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441 lines
3.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
März
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Kläger
werden
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
31
.
März
aufgehoben
Urteil
12
.
Dezember
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
nebst
%
Zinsen
Basiszinssatz
23
.
Oktober
zahlen
.
übrigen
werden
Klage
abgewiesen
Rechtsmittel
Kläger
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Mieter
Drei-Zimmer-Mietwohnung
Mehrfamilienhaus
Beklagten
Anwesen
.
§
Mietvertrages
15
.
Februar
heißt
:
"
Wohnfläche
ca.
"
.
Ziff
.
Mietvertrages
Umlegung
Betriebskosten
regelt
ist
Wohnfläche
angegeben
.
Wohnfläche
vermieteten
Wohnung
beträgt
tatsächlich
nur
.
Klage
verlangen
Kläger
zuletzt
noch
Rückzahlung
Flächendifferenz
entfallenden
Miete
Zeit
Juni
Mai
Höhe
2.040,24
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
ausgeführt
:
Klägern
stehe
Anspruch
Rückzahlung
gezahlter
Miete
.
Angabe
Wohnfläche
Mietvertrag
"
ca.
"
stelle
Zusicherung
sei
lediglich
unverbindliche
Beschreibung
Objekts
.
Mangel
Mietsache
liege
ebenfalls
.
sei
ersichtlich
Flächenabweichung
Gebrauchstauglichkeit
Räume
nur
unerheblicher
Weise
beeinträchtigt
sei
.
sei
chendifferenz
%
allgemein
anerkannten
Maßtoleranz
%
gedeckt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Weist
gemietete
Wohnung
tatsächlich
Wohnfläche
%
Mietvertrag
angegebenen
Fläche
liegt
stellt
Umstand
Mangel
Mietsache
§
Abs.
Satz
.
Fehler
§
Abs.
Satz
.
Mieter
Minderung
berechtigt
Senat
Urteil
24
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
.
vorliegenden
Fall
ist
Erheblichkeitsgrenze
%
überschritten
.
hinausgehende
Maßtoleranz
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
Interesse
Rechtssicherheit
anzuerkennen
.
widerspräche
gesetzlichen
Regelung
ohnehin
schon
Ausnahme
gefaßten
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
.
Festlegung
Wesentlichkeitsgrenze
%
steht
einerseits
geringere
Abweichungen
unerhebliche
Minderung
Tauglichkeit
darstellen
.
Andererseits
ergibt
größere
Differenzen
Fall
erheblich
anzusehen
sind
.
steht
Wohnfläche
Mietvertrag
nur
"
ca.
"
angegeben
ist
.
Zwar
läßt
Formulierung
Berufungsurteil
Ansatz
zutreffend
angenommen
hat
erkennen
Parteien
entscheidend
genaue
Wohnungsgröße
ankam
durchaus
Toleranzen
hingenommen
werden
sollten
.
Auch
ist
jedoch
Grenze
dort
ziehen
Unerheblichkeit
Tauglichkeitsminderung
Sinne
§
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
endet
.
Grenze
ist
oben
ausgeführt
Interesse
Praktikabilität
Rechtssicherheit
%
ziehen
.
zusätzliche
Toleranz
ist
dann
mehr
gerechtfertigt
;
würde
übrigen
Problem
Abgrenzung
unwesentlicher
mehr
unwesentlicher
Tauglichkeitsminderung
nur
verlagern
.
.
Revision
Kläger
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
.
weiterer
Feststellungen
bedarf
ist
Sache
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
gezahlte
Miete
betrug
maßgeblichen
Zeitraum
/m2
so
Abweichung
monatliche
Überzahlung
ergibt
.
Zeitraum
Juni
Mai
errechnet
Gesamtbetrag
ungerechtfertigte
Bereicherung
§
Abs.
Satz
Kläger
zurückzuzahlen
ist
.
hinausgehenden
geringfügigen
Zuvielforderung
kostenmäßig
auswirkt
§
Abs.
Nr.
ist
Klage
unbegründet
.
Dr.
zugleich
Urlaubs
Unterschriftsleistung
verhinderte
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Dr.
Dr.