NAMEN Verkündet : 5 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Buchst . § Abs. ; § Abs. Satz Nr. § Abs. § Abs. Nr. Buchst . ; § Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. Buchst . Betreiber Photovoltaikanlage Fördermittel Anspruch nehmen will hat geltende Rechtslage Voraussetzungen Inanspruchnahme Förderung informieren ist grundsätzlich auch selbst verantwortlich Erfüllung Meldepflichten Bundesnetzagentur . Netzbetreiber ist grundsätzlich verpflichtet Anlagenbetreiber Pflicht Meldung Photovoltaikanlage Übermittlung Standort installierter Leistung Bundesnetzagentur hinzuweisen noch rechtlichen Folgen Nichterfüllung Pflicht aufzuklären . § Abs. Nr. Buchst . Sanktion Fall Nichterfüllung Meldepflicht Anlagenbetreibers Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung Einspeisevergütung Marktwert § Abs. Satz Nr. Pflichtverstoß angeordnete Sanktion Verringerung Vergütung verstoßen Gesetzgeber auch Bereich Energierechts zustehenden weiten GeECLI : : staltungsspielraums Weise förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Fortführung Senatsurteile 4 . März . 26 ; 10 Juli ZR NVwZ . ZR juris . . § Abs. Satz § Abs. Satz enthalten spezielle Anspruchsgrundlagen Zurückforderung gezahlter Vergütung Erneuerbare-Energien-Gesetz . Rückforderungsanspruch Netzbetreibers Anlagenbetreiber vorbezeichneten Bestimmungen Verpflichtung Netzbetreibers zurückgeforderte Vergütung nächsten Abrechnung Einnahme berücksichtigen Weise EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen hängen Netzbetreiber seinerseits Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Rückzahlung Anspruch genommen wird . Auch kommt Netzbetreiber möglichen Rückforderungsanspruch Übertragungsnetzbetreibers Einrede Verjährung entgegenhalten könnte . Urteil 5 Juli ZR VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 21 . Juni Fassung Berichtigungsbeschlusses 8 Juli wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin ist Netzbetreiberin . Beklagte Landwirt betreibt Grundstück Photovoltaik-Dachanlage . nahm 30 . März zunächst Netzanschluss Betrieb . 8 . Mai speist erzeugten Strom Netz Klägerin . Bereits Inbetriebnahme Anlage hatte 17 . Januar Klägerin übersandtes Formblatt Angaben Anlage ausgefüllt zurückgesandt . Formblatt trägt Überschrift " Verbindliche Erklärung Ermittlung Förderfähigkeit maßgeblichen Vergütungshöhe Strom Photovoltaikanlagen Gesetz Vorrang Erneuerbarer Energien " . Ziffer Formblattes gestellte Frage " Wurde Standort Leistung Photovoltaikanlage Bundesnetzagentur gemeldet ? Abs. " bejahte Beklagte . Weiter heißt Formblatt unmittelbar Unterschrift Beklagten : " Betreiber Stromerzeugungsanlage versichert vorstehenden Angaben Wahrheit entsprechen . . Sofern vorstehende Angaben Betreibers Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten behält Netzbetreiber verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen entsprechenden Umfang Betreiber Stromerzeugungsanlage . " Zeitraum 7 . Juni 5 November zahlte Klägerin Beklagten Einspeisevergütung Fördersätzen Höhe insgesamt € . Herbst stellte Klägerin stichprobenartigen Überprüfung Beklagte vorbezeichnete Meldung Anlage Bundesnetzagentur vorgenommen hatte . 6 November holte Beklagte Meldung . unterbliebenen Meldung korrigierte Klägerin Abrechnungen dahingehend Beklagten Zeitraum 7 . Juni 31 Juli nur Anspruch Vergütung eingespeisten Stroms Marktwert folgenden Zeitraum 1 . August 5 November gar Vergütung zustehe . verlangte Beklagten Rückzahlung rechnerisch unstreitigen Marktwert € erstgenannten Zeitraum verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung € mithin Betrag € . Beklagte trat ließ aber Prozessbevollmächtigten Verzicht Einrede Verjährung 30 . Mai erklären . vorliegenden Klage verlangt Klägerin Beklagten Rückzahlung vorbezeichneten Betrages € Zinsen . Landgericht hat Klage geringfügigen Teil Zinsanspruchs stattgegeben . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe geltend gemachte Rückzahlungsanspruch § Abs. Satz § Abs. Satz . Vorschriften Willen Gesetzgebers eigene Anspruchsgrundlage enthielten sei Netzbetreiber verpflichtet Anlagenbetreiber etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern gesetzlich vorgesehene Förderung erhalten habe . Vorliegen Rückforderungsvoraussetzungen Klagebetrag sei schlüssig dargetan unstreitig . Anspruch Einspeisevergütung Klägerin gezahlten Höhe € habe Beklagten noch 1 . August geltenden zugestanden Anlage klagegegenständlichen Zeitraum Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei . § Abs. Nr. Buchst . habe Vergütungsanspruch Beklagten Zeitraum 31 Juli tatsächlichen Monatsmittelwert energieträgerspezifischen Marktwerts hier rechnerisch unstreitig insgesamt € verringert folgenden Zeitraum 5 November sei § Abs. § Abs. Nr. ganz entfallen . Höhe Klageforderung bestehende Rückzahlungsanspruch Klägerin sei verjährt . § Abs. Satz verjähre Rückforderungsanspruch Ablauf zweiten Einspeisung folgenden Kalenderjahres . wäre Jahre entstandene Anspruch verjährt . Beklagte könne jedoch berufen Anwaltsschreiben 10 . Dezember Einrede Verjährung verzichtet habe . Verzicht sei hier auch zulässig gewesen . Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung gestützten Ansicht Beklagten sei Einredeverzicht unbeachtlich § Abs. Satz § Abs. Satz Verjährung gänzliches Erlöschen Anspruchs Amts beachtende Ausschlussfrist regelten . Auffassung lasse schon Wortlaut § Abs. Satz § Abs. Satz überzeugend begründen . ersten werde Verjährung Rückforderungsanspruchs zweiten Erlöschen Pflicht Geltendmachung Anspruchs geregelt . sei erkennbar Gesetzgeber Begriff Erlöschens auch Anspruch bezogen hätte . Unterscheidung Anspruch Pflicht habe Gesetzgeber Gesetzesbegründung § Abs. auch klar Augen gestanden . Ebenfalls Erfolg halte Beklagte Geltendmachung Klageforderung treuwidrig § Klägerin forderte Betrag letztlich zustünde Übertragungsnetzbetreiber abführen müsste jedoch Vortrag Beklagten Anspruch geltend mache . Zwar treffe Gesetzgeber eigenem Interesse Allgemeininteresse Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt verpflichtet habe . Beklagte habe jedoch schon hinreichend darzutun vermocht Klägerin geforderten Betrag behalten werde ; auch sei Behauptung Übertragungsnetzbetreiber mache Anspruch geltend beweisfällig geblieben . Klägerin hingegen habe Beweisantritt sinngemäß vorgetragen werde zurückgeflossenen Vergütungen § § sachkundigen Dritten nachzuprüfenden Abrechnungen Übertragungsnetzbetreiber einstellen . Vortrag Klägerin entspreche insoweit zwingenden Rechtslage . seien gemäß § Abs. § Abs. zurückverlangten Vergütungen § Abs. Nr. § Nr. jeweils nächsten Abrechnung Einnahmen Sinne § Abs. Nr. AusglMechV berücksichtigen . sei Aussagekraft Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar seinerseits Rückforderungsansprüche Klägerin geltend mache . Auch müsse Klägerin zurückgeforderten Betrag erst dann Abrechnung einstellen erhalten habe . Auffassung Beklagten sei Weiterreichung zurückgeforderten Vergütung bereits ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal § Abs. § Abs. . Vielmehr sei Systematik Gesetzes Weiterleitung Anlagenbetreiber zurückgeforderten Vergütungsbetrages Übertragungsnetzbetreiber Rückerhalt Geldes entstehende Pflicht Netzbetreibers . Beklagten stehe Klägerin aufrechenbarer Anspruch Schadensersatz § Abs. Erachtens vorliegenden Verletzung Pflicht gesetzlichen Schuldverhältnis Parteien . Auffassung Beklagten sei Pflichtverletzung sehen Klägerin deutlich genug Anmeldepflicht hingewiesen hätte noch Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre Beklagten schutzwürdiges Vertrauen Unschädlichkeit verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte . Selbst Falle Pflichtverletzung wäre hieraus folgender Schadensersatzanspruch Beklagten Rückforderungsanspruch Klägerin aufrechenbar Natur Rechtsverhältnisses Aufrechnung individuellen Pflichtverletzung Netzbetreibers folgenden Schadensersatzforderung Anlagenbetreibers öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch Netzbetreibers ausgeschlossen sei . Rückforderungsanspruch Rückforderungspflicht Netzbetreibers § Abs. § Abs. dienten Hinsicht öffentlichen Interesse . zeitnahe vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen Bundesnetzagentur sei Umsetzung grundlegender Bedeutung . gesetzlich vorgesehene monatliche Verringerung Vergütung Solarenergie erzeugten Strom richte Menge vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen § § . Grundlage Ermittlung sogenannten Zubau-Leistung Bundesnetzagentur bereitgestellten Angaben seien Meldungen Anlagenbetreiber . Abgleich gemeldeten installierten Leistung -9- len Erneuerbarer Energien sei Grundlage Anwendung zubauabhängigen Degressionsvorschriften . Mithilfe Degression sollten volkswirtschaftlichen Kosten Energiewende eingedämmt werden Förderung erreichten Umfang Ausbauziels abhängig gemacht werde Prinzip atmenden Deckels " . hohen Bedeutung Erfüllung Meldepflicht Anlagenbetreiber hierbei zukomme habe Gesetzgeber Rahmen EEG-Reform sogar richtig gehalten Nichterfüllung vollständigen Entfallen Förderung sanktionieren . Auch Zurückerlangen Förderbeträge liege allgemeinen Interesse . Netzbetreiber dürfe verwenden habe Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen seinerseits Umlage neu geringer berechnen müsse . komme Stromversorgungsunternehmen Preiskalkulation Verbraucher zugute . Durchsetzung Rückforderungsanspruchs dürfe etwaigen individuellen Fehlverhalten Netzbetreibers scheitern . sei Aufrechnungsverbot Natur Sache erforderlich . liege allerdings auch Pflichtverletzung Klägerin . habe Beklagten Hinweispflicht verletzt noch pflichtwidrig Vertrauenstatbestand Vergütung geschaffen . sehe Hinweispflicht Netzbetreibers Notwendigkeit Meldung Anlage Bundesnetzagentur . § Abs. Verbindung § Abs. Nr. Anlagenregisterverordnung 1 . AnlRegV vorgesehene Hinweispflicht beziehe allein hier gegebenen Fall 31 Juli erfolgten Erhöhung Verringerung installierten Leistung bereits bestehenden Anlage . Übrigen habe Klägerin Beklagten unterzeichneten Formblatt Frage Anlage Bundesnetzagentur gemeldet worden sei Hinweis Notwendigkeit Meldung erteilt . Bereits Überschrift Formblattes werde deutlich folgenden Fragen Vergütungshöhe Bedeutung seien . komme grundsätzlich Sache Beklagten gewesen sei Fördervoraussetzungen Anmeldung Anlage Bundesnetzagentur gehöre informieren . Klägerin habe ausgehen dürfen auch getan habe . hätte auch Anhaltspunkte Annahme gehabt Beklagte Frage Anmeldung Anlage fehlerhaft ja beantwortet habe . Nachfrage habe bestanden . Klägerin habe auch etwa Frage Meldung Anlage enthaltenen Hinweis § Abs. Anlage Beklagten mehr geltenden Vertrauenstatbestand Gunsten geschaffen . sei schon vorgetragen Beklagte Kenntnis Inhalts Vorschrift Meldung Anlage Bundesnetzagentur abgesehen habe . § Abs. lasse auch Vertrauensschutz Beklagten begründen . Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe Vorschrift Wortlaut Gesetzesmaterialien zeigten Entfallen Vergütungsanspruchs schiebe etwa lediglich Fälligkeit Meldung Anlage Folge Anspruch Anmeldung rückwirkend vollem Umfang entstehe . Beklagte könne Rückzahlungsanspruch schließlich auch entgegenhalten Klägerin werde Falle Rückzahlung Vergütung Zeitraum 1 . August 5 November Vergütung verringert sei Marktwert Beklagten Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein . stehe bereits gesetzessystematische Vorrang genau aufeinander abgestimmten Spezialregelungen allgemeinen Vorschriften . hätte Klägerin Falle Rückzahlung Vergütung Rechtsgrund erlangt § Abs. Satz Alt . wäre Wege Weitergabe Übertragungsnetzbetreiber entreichert § Abs. . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand ; Revision ist zurückzuweisen . Berufungsgericht hat richtig entschieden Klägerin Beklagten Anspruch Rückzahlung Zeitraum 7 . Juni 5 November gezahlten Einspeisevergütung Höhe € Zinsen zusteht Beklagte Meldung Photovoltaikanlage Bundesnetzagentur erst 6 November vorgenommen hat . 1 . Rückforderungsanspruch folgt Berufungsgericht zutreffend angenommen hat auch Revision Ausgangspunkt Zweifel gezogen wird Zeitraum 7 . Juni 31 Juli § Abs. Satz Fassung Art . Gesetzes Neuregelung Rechtsrahmens Förderung Stromerzeugung erneuerbaren Energien 28 Juli . S. ; Folgenden : anschließenden Zeitraum 5 November 1 . August Kraft getretenen § Abs. Satz setzes Ausbau erneuerbarer Energien 21 Juli . S. ; Folgenden : . vorbezeichneten Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften muss aufnehmende Netzbetreiber Anlagenbetreiber höhere vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat Mehrbetrag zurückfordern . Berufungsgericht zutreffend angenommen hat enthalten § Abs. Satz auch § Abs. Satz spezielle Anspruchsgrundlage Zurückforderung gezahlter EEG-Vergütung ebenso 6 . Aufl . § . 48 ; . 7 . Aufl . . 34 ; Hendrich Säcker Berliner Kommentar Energierecht Band 3 . Aufl . § . 22 ; Cosack ] 4 . Aufl . . ; Schäfermeier 4 . Aufl . § . 22 ; Altrock 4 . Aufl . § . 29 ; BeckOK-EEG/Böhme Stand 1 . April § . f. Stand 1 . April § . f. ; ebenso . 15 ; Urteil 17 . März juris . . genannten Vorschriften spezielle Anspruchsgrundlage handelt spricht bereits Wortlaut Gesetzes . § Abs. Satz auch § Abs. Satz wird jeweils Rahmen Regelung Verjährung Formulierung " Rückforderungsanspruch " verwendet . Gesetzesmaterialien § Abs. Satz § Abs. Satz entnehmen lässt ist auch Gesetzgeber ausgegangen Vorschriften eigene Anspruchsgrundlage enthalten . Zusammenhang Verpflichtung Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist Gesetzesmaterialien mehrfach " Rückforderungsanspruch " Netzbetreibers Übertragungsnetzbetreibers Rede BT-Drucks . 17/6071 S. § ; siehe ferner BT-Drucks . S. § § ] . rechtliche Beurteilung erhebt auch Revision Einwände . Rechtsfehlerfrei Revision Ausgangspunkt ebenfalls angegriffen ist Berufungsgericht Beurteilung gelangt Klägerin streitgegenständlichen Zeitraum 7 . Juni 5 November Beklagten Netz Klägerin eingespeisten Strom höhere vorgesehene Vergütung gezahlt hat § Abs. Satz § Abs. Satz . Beklagte erst 6 November Meldung Photovoltaikanlage Bundesnetzagentur vorgenommen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat verringerte Vergütungsanspruch Einspeisung Anlage erzeugten Stroms Zeit 7 . Juni 31 Juli letzten Geltungstag tatsächlichen Monatsmittelwert energieträgerspezifischen Marktwerts § Abs. Nr. Buchst . Zeit 1 Juli Tag Inkrafttretens 5 November " " Abs. Satz Nr. iVm § Abs. Nr. Buchst . . Rechtsfehler insoweit Revision angegriffen ist Berufungsgericht bereits Landgericht Annahme gelangt Zugrundelegung vorbezeichneten Maßstäbe Beklagten erstgenannten Zeitraum lediglich Anspruch Zahlung Marktwertes Höhe € zusteht letztgenannten Zeitraum Vergütungsanspruch Auffassung Revision insoweit Hinweis § Abs. Nr. lediglich Verringerung Prozent ausgeht verringert ist . Bereits Geltung 1 . Januar Kraft getretenen Gesetzes Vorrang Erneuerbarer Energien Erneuerbare-EnergienGesetz 25 . Oktober . ; Folgenden : waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet Inbetriebnahme Anlage Bundesnetzagentur melden vgl. BT-Drucks . 18/3820 S. ; S. . 31 . Dezember geltenden Vergütungsregelung § Abs. Satz bestand Strom Anlagen Erzeugung Strom solarer Strahlungsenergie Verpflichtung Vergütung nur Anlagenbetreiber Standort Leistung Anlage Bundesnetzagentur gemeldet hatte . Grund Einfügung Regelung war Laufe Gesetzgebungsverfahrens starken Zunahme Einspeisung Strom Photovoltaikanlagen deutlich gewordene Notwendigkeit Erfassung Photovoltaikanlagen installiert werden hoch installierte Leistung ist BT-Drucks . S. ; siehe auch Reshöft aaO § . . anknüpfend hat Gesetzgeber Rechtsfolge Verstoßes vorgenannte Pflicht Meldung Standorts installierten Leistung Anlage Bundesnetzagentur § Abs. Nr. . 1 . Januar Kraft getretenen dahingehend geändert zwar weiterhin Strom üblichen Vergütungssatz vergüten war Anlage Photovoltaik-Anlagenregister registriert ist Vergütungsanspruch aber anders bisher gemäß Abs. Satz vollständig entfällt Dauer Pflichtverstoßes Höhe tatsächlichen Monatsmittelwerts energieträgerspezifischen Marktwerts verringert vgl. BT-Drucks . 17/6071 S. ; BT-Drucks . S. . sollten Willen Gesetzgebers unbillige Ergebnisse verhindert werden BT-Drucks . 17/6071 aaO . Berufungsgericht hat Zugrundelegung Zeitpunkt Inbetriebnahme Anlage Beklagten geltenden Regelung Höhe Beklagten Zeitraum 7 . Juni 31 Juli zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei Parteien Revisionsverfahren angegriffen vorgenannten Marktwert € bemessen Beklagte Photovoltaikanlage Zusammenhang Inbetriebnahme erst 6 November Bundesnetzagentur angemeldet hat . § Abs. Satz Nr. 1 . August Kraft getretenen hat Gesetzgeber vorbezeichnete Regelung Verringerung Förderung Pflichtverstößen dergestalt geändert verschärft anzulegende Wert finanziellen Förderung " verringert " Anlagenbetreiber Registrierung Anlage erforderlichen Angaben Maßgabe § eingeführte Bundesnetzagentur eingerichtete betriebene Anlagenregister betreffenden Verordnung Register Anlagen Erzeugung Strom erneuerbaren Energien Grubengas Anlagenregisterverordnung AnlRegV 1 . August . übermittelt haben . Gesetzesbegründung § Abs. erachtete Gesetzgeber stärker bisherigen Rechtslage ausgestaltete Sanktionierung fehlenden Registrierung Anlage notwendig umfassend zeitnah Anlagen Förderung Anspruch nehmen Anlagenregister erfasst werden so hohe Datenqualität erreicht wird BT-Drucks . S. f. § Abs. EEG-E § Abs. ] . Erwägungen Gesetzgebers sind Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat Hintergrund sehen Abs. Nr. § bereits § Solarenergie erzeugten Strom Umfang sogenannten Zubaus Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung zubauabhängige Degression Förderung vorsieht sogenannter atmender Deckel " ; siehe nur BT-Drucks . S. . ; Thorbecke/Schumacher Säcker Berliner Kommentar Energierecht aaO . . Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen Angaben Anlagenbetreiber Ermittlung Zubaus entscheidender Bedeutung sind . Dementsprechend wird auch Antworten Bundesregierung 26 . Januar 24 November Kleine Anfragen " Rückforderungen Netzbetreibern landwirtschaftliche Betriebe " . 18/6535 ausgeführt : " starke Sanktionierung versäumter Meldungen ist erforderlich System sog. atmenden Deckels umzusetzen . wird Förderung Photovoltaik Abhängigkeit Zubau neuer Anlagen abgesenkt . Je höher Zubau ist desto stärker wird Förderung abgesenkt . Funktionsfähigkeit Mechanismus muss tatsächliche Anlagenzubau soweit möglich vollständig erfasst werden . hohen Dynamik Photovoltaik-Segment erfolgt Berechnung Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich . ist gerade auch zeitnahe Erfassung einzelnen Anlagen Zeitpunkt Inbetriebnahme Bedeutung . Erforderlich ist somit wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen vorgesehen ist . Würden Anlagen relevanter Anzahl Größe rechtzeitig gemeldet sind hoch berechnete Fördersätze Folge Kostenwirkung Allgemeinheit . " BT-Drucks . S. ; S. " handelt Meldepflicht genannten Gründen bloße Formvorgabe wesentliches Element Fördermechanismus . Insofern ist vorgesehene Sanktionierung Meldeversäumnisse Grundsatz angemessen . gilt auch Rückforderungspflicht Netzbetreiber . Nur kann gewährleistet werden Stromverbraucherinnen -verbraucher stärker belastet werden Vergütungsbestimmungen vorsehen . " BT-Drucks . 18/3820 aaO § Abs. Satz Nr. ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Übergangsbestimmung § Abs. Nr. Buchst . Inkrafttreten Vergütung Anlage Beklagten erzeugten Stroms anzuwenden hier mithin streitgegenständlichen Zeitraum 1 . August 5 November . vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind Strom Anlagen KWK-Anlagen Anlage Beklagten 31 Juli geltenden Inbetriebnahmebegriff 1 . Betrieb genommen worden sind Bestimmungen Maßgabe anzuwenden Betreiber Anlagen Erzeugung Strom solarer Strahlungsenergie hier 31 . Dezember Betrieb genommen worden sind § Abs. Satz anzuwenden ist Anlagenbetreiber Anlage § Abs. Nr. Buchst . geförderte Anlage Sinne § Abs. registriert Standort installierte Leistung Anlage Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat . Gesetzgeber wollte Übergangsregelung § Abs. Gesetzesbegründung ergibt BT-Drucks . S. [ § Abs. EEG-E § Abs. ] grundsätzlich Geltung neuen Rechts auch Bestandsanlagen anordnen . aber Betreiber Bestandsanlagen verpflichtet waren § Abs. Satz Grundlage Meldepflichtverstoß vorgesehene rung Anlage neu eingerichteten Anlagenregister vornehmen lassen § iVm § Abs. § Abs. AnlRegV ; siehe auch aaO § . hat Gesetzgeber insoweit Abs. Nr. Buchst . besondere Übergangsregelung geschaffen Notwendigkeit Gesetzesbegründung ausgeführt : " Nummer regelt § Abs. Nr. [ § Abs. Nr. ] Bestandsanlagen nur Anlagen Erzeugung Strom solarer Strahlungsenergie 31 . Dezember Betrieb genommen wurden entsprechend anzuwenden ist . bestand Meldepflicht § Absatz Nummer Buchstabe . Anlagenregisterverordnung § Absatz Nummer verweist sind Betreiber Bestandsanlagen verpflichtet Anlagenregister registrieren lassen . Sanktionswirkung § Absatz Nummer auch Photovoltaik-Bestandsanlagen erstrecken Beachtung Meldepflicht § Absatz Nummer sicherzustellen ordnet Nummer entsprechenden Anwendung § Absatz Nummer Rechtsfolgenverweis nämlich Verringerung anzulegenden Wertes . Meldepflicht Leistungserhöhungen § Absatz Nummer ist hingegen Bezug genommen gilt auch Bestandsanlagen . " . S. Erwägungen sind Beschlussempfehlung Bericht Bundestagsausschusses Wirtschaft Energie bestätigt worden . heißt : " Übrigen bleibt Nummer Fassung Regierungsentwurfs auch bestehende Anlagen Erzeugung Strom solarer Strahlungsenergie bisherigen Meldepflicht § Abs. Nummer Buchstabe nachgekommen sind Sanktion § Absatz Nummer Reduzierung Anspruchs greift . " BT-Drucks . S. f. Rechtsfolge auch Bestandsanlage Beklagten anwendbaren § Abs. Satz Nr. ist ringerung Vergütungsanspruchs Anlagenbetreibers . bedeutet Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Vergütungsanspruch Anlagenbetreibers Zeitraum Pflichtverstoßes gänzlich entfällt Anlagenbetreiber etwa Teil Literatur aaO § . 9 ; Reshöft aaO § . f. ; Ekardt/Hennig aaO . 17 ; vgl. auch Lehnert aaO § . f. letztlich aber wohl verneinend ] ; BeckOK-EEG/Sösemann/Hölder Stand 1 . April § ; vgl. auch Thorbecke/Schumacher Säcker Berliner Kommentar Energierecht aaO § . vertreten wird lediglich Förderanspruch genommen wird aber Niveaus Mindestvergütung etwa bereicherungsrechtlichen Grundsätzen bemessende Entschädigung tatsächlich eingespeiste Energie zusteht . Bereits Gesetzeswortlaut bietet Anhaltspunkt Abs. Satz angeordneten Verringerung könne gemeint sein abschließend geregeltes Entfallen Anspruchs Vergütung eingespeisten Strom . Dementsprechend geht bereits Gesetzesbegründung § eindeutig Gesetzgeber Formulierung Verringerung verstanden hat " gesetzliche Vergütung vollständig entfällt BT-Drucks . 17/6071 S. . spricht auch Systematik § Gesetzgeber bereits Vorgängerregelung § klar Verringerung anzulegenden Wertes hier Vergütung einerseits andererseits Monatsmarktwert unterschieden hat . Dementsprechend hat auch Senat ebenfalls Verringerung Vergütungsanspruchs Anlagenbetreibers betreffenden Vorschrift § Abs. entschieden Sanktionscharakter versehenen Bestimmung Vergütungsanspruch vollständig entfällt ebenso übrigen § Pflichtverstöße Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen abschließenden Charakter hat Anspruch Anlagenbetreibers ungerechtfertigter Bereicherung Wertersatz eingespeisten Strom § Abs. Satz Alt . § Abs. Betracht kommt . Absicht Gesetzgebers war vielmehr differenziertes Sanktionssystem schaffen Vermeidung Verfehlung Verfälschung gesetzgeberischen Ziels Rückgriff allgemeinen Grundsätze § § . entgegensteht Senatsurteil 18 November ZR . . . vorliegenden Fall Rede stehende Verringerung Vergütung Pflichtverstoßes § Abs. Satz Nr. Abs. Nr. Buchst . gilt . Auffassung Revision ändert genannten Rechtsfolge vollständigen Entfallens Vergütungsanspruchs Beklagten Zeitraum 1 . August 5 November eingespeisten Strom Vorschrift § . § Abs. Satz Nr. Fassung 1 . Januar Erlass Berufungsurteils Kraft getretenen Art . Änderung Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gesetzes Änderung Bestimmungen Stromerzeugung Kraft-Wärme-Kopplung Eigenversorgung 22 . Dezember . ; Folgenden : ver- ringert anzulegende Wert Anlagenbetreiber Registrierung Anlage erforderlichen Angaben Register übermittelt haben Meldung § Nr. mithin Mitteilung Endabrechnung jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten Netzbetreiber noch erfolgt ist . Abs. Nr. verringert anzulegende Wert jeweils Prozent Anlagenbetreiber Registrierung Anlage erforderlichen Angaben Register übermittelt haben Meldung Nr. erfolgt ist . Revision vertritt Auffassung § Abs. Nr. sei Übergangsvorschriften vorliegenden Fall 31 Juli Netz Klägerin eingespeisten Strom anzuwenden Folge Annahme Berufungsgerichts Verringerung Vergütung allenfalls Verringerung Vergütung Prozent vorzunehmen sei . trifft Revisionserwiderung Recht ausführt . Allerdings weist Revision Recht Übergangsvorschrift § Abs. Satz vorstehend genannte Vorschrift § Absatz Bestandsanlagen nur Zahlungen Strom anzuwenden ist 31 Juli eingespeist wird ; Zeitpunkt ist entsprechende Bestimmung anzuwenden . Ausgenommen Übergangsregelung sind gemäß § Abs. Satz Fälle 1 . Januar Rechtsstreit Anlagenbetreiber rechtskräftig entschieden wurde . Anlagenbetreiber Anlagen 1 . Januar Betrieb genommen wurden wird Zahlungsanspruch § Abs. Satz erst 1 . Januar fällig § Abs. Satz . Ebenfalls zutreffend führt Revision § Abs. Satz ursprünglichen Fassung Art . Änderung Gesetzes Einführung Ausschreibungen Strom erneuerbaren Energien weiteren Änderungen Rechts erneuerbaren Energien 13 . Oktober . S. § Abs. Satz vorsah § Abs. nur Zahlungen Strom anzuwenden ist 31 . Dezember eingespeist wird bis Zeitpunkt entsprechende Bestimmung anzuwenden ist . Gesetzesmaterialien Übergangsvorschrift § beabsichtigte Gesetzgeber Geltung neuen Rechts grundsätzlich auch bestehende Anlagen § § . Ausnahmen vorgesehen sind Regelungen beziehen neuen geändert werden Bestandsanlagen gelten sollen BT-Drucks . S. . Speziell § Abs. Satz enthielten Gesetzesmaterialien vorgenannten Gesetz 13 . Oktober lediglich Angabe Satz Sonderregelung § Kraft getreten enthalte BT-Drucks . aaO . Grund Gesetz 22 . Dezember vorgenommenen oben genannten Änderung § Abs. Satz Einfügung Sätze § Abs. jeweils Beschlussempfehlung Bericht Bundestagsausschusses Wirtschaft Energie zurückgehen BT-Drucks . 18/10668 S. heißt Gesetzesmaterialien Änderungen dienten neu geregelte Rechtsfolge Fall Anlage Anlagenregister gemeldet sei auch Zeitraum Inkrafttreten anzuwenden BT-Drucks . aaO S. . folgt jedoch Auffassung Revision § Abs. auch Vergütung Strom anzuwenden wäre Anlage Beklagten § Abs. Satz genannten Zeitraums 31 Juli hier 1 . August 5 November erzeugt Netz Klägerin eingespeist worden ist . Revision übersieht gegenteiligen Sichtweise vorbezeichnete Übergangsregelung zwar Anwendung § Abs. gesamten Zeitraum Inkrafttreten erstreckt jedoch nur Bestands-)Anlagen betrifft Zeitraums Betrieb genommen worden sind demgemäß § Verbindung § Abs. Anlagenregisterverordnung 1 . August anders vorherigen Rechtslage Pflicht § Abs. Satz Nr. genannten Registrierung Anlage bestand . ältere Bestandsanlagen hingegen Anlage Klägers Zeitraum 31 . Dezember Inkrafttreten 1 . August Betrieb genommen worden sind geht hingegen Revisionserwiderung zutreffend ausführt vergütungsrechtlichen Folgen fehlenden Registrierung Anlage Anlagenregister Folgen Verstoßes Verpflichtung § Abs. Nr. Buchst . Standort installierte Leistung Anlage Bundesnetzagentur melden . Gesetz sieht älteren Bestandsanlagen vorgenannte Meldepflicht Revision übersieht § Abs. Satz Nr. Buchst . sondere Übergangsvorschrift . ist Betreiber Anlagen Erzeugung Strom solarer Strahlungsenergie 31 . Dezember Betrieb genommen worden sind § Abs. Satz anzuwenden Anlagenbetreiber Anlage § Abs. Nr. . geförderte Anlage Sinn § Abs. registriert Standort installierte Leistung Anlage Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat . Übergangsvorschrift Inhalts sah Gesetz Bedeutung Regelung unterstreicht auch bereits § Abs. Nr. Buchst . . Dementsprechend verweist auch Gesetzesbegründung § Abs. Satz Nr. Buchst . redaktionelle Änderungen bestehende Übereinstimmung Übergangsvorschrift genannten Vorgängervorschrift BT-Drucks . S. Gesetzesmaterialien oben Einzelnen dargestellt worden sind ebenso § Abs. Satz Nr. Buchst . Anwendbarkeit § Abs. Satz Nr. hier gegebenen Fall Meldepflichtverstoßes § Abs. Nr. Buchst . ergibt . Recht weist Revisionserwiderung rechtliche Beurteilung Gesetzesmaterialien § Abs. Ausdruck gebrachten Absicht Gesetzgebers entspricht Bestandsanlagen Inkrafttreten Betrieb genommen worden sind grundsätzlich Änderungen betroffen sind grundsätzlich auch neue Recht überführt werden ausnahmsweise bestimmt ist BT-Drucks . aaO . ist hier beurteilenden Meldepflichtverstoßes Beklagten Fall . hat Berufungsgericht Ergebnis Recht Einspeisezeitraum 1 . August 5 November Vorschrift § Abs. Satz Nr. angewendet insoweit Rückforderungsanspruch voller Höhe zuerkannt . 2 . Rückforderungsanspruch Klägerin § Abs. Satz Zeitraum 31 Juli ist Beklagten gezahlte Vergütung Jahre erfolgte Stromeinspeisung bezieht Auffassung Revision gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz erloschen . § Abs. Satz § Abs. Satz verjährt Zahlung höheren gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende Rückforderungsanspruch Netzbetreibers Anlagenbetreiber Ablauf 31 . Dezember zweiten Einspeisung folgenden Kalenderjahres ; Pflicht Netzbetreibers Rückforderung Mehrbetrages erlischt insoweit . Revision meint genannten Vorschriften werde Verwendung Begriffs " Verjährung " Verjährungsfrist rechtstechnischen Sinne geregelt materiell-rechtliche Ausschlussfrist beachten sei Erlöschen Rückforderungsanspruchs führe . vermöge auch etwaiger Verzicht Beklagten Einrede Verjährung ändern . Revision stützt insoweit dahingehende Literatur vereinzelt vertretene Auffassung aaO § . ; ders . aaO § . ; Ergebnis ebenso Schäfermeier aaO § . . Auffassung trifft jedoch . findet Berufungsgericht zutreffend angenommen hat bereits Wortlaut genannten Vorschriften Stütze . sprechen Systematik Gesetzes auch Gesetzesmaterialien Ausdruck gekommene Wille Gesetzgebers . ersten § Abs. Satz auch § Abs. Satz wird Verjährung Rückforderungsanspruchs zweiten Erlöschen Pflicht Geltendmachung Anspruchs geregelt . Gesetzgeber hat mithin deutlich Anspruch einerseits Pflicht andererseits auch jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden . Wortlaut Systematik genannten Vorschriften sprechen eindeutig Revision befürwortete Auffassung . Beurteilung wird Gesetzesmaterialien § Abs. bestätigt . Dort heißt : " Rückabwicklung längere Zeiträume vermeiden verjährt Rückforderungsanspruch Abweichung Regelverjährung § § Ablauf 31 . Dezembers Einspeisung folgenden Jahres Satz . Satz zweiter stellt Verjährung Rückforderungsanspruchs auch Pflicht Geltendmachung Satz erlischt . " BT-Drucks . 17/6071 S. ergibt ebenfalls eindeutig Gesetzgeber Rückforderungsanspruchs Rahmen Nachfolgeregelung Abs. nur redaktionelle Änderungen erfahren hat BT-Drucks . S. § § zeitliche Begrenzung Gestalt Verjährung etwa Ausschlussfrist wollte . Revision meint Gegenteiliges vorstehend genannten Zielsetzung Rückabwicklung längere Zeiträume vermeiden herleiten können verkennt Zielsetzung auch Einführung Verjährungsregelung erreicht wird . 3 . Rückzahlungsanspruch Klägerin hängt anders Revision meint auch Übertragungsnetzbetreiber entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht . Auffassung Revision handelt Klägerin auch treuwidrig Sinne § Rückzahlungsanspruch Beklagten unabhängig verfolgt . Berufungsgericht Recht angenommen hat auch Revision Ausgangspunkt Zweifel zieht steht Netzbetreiber Fall Zahlung höheren gesetzlich vorgesehenen Vergütung Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch Rückforderung Mehrbetrags § Abs. Satz § Abs. Satz eigenen Interesse Interesse Allgemeinheit . Rückforderungsanspruch korrespondierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden System EEGBelastungsausgleichs gesetzlich vorgesehenen Vergütungen belasten ; sollen Kosten Energiewende möglichst gering gehalten werden vgl. BT-Drucks . 17/6071 S. ; aaO § . ; . aaO § . 34 ; Altrock aaO § . . Ebenfalls richtig ist Annahme Berufungsgerichts Netzbetreiber vorgenannten Grund zurückgeforderten auch zurückerhaltenen Vergütungen nächsten Abrechnung Übertragungsnetzbetreiber Einnahmen berücksichtigen sind vgl. BT-Drucks . aaO ; Hendrich Säcker Berliner Kommentar Energierecht aaO § . ; Salje aaO § . . . Auch hiergegen wendet Revision . meint jedoch Netzbetreiber müsse Anlagenbetreiber Rückforderungsanspruch § Abs. Satz § Abs. Satz geltend mache zumindest vortragen Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls Rückforderungsanspruch nachträgliche Korrektur bisherigen Abrechnung erhebe . auch Rückforderungsanspruch Übertragungsnetzbetreibers unterliege Berufungsgericht ausreichend bedacht habe Verjährung § Abs. Satz § Abs. Satz so auch Pflicht Übertragungsnetzbetreibers Rückforderung Mehrbeträgen Netzbetreiber erlösche . könne Annahme Berufungsgerichts angenommen werden Rückzahlung Anlagenbetreibers Netzbetreiber Rahmen nächsten Abrechnung Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde Ausgleichsmechanismus Letztverbrauchern zugutekomme . Rüge Revision greift Gründen . Wortlaut Gesetzes noch Gesetzesbegründung vgl. BTDrucks . aaO ; S. sind Anhaltspunkte entnehmen Voraussetzung Geltendmachung Rückforderungsanspruchs Netzbetreibers Anlagenbetreiber wäre ersterer Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls Rückzahlung Anspruch genommen wird . Auch Sinn Zweck Vorschriften EEGBelastungsausgleich ergibt . gegenteiligen Sichtweise verkennt Revision Aufgabe EEG-Ausgleichsmechanismus auch mehrstufige Funktionsweise Zusammenhang sehende Zielrichtung rungsvorschriften § Abs. Satz § Abs. Satz . Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat sieht Gesetz § Nr. § Abs. Nr. Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen Einnahmen erzielt werden BT-Drucks . 17/6071 S. folgenden Abrechnung Einnahmen Sinne § Abs. Nr. ErneuerbareEnergien-Verordnung berücksichtigen sind siehe auch Altrock aaO § . . gilt Revisionserwiderung zutreffend hinweist unabhängig Netzbetreiber seinerseits entsprechenden Rückforderungsanspruch Übertragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist Anspruch Einrede Verjährung § Abs. Satz § Abs. Satz entgegenhalten könnte . auch Rechtsverhältnis Übertragungsnetzbetreiber Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit Verjährung möglichen Rückforderungsanspruchs Erlöschens Rückforderungspflicht Gesetzgeber Revisionserwiderung Recht ausführt ersichtlich Fallgestaltung Stufe EEGBelastungsausgleichs verursachten regelmäßig Übertragungsnetzbetreibers liegenden Überzahlung regeln wollte entbinden Netzbetreiber oben genannten gesetzlichen Verpflichtung § Nr. § Abs. Nr. Einnahmen Rückforderungen EEG-Belastungsausgleich einfließen lassen . Rückforderungsanspruch Rückforderungspflicht § Abs. Satz § Abs. Satz dienen bereits erwähnt eigenen Interesse Netzbetreibers vielmehr Interesse Allgemeinheit System EEG-Belastungsausgleichs gesetzlich vorgesehenen Vergütungen belasten so Kosten Energiewende möglichst gering halten vgl. BT-Drucks . aaO ; aaO § . ; . aaO § . 34 ; Altrock aaO . Zielsetzung oben dargestellten Funktionsweise EEG-Belastungsausgleichs zusätzlicher Berücksichtigung Revisionserwiderung zutreffend angeführten Umstands Übertragungsnetzbetreiber Fällen Kenntnis Netzbetreibers Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird besteht sachlicher Grund Rückforderungsanspruch Netzbetreibers Revision befürwortete zusätzliche Voraussetzung knüpfen Netzbetreiber seinerseits Übertragungsnetzbetreiber Rückzahlung Anspruch genommen wird . musste Auffassung Revision insoweit Klägerin weiteren Vortrag halten noch Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen . Besondere Umstände ergeben könnte Klägerin vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag Erhalt vorbezeichneten Sinne verwenden gesetzeswidrig vereinnahmen behalten könnte lassen Feststellungen Berufungsgerichts entnehmen . Übergangenen Sachvortrag zeigt Revision insoweit . 4 . Ebenfalls vergeblich macht Revision geltend Rückzahlungsforderung Klägerin Höhe € sei Beklagten erklärte Aufrechnung gleicher Höhe Klägerin henden Schadensersatzforderung § Abs. Verletzung Aufklärungspflichten erloschen . kann dahingestellt bleiben Aufrechnung Berufungsgericht angenommen hat bereits Natur Rechtsverhältnisses folgendes Aufrechnungsverbot vgl. Urteile 24 . Juni ZR ; 22 . März ZR . 27 ; 12 November . entgegensteht Aufrechnungsverbot Revision meint verneinen ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Rückforderungsansprüche Anlagenbetreiber effizienter Abwicklung vgl. BT-Drucks . 17/6071 S. § Abs. § Abs. vorgesehene teilweise Aufrechnungsverbot anzuwenden ist Übrigen Netzbetreiber auch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung Höhe Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte . Berufungsgericht richtig gesehen hat fehlt aufrechenbaren Schadensersatzanspruch Beklagten . Schadensersatzanspruch Beklagten Klägerin § Abs. Anwendbarkeit Vorschriften allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteile 19 November . ; 11 . Mai . scheidet bereits Klägerin Beklagten Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig Vertrauenstatbestand geschaffen hat . Revision meint Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis § Glauben § ergebe Inhalt Beklagten unterzeichneten Formblatts hinausgehende Pflicht Anlagenbetreiber spätestens Beginn Stromeinspeisung Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflichten schwerwiegenden Sanktionen hinzuweisen Nichterfüllung Meldepflichten ergeben . Netzbetreiber verfüge entsprechenden Kenntnisse Anlagenbetreiber vorausgesetzt werden könnten . oben genannten Formblatt sei Beklagte zwar Meldepflicht informiert worden ; fehle indessen Hinweis schwerwiegenden Folgen Nichterfüllung Meldepflicht geknüpft seien . Beklagte habe Folge Meldepflicht reine Formalität angesehen . Klägerin habe auch erwarten können Beklagten Inhalt Formblatt genannten § Abs. bekannt gewesen sei Hinweis Bestimmung Anlass nehmen würde Gesetzestext befassen Bestimmung Folgen Schrifttum Uneinigkeit bestanden habe Anlage Beklagten mehr einschlägig gewesen sei . Auffassung Revision trifft . Klägerin war verpflichtet Beklagten Pflicht Meldung Photovoltaikanlage Übermittlung Standort installierter Leistung Bundesnetzagentur hinzuweisen rechtlichen Folgen Nichterfüllung Pflicht aufzuklären . Berufungsgericht Recht angenommen hat auch Revision bezweifelt sieht Gesetz Aufklärungspflicht hier gegebenen Fall Inbetriebnahme taikanlage . Vielmehr ist Anlagenbetreiber Förderung Anspruch nimmt verantwortlich Erfüllung Meldepflichten vgl. BTDrucks . 18/3820 Antwort Bundesregierung S. . obliegt grundsätzlich geltende Rechtslage Voraussetzungen Inanspruchnahme Förderung Erneuerbare-Energien-Gesetz informieren BT-Drucks . [ Antwort Bundesregierung S. . lässt anders Revision meint Aufklärungspflicht Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch Nebenpflicht gesetzlichen Schuldverhältnis Grundsatz Treu Glauben § Hinblick Schwere Erneuerbare-Energien-Gesetz Verstoß Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten . gegenteilige Auffassung so etwa aaO § . ist bereits erwähnten maßgeblichen Eigenverantwortung Anlagenbetreibers vereinbaren . hat staatliche Fördermittel Subventionen erhalten will selbst Erfüllung erforderlichen Voraussetzungen Sorge tragen hat dementsprechend umfassend informieren . Aufklärungspflicht hier gegebenen Fallgestaltung befürwortende Auffassung lässt Betracht Netzbetreiber Verpflichtung Aufnahme Vergütung Anlagenbetreiber erneuerbaren Energien erzeugten Stroms unabhängig eigenen Willensentschluss Vorschriften ErneuerbareEnergien-Gesetzes gesetzlich auferlegt wird . Netzbetreiber noch Gesetz vorgesehene angelegte Pflicht aufzuerlegen Anlagenbetreiber bezüglich Einhaltung eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen Hinweise Meldepflichten Aufklärung wirtschaftlichen Folgen lung beraten würde Rahmen aufnehmenden Netzbetreiber Zumutbaren überschreiten . gegenteilige Auffassung Revision liefe Kaufvertragsverhältnis Parteien Beratungsvertrag stellen Vorliegen hier ersichtlich ist . ungeachtet hat Klägerin Beklagten unterzeichneten Formblatt nur Revision hinnimmt Frage Standort Leistung Photovoltaikanlage Bundesnetzagentur gemeldet worden sei Meldepflicht informiert ; hat Beklagten Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen auch möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt Fall ausdrücklich verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat . verständiger objektiver Betrachtung musste Beklagten klar sein auch Missachtung Meldepflicht Bundesnetzagentur gegebenenfalls sogar vollständige Rückforderung Klägerin gezahlten Einspeisevergütung Folge haben kann . ändert Revision angeführte Umstand Formblatt Klammerzusatz oben genannten Frage Meldung Anlage Unrecht Vorschrift § Abs. gemeint war offenbar Anlage Beklagten damals bereits geltenden § Abs. Nr. Buchst . angeführt worden ist . Berufungsgericht rechtsfehlerfrei insoweit Revision angegriffen festgestellt hat hat Beklagte schon gen Kenntnis Inhalts Klammerzusatz genannten Vorschrift Meldung Anlage abgesehen habe . Übrigen hätte Beklagten Kenntnisnahme Inhalts § Abs. Weiteres ergeben Wortlaut Satzes Vorschrift Verpflichtung Vergütung nur besteht Anlagenbetreiber Standort Leistung Anlage Bundesnetzagentur gemeldet hat . Anhaltspunkte Wortlaut eindeutige auch Sicht Gesetzgebers vollständigen Entfallen verbundene BT-Drucks . 17/6071 S. Regelung Literatur vereinzelt vertreten wird 5 . Aufl . § . . lediglich Hinausschieben Fälligkeit erfolgter Meldung Anlage rückwirkend voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte hätten Beklagten hingegen bereits vorbezeichneten Eindeutigkeit Abs. bestanden . 5 . Auffassung Revision verstoßen § Abs. Nr. Buchst . Fall Nichterfüllung Meldepflicht Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung Vergütung Marktwert noch § Abs. Satz Nr. Pflichtverstoß angeordnete stärkere Sanktion Verringerung Vergütung verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vgl. letzterem nur BVerfGE ; 245 ; ; ; . . verfassungsrechtliche Grundsatz Verhältnismäßigkeit besagt Maßnahme Erreichung angestrebten Zwecks geeignet erforderlich muss ; ist geeignet gewünschte Erfolg Hilfe gefördert werden kann erforderlich Gesetzgeber Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können . Ferner darf Maßnahme verbundene Eingriff Verhältnis Bedeutung Sache stehen BVerfGE aaO ; aaO ; aaO . oben aa Einzelnen ausgeführt verfolgen § Abs. Nr. Buchst . § Abs. Satz Nr. Zweck Betreiber Photovoltaikanlagen umfassenden zeitnahen Erfüllung Bundesnetzagentur bestehenden Meldepflicht anzuhalten übermittelnden Daten entscheidender Bedeutung Funktionsfähigkeit Gesetz vorgesehenen zubauabhängigen Degression Förderung sogenannter " atmender Deckel " ; siehe Einzelnen oben sind . Verringerung Vergütung Marktwert auch Verringerung Vergütung stellen geeignete Maßnahmen vorstehend genannte Ziel erreichen . vorbezeichneten Maßnahmen Gesetzgeber ersichtlich Bewusstsein Anlagenbetreiber verbundenen Härten Hinblick gewählt hat Nichtmeldung rechtzeitige Meldung Anlagen relevanter Anzahl Größe hoch berechnete Fördersätze Gesetz entsprechende nachteilige Kostenwirkung Allgemeinheit Folge hat vgl. BTDrucks . S. ; S. sind auch erforderlich . Senat bereits mehrfach entschieden hat steht Gesetzgeber auch Bereich Energierechts weiter Gestaltungsspielraum Weise förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will . Auch Entscheidung Personen Unternehmen finanzielle Zuwendungen Staates gefördert werden sollen ist Gesetzgeber hend frei . ist lediglich insoweit gebunden Leistung willkürlich heißt unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf . Sind vorgesehenen Fördermaßnahmen Sanktionen jedoch vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt kann jeweilige Maßnahme Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich beanstandet werden vgl. BVerfGE ; vgl. ferner Senatsurteile 4 . März . 26 ; 10 Juli ZR NVwZ . ZR juris . ; vgl. auch Senatsurteile 1 . Dezember . 19 ; 25 . Juni . 26 ; 6 . Mai . . so gezogenen Rahmens hat Gesetzgeber hier gehalten § Senat bereits entschieden hat Senatsurteil 18 November ZR . auch § differenziertes Sanktionssystem geschaffen . durfte Gesetzgeber Interesse Praktikabilität Einfachheit Rechts notwendige Voraussetzungen gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende typisierende Regelungen hier Rede stehenden Sanktionen treffen vgl. BVerfG f. ; Senatsurteile 9 . Dezember . ; 6 . Mai aaO . . § Abs. Nr. Buchst . § Abs. Satz Nr. vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig engeren Sinne . oben bereits ausgeführt obliegt grundsätzlich Anlagenbetreiber geltende Rechtslage Voraussetzungen Inanspruchnahme Förderung informieren BT-Drucks . [ Antwort Bundesregierung S. . ist her auch verantwortlich Erfüllung Meldepflichten BT-Drucks . 18/3820 Antwort Bundesregierung S. . Einhaltung ist auch zumutbar . gilt erst recht Anlagenbetreiber vorliegenden Fall Beklagte Netzbetreiber Bestehen Meldepflicht zusätzlich auch noch möglichen Folgen Nichterfüllung Pflicht hingewiesen wird . vorstehend genannten Gründen sind § Abs. Nr. . § Abs. Satz Nr. vorgesehenen Sanktionen schließlich auch Eigentumsgrundrecht Anlagenbetreiber Art . Abs. Satz GG Abgrenzung regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen Art . Abs. Satz GG Art . Abs. GG siehe Senatsurteil 29 . März . vereinbar . Dr. Dr. ist Urlaubs Unterschrift verhindert . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 26.10.2015 Entscheidung