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1133 lines
9.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
.
§
Leasinggeber
Lieferanten
formularmäßig
vereinbarten
Rückkaufvereinbarung
enthaltene
Klausel
:
"
Übergabe
Objektes
wird
ersetzt
Leasinggeberin
Herausgabeansprüche
Besitzer
Lieferanten
abtritt
.
"
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
unwirksam
.
Urteil
19
.
März
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
W.
GmbH
Rechtsnachfolgerin
Klägerin
ist
folgenden
:
Klägerin
schloß
Firma
GmbH
folgenden
:
4
.
März
Leasingverträge
Sattelauflieger
Typs
.
Fahrzeuge
erwarb
Klägerin
Beklagten
ließ
sodann
.
Gleichzeitig
schloß
Klägerin
Beklagten
gleichlautende
vorformulierte
Rückkaufvereinbarungen
Nr.
bestimmt
war
:
"
Fall
Leasingnehmer
vereinbarten
Zahlungsverpflichtungen
Leasingvertrag
nachkommen
sollte
W.
Leasingvertrag
fristlos
kündigen
muß
verpflichtet
Lieferant
Verlangen
W.
Leasingobjekt
Standort
zurückzukaufen
.
Kaufpreis
wird
folgt
berechnet
:
Zugang
Rückkaufverlangens
W.
nung
gilt
Kaufvertrag
gekommen
.
nebst
W.
wird
Lieferanten
Zug
Zug
Zahlung
Kaufpreises
Eigentumsrechte
Leasingobjekt
übertragen
.
Übergabe
Objektes
wird
ersetzt
W.
Herausgabeansprüche
Besitzer
Lieferanten
abtritt
.
"
Rückstand
geraten
Zahlungsverpflichtungen
Juli
war
kündigte
Klägerin
Schreiben
10
.
September
Leasingverträge
fristlos
forderte
Zahlung
Betrages
DM
Herausgabe
Fahrzeuge
;
Aufforderungen
kam
.
Schreiben
20
.
Oktober
verlangte
Klägerin
Beklagten
Bezugnahme
getroffenen
Rückkaufvereinbarungen
Rückkauf
Sattelauflieger
Gesamtpreis
457.371,14
DM
.
Gleichzeitig
trat
Zug
Zug
Zahlung
Kaufpreises
Herausgabeansprüche
forderte
Beklagte
Vereinbarung
termine
unmittelbar
Verbindung
setzen
.
Beklagte
gerte
Zahlung
Begründung
Klägerin
könne
obliegenden
Besitzverschaffungspflicht
genügen
Besitz
unstreitig
verbrachten
Fahrzeuge
sei
auch
Standort
Fahrzeuge
nennen
könne
.
Landgericht
hat
zunächst
Teilbetrag
je
DM
eingegangenen
Rückkaufvereinbarungen
beschränkten
Klage
Teil
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Urteil
Landgerichts
abgeändert
Klage
Anschlußberufung
Klägerin
Zahlung
weiterer
407.371,14
DM
Zinsen
begehrt
hatte
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Begründung
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Klägerin
stehe
Anspruch
Kaufpreiszahlung
§
Abs.
folgenden
schuldrechtlichen
Verpflichtung
Beklagten
verkaufte
Sache
übergeben
Eigentum
verschaffen
nachgekommen
sei
auch
nachkommen
könne
.
Auslegung
getroffenen
Rückkaufvereinbarungen
ergebe
Parteien
Besitzverschaffungspflicht
Klägerin
abgesehen
Fälligkeit
Zahlungsanspruchs
Klägerin
Verschaffung
mittelbaren
Besitzes
Surrogat
Einräumung
unmittelbaren
Sachherrschaft
geknüpft
hätten
.
Auch
Sinn
Zweck
Rückkaufvereinbarungen
Interessenlage
Parteien
Abschluß
Verträge
sprächen
Parteien
Einvernehmen
erzielt
haben
könnten
Beklagte
solle
auch
Besitzverlustrisiko
tragen
.
Anlaß
Abschluß
jeweiligen
Rückkaufvereinbarungen
sei
Beklagten
erkennbar
gewordene
Interesse
Klägerin
gewesen
berechtigten
fristlosen
Kündigung
Leasingverträge
Zahlungsverzugs
Bezahlung
offenstehenden
entsprechende
Einstandspflicht
Beklagten
sichern
.
Auch
Tatsache
Klägerin
Allgemeinen
gungen
verpflichtet
habe
Sattelauflieger
Neuwert
sicherbare
Risiken
versichern
insbesondere
Vollkaskoversicherung
Wiederbeschaffungswert
abzuschließen
gegebenenfalls
auch
Besitzverlustrisiko
abdeckte
ferner
Umstand
überdies
Klägerin
ausgestellt
werden
sollten
Verfügungsbefugnis
Versicherungsleistung
allein
zugestanden
habe
sprächen
eher
Verhältnis
Parteien
Klägerin
Risiko
Besitzverlustes
habe
tragen
habe
überlassen
sein
sollen
gegebenenfalls
Versicherer
schadlos
halten
.
komme
Risikoverteilung
abweichende
formularmäßige
Vereinbarung
Inhaltskontrolle
§
standhalte
§
verstoße
.
obliegenden
habe
Klägerin
genüge
getan
Sattelauflieger
unstreitigen
Sachvortrag
Parteien
verschwunden
auch
ungewiß
sei
Klägerin
jemals
unmittelbaren
mittelbaren
Besitz
übrigen
Sattelaufliegern
verschaffen
könne
;
insoweit
stehe
vorübergehende
Unmöglichkeit
Besitzverschaffung
dauerhaften
gleich
.
II
.
gerichteten
Revisionsangriffe
Klägerin
haben
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
allerdings
Rückkaufvereinbarungen
Nr.
enthaltene
Klausel
:
"
Übergabe
Objektes
wird
ersetzt
W.
Herausgabeansprüche
Lieferanten
abtritt
"
dahingehend
auslegt
Verschaffung
mittelbaren
Besitzes
Surrogat
Einräumung
unmittelbaren
Sachherrschaft
verstehen
sei
so
auch
vermag
Senat
folgen
.
fragliche
Regelung
ist
Bestandteil
Formularklausel
Anwendungsbereich
Bezirk
Berufungsgerichts
hinausreicht
so
Auslegung
Klausel
uneingeschränkter
revisionsrechtlicher
Prüfung
unterliegt
vgl.
258
;
45
;
Urteil
15
November
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
Berufungsgericht
ausreichend
berücksichtigt
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Kreise
verstanden
werden
.
.
vgl.
f.
;
Urteil
9
.
Mai
.
Formularklausel
regelt
nur
Art
Weise
Lieferantin/Käuferin
Eigentum
Sattelaufliegern
verschafft
werden
soll
Verpflichtungen
Leasinggeberin/Verkäuferin
noch
abzuschließenden
Kaufvertrag
insgesamt
.
Wortlaut
Bestimmung
ergibt
Erfüllung
Verpflichtungen
Übergabe
Sinne
§
Abs.
Satz
bedarf
.
Übereignung
Abtretung
Herausgabeanspruchs
§
§
genügt
Revision
Recht
verweist
Abtretung
Herausgabeanspruchs
Dritten
Sache
Besitzmittlungsverhältnisses
besitzt
auch
unbekannten
Besitzer
Urteil
28
November
;
Urteil
4
.
Oktober
;
Palandt/Bassenge
62
.
Aufl
.
.
2
;
13
.
Aufl
.
.
f.
;
3
.
Aufl
.
.
.
Klausel
erkennbar
gesetzliche
Regelung
§
Bezug
nimmt
ist
auch
Bestimmung
Klauselinhalts
allgemeine
Gesetzesauslegung
zugrunde
legen
Ulmer
9
.
Aufl
.
.
23
;
Lindacher
Wolf/Horn/Lindacher
4
.
Aufl
.
.
.
beteiligten
Verkehrskreise
Klausel
einschränkend
dahingehend
verstehen
Abtretung
Herausgabeansprüche
seien
lediglich
Besitzmittlungsverhältnis
§
entspringenden
Ansprüche
Leasinggebers
insbesondere
Leasingnehmer
gemeint
ist
festgestellt
sonst
ersichtlich
.
Anders
Senat
Urteil
31
.
Januar
entschiedenen
Fall
liegt
hier
gesetzlichen
Regelung
§
§
Abs.
Abs.
.
Abs.
.
abweichende
ausdrückliche
Vereinbarung
Klägerin
Wiederverkäuferin
Verschaffung
Besitzes
lediglich
Abtretung
Besitzer
gerichteten
Herausgabeansprüche
schuldet
.
2
.
Sind
getroffenen
Rückkaufvereinbarungen
aber
Weise
auszulegen
so
ist
beanstandete
Klausel
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
offenlassen
konnte
unangemessener
Benachteiligung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Nr.
Parteien
bestehende
1
.
Januar
begründete
Schuldverhältnis
weiterhin
anzuwenden
ist
Art
.
§
unwirksam
.
Rückkaufvereinbarungen
ist
Wiederverkaufsrecht
Klägerin
begründet
worden
Vorschriften
Wiederkauf
Sinne
§
§
.
.
jetzt
:
.
.
eingeschränkt
entsprechende
Anwendung
finden
f.
;
f.
;
Urteil
7
.
Oktober
.
Pflichten
Wiederverkäufers
gehört
§
Abs.
.
Abs.
.
ebenso
Pflichten
Verkäufers
Abs.
Satz
Wiederkäufer
gekauften
Gegenstand
herauszugeben
;
Verpflichtung
gilt
auch
Realisierung
Wiederverkaufsrechts
insoweit
Wiederkaufrechts
unterscheidet
hier
vorliegenden
Fall
.
Regelung
weicht
beanstandete
Klausel
Ergebnis
Verschaffung
unmittelbaren
Besitzes
Abtretung
Herausgabeanspruchs
Wiederverkäufers
Besitzer
ersetzt
.
Leasinggeberin
hat
Belange
vorgesehenen
Wiederverkaufsvertrag
weitgehend
gewahrt
Lieferantin
Kaufpreis
vorgeschrieben
hat
unabhängig
noch
vorhandenen
Wert
Kaufgegenstandes
offenen
Forderungen
Leasingvertrag
ausgerichtet
ist
.
Standortklausel
wird
Lieferantin
ferner
abweichend
§
Gefahr
Verlust
Sache
Übergabe
auferlegt
.
Abrede
Pflicht
Besitzverschaffung
befreit
will
Leasinggeberin
nachteiligen
Folgen
schützen
Sache
Abschluß
Kaufvertrages
abhanden
gekommen
ist
.
Zwar
kann
Risiko
Verlusts
Leasingsache
Leasingnehmerin
auferlegte
Pflicht
Abschluß
Versicherung
insbesondere
Vollkaskoversicherung
Wiederbeschaffungswert
aufgefangen
werden
wurde
gegebenen
Fall
auch
entsprechende
Vereinbarung
deckt
;
verblieben
ist
aber
noch
Risiko
Leasingnehmer
Leasinggegenstand
veruntreut
Versicherung
eintritt
.
Absicherung
Risikos
Leasingnehmer
unredlich
verhält
Sache
Zugriffsmöglichkeit
Leasinggebers
entzieht
mag
schützenswertes
Interesse
Leasinggebers
bestehen
.
sind
Vertragsgestaltungen
denkbar
herangezogen
werden
können
Lieferantin
auch
Risiko
-9-
belasten
.
Kaufvertrag/Wiederverkaufsvertrag
Leasinggegenstandes
ist
aber
geeignete
Vertragstyp
.
Bestimmung
Käufer
Sache
Kaufpreiszahlung
verpflichtet
selbst
Verkäufer
Besitz
Kaufgegenstand
verschaffen
kann
nur
Eigentumsrecht
überträgt
kann
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kaufvertrages
getroffen
werden
.
Klägerin
Klauselverwenderin
Sicherung
Interessen
Wiederverkaufsrecht
Leasinggegenstandes
gewählt
hat
durfte
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
Sachkaufs
derart
weitgehend
abgewichen
werden
;
gehört
Verpflichtung
Käufer
Besitz
einzuräumen
wesentliche
Pflicht
Verkäufers
vgl.
§
.
.
bedarf
Entscheidung
Verpflichtung
Verkäufers
formularmäßig
Übertragung
mittelbaren
Besitzes
beschränkt
werden
kann
.
vollständige
Ausschluß
Besitzverschaffungspflicht
Verkäufers
auch
fraglichen
Klausel
Verwendungsgegner
deutlich
erkennbar
wird
ist
jedenfalls
vereinbarten
Wiederverkaufsrecht
wesentlichen
Verkäuferpflichten
unvereinbar
benachteiligt
Lieferanten
Käufer
Geboten
Glauben
unangemessen
so
auch
Reinking/Eggert
Autokauf
8
.
Aufl
.
.
.
3
.
Ist
Klausel
beanstandeten
Teil
unwirksam
verbleibt
Pflicht
Klägerin
Herausgabe
Leasinggegenstände
§
Abs.
.
Abs.
.
ist
Klägerin
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Lage
.
hiergegen
erhobenen
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
Klägerin
somit
unmöglich
ist
Verpflichtung
Besitzverschaffung
Sattelaufliegern
nachzukommen
sind
Leistungspflichten
Wiederkaufverträgen
gemäß
§
§
.
erloschen
.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.