NAMEN Verkündet : 19 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § . § Leasinggeber Lieferanten formularmäßig vereinbarten Rückkaufvereinbarung enthaltene Klausel : " Übergabe Objektes wird ersetzt Leasinggeberin Herausgabeansprüche Besitzer Lieferanten abtritt . " ist gemäß § Abs. Nr. unwirksam . Urteil 19 . März OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . April wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : W. GmbH Rechtsnachfolgerin Klägerin ist folgenden : Klägerin schloß Firma GmbH folgenden : 4 . März Leasingverträge Sattelauflieger Typs . Fahrzeuge erwarb Klägerin Beklagten ließ sodann . Gleichzeitig schloß Klägerin Beklagten gleichlautende vorformulierte Rückkaufvereinbarungen Nr. bestimmt war : " Fall Leasingnehmer vereinbarten Zahlungsverpflichtungen Leasingvertrag nachkommen sollte W. Leasingvertrag fristlos kündigen muß verpflichtet Lieferant Verlangen W. Leasingobjekt Standort zurückzukaufen . Kaufpreis wird folgt berechnet : Zugang Rückkaufverlangens W. nung gilt Kaufvertrag gekommen . nebst W. wird Lieferanten Zug Zug Zahlung Kaufpreises Eigentumsrechte Leasingobjekt übertragen . Übergabe Objektes wird ersetzt W. Herausgabeansprüche Besitzer Lieferanten abtritt . " Rückstand geraten Zahlungsverpflichtungen Juli war kündigte Klägerin Schreiben 10 . September Leasingverträge fristlos forderte Zahlung Betrages DM Herausgabe Fahrzeuge ; Aufforderungen kam . Schreiben 20 . Oktober verlangte Klägerin Beklagten Bezugnahme getroffenen Rückkaufvereinbarungen Rückkauf Sattelauflieger Gesamtpreis 457.371,14 DM . Gleichzeitig trat Zug Zug Zahlung Kaufpreises Herausgabeansprüche forderte Beklagte Vereinbarung termine unmittelbar Verbindung setzen . Beklagte gerte Zahlung Begründung Klägerin könne obliegenden Besitzverschaffungspflicht genügen Besitz unstreitig verbrachten Fahrzeuge sei auch Standort Fahrzeuge nennen könne . Landgericht hat zunächst Teilbetrag je DM eingegangenen Rückkaufvereinbarungen beschränkten Klage Teil Zinsen stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Urteil Landgerichts abgeändert Klage Anschlußberufung Klägerin Zahlung weiterer 407.371,14 DM Zinsen begehrt hatte zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Berufungsinstanz gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : Begründung hat Berufungsgericht ausgeführt Klägerin stehe Anspruch Kaufpreiszahlung § Abs. folgenden schuldrechtlichen Verpflichtung Beklagten verkaufte Sache übergeben Eigentum verschaffen nachgekommen sei auch nachkommen könne . Auslegung getroffenen Rückkaufvereinbarungen ergebe Parteien Besitzverschaffungspflicht Klägerin abgesehen Fälligkeit Zahlungsanspruchs Klägerin Verschaffung mittelbaren Besitzes Surrogat Einräumung unmittelbaren Sachherrschaft geknüpft hätten . Auch Sinn Zweck Rückkaufvereinbarungen Interessenlage Parteien Abschluß Verträge sprächen Parteien Einvernehmen erzielt haben könnten Beklagte solle auch Besitzverlustrisiko tragen . Anlaß Abschluß jeweiligen Rückkaufvereinbarungen sei Beklagten erkennbar gewordene Interesse Klägerin gewesen berechtigten fristlosen Kündigung Leasingverträge Zahlungsverzugs Bezahlung offenstehenden entsprechende Einstandspflicht Beklagten sichern . Auch Tatsache Klägerin Allgemeinen gungen verpflichtet habe Sattelauflieger Neuwert sicherbare Risiken versichern insbesondere Vollkaskoversicherung Wiederbeschaffungswert abzuschließen gegebenenfalls auch Besitzverlustrisiko abdeckte ferner Umstand überdies Klägerin ausgestellt werden sollten Verfügungsbefugnis Versicherungsleistung allein zugestanden habe sprächen eher Verhältnis Parteien Klägerin Risiko Besitzverlustes habe tragen habe überlassen sein sollen gegebenenfalls Versicherer schadlos halten . komme Risikoverteilung abweichende formularmäßige Vereinbarung Inhaltskontrolle § standhalte § verstoße . obliegenden habe Klägerin genüge getan Sattelauflieger unstreitigen Sachvortrag Parteien verschwunden auch ungewiß sei Klägerin jemals unmittelbaren mittelbaren Besitz übrigen Sattelaufliegern verschaffen könne ; insoweit stehe vorübergehende Unmöglichkeit Besitzverschaffung dauerhaften gleich . II . gerichteten Revisionsangriffe Klägerin haben Ergebnis Erfolg . 1 . Berufungsgericht allerdings Rückkaufvereinbarungen Nr. enthaltene Klausel : " Übergabe Objektes wird ersetzt W. Herausgabeansprüche Lieferanten abtritt " dahingehend auslegt Verschaffung mittelbaren Besitzes Surrogat Einräumung unmittelbaren Sachherrschaft verstehen sei so auch vermag Senat folgen . fragliche Regelung ist Bestandteil Formularklausel Anwendungsbereich Bezirk Berufungsgerichts hinausreicht so Auslegung Klausel uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung unterliegt vgl. 258 ; 45 ; Urteil 15 November . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Berufungsgericht ausreichend berücksichtigt objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden . . vgl. f. ; Urteil 9 . Mai . Formularklausel regelt nur Art Weise Lieferantin/Käuferin Eigentum Sattelaufliegern verschafft werden soll Verpflichtungen Leasinggeberin/Verkäuferin noch abzuschließenden Kaufvertrag insgesamt . Wortlaut Bestimmung ergibt Erfüllung Verpflichtungen Übergabe Sinne § Abs. Satz bedarf . Übereignung Abtretung Herausgabeanspruchs § § genügt Revision Recht verweist Abtretung Herausgabeanspruchs Dritten Sache Besitzmittlungsverhältnisses besitzt auch unbekannten Besitzer Urteil 28 November ; Urteil 4 . Oktober ; Palandt/Bassenge 62 . Aufl . . 2 ; 13 . Aufl . . f. ; 3 . Aufl . . . Klausel erkennbar gesetzliche Regelung § Bezug nimmt ist auch Bestimmung Klauselinhalts allgemeine Gesetzesauslegung zugrunde legen Ulmer 9 . Aufl . . 23 ; Lindacher Wolf/Horn/Lindacher 4 . Aufl . . . beteiligten Verkehrskreise Klausel einschränkend dahingehend verstehen Abtretung Herausgabeansprüche seien lediglich Besitzmittlungsverhältnis § entspringenden Ansprüche Leasinggebers insbesondere Leasingnehmer gemeint ist festgestellt sonst ersichtlich . Anders Senat Urteil 31 . Januar entschiedenen Fall liegt hier gesetzlichen Regelung § § Abs. Abs. . Abs. . abweichende ausdrückliche Vereinbarung Klägerin Wiederverkäuferin Verschaffung Besitzes lediglich Abtretung Besitzer gerichteten Herausgabeansprüche schuldet . 2 . Sind getroffenen Rückkaufvereinbarungen aber Weise auszulegen so ist beanstandete Klausel Berufungsgericht Rechtsstandpunkt offenlassen konnte unangemessener Benachteiligung Beklagten gemäß § Abs. Nr. Parteien bestehende 1 . Januar begründete Schuldverhältnis weiterhin anzuwenden ist Art . § unwirksam . Rückkaufvereinbarungen ist Wiederverkaufsrecht Klägerin begründet worden Vorschriften Wiederkauf Sinne § § . . jetzt : . . eingeschränkt entsprechende Anwendung finden f. ; f. ; Urteil 7 . Oktober . Pflichten Wiederverkäufers gehört § Abs. . Abs. . ebenso Pflichten Verkäufers Abs. Satz Wiederkäufer gekauften Gegenstand herauszugeben ; Verpflichtung gilt auch Realisierung Wiederverkaufsrechts insoweit Wiederkaufrechts unterscheidet hier vorliegenden Fall . Regelung weicht beanstandete Klausel Ergebnis Verschaffung unmittelbaren Besitzes Abtretung Herausgabeanspruchs Wiederverkäufers Besitzer ersetzt . Leasinggeberin hat Belange vorgesehenen Wiederverkaufsvertrag weitgehend gewahrt Lieferantin Kaufpreis vorgeschrieben hat unabhängig noch vorhandenen Wert Kaufgegenstandes offenen Forderungen Leasingvertrag ausgerichtet ist . Standortklausel wird Lieferantin ferner abweichend § Gefahr Verlust Sache Übergabe auferlegt . Abrede Pflicht Besitzverschaffung befreit will Leasinggeberin nachteiligen Folgen schützen Sache Abschluß Kaufvertrages abhanden gekommen ist . Zwar kann Risiko Verlusts Leasingsache Leasingnehmerin auferlegte Pflicht Abschluß Versicherung insbesondere Vollkaskoversicherung Wiederbeschaffungswert aufgefangen werden wurde gegebenen Fall auch entsprechende Vereinbarung deckt ; verblieben ist aber noch Risiko Leasingnehmer Leasinggegenstand veruntreut Versicherung eintritt . Absicherung Risikos Leasingnehmer unredlich verhält Sache Zugriffsmöglichkeit Leasinggebers entzieht mag schützenswertes Interesse Leasinggebers bestehen . sind Vertragsgestaltungen denkbar herangezogen werden können Lieferantin auch Risiko -9- belasten . Kaufvertrag/Wiederverkaufsvertrag Leasinggegenstandes ist aber geeignete Vertragstyp . Bestimmung Käufer Sache Kaufpreiszahlung verpflichtet selbst Verkäufer Besitz Kaufgegenstand verschaffen kann nur Eigentumsrecht überträgt kann Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kaufvertrages getroffen werden . Klägerin Klauselverwenderin Sicherung Interessen Wiederverkaufsrecht Leasinggegenstandes gewählt hat durfte wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung Sachkaufs derart weitgehend abgewichen werden ; gehört Verpflichtung Käufer Besitz einzuräumen wesentliche Pflicht Verkäufers vgl. § . . bedarf Entscheidung Verpflichtung Verkäufers formularmäßig Übertragung mittelbaren Besitzes beschränkt werden kann . vollständige Ausschluß Besitzverschaffungspflicht Verkäufers auch fraglichen Klausel Verwendungsgegner deutlich erkennbar wird ist jedenfalls vereinbarten Wiederverkaufsrecht wesentlichen Verkäuferpflichten unvereinbar benachteiligt Lieferanten Käufer Geboten Glauben unangemessen so auch Reinking/Eggert Autokauf 8 . Aufl . . . 3 . Ist Klausel beanstandeten Teil unwirksam verbleibt Pflicht Klägerin Herausgabe Leasinggegenstände § Abs. . Abs. . ist Klägerin getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts Lage . hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . Klägerin somit unmöglich ist Verpflichtung Besitzverschaffung Sattelaufliegern nachzukommen sind Leistungspflichten Wiederkaufverträgen gemäß § § . erloschen . Dr. Dr. Ball Dr. Dr.