NAMEN Verkündet : 16 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Begriff wichtigen Grundes außerordentlichen Kündigung Sinne § Abs. Nr. stimmt inhaltlich Begriff wichtigen Grundes Sinne § Satz Bestätigung . 21 November 52 ; Urt . 11 Juli ; Urt . 21 . März 982 ; Urt . 25 November . Urteil 16 . Februar OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Zülch Dr. Ball Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens anderen Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Ausgleichsanspruch Kläger Beendigung Handelsvertretertätigkeit Beklagten geltend macht . Beklagte war Inhaber Verlages periodisch erscheinende " Ratgeber Bauwillige " " Umweltkarten bestimmte Regionen neuen Bundesländern herausgab . Broschüren wurden Behörden Banken Unternehmen kostenloses Informationsmaterial ausgelegt . Verdienst erzielte Beklagte Abdruck Werbeanzeigen herausgegebenen Broschüren . Aufträge derartige Werbeanzeigen wurden Handelsvertretern hereingeholt Auftrag Beklagten jeweiligen Region ansässige Unternehmen aufsuchten . derartige Handelsvertretertätigkeit Beklagten nahm Kläger Ende Bezirk . 5 . April schlossen Parteien Handelsvertretervertrag . sieht Nummer Seiten Kündigungsfrist Wochen . Mitte Mai übernahm Kläger zusätzlich Handelsvertreter Vertrieb Saunaanlagen Firma . Herbst unterbreitete Beklagte Handelsvertretern neuen Vertragsentwurf folgende neue Bestimmungen enthielt : Nr. Absatz : Nebentätigkeit ist Genehmigung Verlages Verlagsbeauftragten schriftlich einzuholen Bekanntgabe entsprechenden Firma Zeitaufwandes . Nr. : Kündigung : Seiten Wochen Schriftform . Vertrag kann Vertragspartner wichtigem Grund Einhaltung Kündigungsfrist gekündigt werden . wichtiger Punkt gilt u.a. Vertragspartner Verpflichtungen nachkommt . Kläger unterzeichnete geänderten Vertrag 28 . Dezember . Laufe Jahres kam Unstimmigkeiten Parteien rückläufiger Umsätze Vermittlungstätigkeit Klägers . Schreiben 4 . 30 . Juni beanstandeten Beklagte Mitarbeiter Kläger Umsatzsoll bezug " Ratgeber Bauwillige " Gebiet Insel DM verfehlt habe . Beibringung noch fehlenden Anzeigenaufträge setzte Beklagte Kläger letzte Frist " 15 . August . weiterem Schriftwechsel richtete Beklagte 10 . August folgendes Schreiben Kläger : " Nebentätigkeit hat Umfang Tätigkeit Verlag stark eingeschränkt . kündigen betriebsbedingten Gründen Handelsvertreterverhältnis ordentlich Vertrag . " Kläger begehrt gemäß § Anwaltsschreiben 20 Juli geltend gemacht hat . ist Auffassung Beklagte könne Kündigung wichtigen Grund Sinne § Abs. Nr. stützen . Nebentätigkeit Firma T. habe Beklagte gekannt gebilligt ; Umsatzrückgang sei Nebentätigkeit Sättigung Marktes zurückzuführen . vertritt Beklagte Auffassung Verhalten Klägers stelle verschuldeten wichtigen Grund außerordentlichen Kündigung § Abs. Nr. Ausgleichsanspruch ausschließe . Kläger habe bereits November Aktivitäten Verlagsvertretung eingeschränkt Anfang einzigen Auftrag " Umweltkarte Gebiet vermittelt sei anschließend nur noch " Ratgeber " Gebiet Insel tätig geworden . Mitte Juli habe Tätigkeit Verlag völlig eingestellt . Landgericht hat Kläger Ausgleichsanspruch Höhe DM Zinsen zuerkannt Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . zugelassenen Revision begehrt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat offengelassen Anspruchsvoraussetzungen § Abs. Satz Nr. erfüllt sind . hält Ausschlußtatbestand § Abs. Nr. gegeben stützt Klageabweisung hilfsweise Zubilligung Ausgleichsanspruchs gemäß § Abs. Satz Nr. unbillig wäre . hat einzelnen ausgeführt : Kündigung Handelsvertreterverhältnisses Beklagten liege wichtiger Grund Sinne § Abs. Nr. . bestehe zwar schon Tätigkeit Klägers Firma sei ursprünglichen Vertrag verboten genehmigungspflichtig gewesen ; sei Beklagten Abschluß Änderungsvertrages bekannt gewesen zumindest geduldet worden . wichtiger Grund Kündigung Vertragsverhältnisses sei jedoch bereits Januar stark zurückgegangene Tätigkeit Klägers Beklagten . Kläger sei Behauptung habe Jahren Objekte intensiv bearbeitet Jahre nur noch Restarbeiten " Umweltkarte " ausgeführt übrigen allein " " Gebiet Insel bearbeitet auch Tätigkeit nur noch Teil erheblichen Verzögerungen ausgeführt substantiiert entgegengetreten . habe Kläger vertraglichen Verpflichtungen bereits Anfang erheblich Abmahnungen Beklagten zunehmend bis fast völligen Einstellung Tätigkeit Juli verletzt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs folgenden Kommentarliteratur sei allerdings zweifelhaft Verhalten Begriff wichtigen Grundes Sinne § Abs. Nr. ausfülle . Auffassung decke dort verwendete Begriff wichtigen Grundes inhaltlich wichtigen Grundes Sinne § Satz . Entscheidend sei kündigenden Teil Fortsetzung Vertragsverhältnisses Ablauf zumindest bis zu Zeitpunkt ordentliche Kündigung beendet werden könne zuzumuten sei . wäre Beklagte " wohl kaum " berechtigt gewesen Vertragsverhältnis noch August außerordentlich kündigen vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nur Wochen betragen Beklagte offensichtliche Abmahnungen sogar noch fortwährende Verringerung Tätigkeit Klägers halbes Jahr Anlaß außerordentlichen Kündigung genommen habe . vorliegende Fall zeige indessen inhaltsgleiche Interpretation § auch § Abs. Nr. verwendeten Begriffs wichtigen Grundes richtig sein könne . Vorschriften verfolgten nämlich gänzlich unterschiedliche Zwecke Ziele . sei allein Zukunft Unternehmens ausgerichtet . Insoweit sei folgerichtig entscheidend abzustellen lange Vertragsverhältnis außerordentliche Kündigung noch fortbestehen würde . habe jedoch Folge je Dauer Zeitraums sehr unterschiedliche Anforderungen Gewicht Umstände stellen seien Unternehmer Kündigung stütze . Sei Frist noch sehr lang könnten schon weniger gewichtige Umstände ausreichen ohnehin kurzen Restlaufzeit Kündigungsfrist gravierende Umstände gegeben sein müßten Fortsetzung Vertragsverhältnisses auch nur kurze Zeit unzumutbar erscheinen lassen . Abs. Nr. solle Belange Handelsvertreters Hinblick Unternehmen erbrachte Leistung wahren . Hier gehe wichtige Grund Zukunft Unternehmen auswirken werde . Maßgebend sei vielmehr Unternehmer Vertragsbeendigung Grundes zuzumuten sei Vertreter auch noch Ausgleichsbetrag zahlen . Dementsprechend müsse wichtige Grund Sinne § Abs. Nr. " grundlegender Abweichung § " nur Person Vertreters liegen auch verschuldet sein . müsse entscheidender Bedeutung sein schwer Vertreter verschuldete Umstand Verhältnis Unternehmen bisher erbrachten Leistung gewichten sei . Frist Beendigung Vertrages könne ankommen . grundlegenden Unterschiede Ziele Zwecke Vorschriften könne Umstand Gesetz aufeinanderfolgten entscheidende Bedeutung beigemessen werden . Vorschriften bestehe auch so enger Sachzusammenhang Begriff wichtigen Grundes Vorschriften inhaltsgleich verstanden werden müßte . Verfehlt sei ferner § Abs. Nr. subjektive Merkmal Verschuldens charakterisierte Qualifizierung Kündigungsgründe § interpretieren . Rechtsprechung könne selbst erheblich schuldhaften vertragswidrigen Verhalten Vertreters wichtiger Grund außerordentlichen Kündigung verneinen sein Vertragsverhältnis kurzer Frist ende ordentliche Kündigung beendet werden könne . Schließlich setze § Abs. Nr. unstrittig Unternehmer Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt habe . Entscheidung Gesetzgebers dürfe inhaltsgleiche Interpretation Begriffs wichtigen Grundes Vorschriften eingeschränkt werden dennoch nur auch außerordentliche Kündigung ausreichender Grund wichtiger Grund Sinne § Abs. Nr. angesehen werde . Kündige Unternehmer dennoch nur ordentlich so müsse Verständnis Begriffs zunächst fingiert werden Unternehmer Fortsetzung Vertragsverhältnisses auch nur Wirksamwerden ausgesprochenen ordentlichen Kündigung " eigentlich " zuzumuten gewesen sei Unternehmer sodann auch noch unterstellt werden Unzumutbarkeit bewußt gewesen sei aber Empfindens Unzumutbarkeit Vertragsverhältnis dennoch nur ordentlich gekündigt habe . Gesetzesinterpretation derartige Fiktionen Unterstellungen Hilfe nehmen müsse könne richtig sein . zeige auch vorliegende Fall sehr deutlich . Beklagten könne unterstellt werden Ausspruch ordentlichen Kündigung Möglichkeit bewußt gewesen wäre Vertragsverhältnis wichtigem Grund außerordentlich kündigen außerordentliche Kündigung Vertrag ausdrücklich Fall vorgesehen sei Vertragspartner Verpflichtungen nachkomme . -9- Beklagte Möglichkeit gleichwohl Gebrauch gemacht habe verbiete Fiktion sei Fortsetzung Vertragsverhältnisses auch nur Wirksamwerden ordentlichen Kündigung eigentlich unzumutbar gewesen . rechtfertige jedoch keineswegs Schluß auch Zahlung Ausgleichsbetrages zuzumuten sei . Auffassung Bundesgerichtshofs bestehe auch Bedürfnis unterschiedliche jeweiligen Zwecken Zielen Vorschriften ausgerichtete Auslegung Begriffs wichtigen Grundes . Speziell Fällen Vertragsverhältnis ohnehin nur noch kurze Zeit laufen würde Frist ordentliche Kündigung kurz Vertragsverletzung beendet Wiederholung befürchten sei führe inhaltsgleiche Interpretation Fehlentscheidungen . " Billigkeitsklausel " § Abs. Satz Nr. tauge Korrektiv . systematischen Stellung Gesetz diene lediglich Unbilligkeiten vermeiden schon entstehen könnten Ausgleichsanspruch allein § Abs. Satz Nr. festgelegten Kriterien bejahen wäre . Auslegung § Abs. aufgeführten Ausschlußgründe generelles Korrektiv heranzuziehen widerspreche Systematik Gesetzes . Billigkeitsklauseln hätten ebenso § generell Funktion Unstimmigkeiten sinnwidrigen Interpretation spezifischen Vorschriften ergeben würden kompensieren . Interpretiere Begriff wichtigen Grundes § Abs. Nr. Sinn Zweck Vorschrift so könne auch Heranziehung Billigkeitsklausel § Abs. Nr. Zweifel bestehen schon Anfang einsetzende dann nung zunehmende vertragswidrige Untätigkeit Klägers Beklagten wichtiger Grund gewesen sei Vertragsverhältnis beenden . Ausgleichsanspruch stünde Kläger aber auch dann wichtiger Grund außerordentlichen Kündigung Sinne § Abs. Nr. verneinen wäre . Fall wäre Ausgleichsanspruch nämlich § Abs. Satz Nr. unbillig anzusehen . Gründe Annahme wichtigen Grundes führten erscheine Abwägung Verhaltens Klägers halbes Jahr lang guten Provisionszahlung Vertragsverhältnisses Beklagten eingetretenen Schadens auch geminderter Ausgleichsanspruch Klägers unbillig . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . 1 . Berufungsgericht kann gefolgt werden Begriff wichtigen Grundes außerordentlichen Kündigung Sinne Abs. Nr. anders interpretieren will Rahmen § Abs. Satz verstehen ist . auch Berufungsgericht verkennt hat Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden unterschiedliche Interpretation Begriffs wichtigen Grundes Sinne Betracht kommt grundlegend Urteil 21 November VersR ; Urteil 11 Juli II ; Urteil 21 . März ; Urteil 25 November . Auch Schrifttum ist einhellig Auffassung Küstner/v . Manteuffel Handbuch gesamten Außendienstrechts Band 2 . Aufl . . ; Küstner/v . Manteuffel/Evers Handbuch gesamten Außendienstrechts Band 6 . Aufl . . ; 4 . Aufl . . 98 ; Hopt Handelsvertreterrecht 2 . Aufl . . ; Recht Handelsvertreter 5 . Aufl . . ; 2 . Aufl . . ; HoyningenHuene . jeweils § . Berufungsgericht befürwortete Differenzierung spricht bereits enge räumliche sachliche Zusammenhang Vorschriften Gesetzgeber Begriff wichtigen Grundes verwendet Urteil 21 November aaO . Bestimmungen sind Gesetz . S. Handelsgesetzbuch eingefügt worden . Umständen ist auszuschließen Gesetzgeber Begriff wichtigen Grundes unterschiedliche Bedeutungen hat beilegen wollen . unterschiedliche Auslegung Begriffs Vorschriften besteht auch Bedürfnis Urteil 21 November aaO . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs können schuldhafte Vertragsverstöße Handelsvertreters auch ausreichen wichtigen Grund Kündigung Sinne § Abs. Satz Abs. Nr. abzugeben Rahmen Billigkeitserwägung § Abs. Nr. berücksichtigen sein ; Urteil 21 . Mai ; Urteil 17 . Oktober ; Urteil 29 . März 2/89 . genügt berechtigten Interessen Geschäftsherrn wahren Urteil 21 November aaO . Gesetzessystematik hergeleiteten Bedenken Berufungsgericht Lösung Feld führt teilt erkennende Senat . geht § Abs. Satz Nr. Auslegung § Abs. aufgeführten Ausschlußgründe generelles Korrektiv " heranzuziehen . Auslegung Ausschlußtatbestände bedarf Rückgriffs Regelung § Abs. Satz Nr. . Systematik § kann soll auch verhindern Gericht Fällen tatsächlichen Gegebenheiten Ausschluß Ausgleichsanspruchs § Abs. Nr. Betracht kommt erster Stelle Ausschlußtatbestand prüft Gesichtspunkt beurteilende Verhalten Handelsvertreters Bejahung wichtigen Grundes außerordentlichen Kündigung schuldhaften Verhaltens ausreicht dann anzustellenden Prüfung Anspruchsvoraussetzungen § Abs. Satz Rahmen Billigkeitskontrolle Abs. Satz Nr. Gesichtspunkt würdigt Maße Billigkeit Verminderung zuvor rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrages äußersten Falle gebietet . Bundesgerichtshof Systematik § hingewiesen Einhaltung ergebenden Prüfungsreihenfolge gefordert hat ging hier erörterten Frage vergleichbare Fälle Tatrichter Ausgleichsanspruch zunächst Grundlage Unternehmervorteile § Abs. Satz Nr. Provisionsverluste § Abs. Satz Nr. ermitteln allein Billigkeitserwägungen § Abs. Satz Nr. Ausgleichsanspruch bejaht verneint Ausgleichshöchstbetrag § Abs. Ausgangspunkt Berechnung gemacht hatte f. ; f. ; Urteil 27 . Februar ; Urteil 17 . Oktober aaO ; Urteil 15 . Oktober verneinende Frage § Abs. ermittelte Höchstbetrag Ausgleichsanspruchs § Abs. Satz Nr. Billigkeitsgründen herabgesetzt werden kann Urteil 25 November aaO . wird Verhalten Handelsvertreters Beendigung Vertragsverhältnisses geführt hat Qualität wichtigen Grundes außerordentlichen Kündigung erreichen gesetzessystematisch richtigen Stelle berücksichtigt Gericht Anschluß Prüfung Ausschlußtatbestandes § Abs. Nr. Rahmen Prüfung Anspruchsvoraussetzungen § Abs. Satz Billigkeitskontrolle zuvor ermittelten rechnerischen Ausgleichsbetrages Verhalten zurückkommt . Begriff wichtigen Grundes kann § Abs. Nr. auch Ungunsten Vertreters anders weiter aufgefaßt werden § Gesetz umgekehrt ausdrücklich bestimmt einmal wichtige Grund § fristlosen Kündigung berechtigt Vertreter auch Ausgleichsanspruchs beraubt Wirkung vielmehr nur Vertreter selbst verschuldete Gründe haben Urteil 21 November aaO . Auch hiergegen vorgebrachten Einwände Berufungsgerichts vermögen überzeugen . Gesetzesfassung läßt Zweifel Ausschluß Ausgleichsanspruchs § Abs. Nr. qualifizierten Fall wichtigen Grundes Sinne § voraussetzt Ausschlußtatbestand verlangt wichtige Grund schuldhaften Verhalten Handelsvertreters besteht . erkennbaren Willen Ausschluß Ausgleichsanspruchs engere Voraussetzungen binden Zulässigkeit außerordentlichen Kündigung wäre vereinbaren Ausschlußtatbestand § Abs. Nr. erfüllt anzusehen einmal Voraussetzungen außerordentlichen Kündigung wichtigem Grund § erfüllt sind . Verständnis Verhältnisses Ausschlußtatbestandes § Abs. Nr. Kündigungstatbestand § Satz Umständen selbst erhebliches schuldhaft vertragswidriges Verhalten Handelsvertreters Ausschluß Ausgleichsanspruchs § Abs. Nr. führt ist notwendige Folge Gesetzgeber Regelung § Abs. Nr. Ausschluß Ausgleichsanspruchs nur Fall vorgesehen hat schuldhafte Verhalten Vertreters zugleich wichtigen Grund außerordentlichen Kündigung Sinne § darstellt ; ist übrigen unproblematisch Verhalten Vertreters dargelegt Rahmen Billigkeitskontrolle § Abs. Satz Nr. anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann . unterschiedlichen Ziele Zwecke einerseits Kündigungsregelung § Abs. Satz andererseits Ausschlußtatbestand § Abs. Nr. dienen rechtfertigen Auffassung Berufungsgerichts gleichfalls unterschiedliche Deutung Vorschriften verwendeten Begriffs wichtigen Grundes . Zweifelhaft erscheint bereits These Berufungsgerichts § sei " Zukunft Unternehmens ausgerichtet " . Normzweck § besteht Möglichkeit sofortigen einseitigen Beendigung Vertragsverhältnisses Fall schaffen Vertragspartei allein Unternehmer Fortsetzung Vertragsverhältnisses mehr zuzumuten ist . Zukunft Unternehmens Dauer Bindung Vertrag wichtigen Grund betroffene Teil Möglichkeit außerordentlichen Kündigung noch durchstehen müßte ist Frage Zumutbarkeit Vorliegen wichtigen Grundes mitentscheidende Kriterium . Ansatz gesehen ist aber unstimmig Gesetzgeber § Abs. Nr. Ausschluß Ausgleichsanspruchs nur Fälle vorgesehen hat schuldhaftes Verhalten Vertreters so schwer wiegt Unternehmer Festhalten Vertrag Ablauf Vertragsdauer Frist ordentliche Kündigung zumutbar ist . Richtig ist Gesichtspunkt Zumutbarkeit Fortsetzung Vertragsverhältnisses Intensität Vertragsstörung so höhere Anforderungen stellen sind je kürzer Frist bemessen ist Vertragsverhältnis abläuft ordentliche Kündigung beendet werden kann . Auch Gesichtspunkt nötigt indessen § abweichenden Interpretation Begriffs wichtigen Grundes Sinne § Abs. Nr. . mag sein Ausschlußregelung § Abs. Nr. Fällen sehr kurzer sehr langer Restlaufzeit Kündigungsfrist Ergebnissen führt Hinsicht einleuchten Vertragsverstöße gleicher Art Schwere Fall wichtigen Grund außerordentlichen Kündigung darstellen Ausgleichsanspruch ausschließen anderen Fall . Gleichwohl ist Entscheidung Gesetzgebers hinzunehmen schuldhafte Vertragsverletzungen Handelsvertreters nur dann Verlust Ausgleichsanspruchs ahnden auch Fortsetzung Handelsvertreterverhältnisses konkreten Falle Unternehmer unzumutbar ist . Berufungsgericht aufgezeigten Schwierigkeiten Frage Zumutbarkeit Fortsetzung Vertragsverhältnisses zuverlässig beurteilen Unternehmer schuldhafte Vertragsverletzung Vertreters Anlaß außerordentliche Kündigung genommen Streitfall Beklagte Ausspruch ordentlichen Kündigung begnügt hat erscheinen unüberwindlich . Gibt Unternehmer Ausspruch Kündigung erkennen " eigentlich " Voraussetzungen außerordentlichen Kündigung wichtigem Grund gegeben hält nur vorsichtshalber Ausspruch ordentlichen Kündigung begnügt so wird Frage Fortsetzung Vertragsverhältnisses objektiv zuzumuten war regelmäßig Berufungsgericht erforderlich gehaltenen Fiktionen Unterstellungen beantworten lassen . Kündigt Unternehmer ordentlich Ausdruck bringen Fortsetzung Vertragsverhältnisses " eigentlich " unzumutbar hält spricht Streitfall ordentliche Kündigung erst geraume Zeit Bekanntwerden vertragswidrigen Verhaltens Handelsvertreters so gibt regelmäßig erkennen Vertragsverstoß Vertreters so schwerwiegend empfunden hat Fortsetzung Vertragsverhältnisses unzumutbar erschiene vgl. Urteil 14 . April ; Urteil 15 . Dezember m.w . . . Auffassung Berufungsgerichts kann schließlich gefolgt werden hinausläuft gesetzlichen Ausschlußtatbestände § Abs. inhaltlich Nachteil Handelsvertreters erweitern . Berufungsgericht will abstellen Unternehmer vorausgegangenen Fehlverhaltens Handelsvertreters Zahlung Ausgleichsbetrages unzumutbar ist . Abs. . Abs. . Abs. . Ansatz verläßt Berufungsgericht Rahmen gesetzlich geregelten Ausschlußgründe Frage Zumutbarkeit § Abs. Nr. Fortsetzung Vertragsverhältnisses Zahlung Ausgleichs bezieht . Berufungsgericht setzt Widerspruch ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Ausschlußtatbestände § Abs. abschließende Regelung darstellen Ausnahmecharakters eng auszulegen ist 387 ; 12 14 ; ; Urteil 14 . April ; Urteil 10 . Dezember . Auch Zusammenhang sei hingewiesen Belange Unternehmers § Abs. Satz Nr. zugelassenen Billigkeitserwägungen ausreichend gewahrt sind . 2 . Auch Hilfsbegründung Berufungsgerichts trägt Klageabweisung . insoweit sehr knapp gefaßten Entscheidungsgründe lassen erkennen Berufungsgericht Rahmen Billigkeitskontrolle § Abs. Satz Nr. maßgeblichen Umstände berücksichtigt umfassende Abwägung einbezogen hat Erwägungen einzelnen hat leiten lassen . Insbesondere ist ersichtlich Grund " gute Provisionszahlung Vertragsverhältnisses " Billigkeitsabwägung Nachteil Klägers auswirken soll . Berufungsurteil ist auch entnehmen Beklagten Schaden entstanden sei " Druckwerke " fristgerecht habe herausbringen können andere Inserenten verloren habe schuldhaftes Verhalten Klägers ursächlich wesen sein könnte Höhe Beklagten Schaden entstanden sein soll . . Berufungsurteil kann somit Bestand haben . abschließende Entscheidung Sache kann erkennende Senat Entscheidungsreife treffen . Sache war Aufhebung Berufungsurteils Vorinstanz zurückzuverweisen . hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . Dr. Dr. Zülch Ball Dr.