäteten
Anmeldung
hervorgerufen
hätte
.
Selbst
Falle
Pflichtverletzung
wäre
hieraus
folgender
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Rückforderungsanspruch
Klägerin
aufrechenbar
Natur
Rechtsverhältnisses
Aufrechnung
individuellen
Pflichtverletzung
Netzbetreibers
folgenden
Schadensersatzforderung
Anlagenbetreibers
öffentlichen
Interesse
bestehenden
Rückforderungsanspruch
Netzbetreibers
ausgeschlossen
sei
.
Rückforderungsanspruch
Rückforderungspflicht
Netzbetreibers
§
Abs.
§
Abs.
dienten
Hinsicht
öffentlichen
Interesse
.
zeitnahe
vollständige
Meldung
neu
installierter
Photovoltaikanlagen
Bundesnetzagentur
sei
Umsetzung
grundlegender
Bedeutung
.
gesetzlich
vorgesehene
monatliche
Verringerung
Vergütung
Solarenergie
erzeugten
Strom
richte
Menge
vorangegangenen
Quartal
neu
installierten
Leistung
geförderter
Anlagen
§
§
.
Grundlage
Ermittlung
sogenannten
Zubau-Leistung
Bundesnetzagentur
bereitgestellten
Angaben
seien
Meldungen
Anlagenbetreiber
.
Abgleich
gemeldeten
installierten
Leistung
-9-
len
Erneuerbarer
Energien
sei
Grundlage
Anwendung
zubauabhängigen
Degressionsvorschriften
.
Mithilfe
Degression
sollten
volkswirtschaftlichen
Kosten
Energiewende
eingedämmt
werden
Förderung
erreichten
Umfang
Ausbauziels
abhängig
gemacht
werde
Prinzip
atmenden
Deckels
"
.
hohen
Bedeutung
Erfüllung
Meldepflicht
Anlagenbetreiber
hierbei
zukomme
habe
Gesetzgeber
Rahmen
EEG-Reform
sogar
richtig
gehalten
Nichterfüllung
vollständigen
Entfallen
Förderung
sanktionieren
.
Auch
Zurückerlangen
Förderbeträge
liege
allgemeinen
Interesse
.
Netzbetreiber
dürfe
verwenden
habe
Übertragungsnetzbetreiber
weiterzureichen
seinerseits
Umlage
neu
geringer
berechnen
müsse
.
komme
Stromversorgungsunternehmen
Preiskalkulation
Verbraucher
zugute
.
Durchsetzung
Rückforderungsanspruchs
dürfe
etwaigen
individuellen
Fehlverhalten
Netzbetreibers
scheitern
.
sei
Aufrechnungsverbot
Natur
Sache
erforderlich
.
liege
allerdings
auch
Pflichtverletzung
Klägerin
.
habe
Beklagten
Hinweispflicht
verletzt
noch
pflichtwidrig
Vertrauenstatbestand
Vergütung
geschaffen
.
sehe
Hinweispflicht
Netzbetreibers
Notwendigkeit
Meldung
Anlage
Bundesnetzagentur
.
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
Anlagenregisterverordnung
1
.
AnlRegV
vorgesehene
Hinweispflicht
beziehe
allein
hier
gegebenen
Fall
31
Juli
erfolgten
Erhöhung
Verringerung
installierten
Leistung
bereits
bestehenden
Anlage
.
Übrigen
habe
Klägerin
Beklagten
unterzeichneten
Formblatt
Frage
Anlage
Bundesnetzagentur
gemeldet
worden
sei
Hinweis
Notwendigkeit
Meldung
erteilt
.
Bereits
Überschrift
Formblattes
werde
deutlich
folgenden
Fragen
Vergütungshöhe
Bedeutung
seien
.
komme
grundsätzlich
Sache
Beklagten
gewesen
sei
Fördervoraussetzungen
Anmeldung
Anlage
Bundesnetzagentur
gehöre
informieren
.
Klägerin
habe
ausgehen
dürfen
auch
getan
habe
.
hätte
auch
Anhaltspunkte
Annahme
gehabt
Beklagte
Frage
Anmeldung
Anlage
fehlerhaft
ja
beantwortet
habe
.
Nachfrage
habe
bestanden
.
Klägerin
habe
auch
etwa
Frage
Meldung
Anlage
enthaltenen
Hinweis
§
Abs.
Anlage
Beklagten
mehr
geltenden
Vertrauenstatbestand
Gunsten
geschaffen
.
sei
schon
vorgetragen
Beklagte
Kenntnis
Inhalts
Vorschrift
Meldung
Anlage
Bundesnetzagentur
abgesehen
habe
.
§
Abs.
lasse
auch
Vertrauensschutz
Beklagten
begründen
.
Literatur
teilweise
vertretenen
Auffassung
führe
Vorschrift
Wortlaut
Gesetzesmaterialien
zeigten
Entfallen
Vergütungsanspruchs
schiebe
etwa
lediglich
Fälligkeit
Meldung
Anlage
Folge
Anspruch
Anmeldung
rückwirkend
vollem
Umfang
entstehe
.
Beklagte
könne
Rückzahlungsanspruch
schließlich
auch
entgegenhalten
Klägerin
werde
Falle
Rückzahlung
Vergütung
Zeitraum
1
.
August
5
November
Vergütung
verringert
sei
Marktwert
Beklagten
Netz
eingespeisten
Stroms
ungerechtfertigt
bereichert
sein
.
stehe
bereits
gesetzessystematische
Vorrang
genau
aufeinander
abgestimmten
Spezialregelungen
allgemeinen
Vorschriften
.
hätte
Klägerin
Falle
Rückzahlung
Vergütung
Rechtsgrund
erlangt
§
Abs.
Satz
Alt
.
wäre
Wege
Weitergabe
Übertragungsnetzbetreiber
entreichert
§
Abs.
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
;
Revision
ist
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
richtig
entschieden
Klägerin
Beklagten
Anspruch
Rückzahlung
Zeitraum
7
.
Juni
5
November
gezahlten
Einspeisevergütung
Höhe
Zinsen
zusteht
Beklagte
Meldung
Photovoltaikanlage
Bundesnetzagentur
erst
6
November
vorgenommen
hat
.
1
.
Rückforderungsanspruch
folgt
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
auch
Revision
Ausgangspunkt
Zweifel
gezogen
wird
Zeitraum
7
.
Juni
31
Juli
§
Abs.
Satz
Fassung
Art
.
Gesetzes
Neuregelung
Rechtsrahmens
Förderung
Stromerzeugung
erneuerbaren
Energien
28
Juli
.
S.
;
Folgenden
:
anschließenden
Zeitraum
5
November
1
.
August
Kraft
getretenen
§
Abs.
Satz
setzes
Ausbau
erneuerbarer
Energien
21
Juli
.
S.
;
Folgenden
:
.
vorbezeichneten
Wesentlichen
inhaltsgleichen
Vorschriften
muss
aufnehmende
Netzbetreiber
Anlagenbetreiber
höhere
vorgesehene
finanzielle
Förderung
gezahlt
hat
Mehrbetrag
zurückfordern
.
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
enthalten
§
Abs.
Satz
auch
§
Abs.
Satz
spezielle
Anspruchsgrundlage
Zurückforderung
gezahlter
EEG-Vergütung
ebenso
6
.
Aufl
.
§
.
48
;
.
7
.
Aufl
.
.
34
;
Hendrich
Säcker
Berliner
Kommentar
Energierecht
Band
3
.
Aufl
.
§
.
22
;
Cosack
]
4
.
Aufl
.
.
;
Schäfermeier
4
.
Aufl
.
§
.
22
;
Altrock
4
.
Aufl
.
§
.
29
;
BeckOK-EEG/Böhme
Stand
1
.
April
§
.
f.
Stand
1
.
April
§
.
f.
;
ebenso
.
15
;
Urteil
17
.
März
juris
.
.
genannten
Vorschriften
spezielle
Anspruchsgrundlage
handelt
spricht
bereits
Wortlaut
Gesetzes
.
§
Abs.
Satz
auch
§
Abs.
Satz
wird
jeweils
Rahmen
Regelung
Verjährung
Formulierung
"
Rückforderungsanspruch
"
verwendet
.
Gesetzesmaterialien
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
entnehmen
lässt
ist
auch
Gesetzgeber
ausgegangen
Vorschriften
eigene
Anspruchsgrundlage
enthalten
.
Zusammenhang
Verpflichtung
Rückforderung
überhöhter
Vergütungszahlungen
ist
Gesetzesmaterialien
mehrfach
"
Rückforderungsanspruch
"
Netzbetreibers
Übertragungsnetzbetreibers
Rede
BT-Drucks
.
17/6071
S.
§
;
siehe
ferner
BT-Drucks
.
S.
§
§
]
.
rechtliche
Beurteilung
erhebt
auch
Revision
Einwände
.
Rechtsfehlerfrei
Revision
Ausgangspunkt
ebenfalls
angegriffen
ist
Berufungsgericht
Beurteilung
gelangt
Klägerin
streitgegenständlichen
Zeitraum
7
.
Juni
5
November
Beklagten
Netz
Klägerin
eingespeisten
Strom
höhere
vorgesehene
Vergütung
gezahlt
hat
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Beklagte
erst
6
November
Meldung
Photovoltaikanlage
Bundesnetzagentur
vorgenommen
gesetzlich
vorgeschriebenen
Angaben
übermittelt
hat
verringerte
Vergütungsanspruch
Einspeisung
Anlage
erzeugten
Stroms
Zeit
7
.
Juni
31
Juli
letzten
Geltungstag
tatsächlichen
Monatsmittelwert
energieträgerspezifischen
Marktwerts
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Zeit
1
Juli
Tag
Inkrafttretens
5
November
"
"
Abs.
Satz
Nr.
iVm
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
Rechtsfehler
insoweit
Revision
angegriffen
ist
Berufungsgericht
bereits
Landgericht
Annahme
gelangt
Zugrundelegung
vorbezeichneten
Maßstäbe
Beklagten
erstgenannten
Zeitraum
lediglich
Anspruch
Zahlung
Marktwertes
Höhe
zusteht
letztgenannten
Zeitraum
Vergütungsanspruch
Auffassung
Revision
insoweit
Hinweis
§
Abs.
Nr.
lediglich
Verringerung
Prozent
ausgeht
verringert
ist
.
Bereits
Geltung
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Gesetzes
Vorrang
Erneuerbarer
Energien
Erneuerbare-EnergienGesetz
25
.
Oktober
.
;
Folgenden
:
waren
Betreiber
neuer
Photovoltaikanlagen
verpflichtet
Inbetriebnahme
Anlage
Bundesnetzagentur
melden
vgl.
BT-Drucks
.
18/3820
S.
;
S.
.
31
.
Dezember
geltenden
Vergütungsregelung
§
Abs.
Satz
bestand
Strom
Anlagen
Erzeugung
Strom
solarer
Strahlungsenergie
Verpflichtung
Vergütung
nur
Anlagenbetreiber
Standort
Leistung
Anlage
Bundesnetzagentur
gemeldet
hatte
.
Grund
Einfügung
Regelung
war
Laufe
Gesetzgebungsverfahrens
starken
Zunahme
Einspeisung
Strom
Photovoltaikanlagen
deutlich
gewordene
Notwendigkeit
Erfassung
Photovoltaikanlagen
installiert
werden
hoch
installierte
Leistung
ist
BT-Drucks
.
S.
;
siehe
auch
Reshöft
aaO
§
.
.
anknüpfend
hat
Gesetzgeber
Rechtsfolge
Verstoßes
vorgenannte
Pflicht
Meldung
Standorts
installierten
Leistung
Anlage
Bundesnetzagentur
§
Abs.
Nr.
.
1
.
Januar
Kraft
getretenen
dahingehend
geändert
zwar
weiterhin
Strom
üblichen
Vergütungssatz
vergüten
war
Anlage
Photovoltaik-Anlagenregister
registriert
ist
Vergütungsanspruch
aber
anders
bisher
gemäß
Abs.
Satz
vollständig
entfällt
Dauer
Pflichtverstoßes
Höhe
tatsächlichen
Monatsmittelwerts
energieträgerspezifischen
Marktwerts
verringert
vgl.
BT-Drucks
.
17/6071
S.
;
BT-Drucks
.
S.
.
sollten
Willen
Gesetzgebers
unbillige
Ergebnisse
verhindert
werden
BT-Drucks
.
17/6071
aaO
.
Berufungsgericht
hat
Zugrundelegung
Zeitpunkt
Inbetriebnahme
Anlage
Beklagten
geltenden
Regelung
Höhe
Beklagten
Zeitraum
7
.
Juni
31
Juli
zustehende
Vergütung
rechtsfehlerfrei
Parteien
Revisionsverfahren
angegriffen
vorgenannten
Marktwert
bemessen
Beklagte
Photovoltaikanlage
Zusammenhang
Inbetriebnahme
erst
6
November
Bundesnetzagentur
angemeldet
hat
.
§
Abs.
Satz
Nr.
1
.
August
Kraft
getretenen
hat
Gesetzgeber
vorbezeichnete
Regelung
Verringerung
Förderung
Pflichtverstößen
dergestalt
geändert
verschärft
anzulegende
Wert
finanziellen
Förderung
"
verringert
"
Anlagenbetreiber
Registrierung
Anlage
erforderlichen
Angaben
Maßgabe
§
eingeführte
Bundesnetzagentur
eingerichtete
betriebene
Anlagenregister
betreffenden
Verordnung
Register
Anlagen
Erzeugung
Strom
erneuerbaren
Energien
Grubengas
Anlagenregisterverordnung
AnlRegV
1
.
August
.
übermittelt
haben
.
Gesetzesbegründung
§
Abs.
erachtete
Gesetzgeber
stärker
bisherigen
Rechtslage
ausgestaltete
Sanktionierung
fehlenden
Registrierung
Anlage
notwendig
umfassend
zeitnah
Anlagen
Förderung
Anspruch
nehmen
Anlagenregister
erfasst
werden
so
hohe
Datenqualität
erreicht
wird
BT-Drucks
.
S.
f.
§
Abs.
EEG-E
§
Abs.
]
.
Erwägungen
Gesetzgebers
sind
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Hintergrund
sehen
Abs.
Nr.
§
bereits
§
Solarenergie
erzeugten
Strom
Umfang
sogenannten
Zubaus
Photovoltaikanlagen
ausgerichtete
monatliche
Absenkung
zubauabhängige
Degression
Förderung
vorsieht
sogenannter
atmender
Deckel
"
;
siehe
nur
BT-Drucks
.
S.
.
;
Thorbecke/Schumacher
Säcker
Berliner
Kommentar
Energierecht
aaO
.
.
Bundesnetzagentur
erfolgten
Meldungen
Angaben
Anlagenbetreiber
Ermittlung
Zubaus
entscheidender
Bedeutung
sind
.
Dementsprechend
wird
auch
Antworten
Bundesregierung
26
.
Januar
24
November
Kleine
Anfragen
"
Rückforderungen
Netzbetreibern
landwirtschaftliche
Betriebe
"
.
18/6535
ausgeführt
:
"
starke
Sanktionierung
versäumter
Meldungen
ist
erforderlich
System
sog.
atmenden
Deckels
umzusetzen
.
wird
Förderung
Photovoltaik
Abhängigkeit
Zubau
neuer
Anlagen
abgesenkt
.
Je
höher
Zubau
ist
desto
stärker
wird
Förderung
abgesenkt
.
Funktionsfähigkeit
Mechanismus
muss
tatsächliche
Anlagenzubau
soweit
möglich
vollständig
erfasst
werden
.
hohen
Dynamik
Photovoltaik-Segment
erfolgt
Berechnung
Vergütungsabsenkung
hier
vierteljährlich
.
ist
gerade
auch
zeitnahe
Erfassung
einzelnen
Anlagen
Zeitpunkt
Inbetriebnahme
Bedeutung
.
Erforderlich
ist
somit
wirksame
Sanktionierung
fehlender
Meldungen
vorgesehen
ist
.
Würden
Anlagen
relevanter
Anzahl
Größe
rechtzeitig
gemeldet
sind
hoch
berechnete
Fördersätze
Folge
Kostenwirkung
Allgemeinheit
.
"
BT-Drucks
.
S.
;
S.
"
handelt
Meldepflicht
genannten
Gründen
bloße
Formvorgabe
wesentliches
Element
Fördermechanismus
.
Insofern
ist
vorgesehene
Sanktionierung
Meldeversäumnisse
Grundsatz
angemessen
.
gilt
auch
Rückforderungspflicht
Netzbetreiber
.
Nur
kann
gewährleistet
werden
Stromverbraucherinnen
-verbraucher
stärker
belastet
werden
Vergütungsbestimmungen
vorsehen
.
"
BT-Drucks
.
18/3820
aaO
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Übergangsbestimmung
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Inkrafttreten
Vergütung
Anlage
Beklagten
erzeugten
Stroms
anzuwenden
hier
mithin
streitgegenständlichen
Zeitraum
1
.
August
5
November
.
vorbezeichneten
Übergangsbestimmung
sind
Strom
Anlagen
KWK-Anlagen
Anlage
Beklagten
31
Juli
geltenden
Inbetriebnahmebegriff
1
.
Betrieb
genommen
worden
sind
Bestimmungen
Maßgabe
anzuwenden
Betreiber
Anlagen
Erzeugung
Strom
solarer
Strahlungsenergie
hier
31
.
Dezember
Betrieb
genommen
worden
sind
§
Abs.
Satz
anzuwenden
ist
Anlagenbetreiber
Anlage
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
geförderte
Anlage
Sinne
§
Abs.
registriert
Standort
installierte
Leistung
Anlage
Bundesnetzagentur
bereitgestellten
Formularvorgaben
übermittelt
hat
.
Gesetzgeber
wollte
Übergangsregelung
§
Abs.
Gesetzesbegründung
ergibt
BT-Drucks
.
S.
[
§
Abs.
EEG-E
§
Abs.
]
grundsätzlich
Geltung
neuen
Rechts
auch
Bestandsanlagen
anordnen
.
aber
Betreiber
Bestandsanlagen
verpflichtet
waren
§
Abs.
Satz
Grundlage
Meldepflichtverstoß
vorgesehene
rung
Anlage
neu
eingerichteten
Anlagenregister
vornehmen
lassen
§
iVm
§
Abs.
§
Abs.
AnlRegV
;
siehe
auch
aaO
§
.
hat
Gesetzgeber
insoweit
Abs.
Nr.
Buchst
.
besondere
Übergangsregelung
geschaffen
Notwendigkeit
Gesetzesbegründung
ausgeführt
:
"
Nummer
regelt
§
Abs.
Nr.
[
§
Abs.
Nr.
]
Bestandsanlagen
nur
Anlagen
Erzeugung
Strom
solarer
Strahlungsenergie
31
.
Dezember
Betrieb
genommen
wurden
entsprechend
anzuwenden
ist
.
bestand
Meldepflicht
§
Absatz
Nummer
Buchstabe
.
Anlagenregisterverordnung
§
Absatz
Nummer
verweist
sind
Betreiber
Bestandsanlagen
verpflichtet
Anlagenregister
registrieren
lassen
.
Sanktionswirkung
§
Absatz
Nummer
auch
Photovoltaik-Bestandsanlagen
erstrecken
Beachtung
Meldepflicht
§
Absatz
Nummer
sicherzustellen
ordnet
Nummer
entsprechenden
Anwendung
§
Absatz
Nummer
Rechtsfolgenverweis
nämlich
Verringerung
anzulegenden
Wertes
.
Meldepflicht
Leistungserhöhungen
§
Absatz
Nummer
ist
hingegen
Bezug
genommen
gilt
auch
Bestandsanlagen
.
"
.
S.
Erwägungen
sind
Beschlussempfehlung
Bericht
Bundestagsausschusses
Wirtschaft
Energie
bestätigt
worden
.
heißt
:
"
Übrigen
bleibt
Nummer
Fassung
Regierungsentwurfs
auch
bestehende
Anlagen
Erzeugung
Strom
solarer
Strahlungsenergie
bisherigen
Meldepflicht
§
Abs.
Nummer
Buchstabe
nachgekommen
sind
Sanktion
§
Absatz
Nummer
Reduzierung
Anspruchs
greift
.
"
BT-Drucks
.
S.
f.
Rechtsfolge
auch
Bestandsanlage
Beklagten
anwendbaren
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
ringerung
Vergütungsanspruchs
Anlagenbetreibers
.
bedeutet
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Vergütungsanspruch
Anlagenbetreibers
Zeitraum
Pflichtverstoßes
gänzlich
entfällt
Anlagenbetreiber
etwa
Teil
Literatur
aaO
§
.
9
;
Reshöft
aaO
§
.
f.
;
Ekardt/Hennig
aaO
.
17
;
vgl.
auch
Lehnert
aaO
§
.
f.
letztlich
aber
wohl
verneinend
]
;
BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder
Stand
1
.
April
§
;
vgl.
auch
Thorbecke/Schumacher
Säcker
Berliner
Kommentar
Energierecht
aaO
§
.
vertreten
wird
lediglich
Förderanspruch
genommen
wird
aber
Niveaus
Mindestvergütung
etwa
bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen
bemessende
Entschädigung
tatsächlich
eingespeiste
Energie
zusteht
.
Bereits
Gesetzeswortlaut
bietet
Anhaltspunkt
Abs.
Satz
angeordneten
Verringerung
könne
gemeint
sein
abschließend
geregeltes
Entfallen
Anspruchs
Vergütung
eingespeisten
Strom
.
Dementsprechend
geht
bereits
Gesetzesbegründung
§
eindeutig
Gesetzgeber
Formulierung
Verringerung
verstanden
hat
"
gesetzliche
Vergütung
vollständig
entfällt
BT-Drucks
.
17/6071
S.
.
spricht
auch
Systematik
§
Gesetzgeber
bereits
Vorgängerregelung
§
klar
Verringerung
anzulegenden
Wertes
hier
Vergütung
einerseits
andererseits
Monatsmarktwert
unterschieden
hat
.
Dementsprechend
hat
auch
Senat
ebenfalls
Verringerung
Vergütungsanspruchs
Anlagenbetreibers
betreffenden
Vorschrift
§
Abs.
entschieden
Sanktionscharakter
versehenen
Bestimmung
Vergütungsanspruch
vollständig
entfällt
ebenso
übrigen
§
Pflichtverstöße
Anlagenbetreibers
vorgesehenen
Rechtsfolgen
abschließenden
Charakter
hat
Anspruch
Anlagenbetreibers
ungerechtfertigter
Bereicherung
Wertersatz
eingespeisten
Strom
§
Abs.
Satz
Alt
.
§
Abs.
Betracht
kommt
.
Absicht
Gesetzgebers
war
vielmehr
differenziertes
Sanktionssystem
schaffen
Vermeidung
Verfehlung
Verfälschung
gesetzgeberischen
Ziels
Rückgriff
allgemeinen
Grundsätze
§
§
.
entgegensteht
Senatsurteil
18
November
ZR
.
.
.
vorliegenden
Fall
Rede
stehende
Verringerung
Vergütung
Pflichtverstoßes
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Nr.
Buchst
.
gilt
.
Auffassung
Revision
ändert
genannten
Rechtsfolge
vollständigen
Entfallens
Vergütungsanspruchs
Beklagten
Zeitraum
1
.
August
5
November
eingespeisten
Strom
Vorschrift
§
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Fassung
1
.
Januar
Erlass
Berufungsurteils
Kraft
getretenen
Art
.
Änderung
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Gesetzes
Änderung
Bestimmungen
Stromerzeugung
Kraft-Wärme-Kopplung
Eigenversorgung
22
.
Dezember
.
;
Folgenden
:
ver-
ringert
anzulegende
Wert
Anlagenbetreiber
Registrierung
Anlage
erforderlichen
Angaben
Register
übermittelt
haben
Meldung
§
Nr.
mithin
Mitteilung
Endabrechnung
jeweils
vorangegangenen
Kalenderjahres
erforderlichen
Daten
Netzbetreiber
noch
erfolgt
ist
.
Abs.
Nr.
verringert
anzulegende
Wert
jeweils
Prozent
Anlagenbetreiber
Registrierung
Anlage
erforderlichen
Angaben
Register
übermittelt
haben
Meldung
Nr.
erfolgt
ist
.
Revision
vertritt
Auffassung
§
Abs.
Nr.
sei
Übergangsvorschriften
vorliegenden
Fall
31
Juli
Netz
Klägerin
eingespeisten
Strom
anzuwenden
Folge
Annahme
Berufungsgerichts
Verringerung
Vergütung
allenfalls
Verringerung
Vergütung
Prozent
vorzunehmen
sei
.
trifft
Revisionserwiderung
Recht
ausführt
.
Allerdings
weist
Revision
Recht
Übergangsvorschrift
§
Abs.
Satz
vorstehend
genannte
Vorschrift
§
Absatz
Bestandsanlagen
nur
Zahlungen
Strom
anzuwenden
ist
31
Juli
eingespeist
wird
;
Zeitpunkt
ist
entsprechende
Bestimmung
anzuwenden
.
Ausgenommen
Übergangsregelung
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
Fälle
1
.
Januar
Rechtsstreit
Anlagenbetreiber
rechtskräftig
entschieden
wurde
.
Anlagenbetreiber
Anlagen
1
.
Januar
Betrieb
genommen
wurden
wird
Zahlungsanspruch
§
Abs.
Satz
erst
1
.
Januar
fällig
§
Abs.
Satz
.
Ebenfalls
zutreffend
führt
Revision
§
Abs.
Satz
ursprünglichen
Fassung
Art
.
Änderung
Gesetzes
Einführung
Ausschreibungen
Strom
erneuerbaren
Energien
weiteren
Änderungen
Rechts
erneuerbaren
Energien
13
.
Oktober
.
S.
§
Abs.
Satz
vorsah
§
Abs.
nur
Zahlungen
Strom
anzuwenden
ist
31
.
Dezember
eingespeist
wird
bis
Zeitpunkt
entsprechende
Bestimmung
anzuwenden
ist
.
Gesetzesmaterialien
Übergangsvorschrift
§
beabsichtigte
Gesetzgeber
Geltung
neuen
Rechts
grundsätzlich
auch
bestehende
Anlagen
§
§
.
Ausnahmen
vorgesehen
sind
Regelungen
beziehen
neuen
geändert
werden
Bestandsanlagen
gelten
sollen
BT-Drucks
.
S.
.
Speziell
§
Abs.
Satz
enthielten
Gesetzesmaterialien
vorgenannten
Gesetz
13
.
Oktober
lediglich
Angabe
Satz
Sonderregelung
§
Kraft
getreten
enthalte
BT-Drucks
.
aaO
.
Grund
Gesetz
22
.
Dezember
vorgenommenen
oben
genannten
Änderung
§
Abs.
Satz
Einfügung
Sätze
§
Abs.
jeweils
Beschlussempfehlung
Bericht
Bundestagsausschusses
Wirtschaft
Energie
zurückgehen
BT-Drucks
.
18/10668
S.
heißt
Gesetzesmaterialien
Änderungen
dienten
neu
geregelte
Rechtsfolge
Fall
Anlage
Anlagenregister
gemeldet
sei
auch
Zeitraum
Inkrafttreten
anzuwenden
BT-Drucks
.
aaO
S.
.
folgt
jedoch
Auffassung
Revision
§
Abs.
auch
Vergütung
Strom
anzuwenden
wäre
Anlage
Beklagten
§
Abs.
Satz
genannten
Zeitraums
31
Juli
hier
1
.
August
5
November
erzeugt
Netz
Klägerin
eingespeist
worden
ist
.
Revision
übersieht
gegenteiligen
Sichtweise
vorbezeichnete
Übergangsregelung
zwar
Anwendung
§
Abs.
gesamten
Zeitraum
Inkrafttreten
erstreckt
jedoch
nur
Bestands-)Anlagen
betrifft
Zeitraums
Betrieb
genommen
worden
sind
demgemäß
§
Verbindung
§
Abs.
Anlagenregisterverordnung
1
.
August
anders
vorherigen
Rechtslage
Pflicht
§
Abs.
Satz
Nr.
genannten
Registrierung
Anlage
bestand
.
ältere
Bestandsanlagen
hingegen
Anlage
Klägers
Zeitraum
31
.
Dezember
Inkrafttreten
1
.
August
Betrieb
genommen
worden
sind
geht
hingegen
Revisionserwiderung
zutreffend
ausführt
vergütungsrechtlichen
Folgen
fehlenden
Registrierung
Anlage
Anlagenregister
Folgen
Verstoßes
Verpflichtung
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Standort
installierte
Leistung
Anlage
Bundesnetzagentur
melden
.
Gesetz
sieht
älteren
Bestandsanlagen
vorgenannte
Meldepflicht
Revision
übersieht
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
sondere
Übergangsvorschrift
.
ist
Betreiber
Anlagen
Erzeugung
Strom
solarer
Strahlungsenergie
31
.
Dezember
Betrieb
genommen
worden
sind
§
Abs.
Satz
anzuwenden
Anlagenbetreiber
Anlage
§
Abs.
Nr.
.
geförderte
Anlage
Sinn
§
Abs.
registriert
Standort
installierte
Leistung
Anlage
Bundesnetzagentur
bereitgestellten
Formularvorgaben
übermittelt
hat
.
Übergangsvorschrift
Inhalts
sah
Gesetz
Bedeutung
Regelung
unterstreicht
auch
bereits
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
Dementsprechend
verweist
auch
Gesetzesbegründung
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
redaktionelle
Änderungen
bestehende
Übereinstimmung
Übergangsvorschrift
genannten
Vorgängervorschrift
BT-Drucks
.
S.
Gesetzesmaterialien
oben
Einzelnen
dargestellt
worden
sind
ebenso
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
Nr.
hier
gegebenen
Fall
Meldepflichtverstoßes
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
ergibt
.
Recht
weist
Revisionserwiderung
rechtliche
Beurteilung
Gesetzesmaterialien
§
Abs.
Ausdruck
gebrachten
Absicht
Gesetzgebers
entspricht
Bestandsanlagen
Inkrafttreten
Betrieb
genommen
worden
sind
grundsätzlich
Änderungen
betroffen
sind
grundsätzlich
auch
neue
Recht
überführt
werden
ausnahmsweise
bestimmt
ist
BT-Drucks
.
aaO
.
ist
hier
beurteilenden
Meldepflichtverstoßes
Beklagten
Fall
.
hat
Berufungsgericht
Ergebnis
Recht
Einspeisezeitraum
1
.
August
5
November
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Nr.
angewendet
insoweit
Rückforderungsanspruch
voller
Höhe
zuerkannt
.
2
.
Rückforderungsanspruch
Klägerin
§
Abs.
Satz
Zeitraum
31
Juli
ist
Beklagten
gezahlte
Vergütung
Jahre
erfolgte
Stromeinspeisung
bezieht
Auffassung
Revision
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
erloschen
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
verjährt
Zahlung
höheren
gesetzlich
vorgesehenen
Vergütung
betreffende
Rückforderungsanspruch
Netzbetreibers
Anlagenbetreiber
Ablauf
31
.
Dezember
zweiten
Einspeisung
folgenden
Kalenderjahres
;
Pflicht
Netzbetreibers
Rückforderung
Mehrbetrages
erlischt
insoweit
.
Revision
meint
genannten
Vorschriften
werde
Verwendung
Begriffs
"
Verjährung
"
Verjährungsfrist
rechtstechnischen
Sinne
geregelt
materiell-rechtliche
Ausschlussfrist
beachten
sei
Erlöschen
Rückforderungsanspruchs
führe
.
vermöge
auch
etwaiger
Verzicht
Beklagten
Einrede
Verjährung
ändern
.
Revision
stützt
insoweit
dahingehende
Literatur
vereinzelt
vertretene
Auffassung
aaO
§
.
;
ders
.
aaO
§
.
;
Ergebnis
ebenso
Schäfermeier
aaO
§
.
.
Auffassung
trifft
jedoch
.
findet
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
bereits
Wortlaut
genannten
Vorschriften
Stütze
.
sprechen
Systematik
Gesetzes
auch
Gesetzesmaterialien
Ausdruck
gekommene
Wille
Gesetzgebers
.
ersten
§
Abs.
Satz
auch
§
Abs.
Satz
wird
Verjährung
Rückforderungsanspruchs
zweiten
Erlöschen
Pflicht
Geltendmachung
Anspruchs
geregelt
.
Gesetzgeber
hat
mithin
deutlich
Anspruch
einerseits
Pflicht
andererseits
auch
jeweiligen
Rechtsfolgen
unterschieden
.
Wortlaut
Systematik
genannten
Vorschriften
sprechen
eindeutig
Revision
befürwortete
Auffassung
.
Beurteilung
wird
Gesetzesmaterialien
§
Abs.
bestätigt
.
Dort
heißt
:
"
Rückabwicklung
längere
Zeiträume
vermeiden
verjährt
Rückforderungsanspruch
Abweichung
Regelverjährung
§
§
Ablauf
31
.
Dezembers
Einspeisung
folgenden
Jahres
Satz
.
Satz
zweiter
stellt
Verjährung
Rückforderungsanspruchs
auch
Pflicht
Geltendmachung
Satz
erlischt
.
"
BT-Drucks
.
17/6071
S.
ergibt
ebenfalls
eindeutig
Gesetzgeber
Rückforderungsanspruchs
Rahmen
Nachfolgeregelung
Abs.
nur
redaktionelle
Änderungen
erfahren
hat
BT-Drucks
.
S.
§
§
zeitliche
Begrenzung
Gestalt
Verjährung
etwa
Ausschlussfrist
wollte
.
Revision
meint
Gegenteiliges
vorstehend
genannten
Zielsetzung
Rückabwicklung
längere
Zeiträume
vermeiden
herleiten
können
verkennt
Zielsetzung
auch
Einführung
Verjährungsregelung
erreicht
wird
.
3
.
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
hängt
anders
Revision
meint
auch
Übertragungsnetzbetreiber
entsprechenden
Rückzahlungsanspruch
geltend
macht
.
Auffassung
Revision
handelt
Klägerin
auch
treuwidrig
Sinne
§
Rückzahlungsanspruch
Beklagten
unabhängig
verfolgt
.
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
auch
Revision
Ausgangspunkt
Zweifel
zieht
steht
Netzbetreiber
Fall
Zahlung
höheren
gesetzlich
vorgesehenen
Vergütung
Anlagenbetreiber
vorgesehene
Anspruch
Rückforderung
Mehrbetrags
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
eigenen
Interesse
Interesse
Allgemeinheit
.
Rückforderungsanspruch
korrespondierende
Rückforderungspflicht
soll
vermieden
werden
System
EEGBelastungsausgleichs
gesetzlich
vorgesehenen
Vergütungen
belasten
;
sollen
Kosten
Energiewende
möglichst
gering
gehalten
werden
vgl.
BT-Drucks
.
17/6071
S.
;
aaO
§
.
;
.
aaO
§
.
34
;
Altrock
aaO
§
.
.
Ebenfalls
richtig
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Netzbetreiber
vorgenannten
Grund
zurückgeforderten
auch
zurückerhaltenen
Vergütungen
nächsten
Abrechnung
Übertragungsnetzbetreiber
Einnahmen
berücksichtigen
sind
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
;
Hendrich
Säcker
Berliner
Kommentar
Energierecht
aaO
§
.
;
Salje
aaO
§
.
.
.
Auch
hiergegen
wendet
Revision
.
meint
jedoch
Netzbetreiber
müsse
Anlagenbetreiber
Rückforderungsanspruch
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
geltend
mache
zumindest
vortragen
Übertragungsnetzbetreiber
ebenfalls
Rückforderungsanspruch
nachträgliche
Korrektur
bisherigen
Abrechnung
erhebe
.
auch
Rückforderungsanspruch
Übertragungsnetzbetreibers
unterliege
Berufungsgericht
ausreichend
bedacht
habe
Verjährung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
so
auch
Pflicht
Übertragungsnetzbetreibers
Rückforderung
Mehrbeträgen
Netzbetreiber
erlösche
.
könne
Annahme
Berufungsgerichts
angenommen
werden
Rückzahlung
Anlagenbetreibers
Netzbetreiber
Rahmen
nächsten
Abrechnung
Übertragungsnetzbetreiber
weitergeleitet
werde
Ausgleichsmechanismus
Letztverbrauchern
zugutekomme
.
Rüge
Revision
greift
Gründen
.
Wortlaut
Gesetzes
noch
Gesetzesbegründung
vgl.
BTDrucks
.
aaO
;
S.
sind
Anhaltspunkte
entnehmen
Voraussetzung
Geltendmachung
Rückforderungsanspruchs
Netzbetreibers
Anlagenbetreiber
wäre
ersterer
Übertragungsnetzbetreiber
ebenfalls
Rückzahlung
Anspruch
genommen
wird
.
Auch
Sinn
Zweck
Vorschriften
EEGBelastungsausgleich
ergibt
.
gegenteiligen
Sichtweise
verkennt
Revision
Aufgabe
EEG-Ausgleichsmechanismus
auch
mehrstufige
Funktionsweise
Zusammenhang
sehende
Zielrichtung
rungsvorschriften
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
sieht
Gesetz
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
Netzbetreiber
zurückgeforderten
Vergütungen
Einnahmen
erzielt
werden
BT-Drucks
.
17/6071
S.
folgenden
Abrechnung
Einnahmen
Sinne
§
Abs.
Nr.
ErneuerbareEnergien-Verordnung
berücksichtigen
sind
siehe
auch
Altrock
aaO
§
.
.
gilt
Revisionserwiderung
zutreffend
hinweist
unabhängig
Netzbetreiber
seinerseits
entsprechenden
Rückforderungsanspruch
Übertragungsnetzbetreibers
ausgesetzt
ist
Anspruch
Einrede
Verjährung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
entgegenhalten
könnte
.
auch
Rechtsverhältnis
Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber
gesetzlich
vorgesehene
Möglichkeit
Verjährung
möglichen
Rückforderungsanspruchs
Erlöschens
Rückforderungspflicht
Gesetzgeber
Revisionserwiderung
Recht
ausführt
ersichtlich
Fallgestaltung
Stufe
EEGBelastungsausgleichs
verursachten
regelmäßig
Übertragungsnetzbetreibers
liegenden
Überzahlung
regeln
wollte
entbinden
Netzbetreiber
oben
genannten
gesetzlichen
Verpflichtung
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
Einnahmen
Rückforderungen
EEG-Belastungsausgleich
einfließen
lassen
.
Rückforderungsanspruch
Rückforderungspflicht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
dienen
bereits
erwähnt
eigenen
Interesse
Netzbetreibers
vielmehr
Interesse
Allgemeinheit
System
EEG-Belastungsausgleichs
gesetzlich
vorgesehenen
Vergütungen
belasten
so
Kosten
Energiewende
möglichst
gering
halten
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
;
aaO
§
.
;
.
aaO
§
.
34
;
Altrock
aaO
.
Zielsetzung
oben
dargestellten
Funktionsweise
EEG-Belastungsausgleichs
zusätzlicher
Berücksichtigung
Revisionserwiderung
zutreffend
angeführten
Umstands
Übertragungsnetzbetreiber
Fällen
Kenntnis
Netzbetreibers
Anlagenbetreiber
geleisteten
Überzahlungen
haben
wird
besteht
sachlicher
Grund
Rückforderungsanspruch
Netzbetreibers
Revision
befürwortete
zusätzliche
Voraussetzung
knüpfen
Netzbetreiber
seinerseits
Übertragungsnetzbetreiber
Rückzahlung
Anspruch
genommen
wird
.
musste
Auffassung
Revision
insoweit
Klägerin
weiteren
Vortrag
halten
noch
Berufungsgericht
nähere
Feststellungen
treffen
.
Besondere
Umstände
ergeben
könnte
Klägerin
vorliegenden
Klage
zurückgeforderten
Betrag
Erhalt
vorbezeichneten
Sinne
verwenden
gesetzeswidrig
vereinnahmen
behalten
könnte
lassen
Feststellungen
Berufungsgerichts
entnehmen
.
Übergangenen
Sachvortrag
zeigt
Revision
insoweit
.
4
.
Ebenfalls
vergeblich
macht
Revision
geltend
Rückzahlungsforderung
Klägerin
Höhe
sei
Beklagten
erklärte
Aufrechnung
gleicher
Höhe
Klägerin
henden
Schadensersatzforderung
§
Abs.
Verletzung
Aufklärungspflichten
erloschen
.
kann
dahingestellt
bleiben
Aufrechnung
Berufungsgericht
angenommen
hat
bereits
Natur
Rechtsverhältnisses
folgendes
Aufrechnungsverbot
vgl.
Urteile
24
.
Juni
ZR
;
22
.
März
ZR
.
27
;
12
November
.
entgegensteht
Aufrechnungsverbot
Revision
meint
verneinen
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Rückforderungsansprüche
Anlagenbetreiber
effizienter
Abwicklung
vgl.
BT-Drucks
.
17/6071
S.
§
Abs.
§
Abs.
vorgesehene
teilweise
Aufrechnungsverbot
anzuwenden
ist
Übrigen
Netzbetreiber
auch
Aufrechnung
erloschene
Rückzahlungsforderung
Höhe
Übertragungsnetzbetreiber
vorzunehmende
Abrechnung
einzustellen
hätte
.
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
fehlt
aufrechenbaren
Schadensersatzanspruch
Beklagten
.
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Klägerin
§
Abs.
Anwendbarkeit
Vorschriften
allgemeinen
Schuldrechts
vgl.
Senatsurteile
19
November
.
;
11
.
Mai
.
scheidet
bereits
Klägerin
Beklagten
Aufklärungspflicht
verletzt
noch
pflichtwidrig
Vertrauenstatbestand
geschaffen
hat
.
Revision
meint
Parteien
bestehenden
gesetzlichen
Schuldverhältnis
§
Glauben
§
ergebe
Inhalt
Beklagten
unterzeichneten
Formblatts
hinausgehende
Pflicht
Anlagenbetreiber
spätestens
Beginn
Stromeinspeisung
Bundesnetzagentur
bestehenden
Meldepflichten
schwerwiegenden
Sanktionen
hinzuweisen
Nichterfüllung
Meldepflichten
ergeben
.
Netzbetreiber
verfüge
entsprechenden
Kenntnisse
Anlagenbetreiber
vorausgesetzt
werden
könnten
.
oben
genannten
Formblatt
sei
Beklagte
zwar
Meldepflicht
informiert
worden
;
fehle
indessen
Hinweis
schwerwiegenden
Folgen
Nichterfüllung
Meldepflicht
geknüpft
seien
.
Beklagte
habe
Folge
Meldepflicht
reine
Formalität
angesehen
.
Klägerin
habe
auch
erwarten
können
Beklagten
Inhalt
Formblatt
genannten
§
Abs.
bekannt
gewesen
sei
Hinweis
Bestimmung
Anlass
nehmen
würde
Gesetzestext
befassen
Bestimmung
Folgen
Schrifttum
Uneinigkeit
bestanden
habe
Anlage
Beklagten
mehr
einschlägig
gewesen
sei
.
Auffassung
Revision
trifft
.
Klägerin
war
verpflichtet
Beklagten
Pflicht
Meldung
Photovoltaikanlage
Übermittlung
Standort
installierter
Leistung
Bundesnetzagentur
hinzuweisen
rechtlichen
Folgen
Nichterfüllung
Pflicht
aufzuklären
.
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
auch
Revision
bezweifelt
sieht
Gesetz
Aufklärungspflicht
hier
gegebenen
Fall
Inbetriebnahme
taikanlage
.
Vielmehr
ist
Anlagenbetreiber
Förderung
Anspruch
nimmt
verantwortlich
Erfüllung
Meldepflichten
vgl.
BTDrucks
.
18/3820
Antwort
Bundesregierung
S.
.
obliegt
grundsätzlich
geltende
Rechtslage
Voraussetzungen
Inanspruchnahme
Förderung
Erneuerbare-Energien-Gesetz
informieren
BT-Drucks
.
[
Antwort
Bundesregierung
S.
.
lässt
anders
Revision
meint
Aufklärungspflicht
Netzbetreibers
insoweit
grundsätzlich
auch
Nebenpflicht
gesetzlichen
Schuldverhältnis
Grundsatz
Treu
Glauben
§
Hinblick
Schwere
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Verstoß
Meldepflicht
vorgesehenen
Sanktion
ableiten
.
gegenteilige
Auffassung
so
etwa
aaO
§
.
ist
bereits
erwähnten
maßgeblichen
Eigenverantwortung
Anlagenbetreibers
vereinbaren
.
hat
staatliche
Fördermittel
Subventionen
erhalten
will
selbst
Erfüllung
erforderlichen
Voraussetzungen
Sorge
tragen
hat
dementsprechend
umfassend
informieren
.
Aufklärungspflicht
hier
gegebenen
Fallgestaltung
befürwortende
Auffassung
lässt
Betracht
Netzbetreiber
Verpflichtung
Aufnahme
Vergütung
Anlagenbetreiber
erneuerbaren
Energien
erzeugten
Stroms
unabhängig
eigenen
Willensentschluss
Vorschriften
ErneuerbareEnergien-Gesetzes
gesetzlich
auferlegt
wird
.
Netzbetreiber
noch
Gesetz
vorgesehene
angelegte
Pflicht
aufzuerlegen
Anlagenbetreiber
bezüglich
Einhaltung
eigenen
Verantwortung
obliegenden
Fördervoraussetzungen
Hinweise
Meldepflichten
Aufklärung
wirtschaftlichen
Folgen
lung
beraten
würde
Rahmen
aufnehmenden
Netzbetreiber
Zumutbaren
überschreiten
.
gegenteilige
Auffassung
Revision
liefe
Kaufvertragsverhältnis
Parteien
Beratungsvertrag
stellen
Vorliegen
hier
ersichtlich
ist
.
ungeachtet
hat
Klägerin
Beklagten
unterzeichneten
Formblatt
nur
Revision
hinnimmt
Frage
Standort
Leistung
Photovoltaikanlage
Bundesnetzagentur
gemeldet
worden
sei
Meldepflicht
informiert
;
hat
Beklagten
Unterschrift
unmittelbar
vorangestellten
Absatz
Notwendigkeit
wahrheitsgemäßer
Angaben
hingewiesen
auch
möglichen
schwerwiegenden
Folgen
unzutreffender
Angaben
aufgeklärt
Fall
ausdrücklich
verzinsliche
Rückforderung
gezahlter
Einspeisevergütungen
vorbehalten
hat
.
verständiger
objektiver
Betrachtung
musste
Beklagten
klar
sein
auch
Missachtung
Meldepflicht
Bundesnetzagentur
gegebenenfalls
sogar
vollständige
Rückforderung
Klägerin
gezahlten
Einspeisevergütung
Folge
haben
kann
.
ändert
Revision
angeführte
Umstand
Formblatt
Klammerzusatz
oben
genannten
Frage
Meldung
Anlage
Unrecht
Vorschrift
§
Abs.
gemeint
war
offenbar
Anlage
Beklagten
damals
bereits
geltenden
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
angeführt
worden
ist
.
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
insoweit
Revision
angegriffen
festgestellt
hat
hat
Beklagte
schon
gen
Kenntnis
Inhalts
Klammerzusatz
genannten
Vorschrift
Meldung
Anlage
abgesehen
habe
.
Übrigen
hätte
Beklagten
Kenntnisnahme
Inhalts
§
Abs.
Weiteres
ergeben
Wortlaut
Satzes
Vorschrift
Verpflichtung
Vergütung
nur
besteht
Anlagenbetreiber
Standort
Leistung
Anlage
Bundesnetzagentur
gemeldet
hat
.
Anhaltspunkte
Wortlaut
eindeutige
auch
Sicht
Gesetzgebers
vollständigen
Entfallen
verbundene
BT-Drucks
.
17/6071
S.
Regelung
Literatur
vereinzelt
vertreten
wird
5
.
Aufl
.
§
.
.
lediglich
Hinausschieben
Fälligkeit
erfolgter
Meldung
Anlage
rückwirkend
voller
Höhe
entstehenden
Vergütungsanspruchs
verstanden
werden
könnte
hätten
Beklagten
hingegen
bereits
vorbezeichneten
Eindeutigkeit
Abs.
bestanden
.
5
.
Auffassung
Revision
verstoßen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Fall
Nichterfüllung
Meldepflicht
Anlagenbetreibers
vorgesehene
Verringerung
Vergütung
Marktwert
noch
§
Abs.
Satz
Nr.
Pflichtverstoß
angeordnete
stärkere
Sanktion
Verringerung
Vergütung
verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vgl.
letzterem
nur
BVerfGE
;
245
;
;
;
.
.
verfassungsrechtliche
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
besagt
Maßnahme
Erreichung
angestrebten
Zwecks
geeignet
erforderlich
muss
;
ist
geeignet
gewünschte
Erfolg
Hilfe
gefördert
werden
kann
erforderlich
Gesetzgeber
Betroffenen
weniger
belastendes
Mittel
hätte
wählen
können
.
Ferner
darf
Maßnahme
verbundene
Eingriff
Verhältnis
Bedeutung
Sache
stehen
BVerfGE
aaO
;
aaO
;
aaO
.
oben
aa
Einzelnen
ausgeführt
verfolgen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Zweck
Betreiber
Photovoltaikanlagen
umfassenden
zeitnahen
Erfüllung
Bundesnetzagentur
bestehenden
Meldepflicht
anzuhalten
übermittelnden
Daten
entscheidender
Bedeutung
Funktionsfähigkeit
Gesetz
vorgesehenen
zubauabhängigen
Degression
Förderung
sogenannter
"
atmender
Deckel
"
;
siehe
Einzelnen
oben
sind
.
Verringerung
Vergütung
Marktwert
auch
Verringerung
Vergütung
stellen
geeignete
Maßnahmen
vorstehend
genannte
Ziel
erreichen
.
vorbezeichneten
Maßnahmen
Gesetzgeber
ersichtlich
Bewusstsein
Anlagenbetreiber
verbundenen
Härten
Hinblick
gewählt
hat
Nichtmeldung
rechtzeitige
Meldung
Anlagen
relevanter
Anzahl
Größe
hoch
berechnete
Fördersätze
Gesetz
entsprechende
nachteilige
Kostenwirkung
Allgemeinheit
Folge
hat
vgl.
BTDrucks
.
S.
;
S.
sind
auch
erforderlich
.
Senat
bereits
mehrfach
entschieden
hat
steht
Gesetzgeber
auch
Bereich
Energierechts
weiter
Gestaltungsspielraum
Weise
förderwürdig
erachtetes
Verhalten
unterstützen
will
.
Auch
Entscheidung
Personen
Unternehmen
finanzielle
Zuwendungen
Staates
gefördert
werden
sollen
ist
Gesetzgeber
hend
frei
.
ist
lediglich
insoweit
gebunden
Leistung
willkürlich
heißt
unsachlichen
Gesichtspunkten
verteilen
darf
.
Sind
vorgesehenen
Fördermaßnahmen
Sanktionen
jedoch
vertretbaren
gesetzgeberischen
Konzepts
aufeinander
abgestimmt
kann
jeweilige
Maßnahme
Sanktion
verfassungsrechtlich
grundsätzlich
beanstandet
werden
vgl.
BVerfGE
;
vgl.
ferner
Senatsurteile
4
.
März
.
26
;
10
Juli
ZR
NVwZ
.
ZR
juris
.
;
vgl.
auch
Senatsurteile
1
.
Dezember
.
19
;
25
.
Juni
.
26
;
6
.
Mai
.
.
so
gezogenen
Rahmens
hat
Gesetzgeber
hier
gehalten
§
Senat
bereits
entschieden
hat
Senatsurteil
18
November
ZR
.
auch
§
differenziertes
Sanktionssystem
geschaffen
.
durfte
Gesetzgeber
Interesse
Praktikabilität
Einfachheit
Rechts
notwendige
Voraussetzungen
gleichheitsgerechten
Gesetzesvollzugs
auch
generalisierende
typisierende
Regelungen
hier
Rede
stehenden
Sanktionen
treffen
vgl.
BVerfG
f.
;
Senatsurteile
9
.
Dezember
.
;
6
.
Mai
aaO
.
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
Satz
Nr.
vorgesehenen
Sanktionen
sind
auch
verhältnismäßig
engeren
Sinne
.
oben
bereits
ausgeführt
obliegt
grundsätzlich
Anlagenbetreiber
geltende
Rechtslage
Voraussetzungen
Inanspruchnahme
Förderung
informieren
BT-Drucks
.
[
Antwort
Bundesregierung
S.
.
ist
her
auch
verantwortlich
Erfüllung
Meldepflichten
BT-Drucks
.
18/3820
Antwort
Bundesregierung
S.
.
Einhaltung
ist
auch
zumutbar
.
gilt
erst
recht
Anlagenbetreiber
vorliegenden
Fall
Beklagte
Netzbetreiber
Bestehen
Meldepflicht
zusätzlich
auch
noch
möglichen
Folgen
Nichterfüllung
Pflicht
hingewiesen
wird
.
vorstehend
genannten
Gründen
sind
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
vorgesehenen
Sanktionen
schließlich
auch
Eigentumsgrundrecht
Anlagenbetreiber
Art
.
Abs.
Satz
GG
Abgrenzung
regelmäßig
gegenseitig
ausschließenden
Gewährleistungen
Art
.
Abs.
Satz
GG
Art
.
Abs.
GG
siehe
Senatsurteil
29
.
März
.
vereinbar
.
Dr.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
verhindert
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.10.2015
Entscheidung