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2423 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Begriff
wichtigen
Grundes
außerordentlichen
Kündigung
Sinne
§
Abs.
Nr.
stimmt
inhaltlich
Begriff
wichtigen
Grundes
Sinne
§
Satz
Bestätigung
.
21
November
52
;
Urt
.
11
Juli
;
Urt
.
21
.
März
982
;
Urt
.
25
November
.
Urteil
16
.
Februar
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Zülch
Dr.
Ball
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
anderen
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Ausgleichsanspruch
Kläger
Beendigung
Handelsvertretertätigkeit
Beklagten
geltend
macht
.
Beklagte
war
Inhaber
Verlages
periodisch
erscheinende
"
Ratgeber
Bauwillige
"
"
Umweltkarten
bestimmte
Regionen
neuen
Bundesländern
herausgab
.
Broschüren
wurden
Behörden
Banken
Unternehmen
kostenloses
Informationsmaterial
ausgelegt
.
Verdienst
erzielte
Beklagte
Abdruck
Werbeanzeigen
herausgegebenen
Broschüren
.
Aufträge
derartige
Werbeanzeigen
wurden
Handelsvertretern
hereingeholt
Auftrag
Beklagten
jeweiligen
Region
ansässige
Unternehmen
aufsuchten
.
derartige
Handelsvertretertätigkeit
Beklagten
nahm
Kläger
Ende
Bezirk
.
5
.
April
schlossen
Parteien
Handelsvertretervertrag
.
sieht
Nummer
Seiten
Kündigungsfrist
Wochen
.
Mitte
Mai
übernahm
Kläger
zusätzlich
Handelsvertreter
Vertrieb
Saunaanlagen
Firma
.
Herbst
unterbreitete
Beklagte
Handelsvertretern
neuen
Vertragsentwurf
folgende
neue
Bestimmungen
enthielt
:
Nr.
Absatz
:
Nebentätigkeit
ist
Genehmigung
Verlages
Verlagsbeauftragten
schriftlich
einzuholen
Bekanntgabe
entsprechenden
Firma
Zeitaufwandes
.
Nr.
:
Kündigung
:
Seiten
Wochen
Schriftform
.
Vertrag
kann
Vertragspartner
wichtigem
Grund
Einhaltung
Kündigungsfrist
gekündigt
werden
.
wichtiger
Punkt
gilt
u.a.
Vertragspartner
Verpflichtungen
nachkommt
.
Kläger
unterzeichnete
geänderten
Vertrag
28
.
Dezember
.
Laufe
Jahres
kam
Unstimmigkeiten
Parteien
rückläufiger
Umsätze
Vermittlungstätigkeit
Klägers
.
Schreiben
4
.
30
.
Juni
beanstandeten
Beklagte
Mitarbeiter
Kläger
Umsatzsoll
bezug
"
Ratgeber
Bauwillige
"
Gebiet
Insel
DM
verfehlt
habe
.
Beibringung
noch
fehlenden
Anzeigenaufträge
setzte
Beklagte
Kläger
letzte
Frist
"
15
.
August
.
weiterem
Schriftwechsel
richtete
Beklagte
10
.
August
folgendes
Schreiben
Kläger
:
"
Nebentätigkeit
hat
Umfang
Tätigkeit
Verlag
stark
eingeschränkt
.
kündigen
betriebsbedingten
Gründen
Handelsvertreterverhältnis
ordentlich
Vertrag
.
"
Kläger
begehrt
gemäß
§
Anwaltsschreiben
20
Juli
geltend
gemacht
hat
.
ist
Auffassung
Beklagte
könne
Kündigung
wichtigen
Grund
Sinne
§
Abs.
Nr.
stützen
.
Nebentätigkeit
Firma
T.
habe
Beklagte
gekannt
gebilligt
;
Umsatzrückgang
sei
Nebentätigkeit
Sättigung
Marktes
zurückzuführen
.
vertritt
Beklagte
Auffassung
Verhalten
Klägers
stelle
verschuldeten
wichtigen
Grund
außerordentlichen
Kündigung
§
Abs.
Nr.
Ausgleichsanspruch
ausschließe
.
Kläger
habe
bereits
November
Aktivitäten
Verlagsvertretung
eingeschränkt
Anfang
einzigen
Auftrag
"
Umweltkarte
Gebiet
vermittelt
sei
anschließend
nur
noch
"
Ratgeber
"
Gebiet
Insel
tätig
geworden
.
Mitte
Juli
habe
Tätigkeit
Verlag
völlig
eingestellt
.
Landgericht
hat
Kläger
Ausgleichsanspruch
Höhe
DM
Zinsen
zuerkannt
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Anspruchsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
erfüllt
sind
.
hält
Ausschlußtatbestand
§
Abs.
Nr.
gegeben
stützt
Klageabweisung
hilfsweise
Zubilligung
Ausgleichsanspruchs
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
unbillig
wäre
.
hat
einzelnen
ausgeführt
:
Kündigung
Handelsvertreterverhältnisses
Beklagten
liege
wichtiger
Grund
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
bestehe
zwar
schon
Tätigkeit
Klägers
Firma
sei
ursprünglichen
Vertrag
verboten
genehmigungspflichtig
gewesen
;
sei
Beklagten
Abschluß
Änderungsvertrages
bekannt
gewesen
zumindest
geduldet
worden
.
wichtiger
Grund
Kündigung
Vertragsverhältnisses
sei
jedoch
bereits
Januar
stark
zurückgegangene
Tätigkeit
Klägers
Beklagten
.
Kläger
sei
Behauptung
habe
Jahren
Objekte
intensiv
bearbeitet
Jahre
nur
noch
Restarbeiten
"
Umweltkarte
"
ausgeführt
übrigen
allein
"
"
Gebiet
Insel
bearbeitet
auch
Tätigkeit
nur
noch
Teil
erheblichen
Verzögerungen
ausgeführt
substantiiert
entgegengetreten
.
habe
Kläger
vertraglichen
Verpflichtungen
bereits
Anfang
erheblich
Abmahnungen
Beklagten
zunehmend
bis
fast
völligen
Einstellung
Tätigkeit
Juli
verletzt
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
folgenden
Kommentarliteratur
sei
allerdings
zweifelhaft
Verhalten
Begriff
wichtigen
Grundes
Sinne
§
Abs.
Nr.
ausfülle
.
Auffassung
decke
dort
verwendete
Begriff
wichtigen
Grundes
inhaltlich
wichtigen
Grundes
Sinne
§
Satz
.
Entscheidend
sei
kündigenden
Teil
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
Ablauf
zumindest
bis
zu
Zeitpunkt
ordentliche
Kündigung
beendet
werden
könne
zuzumuten
sei
.
wäre
Beklagte
"
wohl
kaum
"
berechtigt
gewesen
Vertragsverhältnis
noch
August
außerordentlich
kündigen
vertraglich
vereinbarte
Kündigungsfrist
nur
Wochen
betragen
Beklagte
offensichtliche
Abmahnungen
sogar
noch
fortwährende
Verringerung
Tätigkeit
Klägers
halbes
Jahr
Anlaß
außerordentlichen
Kündigung
genommen
habe
.
vorliegende
Fall
zeige
indessen
inhaltsgleiche
Interpretation
§
auch
§
Abs.
Nr.
verwendeten
Begriffs
wichtigen
Grundes
richtig
sein
könne
.
Vorschriften
verfolgten
nämlich
gänzlich
unterschiedliche
Zwecke
Ziele
.
sei
allein
Zukunft
Unternehmens
ausgerichtet
.
Insoweit
sei
folgerichtig
entscheidend
abzustellen
lange
Vertragsverhältnis
außerordentliche
Kündigung
noch
fortbestehen
würde
.
habe
jedoch
Folge
je
Dauer
Zeitraums
sehr
unterschiedliche
Anforderungen
Gewicht
Umstände
stellen
seien
Unternehmer
Kündigung
stütze
.
Sei
Frist
noch
sehr
lang
könnten
schon
weniger
gewichtige
Umstände
ausreichen
ohnehin
kurzen
Restlaufzeit
Kündigungsfrist
gravierende
Umstände
gegeben
sein
müßten
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
auch
nur
kurze
Zeit
unzumutbar
erscheinen
lassen
.
Abs.
Nr.
solle
Belange
Handelsvertreters
Hinblick
Unternehmen
erbrachte
Leistung
wahren
.
Hier
gehe
wichtige
Grund
Zukunft
Unternehmen
auswirken
werde
.
Maßgebend
sei
vielmehr
Unternehmer
Vertragsbeendigung
Grundes
zuzumuten
sei
Vertreter
auch
noch
Ausgleichsbetrag
zahlen
.
Dementsprechend
müsse
wichtige
Grund
Sinne
§
Abs.
Nr.
"
grundlegender
Abweichung
§
"
nur
Person
Vertreters
liegen
auch
verschuldet
sein
.
müsse
entscheidender
Bedeutung
sein
schwer
Vertreter
verschuldete
Umstand
Verhältnis
Unternehmen
bisher
erbrachten
Leistung
gewichten
sei
.
Frist
Beendigung
Vertrages
könne
ankommen
.
grundlegenden
Unterschiede
Ziele
Zwecke
Vorschriften
könne
Umstand
Gesetz
aufeinanderfolgten
entscheidende
Bedeutung
beigemessen
werden
.
Vorschriften
bestehe
auch
so
enger
Sachzusammenhang
Begriff
wichtigen
Grundes
Vorschriften
inhaltsgleich
verstanden
werden
müßte
.
Verfehlt
sei
ferner
§
Abs.
Nr.
subjektive
Merkmal
Verschuldens
charakterisierte
Qualifizierung
Kündigungsgründe
§
interpretieren
.
Rechtsprechung
könne
selbst
erheblich
schuldhaften
vertragswidrigen
Verhalten
Vertreters
wichtiger
Grund
außerordentlichen
Kündigung
verneinen
sein
Vertragsverhältnis
kurzer
Frist
ende
ordentliche
Kündigung
beendet
werden
könne
.
Schließlich
setze
§
Abs.
Nr.
unstrittig
Unternehmer
Vertragsverhältnis
außerordentlich
gekündigt
habe
.
Entscheidung
Gesetzgebers
dürfe
inhaltsgleiche
Interpretation
Begriffs
wichtigen
Grundes
Vorschriften
eingeschränkt
werden
dennoch
nur
auch
außerordentliche
Kündigung
ausreichender
Grund
wichtiger
Grund
Sinne
§
Abs.
Nr.
angesehen
werde
.
Kündige
Unternehmer
dennoch
nur
ordentlich
so
müsse
Verständnis
Begriffs
zunächst
fingiert
werden
Unternehmer
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
auch
nur
Wirksamwerden
ausgesprochenen
ordentlichen
Kündigung
"
eigentlich
"
zuzumuten
gewesen
sei
Unternehmer
sodann
auch
noch
unterstellt
werden
Unzumutbarkeit
bewußt
gewesen
sei
aber
Empfindens
Unzumutbarkeit
Vertragsverhältnis
dennoch
nur
ordentlich
gekündigt
habe
.
Gesetzesinterpretation
derartige
Fiktionen
Unterstellungen
Hilfe
nehmen
müsse
könne
richtig
sein
.
zeige
auch
vorliegende
Fall
sehr
deutlich
.
Beklagten
könne
unterstellt
werden
Ausspruch
ordentlichen
Kündigung
Möglichkeit
bewußt
gewesen
wäre
Vertragsverhältnis
wichtigem
Grund
außerordentlich
kündigen
außerordentliche
Kündigung
Vertrag
ausdrücklich
Fall
vorgesehen
sei
Vertragspartner
Verpflichtungen
nachkomme
.
-9-
Beklagte
Möglichkeit
gleichwohl
Gebrauch
gemacht
habe
verbiete
Fiktion
sei
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
auch
nur
Wirksamwerden
ordentlichen
Kündigung
eigentlich
unzumutbar
gewesen
.
rechtfertige
jedoch
keineswegs
Schluß
auch
Zahlung
Ausgleichsbetrages
zuzumuten
sei
.
Auffassung
Bundesgerichtshofs
bestehe
auch
Bedürfnis
unterschiedliche
jeweiligen
Zwecken
Zielen
Vorschriften
ausgerichtete
Auslegung
Begriffs
wichtigen
Grundes
.
Speziell
Fällen
Vertragsverhältnis
ohnehin
nur
noch
kurze
Zeit
laufen
würde
Frist
ordentliche
Kündigung
kurz
Vertragsverletzung
beendet
Wiederholung
befürchten
sei
führe
inhaltsgleiche
Interpretation
Fehlentscheidungen
.
"
Billigkeitsklausel
"
§
Abs.
Satz
Nr.
tauge
Korrektiv
.
systematischen
Stellung
Gesetz
diene
lediglich
Unbilligkeiten
vermeiden
schon
entstehen
könnten
Ausgleichsanspruch
allein
§
Abs.
Satz
Nr.
festgelegten
Kriterien
bejahen
wäre
.
Auslegung
§
Abs.
aufgeführten
Ausschlußgründe
generelles
Korrektiv
heranzuziehen
widerspreche
Systematik
Gesetzes
.
Billigkeitsklauseln
hätten
ebenso
§
generell
Funktion
Unstimmigkeiten
sinnwidrigen
Interpretation
spezifischen
Vorschriften
ergeben
würden
kompensieren
.
Interpretiere
Begriff
wichtigen
Grundes
§
Abs.
Nr.
Sinn
Zweck
Vorschrift
so
könne
auch
Heranziehung
Billigkeitsklausel
§
Abs.
Nr.
Zweifel
bestehen
schon
Anfang
einsetzende
dann
nung
zunehmende
vertragswidrige
Untätigkeit
Klägers
Beklagten
wichtiger
Grund
gewesen
sei
Vertragsverhältnis
beenden
.
Ausgleichsanspruch
stünde
Kläger
aber
auch
dann
wichtiger
Grund
außerordentlichen
Kündigung
Sinne
§
Abs.
Nr.
verneinen
wäre
.
Fall
wäre
Ausgleichsanspruch
nämlich
§
Abs.
Satz
Nr.
unbillig
anzusehen
.
Gründe
Annahme
wichtigen
Grundes
führten
erscheine
Abwägung
Verhaltens
Klägers
halbes
Jahr
lang
guten
Provisionszahlung
Vertragsverhältnisses
Beklagten
eingetretenen
Schadens
auch
geminderter
Ausgleichsanspruch
Klägers
unbillig
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Berufungsgericht
kann
gefolgt
werden
Begriff
wichtigen
Grundes
außerordentlichen
Kündigung
Sinne
Abs.
Nr.
anders
interpretieren
will
Rahmen
§
Abs.
Satz
verstehen
ist
.
auch
Berufungsgericht
verkennt
hat
Bundesgerichtshof
bereits
mehrfach
entschieden
unterschiedliche
Interpretation
Begriffs
wichtigen
Grundes
Sinne
Betracht
kommt
grundlegend
Urteil
21
November
VersR
;
Urteil
11
Juli
II
;
Urteil
21
.
März
;
Urteil
25
November
.
Auch
Schrifttum
ist
einhellig
Auffassung
Küstner/v
.
Manteuffel
Handbuch
gesamten
Außendienstrechts
Band
2
.
Aufl
.
.
;
Küstner/v
.
Manteuffel/Evers
Handbuch
gesamten
Außendienstrechts
Band
6
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
98
;
Hopt
Handelsvertreterrecht
2
.
Aufl
.
.
;
Recht
Handelsvertreter
5
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
HoyningenHuene
.
jeweils
§
.
Berufungsgericht
befürwortete
Differenzierung
spricht
bereits
enge
räumliche
sachliche
Zusammenhang
Vorschriften
Gesetzgeber
Begriff
wichtigen
Grundes
verwendet
Urteil
21
November
aaO
.
Bestimmungen
sind
Gesetz
.
S.
Handelsgesetzbuch
eingefügt
worden
.
Umständen
ist
auszuschließen
Gesetzgeber
Begriff
wichtigen
Grundes
unterschiedliche
Bedeutungen
hat
beilegen
wollen
.
unterschiedliche
Auslegung
Begriffs
Vorschriften
besteht
auch
Bedürfnis
Urteil
21
November
aaO
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
können
schuldhafte
Vertragsverstöße
Handelsvertreters
auch
ausreichen
wichtigen
Grund
Kündigung
Sinne
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
abzugeben
Rahmen
Billigkeitserwägung
§
Abs.
Nr.
berücksichtigen
sein
;
Urteil
21
.
Mai
;
Urteil
17
.
Oktober
;
Urteil
29
.
März
2/89
.
genügt
berechtigten
Interessen
Geschäftsherrn
wahren
Urteil
21
November
aaO
.
Gesetzessystematik
hergeleiteten
Bedenken
Berufungsgericht
Lösung
Feld
führt
teilt
erkennende
Senat
.
geht
§
Abs.
Satz
Nr.
Auslegung
§
Abs.
aufgeführten
Ausschlußgründe
generelles
Korrektiv
"
heranzuziehen
.
Auslegung
Ausschlußtatbestände
bedarf
Rückgriffs
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Systematik
§
kann
soll
auch
verhindern
Gericht
Fällen
tatsächlichen
Gegebenheiten
Ausschluß
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Nr.
Betracht
kommt
erster
Stelle
Ausschlußtatbestand
prüft
Gesichtspunkt
beurteilende
Verhalten
Handelsvertreters
Bejahung
wichtigen
Grundes
außerordentlichen
Kündigung
schuldhaften
Verhaltens
ausreicht
dann
anzustellenden
Prüfung
Anspruchsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
Rahmen
Billigkeitskontrolle
Abs.
Satz
Nr.
Gesichtspunkt
würdigt
Maße
Billigkeit
Verminderung
zuvor
rechnerisch
ermittelten
Ausgleichsbetrages
äußersten
Falle
gebietet
.
Bundesgerichtshof
Systematik
§
hingewiesen
Einhaltung
ergebenden
Prüfungsreihenfolge
gefordert
hat
ging
hier
erörterten
Frage
vergleichbare
Fälle
Tatrichter
Ausgleichsanspruch
zunächst
Grundlage
Unternehmervorteile
§
Abs.
Satz
Nr.
Provisionsverluste
§
Abs.
Satz
Nr.
ermitteln
allein
Billigkeitserwägungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Ausgleichsanspruch
bejaht
verneint
Ausgleichshöchstbetrag
§
Abs.
Ausgangspunkt
Berechnung
gemacht
hatte
f.
;
f.
;
Urteil
27
.
Februar
;
Urteil
17
.
Oktober
aaO
;
Urteil
15
.
Oktober
verneinende
Frage
§
Abs.
ermittelte
Höchstbetrag
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Satz
Nr.
Billigkeitsgründen
herabgesetzt
werden
kann
Urteil
25
November
aaO
.
wird
Verhalten
Handelsvertreters
Beendigung
Vertragsverhältnisses
geführt
hat
Qualität
wichtigen
Grundes
außerordentlichen
Kündigung
erreichen
gesetzessystematisch
richtigen
Stelle
berücksichtigt
Gericht
Anschluß
Prüfung
Ausschlußtatbestandes
§
Abs.
Nr.
Rahmen
Prüfung
Anspruchsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
Billigkeitskontrolle
zuvor
ermittelten
rechnerischen
Ausgleichsbetrages
Verhalten
zurückkommt
.
Begriff
wichtigen
Grundes
kann
§
Abs.
Nr.
auch
Ungunsten
Vertreters
anders
weiter
aufgefaßt
werden
§
Gesetz
umgekehrt
ausdrücklich
bestimmt
einmal
wichtige
Grund
§
fristlosen
Kündigung
berechtigt
Vertreter
auch
Ausgleichsanspruchs
beraubt
Wirkung
vielmehr
nur
Vertreter
selbst
verschuldete
Gründe
haben
Urteil
21
November
aaO
.
Auch
hiergegen
vorgebrachten
Einwände
Berufungsgerichts
vermögen
überzeugen
.
Gesetzesfassung
läßt
Zweifel
Ausschluß
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Nr.
qualifizierten
Fall
wichtigen
Grundes
Sinne
§
voraussetzt
Ausschlußtatbestand
verlangt
wichtige
Grund
schuldhaften
Verhalten
Handelsvertreters
besteht
.
erkennbaren
Willen
Ausschluß
Ausgleichsanspruchs
engere
Voraussetzungen
binden
Zulässigkeit
außerordentlichen
Kündigung
wäre
vereinbaren
Ausschlußtatbestand
§
Abs.
Nr.
erfüllt
anzusehen
einmal
Voraussetzungen
außerordentlichen
Kündigung
wichtigem
Grund
§
erfüllt
sind
.
Verständnis
Verhältnisses
Ausschlußtatbestandes
§
Abs.
Nr.
Kündigungstatbestand
§
Satz
Umständen
selbst
erhebliches
schuldhaft
vertragswidriges
Verhalten
Handelsvertreters
Ausschluß
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Nr.
führt
ist
notwendige
Folge
Gesetzgeber
Regelung
§
Abs.
Nr.
Ausschluß
Ausgleichsanspruchs
nur
Fall
vorgesehen
hat
schuldhafte
Verhalten
Vertreters
zugleich
wichtigen
Grund
außerordentlichen
Kündigung
Sinne
§
darstellt
;
ist
übrigen
unproblematisch
Verhalten
Vertreters
dargelegt
Rahmen
Billigkeitskontrolle
§
Abs.
Satz
Nr.
anspruchsmindernd
berücksichtigt
werden
kann
.
unterschiedlichen
Ziele
Zwecke
einerseits
Kündigungsregelung
§
Abs.
Satz
andererseits
Ausschlußtatbestand
§
Abs.
Nr.
dienen
rechtfertigen
Auffassung
Berufungsgerichts
gleichfalls
unterschiedliche
Deutung
Vorschriften
verwendeten
Begriffs
wichtigen
Grundes
.
Zweifelhaft
erscheint
bereits
These
Berufungsgerichts
§
sei
"
Zukunft
Unternehmens
ausgerichtet
"
.
Normzweck
§
besteht
Möglichkeit
sofortigen
einseitigen
Beendigung
Vertragsverhältnisses
Fall
schaffen
Vertragspartei
allein
Unternehmer
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
mehr
zuzumuten
ist
.
Zukunft
Unternehmens
Dauer
Bindung
Vertrag
wichtigen
Grund
betroffene
Teil
Möglichkeit
außerordentlichen
Kündigung
noch
durchstehen
müßte
ist
Frage
Zumutbarkeit
Vorliegen
wichtigen
Grundes
mitentscheidende
Kriterium
.
Ansatz
gesehen
ist
aber
unstimmig
Gesetzgeber
§
Abs.
Nr.
Ausschluß
Ausgleichsanspruchs
nur
Fälle
vorgesehen
hat
schuldhaftes
Verhalten
Vertreters
so
schwer
wiegt
Unternehmer
Festhalten
Vertrag
Ablauf
Vertragsdauer
Frist
ordentliche
Kündigung
zumutbar
ist
.
Richtig
ist
Gesichtspunkt
Zumutbarkeit
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
Intensität
Vertragsstörung
so
höhere
Anforderungen
stellen
sind
je
kürzer
Frist
bemessen
ist
Vertragsverhältnis
abläuft
ordentliche
Kündigung
beendet
werden
kann
.
Auch
Gesichtspunkt
nötigt
indessen
§
abweichenden
Interpretation
Begriffs
wichtigen
Grundes
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
mag
sein
Ausschlußregelung
§
Abs.
Nr.
Fällen
sehr
kurzer
sehr
langer
Restlaufzeit
Kündigungsfrist
Ergebnissen
führt
Hinsicht
einleuchten
Vertragsverstöße
gleicher
Art
Schwere
Fall
wichtigen
Grund
außerordentlichen
Kündigung
darstellen
Ausgleichsanspruch
ausschließen
anderen
Fall
.
Gleichwohl
ist
Entscheidung
Gesetzgebers
hinzunehmen
schuldhafte
Vertragsverletzungen
Handelsvertreters
nur
dann
Verlust
Ausgleichsanspruchs
ahnden
auch
Fortsetzung
Handelsvertreterverhältnisses
konkreten
Falle
Unternehmer
unzumutbar
ist
.
Berufungsgericht
aufgezeigten
Schwierigkeiten
Frage
Zumutbarkeit
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
zuverlässig
beurteilen
Unternehmer
schuldhafte
Vertragsverletzung
Vertreters
Anlaß
außerordentliche
Kündigung
genommen
Streitfall
Beklagte
Ausspruch
ordentlichen
Kündigung
begnügt
hat
erscheinen
unüberwindlich
.
Gibt
Unternehmer
Ausspruch
Kündigung
erkennen
"
eigentlich
"
Voraussetzungen
außerordentlichen
Kündigung
wichtigem
Grund
gegeben
hält
nur
vorsichtshalber
Ausspruch
ordentlichen
Kündigung
begnügt
so
wird
Frage
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
objektiv
zuzumuten
war
regelmäßig
Berufungsgericht
erforderlich
gehaltenen
Fiktionen
Unterstellungen
beantworten
lassen
.
Kündigt
Unternehmer
ordentlich
Ausdruck
bringen
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
"
eigentlich
"
unzumutbar
hält
spricht
Streitfall
ordentliche
Kündigung
erst
geraume
Zeit
Bekanntwerden
vertragswidrigen
Verhaltens
Handelsvertreters
so
gibt
regelmäßig
erkennen
Vertragsverstoß
Vertreters
so
schwerwiegend
empfunden
hat
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
unzumutbar
erschiene
vgl.
Urteil
14
.
April
;
Urteil
15
.
Dezember
m.w
.
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
schließlich
gefolgt
werden
hinausläuft
gesetzlichen
Ausschlußtatbestände
§
Abs.
inhaltlich
Nachteil
Handelsvertreters
erweitern
.
Berufungsgericht
will
abstellen
Unternehmer
vorausgegangenen
Fehlverhaltens
Handelsvertreters
Zahlung
Ausgleichsbetrages
unzumutbar
ist
.
Abs.
.
Abs.
.
Abs.
.
Ansatz
verläßt
Berufungsgericht
Rahmen
gesetzlich
geregelten
Ausschlußgründe
Frage
Zumutbarkeit
§
Abs.
Nr.
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
Zahlung
Ausgleichs
bezieht
.
Berufungsgericht
setzt
Widerspruch
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Ausschlußtatbestände
§
Abs.
abschließende
Regelung
darstellen
Ausnahmecharakters
eng
auszulegen
ist
387
;
12
14
;
;
Urteil
14
.
April
;
Urteil
10
.
Dezember
.
Auch
Zusammenhang
sei
hingewiesen
Belange
Unternehmers
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassenen
Billigkeitserwägungen
ausreichend
gewahrt
sind
.
2
.
Auch
Hilfsbegründung
Berufungsgerichts
trägt
Klageabweisung
.
insoweit
sehr
knapp
gefaßten
Entscheidungsgründe
lassen
erkennen
Berufungsgericht
Rahmen
Billigkeitskontrolle
§
Abs.
Satz
Nr.
maßgeblichen
Umstände
berücksichtigt
umfassende
Abwägung
einbezogen
hat
Erwägungen
einzelnen
hat
leiten
lassen
.
Insbesondere
ist
ersichtlich
Grund
"
gute
Provisionszahlung
Vertragsverhältnisses
"
Billigkeitsabwägung
Nachteil
Klägers
auswirken
soll
.
Berufungsurteil
ist
auch
entnehmen
Beklagten
Schaden
entstanden
sei
"
Druckwerke
"
fristgerecht
habe
herausbringen
können
andere
Inserenten
verloren
habe
schuldhaftes
Verhalten
Klägers
ursächlich
wesen
sein
könnte
Höhe
Beklagten
Schaden
entstanden
sein
soll
.
.
Berufungsurteil
kann
somit
Bestand
haben
.
abschließende
Entscheidung
Sache
kann
erkennende
Senat
Entscheidungsreife
treffen
.
Sache
war
Aufhebung
Berufungsurteils
Vorinstanz
zurückzuverweisen
.
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Dr.
Dr.
Zülch
Ball
Dr.